Die GASP und insbesondere die sich aus ihr mehr und mehr herausbildende Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP bzw. GESVP) sind aufgrund ihrer besonderen, lediglich nur teilweise rechtlich voll integrierten Stellung in der EU strukturell sehr komplex und daher von einer großen Masse an verschiedensten Parametern beeinflusst. Auf der Rahmenebene sind dies die strukturell-rechtlichen Themen, die aufgrund der halb vertikalen und halb horizontalen Stellung der GASP nie vereinfacht isoliert auf EU-Ebene betrachtet werden können. Gleiches gilt für die Weichenstellungen auf der politischen Ebene, welche ebenfalls eines vielparametrigen Entscheidungsprozesses, bedingt durch die asymmetrischen Rechts- und Regelungsstrukturen in den einzelnen Mitgliedstaaten, unterliegen, wie auch in der operativen Umsetzung. In der logischen Konsequenz hat die EU aufgrund dieser komplexen Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Entscheidungseffektivität bzw. -fähigkeit und Durchschlagskraft in der Vergangenheit Defizite bei der praktischen Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheitspolitik offenbart, aus militärischer Sicht insbesondere die Abhängigkeit zu den USA. Beispielhaft stehen hierfür der Balkan-Krieg, der Krieg in Afghanistan und der Irak-Krieg.
Nach einer kurzen terminologischen Einleitung erfolgt zunächst ein historischer Überblick über die Entwicklung der GASP vom Ende des zweiten Weltkriegs bis zur Gründung der Europäischen Union 1992, ausführlicher wird des Weiteren auf die wichtigsten europarechtlichen Etappen seit Gründung der Europäischen Union sowie die außervertraglichen Entwicklungen eingegangen.
Daran anschließend wird die Gemeinsame Sicherheitspolitik insbesondere aus Sicht derjenigen – zentralen – Institutionen der EU behandelt, die in der fortdauernden europarechtlichen Diskussion erwarten lassen, besonders intensiv diskutiert zu werden.
Im Schlussteil werden verschiedene aktuelle Aspekte und Probleme der Gemeinsamen Sicherheitspolitik angesprochen, auch unter Einbeziehung der vorangegangenen Betrachtungen.
Gliederung
A. Einleitung
B. Grundlagen
I. Begriffseingrenzungen
1. Sicherheit
2. Verteidigung
II. Die historische Entwicklung der Gemeinsamen Sicherheitspolitik
1. Ende des zweiten Weltkriegs bis zur Gründung der Europäischen Union
2. Die Gemeinsame Sicherheitspolitik in der Europäischen Union
a) 1992 – Vertrag von Maastricht
b) 1997 – Vertrag von Amsterdam
c) 2001 – Vertrag von Nizza
d) Außervertragliche Entwicklungen
aa) Allgemein
bb) Entwurf einer Verfassung für Europa (VVE)
C. Die ESVP aus verschiedenen institutionellen Sichtweisen
I. Die Rolle des Europäischen Parlaments
II. Die Rolle des Europäischen Gerichtshofs
III. Die Rolle des Generalsekretär des Rates und Hohen Vertreters (HV/GS) für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
D. Weitere Anmerkungen zur Entwicklung der ESVP im Rahmen der GASP und Schlussfolgerungen
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Gemeinsame Sicherheitspolitik
A. Einleitung
Die GASP und insbesondere die sich aus ihr mehr und mehr herausbildende Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP bzw. GESVP)[1] sind aufgrund ihrer besonderen, lediglich nur teilweise rechtlich voll integrierten Stellung in der EU strukturell sehr komplex und daher von einer großen Masse an verschiedensten Parametern beeinflusst. Auf der Rahmenebene sind dies die strukturell-rechtlichen Themen, die aufgrund der halb vertikalen und halb horizontalen Stellung der GASP nie vereinfacht isoliert auf EU-Ebene betrachtet werden können. Gleiches gilt für die Weichenstellungen auf der politischen Ebene, welche ebenfalls eines vielparametrigen Entscheidungsprozesses, bedingt durch die asymmetrischen Rechts- und Regelungsstrukturen in den einzelnen Mitgliedstaaten, unterliegen, wie auch in der operativen Umsetzung. In der logischen Konsequenz hat die EU aufgrund dieser komplexen Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Entscheidungseffektivität bzw. -fähigkeit und Durchschlagskraft in der Vergangenheit Defizite bei der praktischen Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheitspolitik offenbart, aus militärischer Sicht insbesondere die Abhängigkeit zu den USA.[2] Beispielhaft stehen hierfür der Balkan-Krieg[3], der Krieg in Afghanistan und der Irak-Krieg.[4]
Nach einer kurzen terminologischen Einleitung erfolgt zunächst ein historischer Überblick über die Entwicklung der GASP vom Ende des zweiten Weltkriegs bis zur Gründung der Europäischen Union 1992, ausführlicher wird des Weiteren auf die wichtigsten europarechtlichen Etappen seit Gründung der Europäischen Union sowie die außervertraglichen Entwicklungen eingegangen.
