Berufskrankheiten - aktuelle Situation in Deutschland
Berufskrankheiten sind ,,Krankheiten, die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt wurden und in der Liste der Berufskrankheiten aufgelistet sind"1) Diese Liste enthält zur Zeit 67 Berufskrankheiten und wurde per Rechtsordnung von der Bundesregierung bestimmt.
Berufskrankheiten sind laut Definition des Sozialgesetzbuches VII § 9 nach ,,Krankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht werden, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind"2)
Dieser Grundsatz steht im Sozialgesetzbuch (SGB) VII §9 und enthält die Kriterien, die dazu führen, eine Krankheit als Berufskrankheit geltend zu machen. Ein Kriterium ist die sogenannte Listenöffnungsklausel:
,,Bereits seit 1963 gibt es die Möglichkeit dann eine Krankheit als Berufskrankheit zu anzusehen, wenn neue Erkenntnisse vorliegen und die Berufskrankheit-Kriterien erfüllt sind. Bei der Zahl der Anerkennungen spielt diese Regelung allerdings kaum eine Rolle."3)
1993 enthielt die Liste nur 64 Positionen, die letzte Ergänzung erfolgte 1997. Die zeitlichen Abstände zwischen den Aktualisierungen der Liste sind zum Teil sehr groß und spiegeln deshalb den Erkenntnisgewinn in der medizinischen Wissenschaft nur bedingt wider. Deshalb können die Unfallversicherungsträger für arbeitsbedingte Erkrankungen im Rahmen des SGB VII eine Annerkennung ,,wie eine Berufskrankheit" aussprechen.
Aber der Weg der Erkenntnis ist lang. Kritiker behaupten, dass die Entwicklung der Berufs- krankheiten-Liste nicht von medizinischen Erkenntnissen bestimmt ist, sondern auf sozial- politischen Entscheidungen beruht. Zum Beispiel dauerte die Diskussion, ob die bandscheiben-bedingte Wirbelsäulenerkrankung in die Berufskrankheiten-Liste aufzunehmen sei über 50 Jahre. Ein anderes Beispiel: die durch jahrelange Bildschirmarbeit verursachte Schmerzkrankheit RSI (Repetiti Strain Injury) wird seit Jahren diskutiert, ob sie in die Berufskrankheiten-Liste aufgenommen werden soll und ist in anderen Ländern (USA, Australien,..) längst als Berufskrankheit anerkannt, bei uns wird sie inder Regel kaum als solche akzeptiert.
,,Jahrelange Tätigkeit an einem Bildschirmarbeitsplatz, die zu chronischen Schmerzzuständen in Händen und Armen führen, also RSI , kann nach der Berufskrankheitenliste der Berufskrankheit 2101 (Erläuterung unten) "Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehengleitgewebes sowie der Sehnen oder Muskelansätze" zugeordnet werden. Nach Expertenmeinung handelt es sich um die Berufskrankheit mit der geringsten Anerkennungsquote. 1996 wurden lediglich 16 Betroffenen Entschädigungsleistungen zuerkannt."4)
Anders sehen es öffentliche Institutionen, ob bei der Annerkennung einer Krankheit in die Berufskrankheitenliste, eher medizinische oder sozialpolitische Kriterien die Grundlage zur Aufnahme bilden. In einer Schrift über die rechtlichen Grundlagen des ,,Systems der Berufskrankheiten in Deutschland" steht folgender Satz:
,,Die Aufnahme einer Erkrankung in diese Verordnung richtet sich nicht nach sozialpolitischen Erwägungen, sondern ist vielmehr daran gebunden, dass die Erkrankung
- nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist,
- denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
Liegen solche Erkenntnisse für eine Erkrankung vor, wird die Verordnung entsprechend ergänzt." 8) Dieser Satz stammt aus der Homepage der ,,Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz"
Ein weiterer Streitpunkt ist die Tatsache, dass die Beweislast beim Erkrankten liegt. Jede Anzeige auf Verdacht einer Berufskrankheiten wird als Einzelfall geprüft. Nachgewiesen werden muss, dass die schädigende Einwirkung bei der beruflichen, versicherten Tätigkeit erfolgt ist und sich nicht im außerberuflichen Bereich ereignet hat.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 4.16.1: Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung 13)
Quelle: BMA, Unfallverhütungsbericht Arbeit.
