Am 01. Januar 1999 ist die Insolvenzordnung (InsO) in Kraft getreten und hat damit das Verfahren der Konkursordnung (KO) und der Vergleichsordnung (VerglO) durch ein einheitliches Insolvenzverfahren ersetzt.
Hat der Gesetzgeber sich in einem gründlich durchgeführten und langjährigen Reformprozess mit den Regelungsgehalten des zivilen Insolvenzrechtes befasst, so ließ er das Insolvenzstrafrecht, welches einen engen Verband mit dem zivilen Insolvenzrecht bildet, weitgehend außer Acht – er behandelte es geradezu „stiefmütterlich “.
Da der wirtschaftliche Zusammenbruch eines Unternehmens oft auch strafrechtliche Folgen zeitigt, zeigt diese Arbeit die Grundsätze für das Zusammenspiel zwischen den insolvenzrechtlichen Regelungen und dem Strafrecht auf.
Im Schwerpunkt werden die Auswirkungen der Insolvenzrechtsreform dargestellt, indem die Strafbarkeit der Insolvenzdelikte anhand der Be-griffsdefinitionen zum Zeitpunkt der Geltung der KO/VerglO und unter dem geltenden Recht der InsO behandelt wird.
Anhand der so gewonnen Erkenntnisse zeigt diese Arbeit auf, dass die Insolvenzrechtsreform eine Verschärfung der Strafbarkeit im Bereich der Insolvenzdelikte mit sich brachte.
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
A Entwicklung des zivilen Insolvenzrechtes und des Insolvenzstrafrechtes
I. Ziviles Insolvenzrecht
1. Die Reichskonkurskonkursordnung von 1877
2. Die Vergleichsordnung von 1935
3. Die Insolvenzrechtsreform
II. Insolvenzstrafrecht
1. Das Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) von 1871
2. Die Reichskonkursordnung von 1877
3. Das Erste Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (1. WiKG) von 1976
4. Die Insolvenzrechtsreform von 1999
B Zur Zivilrechtsakzessorietät des Insolvenzstrafrechtes
I. Die Schutzwecke der Rechtsgebiete
1. Das zivile Insolvenzrecht
2. Das Insolvenzstrafrecht
3. Befund
II. Die Funktion der Begriffe
1. Im zivilen Insolvenzrecht
2. Im Insolvenzstrafrecht
3. Befund
III. Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG
1. Bedeutung
2. Befund
IV. Ergebnis für die weitere Untersuchung
C Die Tatbestandsvoraussetzungen nach der KO/VerglO
I. Die Krisenmerkmale
1. Die Zahlungsunfähigkeit
a) Begriff der Zahlungsunfähigkeit
aa) Dauer
bb) Wesentlichkeit
b) Feststellung der Zahlungsunfähigkeit
aa) Vermutung: Zahlungseinstellung
bb) Betriebswirtschaftliche Feststellung
cc) Wirtschafskriminalistische Beweisanzeichen
2. Die drohende Zahlungsunfähigkeit
a) Begriff der drohenden Zahlungsunfähigkeit
b) Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit
aa) Betriebswirtschaftliche Feststellung
bb) Äußere Anzeichen
3. Überschuldung
a) Begriff der Überschuldung
b) Feststellung der Überschuldung
aa) Die vertretenen Ansichten
bb) Der modifiziert zweistufige Überschuldungsbegriff
cc) Die anzusetzenden Posten der Bilanz
dd) Überschuldungsquotient
II. Der Massebegriff
III. Die objektive Strafbarkeitsbedingung
1. Zahlungseinstellung
2. Eröffnung des Konkursverfahrens oder Abweisung mangels Masse
3. Der Zusammenhang von Krise und objektiver Strafbarkeitsbedingung
D Die Tatbestandsvoraussetzungen nach der InsO
I. Die Krisenmerkmale
1. Die Zahlungsunfähigkeit
a) Begriff
aa) Neuerungen im Vergleich zur InsO
bb) Insbesondere Zahlungsstockung
b) Feststellung
aa) Vermutung: Zahlungseinstellung
bb) Betriebswirtschaftliche Feststellung
2. Drohende Zahlungsfähigkeit
a) Begriff
aa) Definition
bb) Funktion
b) Feststellung
aa) Finanzplan
bb) Prognosezeitraum und Wahrscheinlichkeit
3. Die Überschuldung
a) Begriff der Überschuldung
b) Feststellung der Überschuldung
aa) Die Fortbestehensprognose
bb) Der Überschuldungsstatus
II. Der Massebegriff
III. Die objektive Strafbarkeitsbedingung
1. Die Zahlungseinstellung
2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Ablehnung mangels Masse
E Vergleich zwischen KO/VerglO und InsO
I. Die Krisenmerkmale
1. Die Zahlungsunfähigkeit
2. Die drohende Zahlungsunfähigkeit
3. Die Überschuldung
II. Der Massebegriff
III. Die objektive Strafbarkeitsbedingung
F Fazit
G Literaturverzeichnis
I. Fachliteratur und Aufsätze
II. Gesetzesmaterialien
H Anhang: Wortlaut einiger historischer Rechtsnormen
I. Konkursordnung (Zweites Buch – Konkursverfahren)
II. Konkursordnung (Drittes Buch – Strafbestimmungen)
III. Strafgesetzbuch (Vierundzwanzigster Abschnitt – Konkursstraftaten)
IV. Vergleichsordnung
Vorwort
Am 01. Januar 1999 ist die Insolvenzordnung (InsO) in Kraft getreten und hat damit das Verfahren der Konkursordnung (KO) und der Vergleichsordnung (VerglO) durch ein einheitliches Insolvenzverfahren ersetzt.
