Im Rahmen dieses Aufsatzes werden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung nach dem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG) erläutert und kritisch diskutiert.
Inhaltsverzeichnis
1 Einführung
2 Fallbeschreibung
3 Gesetzliche Grundlage zur Unterbringung psychisch kranker Personen in einer geschlossenen Einrichtung
3.1 Anwendungsbereich und Ziele des Gesetzes
3.2 Die Unterbringung nach PsychKHG
4 Auswirkungen des Gesetzes auf die Beschäftigten und die betroffenen Personen
5 Fazit
6 Literaturverzeichnis
1 Einführung
In diesem wissenschaftlichen Aufsatz wird anhand der gesammelten praktischen Erfahrungen die gesetzliche Grundlage zur Unterbringung eines Patienten oder einer Patientin in einer psychiatrischen Einrichtung dargestellt und kritisch betrachtet. Es wurde bewusst das facettenreiche Thema der Unterbringung gewählt, da das Thema zurzeit in Fachliteratur und Gesellschaft kontrovers debattiert wird. Gleichzeitig streben die psychiatrischen Einrichtungen selbst eine Öffnung der geschlossenen Stationen an und zielen auf eine Umstellung von defizitorientierter, direktiver zu ressourcenorientierter, partizipativer psychiatrischer Arbeit und auf entsprechende Therapien.
2 Fallbeschreibung
Die betrachtete Station ist eine fakultativ geschlossene akutpsychiatrische Aufnahmestation. Hier werden Personen im Alter von 18 bis 65 Jahren in akutem Zustand aufgrund einer Depression, bipolaren affektiven Störung, Psychose, Anpassungsstörung oder einer organischen psychiatrischen Störung stationär behandelt. Es ist gewünscht, dass die Behandlung auf dieser Station grundsätzlich in einem offenen Setting erfolgen soll. Die Station wird lediglich im Fall einer akuten Fremd- oder Eigengefährdung einer Person zeitlich begrenzt geschlossen.
In der Regel werden die Eingewiesenen über ihre gesamte stationäre Therapie hinweg auf derselben Station behandelt, um eine Kontinuität der Maßnahmen zu gewährleisten. Während ihres gesamten Klinikaufenthalts werden sie ständig vom Sozialen Dienst betreut, begleitet und unterstützt. Zusammen mit dem Patienten oder der Patientin werden weitere Maßnahmen und Behandlungen konkret geplant mit dem Ziel, eine Rezidive zu verhindern und die Lebensqualität und -lage der Betroffenen sicherzustellen und nachhaltig zu verbessern.
Derzeit arbeitet die Station in einem geschlossenen Setting, etwa 50 % der aktuell zu Behandelnden sind hier untergebracht. Die Unterbringung erfolgt entweder nach §§ 1631b, 1800, 1906 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), i. V. m. § 324 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Personen mit gesetzlich Betreuenden, oder nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Hilfe und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzt – PsychKHG) i. V. m. §§ 331, 332 FamFG.
3 Gesetzliche Grundlage zur Unterbringung psychisch kranker Personen in einer geschlossenen Einrichtung
Im Rahmen diesees Aufsatzes werden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung nach dem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG) erläutert und kritisch diskutiert.
Das PsychKHG wurde am 25. November 2014 von der Regierung des Landes Baden-Württemberg erlassen und trat am 1. Januar 2015 in Kraft. Es ersetzte das Unterbringungsgesetz (UBG-BW) vom 2. Dezember 1991. Das PsychKHG wurde am 17.07.2019 zuletzt aktualisiert. Es ist in fünf Teile gegliedert und beinhaltet in der aktuellen Form 58 Paragrafen.
3.1 Anwendungsbereich und Ziele des Gesetzes
Das PsychKHG regelt laut § 1 Satz 1 und 2 die Hilfe für und Unterbringung von Personen, die infolge einer psychischen Störung krank oder behindert sind. Alle Hilfen und Maßnahmen auf Grundlage dieses Gesetzes müssen an die individuelle Situation der betroffenen Personen angepasst werden, in deren Rahmen Rücksicht auf deren Würde und ihr Selbstbestimmungsrecht genommen werden muss. Dazu ist die spezielle, insbesondere die sozio-kulturelle Lage der betroffenen Person verhältnismäßig zu berücksichtigen.