Außerdem muss die Gesundheitsstörung mit Wahrscheinlichkeit auf die besonderen beruflichen Belastungen zurückgeführt werden können, d.h. es muss mehr dafür als dagegen sprechen. Die gesundheitsschädigende Einwirkung durch den Job muss ganz wesentlich für die Erkrankung sein, andere Ursachen können daneben bedeutsam sein. Die Beweislast liegt dabei ganz wesentlich beim Beschäftigten und nicht - wie es die Gewerkschaften fordern - beim Arbeitgeber bzw. der Berufsgenossenschaft, um eine arbeitsunabhängige Krankheitsursache nachzuweisen.5)
Weiter wird Kritik an der monokausalen Verursachung geübt: ,,Obwohl bekanntlich im Arbeitsleben eine ganze Reihe von Belastungen wirken, wird weiterhin von einer monokausalen Verursachung ausgegangen. Das heißt, die Erkrankung muss auf eine Ursache (z.B. Lärm oder einen chemischen Stoff) zurückzuführen sein. Viele Krankheiten lassen sich aber nicht auf eine Ursache reduzieren.
Der Katalog mit den 67 definierten Berufskrankheiten listet hauptsächlich physikalische, chemische bzw. biologische Einzelfaktoren als Ursachen von berufbedingten Erkrankungen auf. Obwohl langes Sitzen an Büroarbeitsplätzen als Risikofaktor für Rückenleiden gilt, scheidet es als Ursache für Wirbelsäulenerkrankungen aus. Zwar spielen psychische Belastungen im Job bekanntlich eine immer größere Rolle, doch psychische Erkrankungen tauchen in der Berufskrankheiten-Liste erst gar nicht auf. Fachleute kritisieren, dass die Berufskrankheiten-statistik nur etwa 1 Prozent des berufbedingten Krankheitsgeschehens abbildet."6)
Ein weiterer Kritikpunkt ist das Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Ursache einer eventuellen Berufskrankheit. Oft treten Mängel beim Ermittlungsverfahren auf, zum Beispiel werden die Arbeitsbedingungen und die aufgetretenen gesundheitsgefährdenden Belastungen nur unzureichend ermittelt. Die Berufskrankheiten entwickeln sich häufig über Jahrzehnte hinweg. Oft werden sie den Berufsgenossenschaften gar nicht angezeigt, weil das Wissen über Zusammenhänge zwischen bestimmten Erkrankungen und beruflichen Einflüssen häufig gar nicht vorhanden ist.
Berufskrankheiten - Übersicht 1996 gegenüber 1995
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Etwas mehr als jede vierte gemeldete Berufskrankheit wurde 1996 von den Berufsgenossenschaften anerkannt. Aber nicht jede anerkannte Berufskrankheit wird automatisch auch entschädigt. EineVerletztenrentesteht dem Versicherten erst dann zu, wenn die"Minderung der Erwerbsfähigkeit" mindestens 20 Prozentbeträgt. Die Quote für Entschädigungen lag im Berichtsjahr bei rund 8 Prozent. 7)
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Bei Verdacht einer Berufskrankheiten werden den Unfallversicherungsträgern oder den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen der Länder angezeigt. Die Unfallversicherungs-trägern und die bei den Ländern zuständigen Stellen informieren sich umgehend gegenseitig über eingegangene Anzeigen. Für Ärzte, Krankenkassen und Unternehmer besteht eine Anzeigepflicht, wenn Sie den begründeten Verdacht bzw.
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufskrankheit haben.
Versicherte, deren Familienangehörige und andere Stellen können ebenso den Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit melden. Bei diesem offenen Meldeverfahren sind die Grenzen des Verdachts auf eine Berufskrankheit bewusst weit gezogen, so dass häufig die Möglichkeit des Vorliegens einer Berufskrankheit ohne Prüfung einer Begründung, d.h. vorsorglich, angezeigt wird.
