Entscheidungsbedürftig im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 246 AEUV war für das Amtsgericht Lahr, die Frage der Auslegung der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG dahingehend, ob diese einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegensteht, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufs durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann. Fraglich ist hierzu insbesondere wie der Begriff der „Kosten“ im Kontext der Richtlinie auszulegen ist.
Inhaltsverzeichnis
- I. Sachverhaltsschilderung
- II. Rechtliche Würdigung
- a) Rechtliche Einordnung
- b) Ziele der Richtlinie
- c) Kostenbegriff im Sinne der Richtlinie
- d) Entscheidung des EuGH
- e) Zusammenfassung
- III. Auswirkungen der Entscheidung
- a) Widerrufsbelehrungen
- b) Beweislast
- c) Kosten
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Arbeit analysiert den EuGH-Fall C-489/07 (Messner/. Krüger) und befasst sich mit der Frage des Wertersatzes bei Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts. Sie untersucht die Auslegung von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 97/7/EG im Kontext des deutschen Rechts.
- Auslegung von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 97/7/EG
- Wertersatzpflicht des Verbrauchers bei Widerruf
- Kostenbegriff im Sinne der Fernabsatzrichtlinie
- Auswirkungen der EuGH-Entscheidung auf die deutsche Rechtsprechung
- Gestaltung von Widerrufsbelehrungen
Zusammenfassung der Kapitel
I. Sachverhaltsschilderung: Die Klägerin kaufte ein gebrauchtes Notebook online. Der Verkäufer informierte sie unzureichend über ihr Widerrufsrecht. Nach einem Defekt widerrief die Klägerin den Kaufvertrag und forderte den Kaufpreis zurück. Der Beklagte verlangte Wertersatz für die Nutzung. Das Amtsgericht Lahr legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor, da unklar war, ob der Wertersatz unter den Kostenbegriff der Richtlinie 97/7/EG fällt.
II. Rechtliche Würdigung: Dieses Kapitel befasst sich mit der rechtlichen Einordnung des Falls, den Zielen der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie), dem Verständnis des Kostenbegriffs in der Richtlinie und der Entscheidung des EuGH. Es analysiert, ob die deutsche Regelung, die Wertersatz für die Nutzung des Verbrauchsgutes im Falle eines fristgerechten Widerrufs zulässt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Der Fokus liegt auf der Auslegung von Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG. Die Diskussion umfasst die unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur und argumentiert gegen die Auffassung, dass der Wertersatz unter den Kostenbegriff der Richtlinie fällt, da es sich um eine Rückabwicklung von Vorteilen und Schäden handelt, nicht um Kosten im Zusammenhang mit dem Widerruf selbst.
Schlüsselwörter
Fernabsatzrichtlinie, Richtlinie 97/7/EG, Widerruf, Wertersatz, Kostenbegriff, EuGH, Verbraucherschutz, Binnenmarkt, Rechtsauslegung, Widerrufsbelehrung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum EuGH-Fall Messner/Krüger (C-489/07)
Was ist der Gegenstand des EuGH-Falls Messner/Krüger (C-489/07)?
Der Fall befasst sich mit der Frage des Wertersatzes bei Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts. Konkret geht es darum, ob der Verbraucher im Falle eines berechtigten Widerrufs Wertersatz für die Nutzung des gekauften Gutes leisten muss und ob dies mit der Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG) vereinbar ist.
Welche Rechtsfrage steht im Mittelpunkt des Falls?
Die zentrale Rechtsfrage ist die Auslegung von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 97/7/EG im Kontext des deutschen Rechts. Es geht insbesondere um die Frage, ob der Wertersatz für die Nutzung des Gutes unter den Kostenbegriff im Sinne der Richtlinie fällt.
Wie ist der Sachverhalt des Falls?
Die Klägerin kaufte ein gebrauchtes Notebook online. Der Verkäufer informierte sie unzureichend über ihr Widerrufsrecht. Nach einem Defekt widerrief sie den Kaufvertrag und forderte den Kaufpreis zurück. Der Beklagte verlangte Wertersatz für die Nutzung. Das Amtsgericht Lahr legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor, da unklar war, ob der Wertersatz unter den Kostenbegriff der Richtlinie 97/7/EG fällt.
Welche Themen werden in der Analyse des Falls behandelt?
Die Analyse umfasst die rechtliche Einordnung des Falls, die Ziele der Richtlinie 97/7/EG, die Auslegung des Kostenbegriffs in der Richtlinie, die Entscheidung des EuGH und deren Auswirkungen auf die deutsche Rechtsprechung. Ein Schwerpunkt liegt auf der Auslegung von Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG.
Welche Position vertritt die Analyse bezüglich des Wertersatzes?
Die Analyse argumentiert gegen die Auffassung, dass der Wertersatz unter den Kostenbegriff der Richtlinie fällt. Es wird dargelegt, dass es sich bei Wertersatz um eine Rückabwicklung von Vorteilen und Schäden handelt, nicht um Kosten im Zusammenhang mit dem Widerruf selbst.
Welche Auswirkungen hat die EuGH-Entscheidung?
Die Entscheidung des EuGH hat Auswirkungen auf die Gestaltung von Widerrufsbelehrungen, die Beweislastverteilung und die Kostenfrage bei Widerrufen von Fernabsatzverträgen. Sie beeinflusst die deutsche Rechtsprechung zur Vereinbarkeit nationaler Regelungen zum Wertersatz mit dem Unionsrecht.
Welche Schlüsselwörter beschreiben den Fall und seine Analyse?
Schlüsselwörter sind: Fernabsatzrichtlinie, Richtlinie 97/7/EG, Widerruf, Wertersatz, Kostenbegriff, EuGH, Verbraucherschutz, Binnenmarkt, Rechtsauslegung, Widerrufsbelehrung.
Wo finde ich weitere Informationen zum EuGH-Fall Messner/Krüger?
Weitere Informationen können in der vollständigen juristischen Analyse des Falls gefunden werden (Referenz auf die Quelle der Analyse einfügen, falls vorhanden).
- Quote paper
- Patrick Prüfer (Author), 2011, Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzverträgen, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/183138