Daran anschließend wird die Gemeinsame Sicherheitspolitik insbesondere aus Sicht derjenigen – zentralen – Institutionen der EU behandelt, die in der fortdauernden europarechtlichen Diskussion erwarten lassen, besonders intensiv diskutiert zu werden.
Im Schlussteil werden verschiedene aktuelle Aspekte und Probleme der Gemeinsamen Sicherheitspolitik angesprochen, auch unter Einbeziehung der vorangegangenen Betrachtungen.
B. Grundlagen
I. Begriffseingrenzungen
1. Sicherheit
Die klassische Definition von internationaler Sicherheit (bzw. Sicherheitspolitik) wird als die „Abwesenheit organisierter Gewaltanwendung zwischen Staaten“ beschrieben.[5] Angesichts der jüngsten sicherheitspolitischen Entwicklungen der letzten Jahre, aber auch v.a. der des vergangenen Jahrhunderts hinsichtlich der global geprägten Internationalen Gemeinschaft, erscheint eine Erweiterung des Sicherheitsbegriffs hinsichtlich seiner entstandenen ökonomischen, sozialen, ökologischen, soziokulturellen und demokratischen Dimension, insbesondere in Bezug auf die Europäische Sicherheit, notwendig.[6] Eindeutig ausgrenzen von diesem definitorisch schwer eingrenzbaren Themenspektrum lässt sich hinsichtlich der Europäischen Union – ungeachtet der Neuentwicklungen im VVE – die kollektive Sicherheit, die bisher nicht vertraglich geregelt ist.[7]
Hinsichtlich der Thematik der Terrorismusbekämpfung bietet sich auch eine Einbeziehung der Komponenten „äußere“ und „innere“ Sicherheit in die Definition an, deren Grenzen hinsichtlich der Terrorismus-Problematik offensichtlich fließend sind.[8]
2. Verteidigung
Die inhaltliche Bestimmung des Verteidigungsbegriffs im Unionsvertrag orientiert sich insbesondere an Art. 17 EUV. Hinsichtlich der in Art. 17 II EUV formulierten Petersberg-Aufgaben lässt sich unter den Verteidigungsbegriff inzwischen wohl auch das militärische Krisenmanagement subsumieren.[9] Der eigentliche Bedeutungskern dürfte aber in der territorialen Selbstverteidigung zu sehen sein, insbesondere wird dies deutlich bei der Begriffsverwendung im Zusammenhang mit der NATO in Art. 17 I UA 1 EUV, deren Grundaufgabe die Bündnisgarantie ist.[10] In der Vertragspraxis ist es jedoch wohl das Krisenmanagement gewesen, welches der Verwendung des Begriffs gedanklich zu Grunde lag, insbesondere hinsichtlich der sicherheitspolitischen Probleme (Golfkrieg, Jugoslawienkonflikt) im Vorfeld des Vertrags von Maastricht.[11]
II. Die historische Entwicklung der Gemeinsamen Sicherheitspolitik
1. Ende des zweiten Weltkriegs bis zur Gründung der Europäischen Union
Seit dem Scheitern der Gründung einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft 1954 fand über rund 40 Jahre hinweg eine getrennte Entwicklung von europäischem Integrationsprozess und europäischer Verteidigungspolitik statt.[12] Die Verteidigungspolitik wurde v.a. durch die die NATO und teilweise auch durch die WEU geprägt.[13] Die Europäischen Gemeinschaften traten hingegen ausschließlich als Zivilmacht auf.[14]
2. Die Gemeinsame Sicherheitspolitik in der Europäischen Union
a) 1992 – Vertrag von Maastricht
Mit der Gründung der Europäischen Union 1992 erfolgte die Umwandlung der EPZ in die GASP und eine Erweiterung der Gemeinsamen Sicherheitspolitik auf die Verteidigungsdimension. Umgesetzt wurden verteidigungspolitische Beschlüsse jedoch durch die WEU.[15] Die in der Folge der Aufgabenteilung von EG und WEU operative Einflusslosigkeit der EG führte zu einer Ineffizienz und Langsamkeit der praktischen Umsetzung, zusätzlich erschwert durch die mangelnde militärische Durchschlagskraft der WEU.[16]
