Der Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes garantiert jedermann das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und sich allgemein zugänglichen Quellen frei zu informieren. Damit befaßt sich der Artikel insbesondere mit der Freiheit der zwischenmenschlichen Kommunikation, die zwei Aspekte erfaßt. Die Vorschrift enthält also mit anderen Worten die sogenannte Informationsfreiheit und die Meinungsäußerungs- und –verbreitungsfreiheit, die in dieser Hausarbeit erläutert werden soll. Beide Rechte sind im 19 Jahrhundert aus der Freiheitsidee entstanden und wurden im Jahre 1848 durch die Nationalversammlung in der Paulskirche als Grundrecht der Deutschen in den Reichsgesetzen festgelegt.
Damit entsprechen Meinungs- und Informationsfreiheit des Art.5 Abs.1 Satz1 Grundrechten die, wie alle anderen Grundrechte auch, unantastbare und unveräußerliche Rechte, die nicht vom Staat verliehen werden, sondern von ihm anzuerkennen und zu gewährleisten sind, garantiert. Diese Rechte können im Falle einer Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung aberkannt werde, wie am Art.18 deutlich wird:
„Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), [...] zum Kampfe gegen die freiheitlich demokratischen Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.“
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Zwei Komponenten (Individualrecht - Kollektivrecht)
- 3. Der Meinungsbegriff
- 4. Die individuelle Berichterstattung ist ebenfalls durch Art. 51 geschützt
- 5. Fragen als Meinungsäußerung
- 6. Keine Beschränkung auf bestimmte Meinungsinhalte
- 7. Die freie Äußerung und Verbreitung von Meinungen
- 8. Kein Recht auf Ermöglichung der Meinungsäußerung durch den Staat
- 9. Andere Wege der Meinungsverbreitung
- 10. Modalitäten von Meinungsäußerung- und -Verbreitung
- 11. Die durch Art. 5 Abs. 1 Satzl verbotenen staatlichen Eingriffe
- 12. Zur Auslegung der Meinungsäußerung
- 13. Die Meinungsäußerungsfreiheit im besonderen Gewaltenverhältnis
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Hausarbeit befasst sich mit der Meinungsfreiheit, wie sie im Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes verankert ist. Die Arbeit untersucht die Bedeutung der Informationsfreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung und -Verbreitung, die beide auf der Idee der Freiheit im 19. Jahrhundert basieren und im Jahre 1848 durch die Nationalversammlung in der Paulskirche als Grundrechte der Deutschen in den Reichsgesetzen festgelegt wurden.
- Die Bedeutung der Meinungsfreiheit als Individualrecht und Kollektivrecht
- Der Meinungsbegriff und seine Abgrenzung zur Berichterstattung
- Die Rolle der individuellen Berichterstattung und deren Schutz durch Art. 5 Abs. 1
- Die Modalitäten von Meinungsäußerung und -Verbreitung
- Die Grenzen der Meinungsfreiheit und die verbotenen staatlichen Eingriffe
Zusammenfassung der Kapitel
- Kapitel 1: Einleitung: Der Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes garantiert jedermann das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und sich allgemein zugänglichen Quellen frei zu informieren. Die Arbeit beleuchtet die Informationsfreiheit und die Meinungsäußerungs- und -verbreitungsfreiheit, die auf der Freiheitsidee des 19. Jahrhunderts basieren und im Jahre 1848 als Grundrechte in den Reichsgesetzen verankert wurden.
- Kapitel 2: Zwei Komponenten (Individualrecht - Kollektivrecht): Der Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 besteht aus zwei Komponenten: dem Individualrecht, welches die Freiheit des Individuums zur freien Entfaltung der Persönlichkeit garantiert, und dem Kollektivrecht, welches die öffentliche Meinungsfreiheit gewährleistet. Letzteres bildet die Grundlage für freie Wahlen und eine eigenständige öffentliche Meinung.
- Kapitel 3: Der Meinungsbegriff: Die herrschende Lehre interpretiert den Meinungsbegriff als Werturteil, das eine wertende Betrachtung von Tatsachen, Verhaltensweisen und Verhältnissen voraussetzt. Der Begriff der Meinung steht damit im Gegensatz zu dem Begriff der Nachricht bzw. des Berichts, der sich ausschließlich auf Tatsachenhandlungen bezieht.
- Kapitel 4: Die individuelle Berichterstattung ist ebenfalls durch Art. 5 Abs. 1 geschützt: Obwohl die Berichterstattung durch die Massenmedien einen erhöhten Grundrechtsschutz durch Art. 5 Abs. 1 genießt, stellt sich die Frage nach dem Schutz der Berichterstattung durch Einzelpersonen und deren Bezug zur Meinungsäußerungsfreiheit. Die Unmöglichkeit einer objektiven Abgrenzung zwischen Meinung und Bericht und das natürliche Mitteilungsbedürfnis des Menschen sprechen für einen Schutz der individuellen Berichterstattung durch Art. 5 Abs. 1.
Schlüsselwörter
Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Grundgesetz, Artikel 5, Individualrecht, Kollektivrecht, öffentliche Meinungsfreiheit, Werturteil, Berichterstattung, Massenkommunikationsmittel, Bundesverfassungsgericht, freies Wort, demokratischer Staat.
- Quote paper
- Kerstin Tille (Author), 1998, Inhalt und Wesen der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG (Grundgesetz), Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/23452