Im Jahre 1975 wurde in Frankreich die Loi relative à l´emploi de la langue française (Loi Bas-Lauriol) erlassen, ein Gesetz, das die Verwendung des Französischen unter anderem in Arbeitsverträgen, Stellenanzeigen, Werbetexten, Gebrauchsanleitungen und den Medien zwingend vorschrieb.
In dieser Arbeit sollen nun zunächst die Hintergründe dieses Gesetzes erläutert werden, wobei auf die Tradition französischer Sprachpolitik und Sprachpflege Bezug genommen wird. Dies scheint notwendig um zu zeigen, dass dieses Gesetz Ergebnis einer schon lange in Frankreich geführten Diskussion um die Bewahrung der Reinheit des Französischen ist.
Im Folgenden wird dargelegt, mit welchen Argumenten Staat und Sprachpfleger den gesetzlichen Eingriff in den Sprachgebrauch rechtfertigen. Dabei sollen besonders auch die ideologischen Hintergründe der starken Ablehnung von Lehngut und insbesondere von Anglizismen Berücksichtigung finden.
Nachdem Hintergrund und Vorgeschichte der Loi Bas-Lauriol erörtert wurden, wird es um die konkreten Bestimmungen des Gesetzes gehen. Hierbei sollen die betroffenen Anwendungsgebiete sowie vorgesehene Maßnahmen und Sanktionen beschrieben werden.
Anschließend wird die Akzeptanz dieses Sprachgesetzes untersucht, wobei auch die Einstellung der Franzosen zu einer Sprachpolitik insgesamt miteinbezogen wird. Zum Schluss werden verschiedene Kritikpunkte, die von den Gegnern des Gesetzes vorgebracht werden, dargelegt.
Schließlich soll anhand der gewonnenen Erkenntnisse eine abschließende Einschätzung von Auswirkung und Erfolg der Loi Bas-Lauriol versucht werden.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2.1 Die Hintergründe der Loi relative à l´emploi de la langue française von 1975 - zur Tradition französischer Sprachpolitik und Sprachpflege
2.2 Offizielle Begründungen für die Notwendigkeit eines Sprachgesetzes
3. Bestimmungen des Gesetzes
4.1 Zur Akzeptanz der Loi Bas-Lauriol
4.2 Kritische Stimmen
5. Abschließende Einschätzung des Gesetzes
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Im Jahre 1975 wurde in Frankreich die Loi relative à l´emploi de la langue française (Loi Bas-Lauriol) erlassen, ein Gesetz, das die Verwendung des Französischen unter anderem in Arbeitsverträgen, Stellenanzeigen, Werbetexten, Gebrauchsanleitungen und den Medien zwingend vorschrieb.
In dieser Arbeit sollen nun zunächst die Hintergründe dieses Gesetzes erläutert werden, wobei auf die Tradition französischer Sprachpolitik und Sprachpflege Bezug genommen wird. Dies scheint notwendig um zu zeigen, dass dieses Gesetz Ergebnis einer schon lange in Frankreich geführten Diskussion um die Bewahrung der Reinheit des Französischen ist.
Im Folgenden wird dargelegt, mit welchen Argumenten Staat und Sprachpfleger den gesetzlichen Eingriff in den Sprachgebrauch rechtfertigen. Dabei sollen besonders auch die ideologischen Hintergründe der starken Ablehnung von Lehngut und insbesondere von Anglizismen Berücksichtigung finden.
Nachdem Hintergrund und Vorgeschichte der Loi Bas-Lauriol erörtert wurden, wird es um die konkreten Bestimmungen des Gesetzes gehen. Hierbei sollen die betroffenen Anwendungsgebiete sowie vorgesehene Maßnahmen und Sanktionen beschrieben werden.
Anschließend wird die Akzeptanz dieses Sprachgesetzes untersucht, wobei auch die Einstellung der Franzosen zu einer Sprachpolitik insgesamt miteinbezogen wird. Zum Schluss werden verschiedene Kritikpunkte, die von den Gegnern des Gesetzes vorgebracht werden, dargelegt.
