Das heutige unternehmerische Handeln ist durch einen sich stets verschärfenden Wettbewerb auf nationaler wie internationaler Ebene gekennzeichnet. Durch die zunehmend globale Ausrichtung sowohl der Unternehmen als auch der Finanzmärkte wird einem erfolgreichen Finanzmanagement und damit der optimalen Allokation der knappen Ressource „Geld“ im Konzern eine immer größere Bedeutung zuteil. Der Konzern besitzt hierzu Potenziale an Finanzierungsstrategien, die über die Möglichkeiten eines Einzelunternehmens hinausgehen. Insbesondere die konzerninterne Finanzierung in Form des Cash Poolings hat in den letzten Jahren kontinuierlich an Attraktivität gewonnen und ist heute aus der nationalen wie internationalen Konzernlandschaft nicht mehr wegzudenken. Diese Entwicklung wird durch die SEPA-Einführung vom 28. Januar 2008 und die damit ver¬bundene sukzessive Schaffung eines einheitlichen Zahlungsverkehrsraumes in der EU noch unterstützt.
Neben unbestrittenen ökonomischen Vorteilen, wie der Optimierung des Zinsergebnisses und der Möglichkeit einer zentralen Steuerung des Finanzmanagements, stehen dem Cash Pooling aber auch wirtschaftliche Risiken gegenüber. Aufgrund der liquiditäts- und vermögensmäßigen Verflechtung im Konzern können finanzielle Schieflagen bei einzelnen Konzerngesellschaften den gesamten Unternehmensverbund in eine Krise stürzen. Das Gesellschaftsrecht reagiert auf diese Gefahren, indem es verschiedene Rechtsinstitute zum Schutz der teilnehmenden Gesellschaften und ihrer Gläubiger zur Verfügung stellt. Das konzernweite Cash Pooling einer GmbH steht dabei im Spannungsfeld zwischen ökonomisch sinnvoller Konzernfinanzierung und einem einschränkenden Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsrecht.
Gliederung
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
1 EINLEITUNG
2 CASH POOLING: BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE BETRACHTUNG
2.1 CASH POOLING ALS INSTRUMENT DES LIQUIDITÄTSMANAGEMENTS
2.1.1 Liquiditätsmanagement im Konzern
2.1.2 Definition des Cash Poolings
2.1.3 Abgrenzung des Cash Poolings zu wesentlichen anderen Möglichkeiten des Liquiditätsmanagements
2.1.3.1 Netting
2.1.3.2 Matching
2.1.3.3 Ergebnis
2.1.4 Methoden des Cash Poolings und ihr Ablauf
2.1.4.1 Physisches Cash Pooling
2.1.4.1.1 Zero Balancing
2.1.4.1.2 Target Balancing
2.1.4.1.3 Settlement Pooling
2.1.4.2 Notional Cash Pooling
2.1.4.3 Kombination
2.2 BEWERTUNG DES CASH POOLINGS AUS BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHER SICHT ..16
2.2.1 Vorteile des Cash Poolings
2.2.1.1 Optimierung des Zinsergebnisses
2.2.1.2 Zentrale Liquiditätssteuerung
2.2.1.3 Verbesserung der Bilanzkennzahlen
2.2.2 Risiken des Cash Poolings
2.2.2.1 Entstehen einer Haftungsgemeinschaft
2.2.2.2 Liquiditätsentzug / Bonitätsverschlechterung
2.2.2.3 Verlust von Finanzierungsalternativen
2.3 ZUSAMMENFASSENDE BEURTEILUNG DES KONZERNWEITEN CASH POOLINGS AUS BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHER SICHT
3 CASH POOLING: KONZERNWEITE IMPLEMENTIERUNG
3.1 EINFÜHRUNG IN DEN IMPLEMENTIERUNGSPROZESS BEIM KONZERN XY
3.2 MAßNAHMENKATALOG DER CASH POOL-IMPLEMENTIERUNG
3.2.1 Bestimmung der Pool-Teilnehmer und des Zielkontos
3.2.2 Geschwindigkeit des Implementierungsprozesses
3.2.3 Bankenauswahl
3.2.4 Implementierung der technischen und buchhalterischen Voraussetzungen
3.2.5 Auswahl der Pooling-Methode
3.2.6 Nationale Meldepflichten
3.2.7 Vertragliche Gestaltung des Cash Poolings
3.2.7.1 Konzernexterner Vertrag
3.2.7.2 Konzerninterner Vertrag
3.3 STEUERLICHE ASPEKTE BEI DER IMPLEMENTIERUNG DES CASH POOLINGS
3.3.1 Quellensteuer
3.3.2 Verrechnungspreise
3.3.3 Unterkapitalisierung / Zinsschranke
3.3.3.1 Unterkapitalisierungsvorschriften in Österreich
3.3.3.2 Zinsschranke in Deutschland
3.3.4 Österreichische Rechtsgeschäftsgebühr
3.3.4.1 Urkundenprinzip
3.3.4.2 Qualifikation einer Cash Pool-Vereinbarung als Darlehensoder Kreditvertrag
3.3.5 Gewerbesteuerliche Hinzurechnung
3.4 ZUSAMMENFASSENDE DARSTELLUNG DES IMPLEMENTIERUNGSPROZESSES BEIM KONZERNWEITEN CASH POOLING
4 CASH POOLING: GESELLSCHAFTSRECHTLICHE BETRACHTUNG VOR DEM HINTERGRUND DES MOMIG
4.1 INTENTION DES MOMIG UND DESSEN BEZUG ZUM CASH POOLING
4.1.1 Gründe und Ziele des MoMiG
4.1.2 Handlungsbedarf beim Cash Pooling
4.2 WESENTLICHE MERKMALE DES KONZERNS
4.2.1 Herrschendes Unternehmen
4.2.2 Abhängiges Unternehmen
4.2.2.1 Vertragskonzern
4.2.2.2 Faktischer Konzern
4.2.3 Einheitliche Leitungsmacht
4.2.4 Konzerneigenschaft des Konzerns XY
4.3 KAPITALAUFBRINGUNG IM RAHMEN DES CASH POOLINGS VOR DEM HINTERGRUND DES MOMIG
4.3.1 Vorstellung der Problemsituation
4.3.2 Bisherige Rechtslage
4.3.2.1 Verdeckte Sacheinlage
4.3.2.1.1 Definition des Begriffs „verdeckte Sacheinlage“
4.3.2.1.2 Wesentliche Tatbestandsmerkmale der verdeckten Sacheinlage
4.3.2.1.2.1 Sacheinlagefähigkeit
4.3.2.1.2.2 Abrede
4.3.2.1.2.3 Personenidentität zwischen Inferent und Zahlungsempfänger
4.3.2.1.3 Rechtsfolge
4.3.2.1.4 Heilung
4.3.2.2 „Einfaches Hinund Herzahlen“
4.3.2.2.1 Definition des Begriffs „einfaches Hinund Herzahlen“
4.3.2.2.2 Wesentliche Tatbestandsmerkmale des „einfachen Hinund Herzahlens“
4.3.2.2.2.1 Abrede
4.3.2.2.2.2 Personenidentität zwischen Inferenten und Zahlungsempfänger
4.3.2.2.2.3 Leistung nicht zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführer
4.3.2.2.3 Rechtsfolge
4.3.2.2.4 Heilung
4.3.2.3 Kapitalaufbringung bei der GmbH & Co.KG
4.3.2.4 Zusammenfassung der Bewertung der Rechtsprechung bzgl. der verdeckten Sacheinlage und des „einfachen Hinund Herzahlens“ in der Fachliteratur
4.3.3 Lösungsansatz des MoMiG
4.3.3.1 Verdeckte Sacheinlage
4.3.3.1.1 Neuregelung des § 19 Abs. 4 GmbHG-E
4.3.3.1.2 Begründung der Neuregelung
4.3.3.2 „Einfaches Hinund Herzahlen“
4.3.3.2.1 Neuregelung des § 8 Abs. 2 S. 2 GmbHG-E
4.3.3.2.2 Begründung der Neuregelung
4.3.3.3 Bewertung der Neuregelungen des MoMiG in der Fachliteratur
4.4 KAPITALERHALTUNG IM RAHMEN DES CASH POOLINGS VOR DEM HINTERGRUND DES MOMIG
4.4.1 Vorstellung der Problemsituation
4.4.2 Bisherige Rechtslage
4.4.2.1 Wesentliche Tatbestandsmerkmale des § 30 Abs. 1 GmbHG
4.4.2.1.1 Unterbilanz
4.4.2.1.2 Auszahlung
4.4.2.1.3 Zeitpunkt der Auszahlung
4.4.2.1.4 Stehenlassen von Darlehen
4.4.2.1.5 Auszahlungsempfänger
4.4.2.2 Rechtsfolge
4.4.2.3 Anwendbarkeit des § 30 Abs. 1 GmbHG auf die GmbH & Co.KG
4.4.2.4 Einfluss des Konzernrechts auf die Kapitalerhaltung nach § 30 Abs. 1 GmbHG
4.4.2.4.1 Faktischer Konzern
4.4.2.4.2 Vertragskonzern
4.4.2.5 Existenzvernichtender Eingriff
4.4.2.6 Zusammenfassung der Bewertung der Rechtsprechung bzgl. § 30 Abs. 1 GmbHG in der Fachliteratur
4.4.3 Lösungsansatz des MoMiG
4.4.3.1 Neuregelung des § 30 Abs. 1 GmbHG-E
4.4.3.2 Begründung der Neuregelung
4.4.3.3 Bewertung der Neuregelung des MoMiG in der Fachliteratur