Hat der Gesetzgeber sich in einem gründlich durchgeführten und langjährigen Reformprozess mit den Regelungsgehalten des zivilen Insolvenzrechtes befasst, so ließ er das Insolvenzstrafrecht, welches einen engen Verband mit dem zivilen Insolvenzrecht bildet, weitgehend außer Acht (sogleich unter A) – er behandelte es geradezu „stiefmütterlich[1]“.
Da der wirtschaftliche Zusammenbruch eines Unternehmens oft auch strafrechtliche Folgen zeitigt, zeigt diese Arbeit die Grundsätze für das Zusammenspiel zwischen den insolvenzrechtlichen Regelungen und dem Strafrecht auf (sodann unter B).
Im Schwerpunkt werden die Auswirkungen der Insolvenzrechtsreform dargestellt, indem die Strafbarkeit der Insolvenzdelikte anhand der Be-griffsdefinitionen zum Zeitpunkt der Geltung der KO/VerglO (hierzu C) und unter dem geltenden Recht der InsO (siehe unter D) behandelt wird.
Anhand der so gewonnen Erkenntnisse wird dann aufgezeigt werden, ob die Insolvenzrechtsreform eine Verschärfung der Strafbarkeit im Bereich der Insolvenzdelikte mit sich brachte (vgl. dazu F).
A Entwicklung des zivilen Insolvenzrechtes und des Insolvenzstrafrechtes
Wirtschaftliches Handeln birgt stets auch die Gefahr des Scheiterns in sich. Diese Tatsache macht Regelungen für den Fall, dass der Schuldner nicht zahlen kann (Konkurs oder Insolvenz) oder dies böswillig herbeiführt (Bankrott), unumgänglich.
Seit jeher[2] gibt es daher Vorschriften, die im Falle des wirtschaftlichen Zusammenbruches des Schuldners sicherstellen sollen, dass die Gläubiger gleichwohl befriedigt werden können (ziviles Insolvenzrecht) und der dolose Schuldner eine Sanktion für sein Handeln (Insolvenzstrafrecht) erfährt. In diesem Abschnitt soll die Entwicklung beider Säulen des Insolvenzrechtes seit dem Bestehen des Deutschen Reiches in Grundzügen beleuchtet werden.
I. Ziviles Insolvenzrecht
1. Die Reichskonkurskonkursordnung von 1877
Am 1. Oktober 1877 trat die Reichskonkursordnung[3] in Kraft und schuf ein einheitliches Recht für das Deutsche Reich. Sie galt ob ihres klaren Aufbaus und der Qualität ihrer materiell-rechtlichen Vorschriften seitdem als die „Perle der Reichsjustizgesetze“.[4] Die Reichskonkursordnung verfolgte das Leitbild der staatlich überwachten Selbstverwaltung.[5]
Die KO kam ab Mitte der 70er-Jahre zunehmend unter dem Schlagwort „Konkurs des Konkurses“[6] in die Kritik. Hauptkritikpunkte waren zum einen die hohe Anzahl der mangels Masse abgelehnten Verfahren – in den Jahren 1980 bis 1990 stets um die 75 %[7] – zum anderen die geringen Befriedigungsquoten der Gläubiger. So blieb die Befriedigungsquote für nicht bevorrechtigte Gläubiger im Schnitt in den letzten Jahren der KO unter 5 %, die der bevorrechtigten Gläubiger 30 – 35 %.[8]
2. Die Vergleichsordnung von 1935
Die Fortführung eines konkursreifen Unternehmens kann im Interesse von Schuldner und Gläubigern liegen. Im Jahre 1935 erließ der Gesetzgeber daher die Vergleichsordnung[9], die den Rahmen für ein unter staatlicher Aufsicht stehendes Verfahren, in dem der Schuldner durch einen Vergleich mit seinen Gläubigern den Konkurs des Unternehmens abwenden konnte, bildete.
