Das Leistungsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung geht von dem Grundsatz der Sach- beziehungsweise Dienstleistungserbringung aus. Eine Abweichung sieht insbesondere der § 13 Abs. 2 SGB V vor, der wahlweise eine Kostenerstattung anstelle von Sach- oder Dienstleistungen ermöglicht. Die Seminararbeit beschäftigt sich detailliert mit der Vorschrift des § 13 Abs. 2 SGB V, deren Entstehungsgeschichte, Normzweck und aktueller Relevanz. Es soll insbesondere die Frage erläutert werden, ob es sich bei § 13 Abs. 2 SGB V um ein Relikt aus der Historie des SGB V handelt oder die Vorschrift unverzichtbarer Teil des Krankenversicherungsrechts ist und bleiben muss.
Inhaltsverzeichnis
- A. Problemstellung
- B. Entstehungsgeschichte, Normzweck und Abgrenzung der Vorschrift
- I. Entstehungsgeschichte
- II. Normzweck und Abgrenzung
- C. Die Regelung im Detail
- I. Das Wahlrecht nach § 13 Abs. 2 SGB V
- 1. Wahlberechtigte, Ausübung des Wahlrechts und dessen Bindungsdauer
- 2. Inhalt und Gegenstand des Wahlrechts
- 3. Verfahrensvorschriften und Regelungen durch die Satzung
- II. Information durch den Leistungserbringer
- III. Voraussetzungen für die Kostenerstattung
- 1. Bestehen eines Primärleistungsanspruchs
- 2. Zugelassene Leistungserbringer
- 3. Entstehung von Kosten
- IV. Umfang der Erstattung durch die Krankenkasse
- V. Komplexität der Vorschrift bei detaillierter Betrachtung
- I. Das Wahlrecht nach § 13 Abs. 2 SGB V
- D. Aktuelle Relevanz des § 13 Abs. 2 SGB V
- E. Relikt oder unverzichtbare Vorschrift des SGB V?
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Seminararbeit untersucht die Regelung der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V. Ziel ist es, die Entstehungsgeschichte, den Normzweck und die Einzelheiten der Vorschrift darzustellen, ihre aktuelle Relevanz zu beleuchten und schließlich die Frage zu beantworten, ob es sich um ein überholtes Relikt oder einen unverzichtbaren Bestandteil des Krankenversicherungsrechts handelt.
- Entstehungsgeschichte und Entwicklung des § 13 Abs. 2 SGB V
- Normzweck und Abgrenzung zum Sachleistungsprinzip
- Detaillierte Analyse der Wahlrechtsregelung und ihrer Voraussetzungen
- Aktuelle Bedeutung und Nutzung des Kostenerstattungswahlrechts
- Diskussion der Relevanz des § 13 Abs. 2 SGB V im heutigen Kontext
Zusammenfassung der Kapitel
A. Problemstellung: Die Arbeit thematisiert den § 13 Abs. 2 SGB V, der eine Kostenerstattung anstelle von Sachleistungen ermöglicht. Ausgehend vom Grundsatz der Sachleistungserbringung im SGB V wird die Ausnahme durch § 13 Abs. 2 SGB V untersucht. Die geringe Nutzung der Vorschrift im Jahr 2008 wird erwähnt, was die Frage nach der aktuellen Relevanz und dem Status als Relikt oder unverzichtbarer Bestandteil des Rechts aufwirft.
B. Entstehungsgeschichte, Normzweck und Abgrenzung der Vorschrift: Dieses Kapitel beleuchtet die Entwicklung des § 13 Abs. 2 SGB V von seiner Einführung bis zu den jüngsten Änderungen. Es werden die verschiedenen Gesetzesänderungen und deren Auswirkungen auf den Anwendungsbereich und die Ausgestaltung des Wahlrechts detailliert dargestellt. Der Normzweck wird als Stärkung der Eigenverantwortung des Versicherten im Gesundheitswesen beschrieben, mit einer Abgrenzung zu anderen Regelungen, insbesondere zu Wahltarifen der Krankenkassen.
C. Die Regelung im Detail: Hier wird die Vorschrift des § 13 Abs. 2 SGB V umfassend analysiert. Es werden die Wahlberechtigten, die Ausübung des Wahlrechts und dessen Bindungsfrist erklärt. Der Inhalt und Gegenstand des Wahlrechts, die Verfahrensvorschriften sowie die Rolle des Leistungserbringers bei der Informationspflicht werden erörtert. Die Voraussetzungen für die Kostenerstattung (Primärleistungsanspruch, zugelassene Leistungserbringer, Kostenentstehung) und der Umfang der Erstattung werden detailliert beschrieben. Schließlich wird die Komplexität der Vorschrift im Detail beleuchtet.