Im Vertrag wurde weiterhin eine gemeinsame Verteidigungspolitik „auf längere Sicht formuliert“, die „zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte“.[17] Weiterhin wurde vereinbart, dass die Grundsätze und allgemeinen Leitlinien der GASP durch den Europäischen Rat der Staats- und Regierungschefs festgelegt werden und zur Umsetzung dem Rat die Instrumentarien der Gemeinsamen Standpunkte und Gemeinsamen Aktionen zur Verfügung stehen, die wiederum unter bestimmten Voraussetzungen mit qualifizierter Mehrheiten entschieden werden können.[18]
Die inhaltliche Zuarbeit hinsichtlich der GASP erfolgte nach dem Vertrag durch das Politische Komitee der politischen Direktoren der Außenministerien und den Ausschuss der Ständigen Vertreter.[19]
Nach außen hin erfolgte das Auftreten gegenüber Drittstaaten in der Formation der „Troika“, die aus Vertretern des aktuellen, des vorherigen und des folgenden Ratvorsitzes sowie der Kommission bestand.[20]
b) 1997 – Vertrag von Amsterdam
Im Vertrag von Amsterdam (in Kraft getreten 1999) erfolgte hinsichtlich der gemeinsamen Verteidigungspolitik eine Formulierungsänderung hin zur „schrittweisen“ Festlegung.[21] Darüberhinaus wurden die Petersberg-Aufgaben wortwörtlich in den Vertrag übernommen.[22] Das Instrumentarium wurde für den Europäischen Rat um das der gemeinsamen Strategien zu Bereichen, in denen „wichtige gemeinsame Interessen der Mitgliedstaaten bestehen“, erweitert.[23] In den gemeinsamen Strategien sind jeweils die „Zielsetzung, Dauer und die von der Union und den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Mittel anzugeben“.[24]
Ebenfalls Eingang in den Vertrag von 1997 fand das Amt des Hohen Repräsentanten für die GASP (und zugleich Generalsekretär des Rates), welcher für mehr Konstanz gegenüber der „Troika“-Formation sorgen sollte.[25] Dieses neu eingerichtete Amt wurde gestärkt durch die Ermächtigung des Rats zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen, wobei Mitgliedstaaten mit entgegenstehenden verfassungsrechtlichen Vorschriften sich für nicht an die Vereinbarung geschlossen erklären können.[26] Die „neue Troika“ besteht aus dem aktuellen Ratsvorsitzenden, unterstützt durch den Generalsekretär des Rates in seiner Aufgabe als Hoher Vertreter für die GASP.[27]
Unverändert gegenüber dem Gründungsvertrag blieb die operationelle Zuständigkeit der WEU, wobei jedoch die Zusammenarbeit intensiviert werden sollte ohne dabei die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der NATO und die bi- bzw. multilateralen Beziehungen derselben untereinander zu beeinträchtigen (insoweit das Verhalten der Mitgliedstaaten nicht den GASP-Bestimmungen zuwiderläuft).[28]
c) 2001 – Vertrag von Nizza
Mit dem Vertrag von Nizza (in Kraft getreten 2003) wurden fast alle Bezüge zur WEU gestrichen.[29] Daraus folgte für die EU die direkte operative Ausführungsmöglichkeit der Petersberg-Aufgaben mit einer eigenen Einsatzformation.[30] Das Politische Komitee aus den Politischen Direktoren der Außenministerien wurde in ein Politisches und Sicherheitspolitisches Kommitee[31] umgewandelt, welches u.a. durch den Rat die Ermächtigung zur „politischen Kontrolle und strategischen Leitung“ von Krisenmanagement-Operationen erhalten kann.[32]