Schließlich soll anhand der gewonnenen Erkenntnisse eine abschließende Einschätzung von Auswirkung und Erfolg der Loi Bas-Lauriol versucht werden.
2.1 Die Hintergründe der Loi relative à l´emploi de la langue française von 1975 - zur Tradition französischer Sprachpolitik und Sprachpflege
Um zu verstehen, wie es zu einem Gesetz kommen kann, dessen Ziel es ist, in den Gebrauch der französischen Sprache einzugreifen, scheint ein Blick auf die Tradition von Sprachpolitik und Sprachpflege in Frankreich unerlässlich. Die Loi relative à l´emploi de la langue française von 1975 ist vor dem Hintergrund eines sprachnormativen Diskurses zu sehen, welcher in Frankreich bereits etwa seit dem 16. Jahrhundert geführt wird.[1]
Eine erste wichtige Etappe staatlicher Sprachlenkung stellte die Ordonnance de Villers-Cotterêts (1539) dar, welche die französische Sprache statt der lateinischen in gerichtlichen Schriftstücken vorschrieb. Im Jahre 1793 erfuhr dieses Gesetz eine Erweiterung durch die Loi du 2 thermidor de l´an II, durch die das Französische nun für alle öffentlichen Schriftstücke und Urkunden obligatorisch wurde. Ziel der jüngsten Sprachgesetze Loi Bas-Lauriol von 1975, sowie deren Nachfolger, der Loi Toubon von 1994 sollte nun die ausschließliche Verwendung des Französischen unter anderem bei öffentlichen Inschriften, Verpackungsaufschriften, Gebrauchsanweisungen, Garantieurkunden, Arbeitsverträgen und Stellenanzeigen sowie in der Werbung und in Schul- und Lehrbüchern sein, wobei der neue „Feind“ nun nicht mehr das Lateinische, sondern hauptsächlich das Englische (beziehungsweise Amerikanische) ist. Die Verteidigung der Sprache und ihre Reinhaltung von äußeren Einflüssen ist also in der französischen Sprachpflege seit jeher ein wichtiges Thema.
Eine äußerst wichtige Rolle für die französische Sprachpolitik spielt die 1635 gegründete Académie française, welche das Sprachbewusstsein der Franzosen bis heute nachhaltig prägt, indem sie den so genannten bon usage[2] zur erstrebenswerten Norm erhob und sich des weiteren auch für die „Reinigung der Sprache von schädlichen Einflüssen“[3] einsetzte. Neben der Académie française existieren noch weitere zahlreiche Sprachpflegeinstitutionen (darunter der Haut Comité pour la défense et l´expansion de la langue française, die Délégation générale à la langue française oder der Conseil supérieur de la langue française), welche um die Verteidigung und Reinhaltung der französischen Sprache bemüht sind.
In Frankreich ist somit traditionell eine starke Sensibilisierung in Bezug auf die Sprache gegeben. Während ein sorgsamer Umgang mit der Sprache einerseits durchaus positiv zu sehen ist, führt das ausgeprägte Sprachbewusstsein auf der anderen Seite jedoch dazu, dass jeder Wandel des Sprachgebrauchs äußerst kritisch beurteilt wird. Nicht zuletzt ist das „Übermaß an Kontrolle“[4] von staatlicher Seite laut Söll mit ein Grund für die häufig beschworene crise du français: „Die Sprachkrise wird durch Sensibilität verschärft und wie durch ein Vergrößerungsglas gesehen“.[5] Die moderne französische Sprachpolitik steht also unter dem Einfluss der Diagnose einer Krise, in der sich das Französische befinde, wobei das zunehmende Eindringen von Anglizismen in den usage als eine der wesentlichen Ursachen betrachtet wird.[6] Objektiv betrachtet lässt sich die Krise jedoch vielmehr als eine „ crise du français littéraire oder français écrit “[7] charakterisieren. Denn die Wurzel dieser Krise liegt zweifellos in der Kluft zwischen gesprochener und geschriebener Sprache, wobei das français écrit dem Ideal eines klassischen Französisch, wie es in der Literatur des 17.-19. Jahrhundert zu finden ist, verhaftet bleibt und stark von der gesprochenen Sprache abweicht – diese entspricht folglich nicht dem bon usage.[8] Der Versuch, die französische Sprache „auf einem einmal für gut befundenen Stand zu fixieren“ führt dazu, dass „Sprachwandel [fast] zwangsläufig als Sprachverfall erscheinen“[9] muss.