4.5 DIE NEUREGELUNGEN VOR EUROPARECHTLICHEM HINTERGRUND
4.5.1 Anwendungsbereich des Art. 56 Abs. 1 EGV
4.5.1.1 Räumlicher und persönlicher Anwendungsbereich des Art. 56 Abs. 1 EGV
4.5.1.2 Sachlicher Anwendungsbereich des Art. 56 Abs. 1 EGV
4.5.2 Spezialregelung im Gemeinschaftsrecht
4.5.3 Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit
4.5.4 Rechtfertigung der Beschränkung
4.5.4.1 Rechtfertigung gem. Art. 58 EGV
4.5.4.2 Rechtfertigung aus zwingenden Gründen
4.5.5 Verhältnismäßigkeit der Beschränkung
4.5.5.1 Legitimes Ziel
4.5.5.2 Geeignetheit
4.5.5.3 Erforderlichkeit
4.5.5.4 Angemessenheit
4.5.6 Ergebnis
4.6 ZUSAMMENFASSENDE BEWERTUNG DER AUSWIRKUNGEN DES MOMIG AUF DAS KONZERNWEITE CASH POOLING
5 KRITISCHE WÜRDIGUNG UND AUSBLICK
LITERATURVERZEICHNIS
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Cash Pooling im Konzern
Abbildung 2: Ablauf des Zero Balancing
Abbildung 3: Ablauf des Target Poolings
Abbildung 4: Ablauf des Settlement Poolings
Abbildung 5: Übersicht Interest Enhancement
Abbildung 6: Ablauf der Zinskompensation
Abbildung 7: Übersicht Kombiniertes Pooling
Abbildung 8: Zahlungsströme beim Cash Pooling
Abbildung 9: Rechenschema Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 lit. a-f GewStG
Abbildung 10: Insolvenzanfälligkeit der GmbH/Kapitalgesellschaften
1 Einleitung
Das heutige unternehmerische Handeln ist durch einen sich stets verschärfenden Wettbewerb auf nationaler wie internationaler Ebene gekennzeichnet. Durch die zunehmend globale Ausrichtung sowohl der Unternehmen als auch der Finanzmärkte wird einem erfolgreichen Finanzmanagement und damit der optimalen Allokation der knappen Ressource „Geld“ im Konzern eine immer größere Bedeutung zuteil.[1] Der Konzern besitzt hierzu Potenziale an Finanzierungsstrategien, die über die Möglichkeiten eines Einzelunternehmens hinausgehen. Insbesondere die konzerninterne Finanzierung in Form des Cash Poolings hat in den letzten Jahren kontinuierlich an Attraktivität gewonnen und ist heute aus der nationalen wie internationalen Konzernlandschaft nicht mehr wegzudenken.[2] Diese Entwicklung wird durch die SEPA-Einführung vom 28. Januar 2008 und die damit verbundene sukzessive Schaffung eines einheitlichen Zahlungsverkehrsraumes in der EU noch unterstützt.[3]
Neben unbestrittenen ökonomischen Vorteilen, wie der Optimierung des Zinsergebnisses und der Möglichkeit einer zentralen Steuerung des Finanzmanagements, stehen dem Cash Pooling aber auch wirtschaftliche Risiken gegenüber. Aufgrund der liquiditätsund vermögensmäßigen Verflechtung im Konzern können finanzielle Schieflagen bei einzelnen Konzerngesellschaften den gesamten Unternehmensverbund in eine Krise stürzen. Das Gesellschaftsrecht reagiert auf diese Gefahren, indem es verschiedene Rechtsinstitute zum Schutz der teilnehmenden Gesellschaften und ihrer Gläubiger zur Verfügung stellt. Das konzernweite Cash Pooling einer GmbH steht dabei im Spannungsfeld zwischen ökonomisch sinnvoller Konzernfinanzierung und einem einschränkenden Kapitalaufbringungsund -erhaltungsrecht.
Besondere Aufmerksamkeit erlangte dieses Thema im Anschluss an die jüngere Rechtsprechung des BGH. Dieser hatte in seinem sog. „November-Urteil“[4] aus dem Jahr 2003 auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 GmbHG die Darlehensgewährung an Gesellschafter als Auszahlung an diese gewertet, und zwar unabhängig davon, ob der Rückzahlungsanspruch vollwertig war. Im Januar 2006 stellte der Gesellschaftsrechtssenat des BGH in zwei weiteren, inhaltlich miteinander verbundenen Urteilen hinsichtlich der Kapitalaufbringung bei der GmbH fest, dass es kein „Sonderrecht“ für das Cash Pooling gebe.[5]
Diese Judikatur hat bei den deutschen Unternehmen ein außerordentlich lebhaftes Echo hervorgerufen. Vor allem wurde die Frage diskutiert, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen zukünftig Cash Pooling betreiben könnten.[6] Hoffnung schöpfen viele Unternehmen, die derzeit Cash Pooling betreiben oder implementieren wollen, aus dem RegE zum „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“, das im dritten Quartal 2008 in Kraft treten soll.[7] Die vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung in Gefahr geratenen wirtschaftlichen Vorteile eines konzerninternen Liquiditätsmanagements bewogen den Gesetzgeber dazu, im Rahmen des Reformvorhabens ausdrücklich auch zum Cash Pooling Stellung zu nehmen.
Diese Diplomarbeit wurde in Zusammenarbeit mit einer international tätigen Unternehmensgruppe – im Folgenden „Konzern XY“ genannt – verfasst und soll dieser wesentliche Informationen hinsichtlich der geplanten Implementierung eines konzernweiten Cash Pools liefern. Die Konzern-Muttergesellschaft, die in der Rechtsform der GmbH & Co.KG firmiert wird im Folgenden „Konzern-Mutter“ genannt und hat ihren Sitz in Deutschland. In Deutschland ist auch die ebenfalls als GmbH & Co.KG firmierende Tochtergesellschaft – im Folgenden „Tochter BRD“ genannt –, ansässig, die ca. 50% des Konzernumsatzes erwirtschaftet. Von diesen beiden Gesellschaften wird die strategische und organisatorische Führung des Konzerns ausgeübt. Darüber hinaus existieren europaweit zahlreiche rechtlich selbstständige Tochtergesellschaften. Das grenzüberschreitende Cash Pooling soll beim Konzern XY schrittweise eingeführt werden. Zunächst wird dabei die in der Rechtsform der GmbH firmierende österreichische Tochtergesellschaft – im folgenden „Tochter Austria“ genannt – in den Cash Pool einbezogen.
In dieser Arbeit werden am Beispiel des Konzerns XY wesentliche betriebswirtschaftliche sowie vertragsund steuerrechtliche Aspekte der Einführung des konzernweiten Cash Poolings einer GmbH beleuchtet und darauf aufbauend Vorschläge für eine erfolgreiche Gestaltung des Poolings unterbreitet. Darüber hinaus werden die gesellschaftsrechtlichen Einflüsse des deutschen GmbH-Rechts auf das Cash Pooling unter Einbeziehung der Neuregelungen des MoMiG erörtert.
Vor diesem Hintergrund ist die Arbeit wie folgt aufgebaut:
Im zweiten Kapitel der Arbeit wird das Cash Pooling als betriebwirtschaftliches Instrument des konzernweiten Liquiditätsmanagements vorgestellt. Dazu wird das Pooling zunächst von anderen Möglichkeiten des Liquiditätsmanagements abgegrenzt. Zudem werden die verschiedenen Methoden und die damit verbundenen unterschiedlichen Verfahrensabläufe des Cash Poolings dargestellt. Um den wirtschaftlichen Nutzen des Cash Poolings zu verdeutlichen, erfolgt anschließend eine Gegenüberstellung der wesentlichen betriebswirtschaftlichen Vorteile und Risiken des konzernweiten Poolings. Mit einer zusammenfassenden Beurteilung des Cash Poolings aus betriebswirtschaftlichem Blickwinkel wird dieses Kapitel abgeschlossen.
