Im zweiten Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) werden Rahmenbedingungen für den Betrieb und die Errichtung von Anlagen geschaffen. Grundsätzlich unterscheidet das BImSchG zwischen genehmigungsbedürftigen Anlagen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen. Somit ist die Genehmigungsbedürftigkeit ein primäres Kriterium dafür, welche Norm angewendet wird. Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt bei den genehmigungsbedürftigen Anlagen.
Gemäß §1 Abs. 1 Satz 1 dient das BImSchG dazu, sowohl Menschen, Tiere als auch Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Ebenso hat das BImSchG einen präventiven Charakter. Es soll gem. §2 Abs. 1 BImSchG dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorbeugen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einführung
- II. Ziel und Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- III. Genehmigungsbedürftige Anlagen
- IV. 4. BImSchV
- V. UVP-Pflicht
- VI. Zusammenfassung
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Arbeit befasst sich mit der Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen im Rahmen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Sie untersucht die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen. Der Fokus liegt auf den genehmigungsbedürftigen Anlagen und der Anwendung des BImSchG in diesem Kontext.
- Das Ziel und der Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- Die Definition von genehmigungsbedürftigen Anlagen
- Die Bedeutung des Begriffs „schädliche Umwelteinwirkungen“
- Die Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von genehmigungsbedürftigen Anlagen
- Die Bedeutung des Schutzes der Umwelt und der Allgemeinheit
Zusammenfassung der Kapitel
- I. Einführung: Dieses Kapitel bietet einen Überblick über die Grundprinzipien des BImSchG und die Bedeutung der Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen.
- II. Ziel und Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes: Dieses Kapitel beleuchtet die Zielsetzung und die präventiven Aspekte des BImSchG. Es erläutert, wie das Gesetz den Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, dem Boden, dem Wasser, der Atmosphäre und Kultur- und Sachgütern gewährleisten soll.
- III. Genehmigungsbedürftige Anlagen: Dieses Kapitel definiert den Begriff der Anlage im Kontext des BImSchG und stellt die Kriterien heraus, die zur Genehmigungspflicht führen. Es erläutert die Anforderungen an die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen.
- IV. 4. BImSchV: Dieses Kapitel befasst sich mit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, die die spezifischen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb bestimmter Anlagen detailliert festlegt.
- V. UVP-Pflicht: Dieses Kapitel behandelt die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die für bestimmte Anlagen obligatorisch ist und eine umfassende Bewertung der potenziellen Umweltauswirkungen des Projekts erfordert.
Schlüsselwörter
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Genehmigungsbedürftigkeit, Anlagen, schädliche Umwelteinwirkungen, Immissionen, Errichtung, Betrieb, Genehmigung, Umweltschutz, Schutzgüter, 4. BImSchV, UVP-Pflicht.
- Quote paper
- Sebastian Schäfer (Author), 2020, Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/542155