Die Loi Bas-Lauriol ist also Ausdruck dieses Gefühls einer ernsthaften Bedrohung der französischen Sprache durch äußere Einflüsse und ganz besonders durch die Anglizismen. Zwar erscheinen objektiv die anderen oben genannten Gründe als tatsächliche Ursachen der crise du français, jedoch geht es hierbei ohnehin weniger um eine „objektive Bedrohung“ als vielmehr um „das Gefühl einer Bedrohung“[10] durch einen äußeren Feind, gegen den es sich zu verteidigen gilt.
2.2 Offizielle Begründungen für die Notwendigkeit eines Sprachgesetzes
Um ein Gesetz zu verabschieden, welches reglementierend in den Sprachgebrauch eingreifen will, indem es die Verwendung der französischen Sprache in mehreren Bereichen vorschreibt, bedarf es einer überzeugenden Rechtfertigung.
Dem ersten Gesetzesvorschlag von 1973 geht ein „Exposé des motifs“[11] voraus, in welchem Pierre Bas, Abgeordneter der Nationalversammlung, die Gründe für die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes vorlegt. Folgende Aspekte werden genannt:
Pierre Bas spricht zunächst einmal die immer enger werdenden internationalen Beziehungen an. Der sprachliche Austausch, der damit einhergehe, wirke sich günstig für die wirtschaftlich starken Nationen aus (womit namentlich die USA gemeint sind), für die weniger mächtigen Nationen wie Frankreich allerdings könne eine solche „interpénétration croissante des idiomes“ zu einer regelrechten „contamination“[12], das heißt zu einer Verseuchung ihrer Sprache führen. Diese drastische Wortwahl bestätigt die oben beschriebene Angst vor dem Eindringen einer fremden Sprache in das Französische. Noch eindringlicher formuliert es Georges Lamousse in einer Senatsdebatte zur „Adoption d´une proposition de loi n° 367 relative à l´emploi de la langue française“ am 23. Oktober 1975.[13] Er spricht von der Gefahr, „que cet apport [...] prenne le caractère d´un envahissement“.[14] Aus diesen Formulierungen spricht die tief sitzende Furcht vor einem Überhandnehmen englischen Lehnguts.
Bas führt aus, dass die zunehmende Tendenz, Wörter aus einer fremden Sprache zu entlehnen (wobei er keineswegs verhüllt, dass es sich hierbei fast immer um Entlehnungen aus dem Englischen handelt), eine „dégradation visible de notre langue“[15] mit sich führe. Die Folge seien möglicherweise unklare Formulierungen und Missverständnisse, welche eine Gefahr für Verbraucher und Arbeitnehmer darstellten. Daher sei es unerlässlich, ein Gesetz zu schaffen, welches fremdsprachliches Lehngut und besonders Anglizismen unterbindet und somit imstande ist, „de proteger le citoyen de tout dommage éventuel“.[16] Der Verbraucherschutz wird also als zentrales Ziel der Loi Bas-Lauriol genannt und dient als Rechtfertigung für das Eingreifen des Staates in den Sprachgebrauch.[17]
Ein weiterer wichtiger Punkt in der Argumentation der Sprachpfleger ist die Bereicherung des französischen Wortschatzes, vor allem in wissenschaftlichen Fachbereichen. Diese wird für notwendig erachtet, um eine Alternative zu den englischen Lehnwörtern zu bieten. Zu diesem Zwecke ging der Loi Bas-Lauriol drei Jahre zuvor der Décret n° 72-19 relatif à l´enrichissement de la langue française voraus, welcher unter anderem die Bildung von Terminologiekomissionen vorsah. Die Aufgabe dieser Commissions de terminologie sollte darin bestehen, eine Bestandsaufnahme der Lücken im französischen (fachsprachlichen) Wortschatz zu machen, um im Folgenden Vorschläge für Ersatzwörter zu den englischen Termini zu erarbeiten.[18] Ziel ist es, sich von ausländischem Lehngut unabhängig zu machen und den französischen Wortschatz den neuen Erfordernissen der Zeit anzupassen.