Weiterhin wurden die Ernennung von Sonderbeauftragten und der Abschluss von Abkommen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen – sofern der Zweck der Durchführung einer Gemeinsamen Aktion oder eines Gemeinsamen Standpunktes ist – mit notwendiger qualifizierter Mehrheit ermöglicht.[33]
Eine weitere bedeutsame Änderung betraf die neu festgeschriebene Bindung der Unionsorgane an Übereinkünfte des Rats mit Drittstaaten und internationalen Organisationen.[34] In der Folge wurde diskutiert ob daraus die Völkerrechtsfähigkeit der Union abgeleitet werden kann.[35]
d) Außervertragliche Entwicklungen
aa) Allgemein
Neben den vertragsändernden Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs wurden bei weiteren Treffen weitere bedeutsame Entscheidungen getroffen, die v.a. auch die praktische Entwicklung der ESVP bedeutend mitgeprägt haben.
1998 erklärten Großbritannien und Frankreich auf dem britisch-französischen Gipfel von St. Malo den Wunsch zur Schaffung militärischer Kapazitäten, die Europa autonom geführte Operationen bei der Bewältigung internationaler Krisen ermöglichen sollten.[36]
Bei den Ratstreffen in Köln und Helsinki 1999 wurde u.a. der Aufbau autonomer militärischer Krisenmanagementkapazitäten in Form der Schaffung von Krisenreaktionskräften in der Stärke von 60.000 Soldaten sowie die Verbesserung des nichtmilitärischen Krisenmanagements beschlossen (militärisches „Headline-Goal“).[37] Bis 2003 sollten diese Soldaten für die Dauer von mindestens einem Jahr zur Verfügung stehen können.[38] Auch wurde der Rat mit der Überführung von operationellen Kapazitäten der WEU in die GASP beauftragt.[39]
Nach den militärischen Weichenstellungen widmete sich der Europäische Rat von Feira 2000 der Stärkung der ESVP im zivilen Bereich des Krisenmanagements. Beschlossen wurde die Verpflichtung, bis zum Jahr 2003 in der Lage zu sein bis zu 5.000 Polizisten für internationale Missionen im gesamten Spektrum von Konfliktpräventions- und Konfliktbewältigungsoperationen bereitzustellen (ziviles „Headline-Goal“ mit den Prioritäten Polizei, Stärkung des Rechtsstaates, Stärkung der Zivilverwaltung und Katastrophenschutz).[40] Weitere Weichenstellungen erfolgten bei dem Treffen auch hinsichtlich den Beziehungen zur NATO.[41]
Die vorgenannten Treffen des Europäischen Rats bildeten den Ausgangspunkt der intensivierten zivilen und militärischen ESVP-Bemühungen. In der Folge gab es eine Vielzahl weiterer Treffen des Europäischen Rats, bei denen die Entwicklung der ESVP analysiert und weitere Bausteine der ESVP-Pläne entworfen und konkretisiert wurden:[42] Einrichtung des Politischen und Sicherheitspolitischen Kommitees (PSK)[43], Einrichtung des Militärausschuss der EU (EUMC)[44], Einrichtung des Militärstabs der EU (EUMS)[45], Einrichtung eines zivilen/militärischen Lagezentrums (SITCEN)[46], Einrichtung eines Komitees für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung (CIVCOM)[47], Aufbau von Strukturen für Konsultationen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen[48], Dauervereinbarung mit der NATO[49], Einrichtung einer Europäische Verteidigungsagentur[50], Battlegroups[51], Entwurf einer Europäischen Sicherheitsstrategie.[52]
[...]