Diese Vorgehensweise der vorsorglichen Anzeige einer Berufskrankheit unterstützt die Präventionsmaßnahmen dahingehend, dass frühzeitig neue arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren aufgezeigt werden. Dadurch liegt die Anzahl der Anzeigen gegenüber den anerkannten Berufskrankheiten deutlich höher, wie diese Tabelle und diese Grafik zeigt. Jeder angezeigte Verdachtsfall bei einem Versicherten wird nur einmal gezählt, auch wenn von mehreren Stellen eine Anzeige zur gleichen Berufskrankheit erstattet wird. Nicht erfasst werden Meldungen, in denen lediglich auf die Gefahr hingewiesen wird, dass eine Berufskrankheit entstehen kann, eine Berufskrankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert.
Bei jeder Anzeige auf Verdacht einer Berufskrankheit wird einzeln durch einen Verwaltungsakt entschieden, ob sich der angezeigte Verdacht bestätigt hat und eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird. Die Anerkennung als Berufskrankheit setzt voraus, dass zum einen die Gefährdung des Versicherten durch schädigende Einwirkungen auf seine versicherte Tätigkeit zurückzuführen sein muss.
Zum andern muss zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung ein Ursachenzusammenhang mit Wahrscheinlichkeit gegeben sein. Weiterhin sind bei einer Reihe von Erkrankungen zusätzlich juristische Voraussetzungen zu erfüllen, die bei den einzelnen Berufskrankheiten-Nummern (Erläuterung weiter unten) genannt sind.9)
Die Zahlung von Entschädigungsleistungen erfolgt nach der Anerkennung als Berufskrankheit, dies hat nicht automatisch eine Rentenzahlung zur Folge. ,,Drei Entscheidungen sind möglich:
1. Berufskrankheit anerkannt und Leistung, aber keine Rente
Die Art der Berufskrankheit und des Krankheitsverlaufs haben zur Folge, dass Leistungen zur beruflichen oder medizinischen Rehabilitation erbracht werden. Nach Abschluß der Rehabilitation bleiben keine dauerhaften Folgen der Berufskrankheit zurück und die Arbeit kann wieder aufgenommen werden. Anspruch auf Heilbehandlung besteht bei Bedarf ohne zeitliche Begrenzung.
2. Berufskrankheit anerkannt und Zahlung einer Rente
Auch nach einer medizinischen Rehabilitation sind beim Versicherten Gesundheitsstörungen als Folge der Berufskrankheit zu verzeichnen, die auch nach der 26. Woche ab Erkrankungsbeginn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20% verursachen.
3. Berufskrankheit anerkannt, aber keine Leistungen
Die Berufskrankheit wird beim Versicherten zwar anerkannt, aber es besteht (noch) keine Behandlungsbedürftigkeit und eine Rente wird nicht erbracht, da eine meßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht oder noch nicht eingetreten ist."10) 11)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Für das Jahr 1996 und 1996 habe ich auch noch genauere Zahlen gefunden: 12)
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Arten der Berufskrankheiten: 15)
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Quelle: BMA, Unfallverhütungsbericht Arbeit.
Todesfälle durch Berufskrankheiten in der gesetzl. Unfallversicherung:
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Quelle: BMA, Unfallverhütungsbericht Arbeit.
Hier noch die Auflistung der verschiedenen Berufskrankheiten nach der Berufskrankheitenliste der Bundesregierung:
Nr. Krankheiten 16) Stand 01.12.1997 (immer noch gültig)
1 Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten
11 Metalle und Metalloide
1101 Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen
1102 Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen
1103 Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen
1104 Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen
1105 Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen 1106 Erkrankungen durch Thallium oder seine Verbindungen 1107 Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen
1108 Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen
1109 Erkrankungen durch Phosphor oder seine anorganischen Verbindungen
1110 Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen
12 Erstickungsgase
1201 Erkrankungen durch Kohlenmonoxid
1202 Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff
13 Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe
Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch
1301 aromatische Amine
1302 Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe
1303 Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder seiner
1304 Homologe oder ihrer Abkömmlinge
1305 Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff
1306 Erkrankungen durch Methylalkohol (Methanol)
1307 Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen
1308 Erkrankungen durch Fluor oder seine Verbindungen 1309 Erkrankungen durch Salpetersäureester
1310 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl-, oder Alkylaryloxide 1311 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl-, oder Alkylarylsulfide 1312 Erkrankungen der Zähne durch Säuren
1313 Hornhautschädigungen des Auges durch Benzochinon 1314 Erkrankungen durch para-tertiär-Butylphenol Erkrankungen durch Isocyanate, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen
1315 haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
1316 Erkrankungen der Leber durch Dimethylformamid Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren
1317 Gemische
Zu den Nummern 1101 bis 1110, 1201 und 1202, 1303 bis 1309 und 1315: Ausgenommen sind Hauterkrankungen. Diese gelten als Krankheiten im Sinne dieser Anlage nur insoweit, als sie Erscheinungen einer Allgemeinerkrankung sind, die durch Aufnahme der schädigenden Stoffe in den Körper verursacht werden, oder gemäß Nummer 5101 zu entschädigen sind.