Des Weiteren wird mit der „Förderung des Plurilingualismus“ argumentiert, welcher „zur Hauptaufgabe des 20. Jahrhundert erklärt“[19] wird. Der Monolingualismus (d.h. natürlich die Dominanz des Englischen) stellt laut Yves Marek „une forme de mépris de l´Autre“[20] dar. Daher sei vielmehr ein Gleichgewicht zwischen den großen Sprachen Europas anzustreben. Dennoch vergisst Marek nicht, noch einmal auf den frankophonen Raum hinzuweisen, der eine prominente Stellung des Französischen im internationalen Umgang rechtfertigen würde. Petra Braselmann stellt daher fest, dass es eigentlich nur vordergründig um Plurilingualismus geht. Letztlich scheint es
„bei der französischen Sprachpolitik weniger um die Mehrsprachigkeit Europas zu gehen, als vielmehr darum, einen Gegenpol zur angloamerikanischen Supermacht zu schaffen“.[21]
Da man sich bewusst ist, dass die „Forderung nach ,Französisch überall‘ [...] im Rahmen eines vereinten Europas nicht mehr glaubwürdig“[22] und auch nicht mehr zeitgemäß ist, und dass das Französische sein früheres Prestige längst eingebüßt hat, stützt man sich nun also scheinbar auf die Forderung nach Mehrsprachigkeit. Dennoch wird noch immer hartnäckig versucht, die Position des Französischen in Europa zu verteidigen und seine
„Präsenz international und national unter dem Argument der ,Mehrsprachigkeitsförderung‘ durch verschiedenste Maßnahmen durchzusetzen“.[23]
Hinter der sprachlichen Abgrenzung von den USA und Großbritannien scheint jedoch auch „[d]ie Nostalgie einer längst verlorenen Weltgeltung“[24] zu stecken und die Befürchtung, das Eindringen der englischen Sprache könne noch viel weitreichendere Folgen haben. In der Senatsdebatte vom Oktober 1975 führt Georges Lamousse diesen Gedanken folgendermaßen aus:
„Notre langue est menacée [...] par l´anglais ou plus exactement par l´anglo-saxon qui nous arrive via l´Amérique du Nord, dont nous courons le risque de devenir la colonie inconsciente ou consentable“.[25]
Dahinter verbirgt sich die Angst nicht nur vor einer Überfremdung der französischen Sprache durch das Englische, sondern darüber hinaus auch vor einer Überfremdung des Gedankenguts. René Étiemble trieb in seinem 1964 veröffentlichten Buch „Parlez-vous franglais?“ diesen Gedanken auf die Spitze. Er witterte in der sprachlichen Dominanz des Englischen eine gezielte Maßnahme Amerikas, um Frankreich schließlich politisch und wirtschaftlich zu unterdrücken. Söll bescheinigt Étiemble in dieser Hinsicht ein „beinahe pathologisch gestörtes Verhältnis zur sprachlichen Realität“[26], verkennt er doch völlig die Tatsache, dass Lehnwörter der französischen Sprechergemeinschaft keineswegs von außen aufgezwungen werden. Vielmehr sind Entlehnungen normal und gehen auf natürlichem Wege in den usage über, wenn eine Notwendigkeit besteht, Dinge zu benennen, für die es im Französischen kein adäquates Wort gibt.[27] Die Tatsache jedoch, dass Étiemble mit seinem Buch eine regelrechte Krisenhysterie auslöste, zeigt deutlich, dass er mit seiner These einen tief sitzenden Komplex Frankreichs ansprach. Die schwindende Weltgeltung und der Prestigeverlust stellen für Frankreich offenbar eine schmerzhafte Erfahrung dar.[28]
3. Bestimmungen des Gesetzes
Die Loi Bas-Lauriol (La loi n° 75-1349 du 31 décembre 1975 relative à l´emploi de la langue française) wurde am 31. Dezember 1975 nach einstimmiger Annahme durch das Parlament verabschiedet. Der endgültigen Fassung gingen zahlreiche Gesetzesentwürfe und Verbesserungen voraus.