[1] Desch, Militärische und nicht-militärische Krisenbewältigung im Rahmen der GSVP unter besonderer Berücksichtigung der „Petersberg-Aufgaben“, in: Hummer, S. 129, 249; vgl. auch die Begriffsverwendung im VVE.
[2] Naumann, Verteidigung als Aufgabe europäischer Politik, in: Wogau, S. 67, 82.
[3] Kielmansegg, EVP, S. 29.
[4] Dazu ausführlich: Dembinski, Der Irak-Krieg als Bewährungsprobe der GASP, in: Erhart / Schmitt, S. 91 ff. und Roloff, Grundlagen und Grenzen der GASP: Der Fall Irak, in: Müller-Graff, S. 225 ff.
[5] Blanck, ESVP, S. 8; ähnlich: Dietrich, ESVP, S. 167.
[6] Blanck, ESVP, S. 9.
[7] Blanck, ESVP, S. 13.
[8] Dietrich, ESVP, S. 167; Kielmansegg, EVP, S. 164 f.
[9] Kielmansegg, Die verteidigungspolitischen Kompetenzen der Europäischen Union, S. 182, 188.
[10] Kielmansegg, Die verteidigungspolitischen Kompetenzen der Europäischen Union, S. 188.
[11] Kielmansegg, EVP, S. 124.
[12] Kielmansegg, Die verteidigungspolitischen Kompetenzen der Europäischen Union, S. 182.
[13] Kielmansegg, Die verteidigungspolitischen Kompetenzen der Europäischen Union, S. 182.
[14] Kielmansegg, Die verteidigungspolitischen Kompetenzen der Europäischen Union, S. 182.
[15] Kielmansegg, Die verteidigungspolitischen Kompetenzen der Europäischen Union, S. 183; Blanck, ESVP, S. 105.
[16] Kielmansegg, Die verteidigungspolitischen Kompetenzen der Europäischen Union, S. 183.
[17] Blanck, ESVP, S. 104.
[18] Blanck, ESVP, S. 105; Art. 13 EUV.
[19] Blanck, ESVP, S. 105.
[20] Blanck, ESVP, S. 105.
[21] Blanck, ESVP, S. 107; Art. 17 EUV.
[22] Blanck, ESVP, S. 107; Art. 17 II EUV.
[23] Blanck, ESVP, S. 106; Art. 13 EUV.
[24] Blanck, ESVP, S. 106; Art. 13 EUV.
[25] Blanck, ESVP, S. 107; Desch, Militärische und nicht-militärische Krisenbewältigung im Rahmen der GSVP unter besonderer Berücksichtigung der „Petersberg-Aufgaben“, in: Hummer, S. 247, 255; Art. 26 EUV.
[26] Blanck, ESVP, S. 107; Art. 24 EUV.
[27] Blanck, ESVP, S. 156.
[28] Blanck, ESVP, S. 107 f.; vgl. zu Teilen Art. 17 I UA 2 EUV und Art. 17 IV EUV.
[29] Blanck, ESVP, S. 108; vgl. Art. 17 EUV.
[30] Blanck, ESVP, S. 108; Art. 17 EUV.
[31] Art. 25 EUV.
[32] Blanck, ESVP, S. 109; Kielmansegg, EVP, S. 96.
[33] Blanck, ESVP, S. 109; Art. 18 V EUV in Verbindung mit Art. 23 II 3. Spiegelstrich EUV sowie Art. 24 III EUV.
[34] Art. 24 VI EUV.
[35] Blanck, ESVP, S. 109; Zur Völkerrechtsfähigkeit der EU auch die Seminararbeit Rothweiler, Sebastian, Die Völkerrechtsfähigkeit der EU im Rahmen der Seminarveranstaltung zu dieser Seminararbeit.
[36] Blanck, ESVP, S. 111.