Aufbauend auf der allgemeinen betriebswirtschaftlichen Bewertung des Cash Poolings werden im dritten Kapitel am Beispiel der Aufnahme der „Tochter Austria“ in den Konzern-Pool des Konzerns XY wesentliche Maßnahmen und Aspekte des Implementierungsprozesses eines konzernweiten Cash Pools dargestellt und erörtert. Da der Implementierungsprozess sowohl betriebswirtschaftliche als auch rechtliche Gesichtspunkte impliziert, bildet er im Rahmen dieser Arbeit ein eigenständiges Kapitel und fügt sich nicht der rein betriebswirtschaftlichen Betrachtung des zweiten Kapitels an.
Anhand eines Maßnahmenkatalogs werden zunächst einzelne Fragestellungen und Handlungsschritte bei der Aufnahme der „Tochter Austria“ in den Konzern-Pool erläutert. Die Ergebnisse der einzelnen Implementierungsschritte beeinflussen wiederum die Ausgestaltung der Cash Pool-Verträge. Aufgrund des großen steuerrechtlichen Einflusses auf den Erfolg der Cash Pool-Einführung werden zudem wesentliche steuerliche Aspekte beim grenzüberschreitenden Pooling in diesem Teil der Arbeit ausführlich erläutert.
Die Schilderung der wichtigen Maßnahmen und Gesichtspunkte des Implementierungsprozesses beschränkt sich jedoch nicht auf den Einbezug der „Tochter Austria“ in das konzernweite Cash Pooling, sondern liefert darüber hinaus praktische Hinweise für die Aufnahme von weiteren Teilnehmergesellschaften in den Cash Pool.
Das vierte Kapitel befasst sich mit dem konzernweiten Cash Pooling einer GmbH bzw. GmbH & Co.KG vor gesellschaftsrechtlichem Hintergrund. Der Fokus wird dabei auf die für das Cash Pooling relevanten Kapitalaufbringungsund -erhaltungsvorschriften im deutschen GmbH-Recht gerichtet.
Einleitend werden die Gründe und Ziele des MoMiG bezeichnet und der Bezug zum Cash Pooling hergestellt. Aufgrund des Einflusses des Konzernrechts auf die Kapitalaufbringungsund -erhaltungsvorschriften bei der GmbH schließt sich daran eine rechtliche Bestimmung des Konzernbegriffs an. Im nächsten Schritt werden hinsichtlich der Kapitalaufbringungsvorschriften des GmbHG die Rechtsinstitute der „verdeckten Sacheinlage“ und des „einfachen Hinund Herzahlens“ auf der Grundlage der bisherigen Rechtslage und unter besonderer Berücksichtigung der relevanten BGH-Rechtsprechung dargestellt. Anschließend erfolgt die Vorstellung der entsprechenden Neuregelungen durch das MoMiG. Hinsichtlich der Kapitalerhaltung im GmbH-Recht hat das Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des BGH die größte praktische Bedeutung für das Cash Pooling. Deshalb wird an dieser Stelle ausschließlich der Einfluss des § 30 GmbHG auf das Cash Pooling beschrieben. Die Gegenüberstellung von aktueller Rechtslage und den Neuregelungen des MoMiG erfolgt dabei gleichlaufend zur Kapitalaufbringung.
In einem nächsten Schritt werden die vorgenannten Neuregelungen einer europarechtlichen Prüfung unterzogen. Da eine nationale Regelung, die gegen europäisches Recht verstößt, aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht anwendbar ist[8], sollte eine abschlie- ßende Würdigung der entsprechenden Neuregelungen des MoMiG diese Prüfung umfassen. Prüfungsgrundlage ist dabei Art. 56 Abs. 1 EGV. Von einer Ausweitung der Prüfung auf weitere Grundfreiheiten wird abgesehen, da eine solche Untersuchung keinen unmittelbaren Bezug zum Thema dieser Diplomarbeit hätte.
An die Darstellung der relevanten Neuregelungen des MoMiG und deren europarechtliche Überprüfung schließt sich eine zusammenfassende Beurteilung der Auswirkungen der Reform auf das konzernweite Cash Pooling an.
In einer abschließenden kritischen Würdigung werden die wesentlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte bei der Einführung des konzernweiten Cash Poolings einer GmbH zusammenfassend aufgezeigt und bewertet.
2 Cash Pooling: Betriebswirtschaftliche Betrachtung
2.1 Cash Pooling als Instrument des Liquiditätsmanagements
2.1.1 Liquiditätsmanagement im Konzern
Das konzernweite Liquiditätsmanagement umfasst alle konzerninternen Aktivitäten, die auf die zielgerichtete Steuerung der Liquidität einer Unternehmensgruppe ausgerichtet sind.[9] Ziele des Cash-Managements[10] sind die Sicherung der Zahlungsfähigkeit, die Minimierung der Finanzierungskosten und die Maximierung der Geldanlageerträge.[11]
I.d.R. wird das Liquiditätsmanagement über Cash-Management-Systeme, insbesondere über EDV-gestützte Kommunikationsformen wie dem Electronic Banking, zwischen Banken und Unternehmen abgewickelt.[12]
Zu den Aufgaben des Cash-Managements gehören die Liquiditätsplanung, d. h. die Prognose der zu erwartenden Zuund Abgänge liquider Mittel, die Liquiditätsdisposition, d. h. die Organisation des Zahlungsverkehrs und die zinsoptimale Aufnahme und Anlage fehlender bzw. überschüssiger Liquidität, und die Liquiditätskontrolle, das impliziert die permanente Überprüfung von Effizienzsteigerungspotenzialen.[13]
Die Einführung des Euro als europäischer Einheitswährung und die damit verbundenen Erleichterungen für den europäischen Handel haben zusammen mit wesentlichen Fortschritten in der Informationstechnologie dafür gesorgt, dass das Liquiditätsmanagement gerade für den Mittelstand an Bedeutung gewonnen hat.[14]
Vor diesem Hintergrund stellt sich nicht die Frage, ob ein Unternehmen Liquiditätsmanagement betreibt, sondern vielmehr die Frage, wie effizient das Liquiditätsmanagement betrieben wird.[15]
2.1.2 Definition des Cash Poolings
Das Cash Pooling ist nicht gleichzusetzen mit dem Liquiditätsmanagement, sondern nur eine Erscheinungsform der angewandten Cash-Management-Instrumente.[16] Cash Pooling auf Konzernebene bedeutet die Konzentration von Geldüberschüssen und Kontokorrentinanspruchnahmen verschiedener Bankkonten der Gesellschaften im Konzern.[17] Es handelt sich dabei regelmäßig um eine Bankdienstleistung, bei der ein Zentralkonto sämtliche Sollund Habensalden der einbezogenen Konten virtuell oder effektiv auf sich vereinigt.[18] Dieses Konzentrationskonto, auf dem sich der Netto-Liquiditätssaldo der in den Cash Pool einbezogenen Konten befindet, soll in dieser Arbeit als „Zielkonto“, weitere in den Cash Pool einbezogene Konten als „Nebenkonten“ bezeichnet werden. I.d.R., aber nicht notwendigerweise, wird das Zielkonto von der Konzernmutter geführt.[19] Die in den Cash Pool einbezogenen Gesellschaften werden als Teilnehmergesellschaften oder Poolbzw. Cash Pool-Gesellschaften bezeichnet. In der folgenden Abbildung wird der Ablauf des konzernweiten Poolings dargestellt.
Abbildung 1: Cash Pooling im Konzern
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: in Anlehnung an Wehlen, Erhard in: Lutter u.a, S. 758, Rn. 23.29.
Vorrangiges Ziel des Cash Poolings ist es, die nicht zinsbringenden Mittel einer Unternehmensgruppe zu nutzen, um damit den Zinsaufwand zu reduzieren.[20]
2.1.3 Abgrenzung des Cash Poolings zu wesentlichen anderen Möglichkeiten des Liquiditätsmanagements
2.1.3.1 Netting
Der Begriff „Netting” bezeichnet ein Verfahren, bei dem in unbestimmten Zeitabständen konzerninterne Forderungen und Verbindlichkeiten nicht durch effektive Bezahlung sondern durch eine Verrechnung i.S. der §§ 389, 387 BGB ausgeglichen werden.[21] Bei diesem Verfahren, das auch unter den Synonymen „Clearing“ bzw. „Konzernclearing“ bekannt ist, kommt es also lediglich zu einer effektiven Bezahlung des festgestellten Saldos aus Forderungen und Verbindlichkeiten.[22] Die für die Durchführung des Netting erforderlichen Softwaresysteme werden i.d.R. von Banken zur Verfügung gestellt.[23]
Im Wesentlichen hat das Netting drei Vorteile. Erstens führt dieses Cash-Management- Instrument zu einer Einsparung von Transaktionskosten aufgrund der geringeren Anzahl und des geringen Volumens der Zahlungsaufträge.[24] Zweitens wird der Float, d.h. die liquiden Mittel, die sich im Transfer bei Kreditinstituten befinden und somit keine Zinsen erwirtschaften, vermindert.[25] Drittens geht die Aufstellung gegenseitiger Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den Konzerngesellschaften einher mit einer Verbesserung der Planbarkeit von Zahlungen.[26]
Ein Nachteil des Netting liegt im hohen Abstimmungsbedarf, der dadurch entsteht, dass die einbezogenen Forderungen und Verbindlichkeiten nicht nur zwischen Gläubiger und Schuldner, sondern auch mit den Kreditinstituten als Betreiber des Netting-Systems abgestimmt werden müssen.[27] Die Implementierung des Systems führt zudem zu Mehrarbeit und Kosten, die durch die o.g. Vorteile zunächst gedeckt werden müssen.[28]
Das Netting ist somit für Konzerne sinnvoll, die ein hohes konzerninternes Leistungsvolumen haben.[29]
2.1.3.2 Matching
Wenn in das Netting auch Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten mit eingebunden werden, die zugleich Gläubiger und Schuldner des Konzerns sind, spricht man von Matching.[30] Diese Voraussetzungen erfüllt beispielsweise ein Zulieferer der gleichzeitig Kunde des Unternehmens ist.