Diese VerglO konnte ihren angedachten Zweck aufgrund der hohen Anforderungen an die notwendige Mindestquote von 35 % (§ 7 I VerglO) und den Würdigkeitsvoraussetzungen der §§ 17, 18 VerglO nicht erfüllen.[10] Im letzen Jahr der VerglO wurden bei 24402 Insolvenzen lediglich 30 Vergleichsverfahren eröffnet, was einer Quote von 0,12 % entspricht.[11]
3. Die Insolvenzrechtsreform
Veranlasst durch die immer stärker werdende Kritik an KO und VerglO, setzte der damalige Bundesjustizminister Dr. Hans-Jochen Vogel im Jahre 1978 die Kommission für Insolvenzrecht ein.[12] Diese aus Praktikern, Wissenschaftlern sowie Vertretern der Gewerkschaften und der Wirtschaft zusammengesetztes Gremium legte nach siebenjähriger Arbeit in den Jahren 1985 und 1986 zwei Berichte vor, die Leitsätze mit Begründung für die Ausarbeitung eines Gesetzentwurfes enthielten.[13] Jene Leitsätze enthielten schon den Grundgedanken, dass die Zweigleisigkeit von Vergleichs- und Konkursverfahren aufgegeben werden soll.[14]
Das Bundesjustizministerium legte 1988 daraufhin einen Diskussionsentwurf vor, der den Schwerpunkt auf die Haftungsverwirklichung legte.[15] Diesem Diskussionsentwurf folgte dann im Jahre 1989 ein Referentenentwurf, der lediglich einige Korrekturen mit sich brachte.[16] Im Jahre 1992 legte die Bundesregierung schließlich einen Regierungsentwurf[17] vor. Dieser Regierungsentwurf wurde, nach einigen Straffungen und Änderungen durch den Rechtsausschuss, dann im Jahre 1994 Gesetz in Form der InsO[18], die zum 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist.
II. Insolvenzstrafrecht
1. Das Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) von 1871
Das RStGB 1871[19] erfasste für die Gläubigerinteressen gefährlichen Handlungen im Zusammenhang mit der Insolvenz eines Unternehmens als einfachen und betrügerischen Bankrott (mit Absicht der Gläubigerbenachteiligung)[20] in seinen §§ 281 – 283. Der taugliche Täterkreis war auf Kaufleute beschränkt.[21]
2. Die Reichskonkursordnung von 1877
Die Strafvorschriften des RStGB wurden mit dem Inkrafttreten der KO durch die §§ 209 – 214 KO (später §§ 239 – 240)[22] ersetzt.[23] Die Beschränkung des tauglichen Täterkreises wurde aufgehoben, die Unterscheidung zwischen betrügerischem und einfachem Bankrott, wenn auch mit verschärften und erweiterten Tatbestandsmerkmalen, beibehalten. Objektive Strafbarkeitsbedingungen waren die Zahlungseinstellung, Konkurseröffnung oder die Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse, waren diese gegeben, so genügte dies – schuldunabhängig – zur Begründung einer Strafbarkeit.[24] Zu erwähnen ist hier, dass auch neutrale Verhaltensweisen, exemplarisch sei hier der Verbrauch übermäßiger Beträge durch Wette (§ 240 Nr. 1 KO a.F.) – dazu geeignet waren, eine Strafbarkeit wegen Bankrottes herbeizuführen.[25]
3. Das Erste Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (1. WiKG) von 1976
Der Umstand, dass auch wirtschaftlich neutrale Handlungen eine Strafbarkeit im Rahmen der Bankrottdelikte herbeiführen konnten, geriet nach Gründung der Bundesrepublik in Konflikt mit dem in Art. 1 I 1 und Art. 103 GG verfassungsrechtlich garantieren Schuldstrafrecht.[26]
Aus diesem Anlass und um das Bankrottstrafrecht wirksamer zu gestalten[27], führte der Gesetzgeber die Konkursstraftaten durch das 1. WiKG von 1976[28] unter Einfügung eines strafbarkeitsbeschränkenden Krisenmerkmales[29] wieder in das StGB (§§ 283 – 283d StGB) zurück. Mit Ausnahme des Tatbestandes der Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB) macht sich einer Konkursstraftat nur strafbar, wer den Tatbestand bei eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (Krise) verwirklicht.[30] Ferner hielt der Gesetzgeber an der objektiven Strafbarkeitsbedingung fest und normierte diese in § 283 VI StGB.