2 Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten
21 Mechanische Einwirkungen
Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für
2101
2102
2103
die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen
2104 Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen, die zur Unterlassung aller
Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
2105 Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck
2106 Drucklähmungen der Nerven
2107 Abrißbrüche der Wirbelfortsätze
Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer
2108
2109
2110
Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können_ Maurer, Steinsetzer, Stahlbetonschlosser
Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können_ Fleischträger im Schlachthaus
Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können_ Fahrer schwerer Erdbauaschinen, Baustellen-LKW, Schlepper ohne abgefederte Sitze
2111 Erhöhte Zahnabrasionen durch mehrjährige quarzstaubbelastende Tätigkeit
Anmerkung: 2108 - 2111 wurden neu in die Berufskrankheitenliste aufgenommen wegen der Wiedervereinigung, da diese in der DDR anerkannte Berufs- krankheiten waren_ sind Krankheiten der Wirbelsäule
22 Druckluft
2201 Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft
23 Lärm
2301 Lärmschwerhörigkeit
24 Strahlen
2401 Grauer Star durch Wärmestrahlung
2402 Erkrankungen durch ionisierende Strahlen
3 Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten
Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der
3101 Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war
3102 Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten
Wurmkrankheiten der Bergleute, verursacht durch Ankylostoma duodenale oder
3103 Strongyloides stercoralis
3104 Tropenkrankheiten, Fleckfieber
4 Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells
41 Erkrankungen durch anorganische Stäube
4101 Quarzstaublungenerkrankung (Silikose)
Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungentuberkolose (Siliko -
4102
4103
Tuberkolose)
Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura
4104 Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs
- in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)
- in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura
- bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub - Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren { 25 x 106[(Fasern/m3) x Jahre]}
Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des
4105
4106
4107
4108
4109
Perikards
Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Aluminium oder seine Verbindungen
Erkrankungen an Lungenfibrose durch Metallstäube bei der Herstellung oder Verarbeitung von Hartmetallen
Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Thomasmehl (Thomasphosphat)
Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel oder seine Verbindungen
4110 Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Kokereirohgase Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im
4111
Steinkohlebergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren [(mg/m3) x Jahre]
42 Erkrankungen durch organische Stäube
4201 Exogen - allergische Alveolitis
Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Rohbaumwoll-,
4202
4203
Rohflachs- oder Rohhanfstaub (Byssinose)
Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen durch Stäube von Eichen- oder Buchenholz
43 Obstruktive Atemwegserkrankungen
Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben,
4301
4302
die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können_ allergisch
Durch chemisch - irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können_ toxisch
5 Hautkrankheiten
Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller
5101
5102
Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe
6 Krankheiten sonstiger Ursache
6101 Augenzittern der Bergleute
Anmerkung: diefettgedruckten Nummernin der Berufskrankheitenliste sind erst seit dem 01.12.1997 in der Liste
Quellenverzeichnis:
1) Unterlagen Herr Peetz
2) +3) Sozialgesetzbuch
4) - 7) Sozialnetz Hessen, www.sozialnetz-hessen.de
8) - 11) Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, http://de.osha.eu.int/
12) + 13) Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, www.bma.bund.de/
Häufig gestellte Fragen zu "Berufskrankheiten - aktuelle Situation in Deutschland"
Was sind Berufskrankheiten laut Definition in Deutschland?