2.1.3.3 Ergebnis
Das Netting und Matching sind wie das Cash Pooling Instrumente des Liquiditätsmanagements. Während das Nettingbzw. Matching-Verfahren der Verrechnung bestehender Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den einzelnen Gesellschaften im Konzern dient, bezweckt das Cash Pooling eine davon unabhängige Konzentration der Kontokorrentkontostände aller in das Pooling eingebundenen Gesellschaften.
2.1.4 Methoden des Cash Poolings und ihr Ablauf
Beim Cash Pooling lassen sich zwei Verfahren unterscheiden; das physische Pooling, bei dem die Salden der einbezogenen Gesellschaften effektiv auf ein Zielkonto übertragen werden, und das Notional Pooling, das zu einer lediglich virtuellen Saldo-Erzeugung auf dem Zielkonto führt.
2.1.4.1 Physisches Cash Pooling
Das physische Pooling ist dadurch gekennzeichnet, dass bei dieser Variante das Geld physisch transferiert wird. Weist das Nebenkonto einen Habensaldo auf, wird der Betrag auf das Zielkonto übertragen, im Falle eines Sollsaldos wird dieser durch Zahlung vom Zielkonto ausgeglichen.[31] Positive Salden auf dem Zielkonto können entsprechend der Finanzplanung kurzfristig am Geldmarkt angelegt werden, negative Salden müssen durch Mittelaufnahme gedeckt werden.[32] Parallel zur automatischen Übertragungsbuchung werden die transferierten Summen den Konzerngesellschaften auf konzerninternen Verrechnungskonten gutgeschrieben oder belastet.[33]
Um eine übermäßige Belastung des Cash Pools zu verhindern, ist es beim physischen Cash Pooling sinnvoll, den einbezogenen Gesellschaften Tageslimits einzuräumen, durch die ihnen ein bestimmter täglicher Verfügungsrahmen vorgegeben wird.[34] Dieser Rahmen wird den Kreditinstituten mitgeteilt und von diesen automatisch überwacht.[35] Wird das Übertragungslimit von einer Gesellschaft überschritten, kann deren Liquiditätsbedarf je nach Vereinbarung dennoch durch den Pool gedeckt werden. Es kann aber auch geregelt sein, dass der Übertrag nicht erfolgt und das Konto für zukünftige Pooling-Vorgänge gesperrt wird.[36] Innerhalb des physischen Cash Poolings werden die Varianten Zero Balancing, Target Balancing und Settlement Pooling unterschieden.
2.1.4.1.1 Zero Balancing
Beim Zero Balancing werden die aggregierten Sollund Habenumsätze bzw. -salden der Nebenkonten in einem automatisierten Verfahren valutengerecht und vollständig auf ein Zielkonto übertragen.[37] Dadurch werden die Nebenkonten i.d.R. täglich auf Null gestellt und auf dem Zielkonto konzentriert.[38] Aufgrund der valutagleichen Zahlung entstehen dabei für keine Pool-Gesellschaft Zinsgewinne oder -verluste.[39]
Die folgende Abbildung zeigt den Ablauf des Zero Balancing.
Abbildung 2: Ablauf des Zero Balancing
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: eigene Darstellung.
Bei einem zeitraumbezogenen Pooling werden bankspezifisch Rückund Vorvaluten auch länderund bankübergreifend mit der Originalvaluta berücksichtigt.[40]
2.1.4.1.2 Target Balancing
Im Unterschied zum Zero Balancing erfolgen beim Target Balancing die Überträge unter Berücksichtigung zusätzlicher Ausführungsparameter für die Nebenkonten.[41] So ist die Bestimmung eines Zielsaldos auf den Nebenkonten, der auch Null sein kann, zwingend erforderlich.[42] Daneben können auch Mindestüberträge oder ein maximales Übertragungslimit festgelegt werden.[43]
Erfolgt das Pooling nur an bestimmten Stichtagen, wird im Gegensatz zum Zero Balancing nur der Fortgeschriebene Valutasaldo (FVS) zum Poolingstichtag übertragen.[44] Praktisch bedeutet dies, dass die Valutasalden vor dem Poolingstichtag valutarisch auf den Poolingtag gelegt und mit der Valuta des Poolingtages saldiert werden.[45] Dieser Saldo bildet den FVS, der in der Folge auf das Zielkonto übertragen wird. Vorvaluten werden erst am Fälligkeitstag berücksichtigt.[46] Der Ablauf des Target Poolings wird in der folgenden Abbildung dargestellt.
Abbildung 3: Ablauf des Target Poolings
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: in Anlehnung an HypoVereinsbank, Powerpoint, Folie 18.
Das Target Pooling ist wie das Zero Balancing länderund bankübergreifend möglich.[47] Hinsichtlich des grenzüberschreitenden Target Poolings erfolgt der Übertrag des FVS allerdings mit der Valuta des auf den Poolingstichtag folgenden Bankarbeitstages.
2.1.4.1.3 Settlement Pooling
Das Settlement Pooling bezeichnet eine Sonderform des Target Poolings.[48] Beim Settlement Pooling werden bzgl. der Nebenkonten sog. Settlement Linien (Limite) festgelegt, die bestimmen, wann ein Valutasaldo übertragen wird. Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal liegt darin, dass beim Settlement Pooling die Übertragung erst dann erfolgt, wenn ein Valutasaldo die auf dem jeweiligen Nebenkonto definierten Limite überbzw. unterschreitet.[49] Eine Überbzw. Unterschreitung des Solloder Haben-Limits führt je Nebenkonto unter Berücksichtigung von Zielsalden und Übertragungseinheiten zur Durchführung des Pool-Vorgangs.[50] Nachfolgend wird der Ablauf des Settlement Poolings graphisch dargestellt.
Abbildung 4: Ablauf des Settlement Poolings
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: in Anlehnung an HypoVereinsbank, Powerpoint, Folie 20.
Diese Form des Poolings wird gewöhnlich bei Nebenkonten angewandt, die wenige oder geringe Umsätze aufweisen oder auf denen unregelmäßig sehr große Salden entstehen, die möglichst zeitnah abgeschöpft werden sollen.
Die Valutierung der Überträge richtet sich nach dem Target Pooling.[51] Zudem ist auch das Settlement Pooling länderund bankübergreifend durchführbar.[52]
2.1.4.2 Notional Cash Pooling
Im Gegensatz zum physischen Pooling erfolgt beim Notional Cash Pooling keine effektive Übertragung der Kontensalden der einzelnen Konzernunternehmen auf das Zielkonto. Die Einzelsalden der Nebenkonten bleiben somit unverändert bestehen.[53] Es handelt sich also um eine rein fiktive, rechnerische Saldenkompensation.[54] Der virtuell erzeugte Saldo bildet die Bemessungsgrundlage für die jeweiligen Sollund Habenzinssätze, die mit der das Cash Pooling betreibenden Bank verhandelt werden.[55] Aufgrund der virtuellen Verrechnung lassen sich i.d.R. höhere Habenzinsen und niedrigere Sollzinsen vereinbaren, was dazu führt, dass sich der Spread zwischen Sollund Habenzinssätzen verringert.[56]
In der Praxis unterscheidet man hinsichtlich des Notional Poolings zwischen zwei Verfahren; dem Zinsoptimierungsmodell und dem Zinskompensationsmodell.
Im Rahmen des Zinsoptimierungsmodells, auch Interest Enhancement genannt[57], profitieren die teilnehmenden Konzerngesellschaften mit ihren Nebenkonten unmittelbar von den günstigen Zinskonditionen. Wie die nachfolgende Abbildung zeigt, werden die Salden der Nebenkonten auf Grundlage der virtuellen Kompensation verzinst, wobei die günstigeren Sollund Habenzinssätze direkt den Gesellschaften belastet bzw. gutgeschrieben werden.[58]
Abbildung 5: Übersicht Interest Enhancement
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: in Anlehnung an Ulsenheimer, Stefan, S. 11.