D. Aktuelle Relevanz des § 13 Abs. 2 SGB V: Dieser Abschnitt wird sich mit der aktuellen Bedeutung des § 13 Abs. 2 SGB V befassen und die Relevanz des Kostenerstattungswahlrechts im heutigen Kontext analysieren. Dies kann unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Aspekts und der Entwicklungen im Gesundheitswesen geschehen, um zu untersuchen, ob die Vorschrift weiter relevant ist oder nicht.
Schlüsselwörter
§ 13 Abs. 2 SGB V, Kostenerstattung, Sachleistung, Wahlrecht, Krankenversicherung, Eigenverantwortung, Gesundheitswesen, Rechtsentwicklung, Gesetzgebung, GKV-Spitzenverband, Relevanz, Sachleistungsprinzip.
FAQ: Seminararbeit zum § 13 Abs. 2 SGB V - Kostenerstattung im SGB V
Was ist der Gegenstand dieser Seminararbeit?
Die Seminararbeit untersucht die Regelung der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V. Sie analysiert die Entstehungsgeschichte, den Normzweck, die Einzelheiten der Vorschrift, ihre aktuelle Relevanz und die Frage, ob es sich um ein überholtes Relikt oder einen unverzichtbaren Bestandteil des Krankenversicherungsrechts handelt.
Welche Themen werden in der Seminararbeit behandelt?
Die Arbeit behandelt folgende Themenschwerpunkte: Entstehungsgeschichte und Entwicklung des § 13 Abs. 2 SGB V, Normzweck und Abgrenzung zum Sachleistungsprinzip, detaillierte Analyse der Wahlrechtsregelung und ihrer Voraussetzungen, aktuelle Bedeutung und Nutzung des Kostenerstattungswahlrechts sowie eine Diskussion der Relevanz des § 13 Abs. 2 SGB V im heutigen Kontext.
Wie ist die Seminararbeit strukturiert?
Die Arbeit gliedert sich in fünf Hauptteile: A. Problemstellung, B. Entstehungsgeschichte, Normzweck und Abgrenzung der Vorschrift, C. Die Regelung im Detail, D. Aktuelle Relevanz des § 13 Abs. 2 SGB V und E. Relikt oder unverzichtbare Vorschrift des SGB V? Jeder Teil wird mit Unterpunkten versehen, um die Thematik detailliert zu beleuchten.
Was wird in Kapitel A. Problemstellung behandelt?
Kapitel A. thematisiert den § 13 Abs. 2 SGB V und die Möglichkeit der Kostenerstattung anstelle von Sachleistungen. Es wird die geringe Nutzung der Vorschrift im Jahr 2008 erwähnt und die Frage nach der aktuellen Relevanz und dem Status als Relikt oder unverzichtbarer Bestandteil des Rechts aufgeworfen.
Was wird in Kapitel B. Entstehungsgeschichte, Normzweck und Abgrenzung der Vorschrift behandelt?
Kapitel B beleuchtet die Entwicklung des § 13 Abs. 2 SGB V, die Gesetzesänderungen und deren Auswirkungen auf den Anwendungsbereich und die Ausgestaltung des Wahlrechts. Der Normzweck wird als Stärkung der Eigenverantwortung des Versicherten beschrieben und eine Abgrenzung zu anderen Regelungen, insbesondere zu Wahltarifen der Krankenkassen, vorgenommen.
Was wird in Kapitel C. Die Regelung im Detail behandelt?
Kapitel C analysiert den § 13 Abs. 2 SGB V umfassend. Es werden Wahlberechtigte, Ausübung des Wahlrechts, Bindungsfrist, Inhalt und Gegenstand des Wahlrechts, Verfahrensvorschriften, die Rolle des Leistungserbringers, Voraussetzungen für die Kostenerstattung (Primärleistungsanspruch, zugelassene Leistungserbringer, Kostenentstehung) und der Umfang der Erstattung detailliert beschrieben. Die Komplexität der Vorschrift wird ebenfalls beleuchtet.
Was wird in Kapitel D. Aktuelle Relevanz des § 13 Abs. 2 SGB V behandelt?
Kapitel D befasst sich mit der aktuellen Bedeutung des § 13 Abs. 2 SGB V und analysiert die Relevanz des Kostenerstattungswahlrechts im heutigen Kontext unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte und Entwicklungen im Gesundheitswesen.
Welche Schlüsselwörter sind relevant für diese Seminararbeit?
Schlüsselwörter sind: § 13 Abs. 2 SGB V, Kostenerstattung, Sachleistung, Wahlrecht, Krankenversicherung, Eigenverantwortung, Gesundheitswesen, Rechtsentwicklung, Gesetzgebung, GKV-Spitzenverband, Relevanz, Sachleistungsprinzip.
- Quote paper
- Andreas Islinger (Author), 2018, Wahl der Kostenerstattung statt Sachleistung nach § 13 Abs. 2 SGB V, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/424068