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt wurden und in der Liste der Berufskrankheiten aufgelistet sind. Sie sind auch definiert als Krankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht werden, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
Was ist die Listenöffnungsklausel im Bezug auf Berufskrankheiten?
Die Listenöffnungsklausel ermöglicht es, eine Krankheit als Berufskrankheit anzusehen, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen und die Berufskrankheit-Kriterien erfüllt sind.
Wie oft wird die Berufskrankheiten-Liste aktualisiert?
Die zeitlichen Abstände zwischen den Aktualisierungen der Liste sind oft sehr groß, was den Erkenntnisgewinn in der medizinischen Wissenschaft nur bedingt widerspiegelt.
Wer trägt die Beweislast bei der Anerkennung einer Berufskrankheit?
Die Beweislast liegt beim Erkrankten. Dieser muss nachweisen, dass die schädigende Einwirkung bei der beruflichen Tätigkeit erfolgt ist und nicht im außerberuflichen Bereich.
Was wird kritisiert am aktuellen Verfahren zur Anerkennung von Berufskrankheiten?
Kritisiert wird die monokausale Verursachung, also die Annahme, dass eine Krankheit auf eine einzige Ursache zurückzuführen sein muss, obwohl im Arbeitsleben oft mehrere Belastungen wirken. Auch wird bemängelt, dass psychische Erkrankungen in der Berufskrankheiten-Liste kaum berücksichtigt werden.
Wie läuft das Ermittlungsverfahren bei Verdacht auf eine Berufskrankheit ab?
Jede Anzeige auf Verdacht einer Berufskrankheit wird als Einzelfall geprüft. Oft treten Mängel beim Ermittlungsverfahren auf, z.B. werden die Arbeitsbedingungen und die aufgetretenen gesundheitsgefährdenden Belastungen nur unzureichend ermittelt.
Wann wird eine Verletztenrente bei einer anerkannten Berufskrankheit gezahlt?
Eine Verletztenrente steht dem Versicherten erst dann zu, wenn die "Minderung der Erwerbsfähigkeit" mindestens 20 Prozent beträgt.
Wer hat eine Anzeigepflicht bei Verdacht auf eine Berufskrankheit?
Ärzte, Krankenkassen und Unternehmer haben eine Anzeigepflicht, wenn sie den begründeten Verdacht bzw. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufskrankheit haben.
Welche Entscheidungen sind nach der Anerkennung einer Berufskrankheit möglich?
Drei Entscheidungen sind möglich:
- Berufskrankheit anerkannt und Leistung, aber keine Rente
- Berufskrankheit anerkannt und Zahlung einer Rente
- Berufskrankheit anerkannt, aber keine Leistungen
Was sind Beispiele für Krankheiten, die durch chemische Einwirkungen verursacht werden (gemäß der Berufskrankheitenliste)?
Beispiele sind Erkrankungen durch Blei, Quecksilber, Chrom, Cadmium, Mangan, Thallium, Vanadium, Arsen, Phosphor, Beryllium oder deren Verbindungen, sowie Erkrankungen durch Kohlenmonoxid oder Schwefelwasserstoff.
Was sind Beispiele für Krankheiten, die durch physikalische Einwirkungen verursacht werden (gemäß der Berufskrankheitenliste)?
Beispiele sind Erkrankungen der Sehnenscheiden, Meniskusschäden, Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen, vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen, chronische Erkrankungen der Schleimbeutel, Drucklähmungen der Nerven, Abrißbrüche der Wirbelfortsätze, und bandscheibenbedingte Erkrankungen der Wirbelsäule.
Was sind Beispiele für Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, die in der Berufskrankheitenliste aufgeführt sind?
Beispiele sind Quarzstaublungenerkrankung (Silikose), Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose), Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs (in Verbindung mit Asbest), Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards, Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Aluminium oder seine Verbindungen, Erkrankungen an Lungenfibrose durch Metallstäube, und bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel oder Kokereirohgase.
Welche Bedeutung haben die fettgedruckten Nummern in der Berufskrankheitenliste?
Die fettgedruckten Nummern in der Berufskrankheitenliste sind erst seit dem 01.12.1997 in der Liste.
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- Simon Prucha (Author), 2000, Berufskrankheiten - aktuelle Situation in Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/98821