Auch bei der Zinskompensation werden die sich auf den Nebenkonten ergebenden Sollund Habensalden fiktiv zusammengefasst.[59] Hier wird allerdings für die gesamte Kontengruppe nur eine Zinsabrechnung durchgeführt.[60] Nur die aus der Saldenkonzentration verbleibende Spitze wird für die Zinsberechnung herangezogen.[61] Anhand der nachstehenden Grafik soll der Ablauf der Zinskompensation verdeutlicht werden.
Abbildung 6: Ablauf der Zinskompensation
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: in Anlehnung an Ulsenheimer, Stefan, S. 8.
2.1.4.3 Kombination
Im Rahmen des Liquiditätsmanagements lässt sich das physische Pooling-Verfahren sowohl auf nationaler Ebene wie auch grenzüberschreitend mit dem Notional Pooling verbinden.[62] Da der Ausgleich von Banksalden unterschiedlicher Währungen beim grenzüberschreitenden Cash Pooling teilweise hohe Umtauschoder Kurssicherungskosten verursachen kann, wird häufig eine Kombinationsmöglichkeit genutzt. Dabei werden die auf Euro lautenden Nebenkonten effektiv konzentriert, während Nebenkonten in Fremdwährungen fiktiv gepoolt werden. Aus den genannten Gründen kann es sich aus Unternehmenssicht auch anbieten, auf nationaler Basis das physische und grenzbzw. währungsübergreifend das Notional Pooling anzuwenden.
Die folgende Darstellung enthält ein Beispiel für ein kombiniertes Pooling-Verfahren.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 7: Übersicht Kombiniertes Pooling
Quelle: eigene Darstellung.
2.2 Bewertung des Cash Poolings aus betriebswirtschaftlicher Sicht
2.2.1 Vorteile des Cash Poolings
Die Vorteile des Cash Poolings verteilen sich unterschiedlich auf die beiden Varianten des Poolings. Während die Konzerne durch das Notional Pooling ausschließlich einen Zinsvorteil erwirtschaften, hat das physische Pooling weitere Vorzüge. Im Wesentlichen sind in diesem Zusammenhang die Möglichkeit einer zentralen Liquiditätssteuerung und die Verbesserung des Ratingergebnisses aufgrund der sich aus dem Pooling ergebenden Bilanzverkürzung zu nennen.
2.2.1.1 Optimierung des Zinsergebnisses
Sowohl das physische als auch das Notional Pooling führen zu einer Verbesserung des Zinsergebnisses auf Konzernebene.[63] Die reelle bzw. virtuelle Konzentration der Salden beim Cash Pooling bewirkt, dass niedrig oder nicht verzinste Liquiditätsüberschüsse in Höhe des Nettobetrages zu einem besseren Zinssatz angelegt werden bzw. sich der Kreditbedarf und damit der Zinsaufwand reduziert.[64] So wird eine optimale Kapitalallokation erreicht.[65] Die günstigeren Zinssätze resultieren aus Größenvorteilen, die der Konzern durch die Saldenzusammenführung auf ein Zielkonto erlangt.[66] Sowohl bei der Aufnahme liquider Mittel als auch bei der Anlage von Überschüssen wirkt sich die Bündelung der Zahlungsmittelvolumina positiv auf die entsprechenden Zinssätze aus.[67]
2.2.1.2 Zentrale Liquiditätssteuerung
Ein weiterer Vorteil des physischen Cash Poolings liegt in der zentralisierten Überwachung und Abwicklung von Zahlungsvorgängen.[68] Dabei werden alle Pool-Gesellschaften mit der erforderlichen Liquidität aus dem Cash Pool versorgt.[69] Durch die Konzentration der Salden auf den Nebenkonten lässt sich zudem der zukünftige Liquiditätsüberschuss bzw. -fehlbetrag leichter planen, so dass die notwendigen Dispositionen schneller ausgeführt werden können.[70]
Die Zentralisierung der Finanzierungsaktivitäten im Konzern erzeugt zudem Größenvorteile, sog. „Economies of Scale“, die zu einer Senkung der Transaktionskosten führen.[71] Weiterhin ermöglicht eine solche Cash-Management-Struktur die effiziente Nutzung spezieller persönlicher Kompetenzen und vermeidet ein Vorhalten von partiell genutzten Kompetenzen an mehreren Stellen im Konzern.[72]
Die Zentralisierung von Finanzierungsaufgaben kann darüber hinaus, insbesondere beim bankenübergreifenden Pooling, zu einer Reduktion der Anzahl an Bankverbindungen und Konten bzw. Kreditlinien führen.[73] Daraus resultiert wiederum der Aufbau einer effizienten und übersichtlichen Bankenstruktur im Unternehmen.[74] Somit dient Cash Pooling nicht nur der Optimierung der Liquiditätsverwaltung, sondern auch der besseren Kontrolle und Steuerung des Konzerns.
2.2.1.3 Verbesserung der Bilanzkennzahlen
Das physische Pooling bewirkt durch die Verrechnung der Liquiditätsüberschüsse und -defizite zudem eine Verkürzung der Konzern-Bilanz, die bei einigen Konzernen beachtliche Ausmaße annehmen kann.[75] Grundlage dieser Konsolidierung ist die in § 303 Abs. 1 HGB vorgeschriebene Eliminierung der sich im Rahmen des Cash Poolings ergebenden konzerninternen Forderungen und Verbindlichkeiten in der Konzernbilanz. Die Bilanzverkürzung führt wiederum zu einer Verbesserung wichtiger Kennzahlen der Bilanzanalyse, wie z.B. der Eigenkapitalquote.[76] Zudem hat die mit dem Cash Pooling einhergehende Reduzierung der Anzahl an Kreditlinien auf Kontokorrentkonten der Tochtergesellschaften in Kombination mit einer möglichen Verringerung des Umfangs der Sicherheitenbestellung durch die Muttergesellschaft positive Auswirkungen auf das Konzern-Rating.[77]
2.2.2 Risiken des Cash Poolings
Neben den beschriebenen Vorteilen birgt das Cash Pooling allerdings auch nennenswerte betriebswirtschaftliche Risiken in sich. Dies zeigen u.a. die Konkurse bzw. Insolvenzen der Unternehmen AEG[78], Bremer Vulkan[79] und Babcock[80]. Insbesondere der Fall der AEG, die im Jahr 1984 die wirtschaftlich gesunden Konzerntöchter Küppersbusch AG, Neff-Werke GmbH und Zanker GmbH mit in die Insolvenz gerissen hat, verdeutlicht eindrucksvoll die Gefahren, die mit der Unternehmenskonzernierung im Allgemeinen und dem Cash Pooling im Besonderen verbunden sind.[81] Die negativen Auswirkungen des Cash Poolings beziehen sich dabei hauptsächlich auf das physische Pooling, da nur hier effektiv Gelder zwischen den Konzerngesellschaften transferiert werden. Im Folgenden sollen drei wesentliche Risiken des Cash Poolings bezogen auf Konzernunternehmen dargestellt und erläutert werden.
2.2.2.1 Entstehen einer Haftungsgemeinschaft
Kreditinstitute, die dem Cash Pool eine Kreditlinie bereitstellen, verlangen dafür von den teilnehmenden Gesellschaften zumeist die Übernahme der gesamtschuldnerischen Haftung oder die Bestellung von Sicherheiten für den Pool-Kredit.[82] Der Betrag der potenziellen Inanspruchnahme der jeweiligen Gesellschaft kann dann schnell sowohl ihren ursprünglichen eigenen Kreditbedarf als auch ihre finanzielle Leistungsfähigkeit deutlich übersteigen.[83] Die wirtschaftliche Überforderung der einzelnen Gesellschaften verstärkt sich zudem, wenn diese in der Insolvenz der pool-führenden Gesellschaft selbst mit ihrer Pool- Forderung ausfallen und somit eine Wertberichtigung ihrer Aktiva vornehmen müssen. In diesem Zusammenhang spricht die Fachliteratur auch von einem „Dominoeffekt“.[84] Die gesamtschuldnerische Haftung beim Cash Pool ist auch deshalb problematisch, weil das Pooling selbst die Möglichkeit bietet, operative Probleme der einbezogenen Gesellschaften lange zu verbergen, da sich deren finanzielle Auswirkungen leicht über den Cash Pool beheben lassen.[85] Insbesondere wenn sich die Pool-Führerin in operativen bzw. finanziellen Schwierigkeiten befindet, wirkt sich das Problem der fehlenden Überwachung durch konzernfremde Instanzen wie Banken besonders stark aus. Im Fall der Babcock-Insolvenz umschrieb der Insolvenzverwalter diesen Aspekt des Cash Poolings mit den Worten: „Das Cash Clearing verstellte den Blick auf die reale Situation.“
Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, im Cash Pooling-Vertrag mit dem Kreditinstitut die gesamtschuldnerische Haftung bzw. die Höhe der Sicherheiten streng zu begrenzen.[86]
2.2.2.2 Liquiditätsentzug / Bonitätsverschlechterung
Ein weiteres Risiko des physischen Cash Poolings besteht im Liquiditätsentzug durch die pool-führende Gesellschaft. Bei der Variante des Zero-Balancing bleibt der abgebenden Gesellschaft dabei keine Liquiditätsreserve. Somit sind die Gesellschaften, die regelmäßig Geldmittel an das Zielkonto abführen und dafür lediglich einen Rückzahlungsanspruch gegenüber der Pool-Führerin erhalten, für den Fall, dass ihre täglichen Mittelabflüsse hö- her sind als die Mittelzuflüsse, darauf angewiesen, dass die Pool-Führerin zahlungsfähig bleibt. Die Bonität der Pool-Führerin wird dabei i.d.R. geringer sein als die von Kreditinstituten.[87] Dass selbst wirtschaftlich gesunde Gesellschaften durch eine Teilnahme am Cash Pool zahlungsunfähig werden können, haben die Insolvenzen der Neff-Werke GmbH und der Korf-Gruppe sowie der Konkurs der Bremer Vulkan Verbund AG gezeigt.[88]
Im Unterschied zur alternativen Liquiditätsbeschaffung auf dem Geldmarkt hat die Gebergesellschaft im Cash Pool zudem nicht die Möglichkeit, ihr Ausfallrisiko auf verschiedene Schuldner zu verteilen.[89] Daher ist diesbezüglich häufig die Rede von einem sog.