Bereits 1972 hatte der Staat mit dem Décret n° 72-19 relatif à l´enrichissement de la langue française erste vorbereitende Maßnahmen für das Sprachgesetz ergriffen. Die Terminologiekomissionen wurden beauftragt, neue Wörter zu schaffen, welche die unerwünschten (englischen) Lehnwörter ersetzen sollten. Per Arrêtés wurde der Gebrauch dieser Neologismen verpflichtend vorgeschrieben.[29]
Die Loi Bas-Lauriol schreibt nun in verschiedenen Bereichen den unbedingten Gebrauch der französischen Sprache vor und verbietet die Verwendung jeglicher fremdsprachlicher Wörter oder Ausdrücke, für die es eine gebilligte Übersetzung gibt:
„[L]´emploi de la langue française est obligatoire. Le recours à tout terme étranger ou à toute expression étrangère est prohibé, lorsqu´il existe une expression ou un terme approuvés dans les conditions prévues par le décret n° 72-19 du 7 janvier 1972 relatif à l´enrichissement de la langue française“.[30]
Dieses Verbot gilt für die Bezeichnung von Gütern und Dienstleistungen, sowie für jegliche Form von Werbung, für Verpackungsaufschriften, Gebrauchsanweisungen und Garantieurkunden. Eine Ausnahme bilden allgemein bekannte Produkte oder Spezialitäten ausländischer Herkunft, bei deren Bezeichnung der Name beibehalten werden darf, auch wenn er nicht französisch ist.
Auch im Bereich der Medien gilt das Verbot von ausländischen Fremdwörtern. In Rundfunk und Fernsehen dürfen Programmansagen ausschließlich in französischer Sprache gemacht werden, es sei denn, sie richten sich ausdrücklich an ein ausländisches Publikum.
Des Weiteren sieht die Loi Bas-Lauriol zum Schutze des Arbeitnehmers den obligatorischen Gebrauch der französischen Sprache auch im Bereich des Arbeitsrechts vor. Hier dürfen Stellenangebote (dabei insbesondere Berufsbezeichnungen) und Arbeitsverträge nur auf Französisch verfasst werden. Sollte ein Arbeitsvertrag dennoch ein fremdsprachiges Wort enthalten, für das keine gebilligte oder adäquate Übersetzung existiert, so muss er zusätzlich eine Erklärung des Wortes in französischer Sprache liefern. Sollte der Arbeitnehmer ausländischer Herkunft sein, so soll auf dessen Wunsch eine Übersetzung des französischen Arbeitsvertrages in seiner Sprache verfasst werden. Beide Fassungen sollen vor Gericht gleiche Gültigkeit besitzen. Im Falle jedoch, dass die verschiedenen Fassungen inhaltlich nicht genau übereinstimmen, ist der Fassung in der Sprache des ausländischen Arbeitnehmers der Vorzug zu geben. Die Verpflichtung zu einer ausreichenden Erklärung in französischer Sprache gilt ebenso für Stellenanzeigen, etwa wenn für eine Berufsbezeichnung nur ein fremdsprachiger Ausdruck existiert.