4. Die Insolvenzrechtsreform von 1999
Der Reformgesetzgeber sah von den Zielsetzungen der Insolvenzrechtsreform her keine Notwendigkeit, die Strafvorschriften der §§ 283 – 283d StGB materiell zu verändern.[31] Er nahm lediglich einige redaktionelle Korrekturen vor, indem er die Konkursdelikte in Insolvenzdelikte umbenannte und die einzelnen Vorschriften an die neue Terminologie der InsO anpasste.
Inwiefern sich jedoch durch die Reform des zivilen Insolvenzrechtes ein anderer materiell-rechtlicher Befund für das Insolvenzstrafrecht ergibt, wird in nachfolgenden Abschnitten untersucht werden.
B Zur Zivilrechtsakzessorietät des Insolvenzstrafrechtes
Sind ziviles Insolvenzrecht und Insolvenzstrafrecht die zwei Seiten einer Medaille „Insolvenzrecht“, so ist zu fragen, inwiefern das Insolvenzstrafrecht von den Begriffen des zivilen Insolvenzrechts abhängig ist (Zivilrechtsakzessorietät). In diesem Abschnitt wird kurz dargestellt, ob und aus welchen Gründen eine Zivilrechtsakzessorietät des Insolvenzstrafrechtes gegeben ist.
Die Zivilrechtsakzessorietät bedingt die Parallelität der Schutzzwecke, den Gleichlauf der Funktion der Begriffe und die Einhaltung des Bestimmtheitsgebotes aus Art. 103 II GG.[32]
I. Die Schutzwecke der Rechtsgebiete
1. Das zivile Insolvenzrecht
Das zivile Insolvenzrecht hat die Aufgabe, beim wirtschaftlichen Zusammenbruch eines Schuldners – sei es eine natürliche oder juristische Person – die Abwicklung und die Haftungsverwirklichung in einem geordneten Verfahren sicherzustellen.[33] Die Haftungsverwirklichung steht unter dem Grundsatze „par conditio creditorum“, der Gleichbehandlung aller Gläubiger – eine gerechte Befriedigung aller Gläubiger soll erfolgen.[34]
2. Das Insolvenzstrafrecht
Dem Strafrecht obliegt es, in sämtliche Lebensbereiche als ultima ratio einzugreifen, um sozialschädliche Verhaltensweisen gegen bestimmte Schutzgüter zu verhindern oder zu sanktionieren. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass nicht bei Strafe verboten sein kann, was in einem anderen Rechtsgebiete erlaubt ist.[35] Aus diesem Grunde ergeben sich viele Schnittstellen – Strafrechtsgebiete – mit dem Zivilrecht und dem Öffentlichen Recht.[36]
Einer dieser Schnittstellen ist das Insolvenzstrafrecht. Seinem Schutze sind die potentielle Insolvenzmasse vor unwirtschaftlicher Verletzung zum Nachteile der Gläubiger und die Sicherstellung ihrer gleichmäßigen Befriedigung unterstellt.[37] Ferner ist der Schutz der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft Aufgabe des Insolvenzstrafrechtes.[38]
[...]
[1] Uhlenbruck, wistra 1996, 1, 2.
[2] Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht, Rn. 21.
[3] RGBl. 351.
[4] Moosmayer, Einfluss der Insolvenzordnung, 7 Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht, Rn. 31; Röhm, Abhängigkeit des Insolvenzstrafrechtes, 13.
[5] Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht, Rn. 31.
[6] Kilger, KTS 1975, 142; Röhm, Abhängigkeit des Insolvenzstrafrechtes, 13; Moosmayer, Einfluss der Insolvenzordnung, 7.
[7] BT-Drucks. 12/2443, 72; Moosmayer, Einfluss der Insolvenzordnung, 8; Röhm, Abhängigkeit des Insolvenzstrafrechtes 16f; Für das Jahr 1994 vgl. ZIP 1995, 875, 876.