„Klumpenrisiko“.[90] Um diese Gefahr zu verringern, hat jede einzelne Teilnehmergesellschaft ihr mit der Teilnahme am Cash Pooling verbundenes Kreditrisiko unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalausstattung der Pool-Führerin sowie der wirtschaftlichen Lage der anderen Teilnehmergesellschaften einerseits und der Höhe des durch sie selbst ausgereichten Kredits andererseits zu bewerten.[91] Voraussetzung hierfür ist ein wechselseitiger Informationsfluss unter den Pool-Teilnehmern, insbesondere über die Finanzund Liquiditätssituation der Gesellschaften, der von der Pool-Führerin organisiert werden könnte. Eine entsprechende Verpflichtung zur Informationsweitergabe sollte vertraglich geregelt sein.[92] Zudem lässt sich ein vollständiger Liquiditätsabzug durch die Vereinbarung eines Target Balancing unter Bestimmung eines auf dem abgebenden Konto verbleibenden Sockelbetrages verhindern.
Werden der Gebergesellschaft zweckgebundene Mittel, wie zum Beispiel Beihilfen, im Rahmen des Cash Poolings entzogen, führt dies in dem Zeitpunkt zu erheblichen Schwierigkeiten, in dem offensichtlich wird, dass mit einer Rückzahlung der Mittel seitens der Pool-Führerin – und damit auch mit deren zweckmäßiger Verwendung – nicht mehr zu rechnen ist.[93] Daher sollten Mittel mit öffentlich-rechtlicher Zweckbindung auf ein Sonderkonto außerhalb des Cash Pools eingezahlt werden.[94]
2.2.2.3 Verlust von Finanzierungsalternativen
Die Zentralisierung von Finanzierungstätigkeiten führt bei den Tochtergesellschaften i.d.R. zu einer Verringerung der aktiven Bankverbindungen. Dies birgt die Gefahr in sich, dass es den einzelnen Gesellschaften in Zeiten an Bankverbindungen mangelt, in denen sie in finanziellen Schwierigkeiten sind. In einer Situation, in der die Pool-Forderungen gegen die Pool-Führerin uneinbringlich werden, kann ein Fehlen an aktiv gepflegten Bankverbindungen existentielle Folgen für die Gläubigerin haben, da für sie in einem solchen Fall keine Grundlage besteht, auf der eine kurzfristige Finanzierungsentscheidung getroffen werden kann.[95]
2.3 Zusammenfassende Beurteilung des konzernweiten Cash Poolings aus betriebswirtschaftlicher Sicht
Das Cash Pooling auf Konzernebene wird sowohl in der wissenschaftlichen Literatur als auch in der Praxis aufgrund seiner vorgenannten finanzwirtschaftlichen Vorteile als eine ökonomisch sinnvolle Gestaltungsmöglichkeit des Liquiditätsmanagements anerkannt.[96] Die wenigen betragsmäßig quantifizierbaren finanziellen Nachteile, die mit der Einrichtung eines konzernweiten Cash Poolings verbunden sind, treten gegenüber den finanziellen Vorteilen deutlich in den Hintergrund.[97]
Im Hinblick auf die verschiedenen Pooling-Methoden wird das physische Pooling – wenngleich es sowohl rechtlich[98] als auch tatsächlich mehr Probleme aufwirft als das Notional Pooling – als die attraktivere Variante des Cash Poolings angesehen.[99] Der gemeinsame Vorteil beider Pooling-Arten liegt in der Verbesserung des Konzern-Zinsergebnisses. Ein wesentlicher Nachteil des Notional Poolings im Vergleich zum physischen Pooling ergibt sich aus der Erhöhung des Kreditausfallrisikos der Bank, das dadurch bedingt ist, dass dem Konzern von Bankenseite keine einheitliche und gut zu überwachende Kreditlinie auf dem Zielkonto zur Verfügung gestellt wird.[100] Beim virtuellen Pooling gewährt die Bank jeder einzelnen Konzerngesellschaft weiterhin Kredit. Dies führt – im Verhältnis zum physischen Pooling – zu schlechteren Zinskonditionen.[101] Weiterhin entfällt beim Notional Pooling der positive Effekt der zentralen Steuerung und Überwachung der liquiden Mittel durch die Pool-Führerin.[102]
Allerdings sind mit dem Cash Pooling neben Vorteilen auch Risiken verbunden, die insbesondere beim physischen Pooling erkennbar werden. Nachteilige Folgen hat das Cash Pooling vor allem, wenn eine beteiligte Gesellschaft in die Krise gerät.[103] Diese Risiken lassen sich jedoch im Gegensatz zu den Vorteilen des Poolings weder in der Höhe noch in der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens genau bestimmen.[104] Die Mehrzahl der Risiken lässt sich zudem durch eine intelligente Vertragsgestaltung und die Wahl eines geeigneten Pooling-Verfahrens ausschließen bzw. mindern. So kann ein vollkommener Liquiditätsentzug bei einer Pool-Gesellschaft verhindert werden, indem im Rahmen des Target Balancing vereinbart wird, dass ein „Sockelbetrag“ auf dem Nebenkonto stehen bleibt. Zudem lassen sich die Folgen des Haftungsverbundes der Pool-Gesellschaften vertraglich abmildern.[105] Darüber hinaus können Haftungsrisiken der Teilnehmergesellschaften durch die zentrale Steuerung und Überwachung der Liquidität im Cash Pool mit Hilfe interner Zahlungsstromanalysen frühzeitig erkannt und reduziert werden.
Unter den Voraussetzungen einer effizienten und intelligenten Cash Pool-Implementierung überwiegen aus betriebswirtschaftlicher Sicht somit deutlich die Vorteile des Cash Poolings.
3 Cash Pooling: Konzernweite Implementierung
3.1 Einführung in den Implementierungsprozess beim Konzern XY
Die Implementierung eines konzernweiten Cash Pool-Systems lässt sich in zahlreiche einzelne Implementierungsschritte aufgliedern. In diesem Kapitel werden am Beispiel des Konzerns XY wesentliche Maßnahmen hinsichtlich der Implementierung eines konzernweiten Cash Pools dargestellt und wichtige Hinweise zu deren Umsetzung gegeben. Daneben werden relevante steuerliche Einflussfaktoren auf das grenzüberschreitende Pooling erläutert und Informationen bzgl. deren Handhabung erteilt. Im Vordergrund steht dabei die Einbeziehung der „Tochter Austria“ in den Konzern-Pool.
Die Darstellung der Implementierungstätigkeiten in Form eines Maßnahmenkatalogs orientiert sich am aktuellen Stand der Cash Pool-Einführung beim Konzern XY. In Vorbereitung auf die Cash Pool-Implementierung wurden bisher zwischen dem Konzern XY und verschiedenen Banken lediglich informelle Gespräche geführt und einige Daten und Informationen, wie Kontobezeichnungen, Umsatzvolumina und Übertragungslimite, bzgl. der für das Cash Pooling in Frage kommenden Konten übermittelt. Da die Beschreibung der erforderlichen Implementierungsschritte hauptsächlich auf Erfahrungswerten im Zusammenhang mit der Cash Pool-Einführung beim Konzern XY basiert, stellt der Maßnahmenkatalog keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
In Anbetracht der ausschließlichen Anwendung des physischen Cash Poolings beim Konzern XY bezieht sich dieses Kapitel allein auf diese Pooling-Methode. Die Ausführungen zur Vertragsgestaltung erfolgen zudem auf der Grundlage deutschen Rechts.