[37] Varwick, ESVP, in: Hoyer / Kaldrack, S. 96, 100; Blanck, ESVP, S. 113.
[38] Thym, Die Begründung einer europäischen Verteidigungspolitik: Anforderungen des europäischen und des deutschen Verfassungsrechts, in: DVBl. 10/2000, S. 676.
[39] U.a. auch die Übernahme des Satellitenzentrums in Torrejón (zukünftig SATCEN) in Spanien und des Instituts für Sicherheitsstudien (ISS) in Paris: Hummer, Grundlagen und Rahmenbedingungen internationaler Sicherheit auf regionaler Ebene – am Beispiel der europäischen Sicherheitsarchitektur, in: Hummer, S. 129, 150.
[40] Kielmansegg, EVP, S. 97; Blanck, ESVP, S. 114; Marquardt, GASP, in: Bruha / Nowak, S. 195, 209.
[41] Blanck, ESVP, S. 114.
[42] U.a. der Europäische Rat von Nizza (2000), Laeken (2001), Sevilla (2002), Brüssel (2002), Kopenhagen (2002), Thessaloniki (2003), Brüssel (2003).
[43] Die grundlegenden Kompetenzen des PSK finden sich in Art. 25 EUV. Eine ausführliche Beschreibung und Bewertung findet sich bei: Dietrich, ESVP, S. 341 ff.; vgl. auch: Hummer, Grundlagen und Rahmenbedingungen internationaler Sicherheit auf regionaler Ebene – am Beispiel der europäischen Sicherheitsarchitektur, in: Hummer, S. 129, 153 f.; Blanck, ESVP, S. 114 f.; Desch, Militärische und nicht-militärische Krisenbewältigung im Rahmen der GSVP unter besonderer Berücksichtigung der „Petersberg-Aufgaben“, in: Hummer, S. 247, 277 f.; zum praktischen Verfahrensablauf in Krisensituationen: Dietrich, ESVP, S. 395 ff.
[44] Bestehend insbesondere aus den Generalstabschefs der Mitgliedstaaten. Eine ausführliche Beschreibung und Bewertung findet sich bei: Dietrich, ESVP, S. 345 ff.; vgl. auch: Hummer, Grundlagen und Rahmenbedingungen internationaler Sicherheit auf regionaler Ebene – am Beispiel der europäischen Sicherheitsarchitektur, in: Hummer, S. 129, 154; Desch, Militärische und nicht-militärische Krisenbewältigung im Rahmen der GSVP unter besonderer Berücksichtigung der „Petersberg-Aufgaben“, in: Hummer, S. 247, 279 ff.; Weidenfeld, Organisation, Institutionalisierung und Fortentwicklung der ESVP, in: Rotte / Sprungala, S. 7, 21; vgl. auch Blanck, ESVP, S. 166 f.
[45] Frühwarnung, Lagebeurteilung und strategische Planung im Hinblick auf die Petersberg-Aufgaben. Eine ausführliche Beschreibung und Bewertung findet sich bei: Dietrich, ESVP, S. 348 ff.; vgl. auch: Hummer, Grundlagen und Rahmenbedingungen internationaler Sicherheit auf regionaler Ebene – am Beispiel der europäischen Sicherheitsarchitektur, in: Hummer, S. 129, 154; Desch, Militärische und nicht-militärische Krisenbewältigung im Rahmen der GSVP unter besonderer Berücksichtigung der „Petersberg-Aufgaben“, in: Hummer, S. 247, 281 ff.; Weidenfeld, Organisation, Institutionalisierung und Fortentwicklung der ESVP, in: Rotte / Sprungala, S. 7, 21; vgl. auch Blanck, ESVP, S. 166 f.
[46] Desch, Militärische und nicht-militärische Krisenbewältigung im Rahmen der GSVP unter besonderer Berücksichtigung der „Petersberg-Aufgaben“, in: Hummer, S. 247, 278 f.
[47] Desch, Militärische und nicht-militärische Krisenbewältigung im Rahmen der GSVP unter besonderer Berücksichtigung der „Petersberg-Aufgaben“, in: Hummer, S. 247, 283 f.