[8] BT-Drucks. 12/2443, 72; Röhm, Abhängigkeit vom Insolvenzrecht, 17.
[9] RGBl. I 321.
[10] Baudrexl, JuS 1996, 691, 698; Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht, Rn. 35; Röhm, Abhängigkeit vom Insolvenzrecht, 18; Moosmayer, Einfluss der Insolvenzordnung, 9; Wortlaut: vgl. H VI..
[11] Röhm, Abhängigkeit vom Insolvenzrecht, 18.
[12] Moosmayer, Einfluss der Insolvenzordnung, 10; Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht, Rn. 37; Röhm, Abhängigkeit vom Insolvenzrecht, 20.
[13] Baudrexl, JuS 1996, 691, 699; Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht, Rn 38; Röhm, Zur Abhängigkeit vom Insolvenzrecht, 20.
[14] Röhm, Zur Abhängigkeit vom Insolvenzrecht, 21; Moosmayer, Einfluss der Insolvenzordnung, 10.
[15] Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht, Rn. 39.
[16] Moosmayer, Einfluss der Insolvenzordnung, 13.
[17] BT-Drucks. 12/2443.
[18] BGBl. I 2866.
[19] RGBl. 127.
[20] Fichtner, Konkursrecht, § 240, 592.
[21] Neumann, Bankrott, 15; Röhm, Zur Abhängigkeit vom Insolvenzrecht, 58.
[22] Der Wortlaut ist im Anhang unter H II. wiedergegeben.
[23] Neumann, Banktrott, 15f.; Röhm, Zur Abhängigkeit vom Insolvenzrecht, 58.
[24] Moosmayer, Einfluss der Insolvenzordnung, 148; Neumann, Bankrott, 20.
[25] Hoffmann, DB 1980, 1527, 1528; Penzlin, Auswirkungen der Insolvenzordnung, 102; Röhm, Zur Abhängigkeit vom Insolvenzrecht, 59; Tiedemann, NJW 1977, 777, 780.
[26] Neumann, Bankrott, 21; Richter, GmbHR 1984, 137; Tiedemann, Konkursstrafrecht, vor § 283, Rn. 37; ders., NJW 1977, 777, 780.
[27] Schlüchter, MDR 1978, 265; Tiedemann, NJW 1977, 777, 780; Tröndle/Fischer, StGB, vor § 283 (49. Aufl.), Rn. 3.
[28] BGBl. I 2034.
[29] Hierzu näher unter C (KO/VerglO) und D (InsO).
[30] Weyand, Konkursdelikte, 34; ders., Insolvenzdelikte, Rn. 28.
[31] BT-Drucks. 12/3803, 100.
[32] Moosmayer, Einfluss der Insolvenzordnung, 145 ; Uhlenbruck, InsO, § 17, Rn. 13.
[33] Baudrexl, JuS 1996, 691, 692; Kilger, KTS 1975, 142; Neumann, Bankrott, 28;
Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht, Rn. 56.
[34] Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht, Rn. 1; Schmidt, in: Praxishandbuch Insolvenzbüro, Rn. 1.
[35] Neumann, Bankrott, 75.
[36] Tiedemann, Wirtschafsstrafrecht AT, Rn. 1ff.; ders. Wirtschaftsstrafrecht BT, Rn. 29; Valerius, JuS 2007, 1105, 1106.
[37] Bittmann, in: Insolvenzstrafrecht, § 12, Rn. 25; Lackner/Kühl, StGB, § 283, Rn. 1; Röhm, Zur Abhängigkeit des Insolvenzstrafrechtes, 65; Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht AT Rn. 24; ders., Wirtschaftsstrafrecht BT, Rb. 403; Többens, Wirtschaftsstrafrecht, 113, Tröndle/Fischer, StGB (51. Aufl.), vor § 283, Rn. 3; Weyand, Insolvenzdelikte, Rn. 10.
[38] Bittmann, in: Insolvenzstrafrecht, § 12, Rn. 25; Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht BT, Rb. 403; Többens, Wirtschaftsstrafrecht, 113; Tröndle/Fischer, StGB (51. Aufl.), vor § 283, Rn. 3; Weyand, Insolvenzdelikte, Rn. 12.
- Quote paper
- F. Alvarez-Scheuern (Author), S. Korzetz (Author), 2008, Vergleich der Strafbarkeit von Insolvenzdelikten im StGB zum Zeitpunkt der Geltung von KO/VerglO und nach der InsO 1999, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/88383