3.2 Maßnahmenkatalog der Cash Pool-Implementierung
Die Einführung eines konzernweiten Cash Pools erfolgt in mehreren Schritten. Im Folgenden werden wichtige Maßnahmen und Vorüberlegungen bei der Implementierung eines konzernweiten Cash Pools aufgezeigt und erläutert.
3.2.1 Bestimmung der Pool-Teilnehmer und des Zielkontos
Zunächst ist von dem mit der Implementierung befassten Projektteam die Gruppe der am Cash Pool teilnehmenden Gesellschaften festzulegen. Die Reihenfolge der Aufnahme von Konzerngesellschaften in den Cash Pool ist so zu wählen, dass einerseits das betriebliche Risiko minimiert wird und andererseits die Einbeziehung so rasch wie möglich erfolgt.[106] Für die Festsetzung einer Reihenfolge sind folgende Faktoren wesentlich:[107]
- Umsatz der Konzerngesellschaft
Der Umsatz einer Tochtergesellschaft ist für deren Einbeziehung in den Pool relevant, weil durch das Cash Pooling im Rahmen der Optimierung des Zinsergebnisses Volumeneffekte[108] generiert werden sollen, die sich insbesondere bei größeren Umsätzen und damit auch regelmäßig höheren Cash Pool-Überträgen stärker auswirken. Zudem verursacht das Cash Pooling volumenunabhängige Kosten, wie z.B. monatliche Servicegebühren, die schneller amortisiert werden können, wenn entsprechend hohe Beträge konzentriert werden.
- Aufnahmerisiko
Hier ist beispielsweise zu klären, ob das Einverständnis anderer Eigentümer der Gesellschaft hinsichtlich der Einführung eines Cash Pools erforderlich ist. Weiterhin ist die Kreditwürdigkeit der Teilnehmergesellschaft u.a. anhand ihrer Ertragslage und Cash Flow-Stabilität zu bewerten.
- Nutzenbeitrag
Da die Minimierung des Zinsaufwandes vorrangiges Ziel des Cash Poolings ist, sollten Konzerngesellschaften, die ihre Kreditlinien überwiegend in Anspruch nehmen, und daher – aus ihrer Sicht – meist valutarische Habensalden aufweisen, bevorzugt aufgenommen werden. Die bessere Konditionierung im Cash Pool kommt so besonders zum Tragen. Zudem kann die Möglichkeit der Reduzierung der Bankspesen ein Auswahlkriterium darstellen.
- Technische Fragen
Gesellschaften, die ihr Rechnungswesen automatisch den Cash Pool-Anforderungen anpassen und die Zahlungsverkehrsströme auf die Cash Pool-Bank verlagern können, sollten vorrangig in den Cash Pool aufgenommen werden.
- Rechtliche Fragen
Unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen und gesellschaftsrechtliche Beschränkungen hinsichtlich des Cash Poolings in den verschiedenen Ländern haben zudem einen Einfluss auf die Einbeziehung einer Gesellschaft in den Pool.
Neben der Auswahl der Teilnehmergesellschaften wird zudem ein Zielkonto festgelegt, auf das bzw. von dem die Überträge je nach Liquiditätslage der Pool-Teilnehmer erfolgen. Typischerweise wird das Zielkonto bei der Konzernmutter oder einer speziellen Finanzierungsgesellschaft geführt.[109] Die Auswahl einer Pool-Führerin bleibt dem Unternehmen aber überlassen. Beim Konzern XY käme damit zunächst die „Konzern-Mutter“ für die Rolle der Pool-Führerin in Frage. Da diese jedoch nicht am konzernweiten Cash Pooling teilnähme, wenn sie nicht Kontoinhaberin des Zielkontos wäre, würde der Cash Pool auf diese Weise nur „künstlich“ vergrößert. Vor diesem Hintergrund könnte es sinnvoll sein, das Zielkonto bei der „Tochter BRD“. Diese generiert ca. 50% des Konzernumsatzes und ist somit die operativ stärkste Gesellschaft im Konzern XY. Zudem übernimmt sie bereits heute zahlreiche Finanzierungstätigkeiten im Konzern. Die Bestimmung der „Tochter BRD“ zur Pool-Führerin wäre daher folgerichtig und würde zu einer effizienten Verringerung der Pool-Teilnehmer führen.
3.2.2 Geschwindigkeit des Implementierungsprozesses
Die Implementierungsgeschwindigkeit bewegt sich zwischen den Extremen einer einmaligen Komplett-Einbeziehung und einer langfristigen, stufenweisen Aufnahme der Teilnehmergesellschaften.[110]
Durch die einmalige Komplett-Einbeziehung des Cash Poolings werden konzerninterne Widerstände am leichtesten überwunden und der errechnete Nutzen des Poolings am raschesten erreicht.[111] Zu beachten ist allerdings, dass die Implementierung je nach Ausgestaltung des Pooling-Systems zu einschneidenden Änderungen in der Arbeitsweise des Konzerns führen kann, die sorgfältig geplant und vorbereitet sein müssen.[112]
Die stufenweise Einführung, die aus praktischen Gründen häufig bevorzugt wird, ist konsensorientierter und führt daher eher zum Einverständnis der Konzerngesellschaften. Zudem wird das Einführungsrisiko verringert, da die Erfahrungen mit der Implementierung bei den ersten Gesellschaften den übrigen zugute kommen.[113] Diese Art der Pool-Einführung ist aber mit dem Risiko verbunden, dass das Cash Pooling nicht zur vollen Nutzenentfaltung kommt, wenn die Implementierung nicht zielgerichtet zum Abschluss gebracht wird. Zudem amortisieren sich die Investitionen in den Cash Pool-Aufbau langsamer.[114] Aufgrund der überwiegend praktischen Vorteile hat sich der Konzern XY zu einer stufenweisen Einführung des grenzüberschreitenden Cash Poolings entschlossen.
[...]
[1] Ertl, Manfred, S. 1.
[2] Vetter, Jochen/ Stadler, Christoph, S. V, Morsch, Stephan, S. 97.
[3] Ulsenheimer, Stefan, S. 4 (nicht veröffentlichte Quelle).
[4] BGH, Urt. v. 24.11.2003 – II ZR 171/01, BGHZ 157, 72.
[5] BGH, Urt. v. 16.01.2006 – II ZR 75/04 und 76/04; BGH DB 2006, S. 772.
[6] Habersack, Mathias/ Schürnbrand, Jan, S. 288.
[7] BMJ, Aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens (Internet-Quelle).
[8] Herdegen, Matthias, S. 198 ff.; Hopfauf, Axel in: Schmidt-Bleibtreu u.a., Einl., Rn. 46; Bethge, Herbert: in Sachs/Grundgesetz, Art. 5, Rn. 7a; Ho, Jean-Claude Alexandre, S. 16 ff..
[9] Ammelung, Ulrich/ Kaeser, Christian, S. 655.
[10] Anmerkung: der Begriff „Cash-Management“ wird in der Fachliteratur und deshalb auch in dieser Arbeit gleichbedeutend mit Liquiditätsmanagement verwandt.
[11] Lutter, Marcus/ Scheffler, Eberhard/ Schneider, Uwe H. in: Lutter u.a., S. 27, Rn. 1.75.
[12] Theisen, Manuel Rene in: Lutter/Holding Handbuch, § 11, Rn. 36; Ammelung, Ulrich/ Kaeser, Christian, S. 656.
[13] Theisen, Manuel Rene in: Lutter/Holding Handbuch, § 11, Rn. 35; Ammelung, Ulrich/ Kaeser, Christian, S. 655.
[14] Ammelung, Ulrich/ Kaeser, Christian, S. 656.
[15] Rieder, Willibald in: Polster-Grüll u.a., S. 45.
[16] Korts, Sebastian, S. 3; Rieder, Willibald in: Polster-Grüll u.a., S. 46.
[17] Nitsch, Rolf/ Niebel, Franz, S. 61; Wehlen, Erhard in: Lutter u.a., S. 757, Rn. 23.28.
[18] Nitsch, Rolf/ Niebel, Franz, S. 61; Jetter, Thomas, S. 42.
[19] Korts, Sebastian, S. 8; Obermüller, Manfred, Rn. 3.731.
[20] Wehlen, Erhard in: Lutter u.a., S. 758, Rn. 23.30.
[21] Deckart, Christian, S. 7.
[22] Ammelung, Ulrich/ Kaeser, Christian, S. 656.
[23] Wehlen, Erhard in: Lutter u.a., S. 761, Rn. 23.39.
[24] Deckart, Christian, S. 7.
[25] Ammelung, Ulrich/ Kaeser, Christian, S. 657.
[26] Wehlen, Erhard in: Lutter u.a., S. 761, Rn. 23.39.
[27] Wehlen, Erhard in: Lutter u.a., S. 762, Rn. 23.40.
[28] Wehlen, Erhard in: Lutter u.a., S. 762, Rn. 23.40.