Das Gesetz stellt somit das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen und den Respekt für ihre herausfordernde Lage in den Vordergrund der psychiatrischen Behandlung und dient als Grundlage für sämtliche Hilfen und Maßnahmen. Außerdem konzentriert es sich grundsätzlich auf die Hilfe für die betroffenen Personen, während die Unterbringung nur eine untergeordnete Rolle in der psychiatrischen Tätigkeit spielt. Gemäß § 3, Art. 1–5 sind die Hauptziele des Gesetzes auf der einen Seite die Prävention von psychischer Erkrankung. Auf der anderen Seite steht das Vermeiden einer stationären Behandlung mittels spezieller Hilfsmaßnahmen und das Vermeiden von Anordnung von Schutzmaßnahmen, insbesondere von Unterbringungen, im Mittelpunkt. Das Gesetz stellt die Prävention und andere deeskalierende Maßnahmen in den Vordergrund und sieht die Unterbringung als eine Ausnahmesituation und -maßnahme, sowohl für die betreffende Person als auch für die Einrichtungen.
3.2 Die Unterbringung nach PsychKHG
Die Grundlage, das Verfahren sowie die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer anerkannten Einrichtung werden in Teil 3 und 4 des Gesetzes formuliert.
Gemäß § 15 Art. 1 PsychKHG ist eine Unterbringung nach §§ 312 Satz 1 Nummer 3 und 151 Nummer 7 FamFG eine vorläufige Unterbringung aufgrund einer einstweiligen Anordnung nach §§ 331 und 332 FamFG oder eine Unterbringung zur Beobachtung und Erstellung eines Gutachtens nach §§ 322, 283 und 284 FamFG nur in Folge eines schriftlichen Antrages der unteren Verwaltungsbehörde oder der anerkannten Einrichtung zulässig. Dem Antrag muss ein ärztliches Zeugnis und eine Darstellung des Sachverhalts beigefügt werden, aus dem der aktuelle Krankheitszustand der Betroffenen und die Gründe für eine Unterbringung deutlich hervorgehen (§ 15 Art. 2 PsychKHG).
Die Unterbringung der betroffenen Personen erfolgt nach § 13 Art. 1 in einer anerkannten Einrichtung. Die anerkannten Einrichtungen sind gemäß § 14 Art. 1 Nummer 1–3 die Zentren für Psychiatrie, Universitäten des Landes und andere durch die Regierungspräsidien zugelassene Einrichtungen.
Wenn allerdings dringende Gründe für eine Unterbringung bestehen, kann eine anerkannte Einrichtung gemäß § 16 Art. 1 PsychKHG eine Person aufnehmen und zurückhalten, bevor eine Unterbringung beantragt oder angeordnet wurde. Unter dringenden Gründen für eine Unterbringung werden gemäß § 14 Art. 3 eine Selbst- oder Fremdgefährdung, verursacht durch die in § 1 Nummer 1 genannte Person, verstanden. Diese Gründe müssen gemäß § 16 Art. 2 vor der Aufnahme durch ein ärztliches Zeugnis belegt werden, sofern einem Einholen eines solchen Zeugnisses keine besonderen Gründe entgegenstehen.
Spätestens nach Ablauf des zweiten Tages der Aufnahme hat zufolge § 16 Art. 4 die anerkannte Einrichtung den Unterbringungsantrag unverzüglich abzusenden. Wenn die Aufnahme auf einen Freitag fällt, ist der Antrag spätestens bis zum darauffolgenden Montag um 12 Uhr zu stellen.
4 Auswirkungen des Gesetzes auf die Beschäftigten und die betroffenen Personen
Das Gesetz betont ausdrücklich, dass präventive Maßnahmen und die ambulante Versorgung der Betroffenen Vorrang haben. Dafür hat Soziale Arbeit sowohl durch theoretische und methodische Instrumente als auch durch die gesetzlichen Rahmenbedingungen einer Unterbringung der betroffenen Personen vorzubeugen. Konzepte wie Empowerment (vgl. Knuf 2006, S. 36 ff.; Quindel 2000, S. 99 ff.), Gesundheitsförderung (vgl. Homfeldt 2012, S. 489 ff.) oder Salutogenese (vgl. Antonovsky 1997, S. 13) bieten passende Lösungen und Maßnahmen auch für schwer psychisch kranke Personen oder Menschen mit einer Behinderung an. Sie helfen sowohl den Patientinnen und Patienten als auch den Beschäftigten, die benötigten Ressourcen zu entwickeln und zu entdecken, die präventive und/oder deeskalative Wirkungen zeigen.
Die Unterbringung soll eine außergewöhnliche Maßnahme bleiben und darf nur unter bestimmten gesetzlich verankerten Bedingungen erfolgen. Dabei ist es wichtig, dass die Würde und das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen auch in diesem Fall nicht außer Acht gelassen werden. Das PsychKHG bietet die gesetzliche Grundlage für eine würdige Behandlung der psychisch kranken Personen und bewahrt sie vor einem unbegründeten rechtswidrigen Freiheitsentzug.
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- Quote paper
- Alexandra Brunet (Author), 2022, Gesetzliche Grundlage zur Unterbringung psychisch kranker Personen in einer geschlossenen Einrichtung, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/1309995