Im Rahmen dieser Arbeit ist es Ziel, exemplarisch Ansprüche geflüchteter Menschen auf Leistungen gemäß § 6 AsylbLG darzustellen, die ähnlich bzw. vergleichbar zu Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 53 SGB XII sind. Es sollen Auslegungskriterien dieser Rechtsvorschrift vorgestellt und eine Orientierung über mögliche Ansprüche gegeben werden.
„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“ heißt es im Artikel 16a GG. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Recht auf Asyl als Grundrecht im Grundgesetz verankert. Leistungsansprüche von Flüchtlingen (und anderen Personengruppen wie z.B. Menschen mit einer Duldung) werden im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt. Vorrangig sind diese in §§ 2, 3 AsylbLG sowie ergänzend in § 4 AsylbLG beschrieben. Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG erhalten jedoch keine Leistungen der Sozialhilfe (§ 23 Abs. 2 SGB XII sowie § 9 Abs. 1 AsylbLG) und damit keine Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53ff. SGB XII. §§ 2, 3 und 4 AsylbLG decken aber in Einzelfällen nicht alle Bedarfe an Leistungen ab. Ein möglicher Anspruch auf vergleichbare Leistungen der Eingliederungshilfe ist in § 6 AsylbLG geregelt.
Dieser Vorschrift kommt eine wichtige Funktion zu. Sie gewährleistet, dass trotz der in der Höhe eingeschränkten und von restriktiven Voraussetzungen abhängigen Leistungen des AsylbLG in jedem Einzelfall das Existenzminimum gesichert wird. In mehreren Kommentierungen ist von einer sog. „Auffang- und Öffnungsklausel“ die Rede.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Die Rechtsvorschrift - § 6 AsylbLG
- Eingliederungshilfe nach § 6 AsylbLG für Kinder und Jugendliche
- Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-KRK)
- Eingliederungshilfe nach § 6 AsylbLG für Erwachsene
- BVerfG vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11
- Aktuelle Entwicklung in Politik und Rechtssprechung
- Zusammenfassung
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Arbeit beleuchtet die Anwendung des § 6 AsylbLG, der Leistungen ähnlich der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII für Flüchtlinge ermöglicht. Ziel ist es, Auslegungskriterien dieser Rechtsvorschrift aufzuzeigen und einen Überblick über mögliche Ansprüche zu geben.
- Die Bedeutung des § 6 AsylbLG als "Auffang- und Öffnungsklausel" für Flüchtlinge
- Die Auslegung der Rechtsvorschrift im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts, der Gesundheit und der Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern
- Die Anwendung des § 6 AsylbLG im Kontext der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche
- Relevante Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte
- Die Bedeutung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UN-KRK) bei der Gewährung von Leistungen nach § 6 AsylbLG
Zusammenfassung der Kapitel
- Die Einleitung stellt den rechtlichen Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) dar und erklärt die Bedeutung des § 6 AsylbLG als wichtige Ergänzung zu den Leistungen nach §§ 2, 3 und 4 AsylbLG.
- Kapitel 2 analysiert die Rechtsvorschrift des § 6 AsylbLG und erläutert die "Kann-Vorschrift" und die restriktive Anwendung im Einzelfall. Die Bedeutung des Wortes "insbesondere" und die vier relevanten Fallkonstellationen werden ebenfalls beleuchtet.
- Kapitel 3 widmet sich der Eingliederungshilfe nach § 6 AsylbLG für Kinder und Jugendliche. Hier werden die relevanten Artikel des UN-KRK, wie z.B. Art. 3 (Wohl des Kindes) und Art. 23 (Förderung behinderter Kinder), sowie relevante Rechtsprechung des VG Schleswig, des OVG Schleswig-Holstein und des VG München vorgestellt.
Schlüsselwörter
Die Arbeit befasst sich mit den zentralen Themen der Eingliederungshilfe für Flüchtlinge nach § 6 AsylbLG. Die wichtigsten Schlüsselbegriffe sind: AsylbLG, Eingliederungshilfe, Auffangklausel, Öffnungsklausel, Lebensunterhalt, Gesundheit, besondere Bedürfnisse von Kindern, UN-KRK, Verwaltungsgerichte, Rechtsprechung, Ermessensentscheidung.
- Quote paper
- Henning Becker (Author), 2017, Eingliederungshilfe für Flüchtlinge nach § 6 Asylbewerberleistungsgesetz, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/367993