[29] Wehlen, Erhard in: Lutter u.a., S. 763, Rn. 23.40.
[30] Deckart, Christian, S. 7; Ammelung, Ulrich/ Kaeser, Christian, S. 657.
[31] Korts, Sebastian, S. 9.
[32] Vetter, Jochen/ Stadler, Christoph, S. 2, Rn. 5; Ammelung, Ulrich/ Kaeser, Christian, S. 658.
[33] Ammelung, Ulrich/ Kaeser, Christian, S. 657.
[34] Ammelung, Ulrich/ Kaeser, Christian, S. 657.
[35] Ammelung, Ulrich/ Kaeser, Christian, S. 657.
[36] HypoVereinsbank, Powerpoint, Folie 23 ff. (nicht veröffentlichte Quelle).
[37] Ulsenheimer, Stefan, S. 9 (nicht veröffentlichte Quelle); Commerzbank, Powerpoint, Folie 15, 22 (nicht veröffentlichte Quelle).
[38] Ertl, Manfred, S. 91; Ulsenheimer, Stefan, S. 9 (nicht veröffentlichte Quelle).
[39] Ammelung, Ulrich/ Kaeser, Christian, S. 657.
[40] HypoVereinsbank, Powerpoint, Folie 15 (nicht veröffentlichte Quelle); mit Einschränkungen hinsichtlich der Valutierung: Commerzbank, Powerpoint, Folie 28 (nicht veröffentlichte Quelle).
[41] Rieder, Willibald in: Polster-Grüll u.a., S. 51.
[42] Rieder, Willibald in: Polster-Grüll u.a., S. 52.
[43] Ulsenheimer, Stefan, S. 10 (nicht veröffentlichte Quelle); Korts, Sebastian, S. 10.
[44] Rieder, Willibald in: Polster-Grüll u.a., S. 54.
[45] HypoVereinsbank, Powerpoint, Folie 17 (nicht veröffentlichte Quelle); Rieder, Willibald in: Polster-Grüll u.a., S. 52.
[46] HypoVereinsbank, Powerpoint, Folie 17 (nicht veröffentlichte Quelle).
[47] Rieder, Willibald in: Polster-Grüll u.a., S. 53.
[48] Rieder, Willibald in: Polster-Grüll u.a., S. 54.
[49] HypoVereinsbank, Powerpoint, Folie 19 (nicht veröffentlichte Quelle); Rieder, Willibald in: Polster-Grüll u.a., S. 54.
[50] Rieder, Willibald in: Polster-Grüll u.a., S. 54.
[51] vgl. Kap. 2.1.4.1.2 auf S. 11.
[52] HypoVereinsbank, Powerpoint, Folie 19 (nicht veröffentlichte Quelle).
[53] Ammelung, Ulrich/ Kaeser, Christian, S. 658.
[54] Rieder, Willibald in: Polster-Grüll u.a., S. 59.
[55] Ammelung, Ulrich/ Kaeser, Christian, S. 658.
[56] Oho, Wolfgang/ Eberbach, Christian, S. 825.
[57] Ulsenheimer, Stefan, S. 10 (nicht veröffentlichte Quelle).
[58] Oho, Wolfgang/ Eberbach, Christian, S. 826; Ulsenheimer, Stefan, S. 10 (nicht veröffentlichte Quelle).
[59] Ammelung, Ulrich/ Kaeser, Christian, S. 658; Ulsenheimer, Stefan, S. 7 (nicht veröffentlichte Quelle).
[60] Ulsenheimer, Stefan, S. 7 (nicht veröffentlichte Quelle).
[61] Ammelung, Ulrich/ Kaeser, Christian, S. 658.
[62] Ulsenheimer, Stefan, S. 11 (nicht veröffentlichte Quelle).
[63] Oho, Wolfgang/ Eberbach, Christian, S. 825; Perridon, Louis/ Steiner, Manfred, S. 137.
[64] Wehlen, Erhard in: Lutter u.a., S. 758, Rn. 23.30.
[65] Ammelung, Ulrich/ Kaeser, Christian, S. 656.
[66] Ulsenheimer, Stefan, S. 4 (nicht veröffentlichte Quelle); Seidel, Wolfgang, S. 1132; Ammelung, Ulrich/ Kaeser, Christian, S. 656.
[67] Faßbender, Karl-Josef, S. 29.
[68] Deckart, Christian, S. 6; Korts, Sebastian, S. 4.
[69] Seidel, Wolfgang, S. 1132.
[70] Perridon, Louis/ Steiner, Manfred, S. 137; Ulsenheimer, Stefan, S. 4 (nicht veröffentlichte Quelle).
[71] Hormuth, Mark W., S. 86; Deckart, Christian, S. 6.
[72] Sünner, Eckart, S. 15 (Internet-Quelle).
[73] Wehlen, Erhard in: Lutter u.a., S. 759, Rn. 23.32; zu den mit der Zentralisierung verbundenen Risiken vgl. Kap. 2.2.2.3 auf S. 21.
[74] Korts, Sebastian, S. 4.
[75] Wehlen, Erhard in: Lutter u.a., S. 759, Rn. 23.30.
[76] Sünner, Eckart, S. 15 (Internet-Quelle).
[77] Sünner, Eckart, S. 15 (Internet-Quelle).
[78] Wellensiek, Jobst, S. 543; Kübler, Bruno M., S. 562 ff..
[79] BGHZ 149, 10.
[80] Bialdiga, Kirsten (Internet-Quelle); Deckart, Christian, S. 11.
[81] Wellensiek, Jobst, S. 541, 543; Kübler, Bruno M., S. 562 ff..
[82] Deckart, Christian, S. 13; Schneider, Uwe H. in: Lutter u.a., S. 822, Rn. 25.54.
[83] Deckart, Christian, S. 13.
[84] Vetter, Jochen/ Stadler, Christoph, S. 9 f., Rn. 27 f.; Maier-Reimer, Georg in: Gesellschaftsrechtliche Vereinigung, S. 129.
[85] Deckart, Christian, S. 13.
[86] Schneider, Uwe H. in: Lutter u.a., S. 822, Rn. 25.54; vgl. Kap. 3.2.7.1 auf S. 31.
[87] Deckart, Christian, S. 11.
[88] Hormuth, Mark W., S. 91.
[89] Deckart, Christian, S. 11.
[90] Vetter, Jochen in: Lutter/Holding Handbuch, § 8, Rn. 4; Schneider, Uwe H. in: Lutter u.a., S. 822, Rn. 25.52.
[91] Schneider, Uwe H. in: Lutter u.a., S. 822, Rn. 25.53.
[92] vgl. Kap. 3.2.7.2 auf S. 34.
[93] Vetter, Jochen in: Lutter/Holding Handbuch, § 8, Rn. 3; Schneider, Uwe H. in: Lutter u.a., S. 814 f., Rn. 25.28.
[94] Uwe H. in: Lutter u.a., S. 814 f., Rn. 25.28.
[95] Vetter, Jochen in: Lutter/Holding Handbuch, § 8, Rn. 3; Deckart, Christian, S. 12.
[96] Ulsenheimer, Stefan, S. 4 (nicht veröffentlichte Quelle); Sünner, Eckart, S. 15 (Internet-Quelle); BTDrucks. 16/6140, S. 41; Morsch, Stephan, S. 98; Jäger, Axel, S. 1653.
[97] Hormuth, Mark W., S. 97 f..
[98] vgl. Kap. 4.3 auf S. 56 ff. und Kap. 4.4 auf S. 72 ff..
[99] Deckart, Christian, S. 9; Korts, Sebastian, S. 9.
[100] Seidel, Wolfgang, S. 1135; Deckart, Christian, S. 9.
[101] Deckart, Christian, S. 9.
[102] Deckart, Christian, S. 9.
[103] Deckart, Christian, S. 14.
[104] Hormuth, Mark W., S. 98.
[105] vgl. Kap. 3.2.7.1 auf S. 31.
[106] Taucha, Peter in: Polster-Grüll u.a., S. 89.
[107] Taucha, Peter in: Polster-Grüll u.a., S. 90 (Fußnote bezieht sich auf die folgende Aufzählung).
[108] vgl. Kap. 2.2.1.1 auf S. 16.
[109] Vetter, Jochen/ Stadler, Christoph, S. 3, Rn. 6.
[110] Taucha, Peter in: Polster-Grüll u.a., S. 90.
[111] Taucha, Peter in: Polster-Grüll u.a., S. 90.
[112] Taucha, Peter in: Polster-Grüll u.a., S. 90.
[113] Taucha, Peter in: Polster-Grüll u.a., S. 91.
[114] Taucha, Peter in: Polster-Grüll u.a., S. 91.
- Quote paper
- Florian Lampe (Author), 2008, Cash Pooling als Instrument des konzernweiten Liquiditätsmanagements der GmbH vor dem Hintergrund des MoMiG, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/120249