[48] Die angesichts vieler bereits tatsächlich durchgeführten gemeinsamen Einsätzen (z.B. die EU-Polizeimission in Bosnien-Herzegowina 2003 und der Militär-Einsatz in der Demokratischen Republik Kongo 2003) mit Drittstaaten nicht nur dem Informationsaustausch dienen: Desch, Militärische und nicht-militärische Krisenbewältigung im Rahmen der GSVP unter besonderer Berücksichtigung der „Petersberg-Aufgaben“, in: Hummer, S. 247, 284 ff.; ausführlich zu einzelnen Mission der letzten Jahre auch: Hummer, Grundlagen und Rahmenbedingungen internationaler Sicherheit auf regionaler Ebene – am Beispiel der europäischen Sicherheitsarchitektur, in: Hummer, S. 129, 167 ff. und Dietrich, ESVP, S. 457 ff.
[49] „Berlin-Plus“-Vereinbarung, u.a. Abstimmung der Bereitstellung gegenseitiger Ressourcen. Ausführlich dazu: Dietrich, ESVP, S. 376 ff. und Hummer, Grundlagen und Rahmenbedingungen internationaler Sicherheit auf regionaler Ebene – am Beispiel der europäischen Sicherheitsarchitektur, in: Hummer, S. 129, 159 ff., der im Hinblick auf diese Vereinbarung auf die fehlende Vertragsabschluss-Befugnis des Hohen Vertreters (Art. 26 EUV) und damit rechtsdogmatisch verbundene Problematik bzgl. Art. 24 EUV eingeht; ebenso: Kielmansegg, EVP, S. 352 ff.
[50] Deren Aufgaben: Entwicklung militärischer Fähigkeiten für das Krisenmanagement, Förderung und Ausbau der europäischen Rüstungskooperation, Stärkung der europäischen rüstungsindustriellen und technologischen Basis, Schaffung eines global wettbewerbsfähigen europäischen Rüstungsmarktes, sowie Förderung von Forschung und Entwicklung zur Sicherung einer führenden Rolle Europas auf dem Gebiet der strategischen Technologien: Bauer, Das Projekt einer gemeinsamen Rüstungspolitik, in: Kernic / Hauser, S. 189, 195; vgl. auch Desch, Militärische und nicht-militärische Krisenbewältigung im Rahmen der GSVP unter besonderer Berücksichtigung der „Petersberg-Aufgaben“, in: Hummer, S. 247, 263; zur Organisationsstruktur: Bauer, Das Projekt einer gemeinsamen Rüstungspolitik, in: Kernic / Hauser, S. 189, 195; siehe auch: Art. I-41 III VVE; 23. Protokoll Art. 1 a) und Art. 3 VVE.
[51] Im Rahmen des „Headline Goals 2010“: Gefechtsverbände zu je 1.500 Soldaten, welche in der Lage sind, innerhalb von 15 Tagen (5 Tage Entscheidungsspielraum auf EU-Ebene, 10 Tage effektive Verlegezeit) in das betroffene Gebiet verlegt werden können. Die Einsatzdauer beträgt 120 Tage. Ausführlich dazu: Blanck, ESVP, S. 198 ff. und zum aktuellen Stand: Europa 2/07 - Deutscher Bundestag – Wissenschaftliche Dienste, GASP, ESVP und ihre Instrumente – Ein Überblick, S. 5; vgl. auch das 23. Protokoll, Art. 1 b) VVE.
[52] In ihr findet sich eine Bedrohungstriade: Kampf gegen Terrorismus, Kampf gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und die Hilfe für „gescheiterte“ Staaten als Mittel gegen organisierte Kriminalität: Haydt / Pflüger / Wagner, EUropas verfasste Militarisierung, in: Pflüger / Wagner, Welt-Macht Europa, S. 85 f.; siehe auch das Originaldokument welches sich mangels Dokumentennummer leider nicht eindeutig zitieren lässt.
- Quote paper
- Helge Kraak (Author), 2007, Die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/130352