Darüber hinaus betrifft das Gesetz auch den Bereich der öffentlichen Hand. Beschriftungen an öffentlichen Stellen und Gebäuden müssen in französischer Sprache verfasst sein und dürfen keine fremdsprachigen Ausdrücke enthalten, für die Ersatzworte existieren. Das gleiche gilt in Gebäuden, die häufig von Ausländern aufgesucht werden, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Der französische Text kann jedoch durch Übersetzung in eine oder mehrere Sprachen ergänzt werden.
Schließlich regelt das Gesetz noch Verträge, die zwischen einer öffentlichen Einrichtung oder Körperschaft und einer Person geschlossen werden oder solche, die zwischen einer öffentlichen Person Frankreichs und einem oder mehreren öffentlichen oder privaten ausländischen Vertragspartnern geschlossen werden. In diesen Fällen kann der Vertrag auch neben der französischen Fassung noch eine in der Sprache des ausländischen Vertragspartners enthalten.
Verstöße gegen die Regelungen sollen laut Artikel 3 der Loi Bas-Lauriol durch Sanktionen geahndet werden, wobei hier auf Artikel 13 der Loi du 1er août 1905 sur la répression des fraudes verwiesen wird. Gemäß diesem Betrugsparagraphen sollen Verstöße gegen das Sprachgesetz mit Geldstrafen von 80 FF bis 160 FF belegt werden (unter bestimmten Umständen kann bei wiederholter Rückfälligkeit eine Strafe von bis zu 5.400 FF erhoben werden). Das Strafmaß wurde 1980 allerdings auf 300 FF bis 600 FF angehoben.[31]
4.1 Zur Akzeptanz der Loi Bas-Lauriol
Nach der einstimmigen Annahme durch das Parlament wurde die Loi Bas-Lauriol auch in der französischen Öffentlichkeit weitgehend positiv aufgenommen. Christmann belegt dies anhand einer Fernsehdiskussion in einer Sendung von Anne Gaillard, die am 14. Januar 1977 ausgestrahlt wurde und das Sprachgesetz zum Thema hatte. Während dieser Sendung äußerten sich sowohl die Diskussionsteilnehmer als auch zahlreiche Anrufer nahezu ausnahmslos positiv zu den gesetzlichen Bestimmungen.[32] Ähnlich große Zustimmung dokumentiert eine von Alain Guillermou initiierte „‚Pétition nationale‘, die die volle Anwendung des Gesetzes forderte“ und „die juristische Durchsetzung des Sprachgesetzes“[33] zu ihrem obersten Ziel erklärte. Diese wurde innerhalb kurzer Zeit von mehr als 2.200 Personen unterschrieben.
Von juristischer Seite her wurde das Gesetz allerdings weniger positiv aufgenommen. Es wurde aufgrund seines vagen Gehalts „als für seine Zwecke ungeeignet“[34] und fragwürdig kritisiert, nicht zuletzt auch wegen der relativ unbedeutenden Sanktionen. Hinzu kommt, dass es nahezu keinen Einfluss auf die französische Rechtssprechung hatte.
„Die einschlägigen Fallsammlungen der juristischen Literatur enthalten buchstäblich gar nichts, d.h. keine einzige Entscheidung, die sich ausdrücklich und ausschließlich auf das Sprachgesetz bezöge“.[35]
Zwei Jahre nach der Verabschiedung der Loi Bas-Lauriol, am 1.1.1977, traten die französischen Ministerialerlasse in Kraft, welche nun konkret den Gebrauch zahlreicher Anglizismen per Gesetz verboten. Fugger untersuchte 1980 in einer Umfrage „die Auswirkungen einer solchen Sprachpolitik, die derart das tägliche Verständigungsmittel einer Sprachgemeinschaft reglementieren will“[36], indem er die Franzosen unter anderem zu ihrer Einstellung zur Sprachpolitik und besonders zu diesen Erlassen befragte. Gegenstand der Untersuchung ist zudem der tatsächliche Umgang der Sprecher mit den Verboten. Da die Ministerialerlasse von 1977 in direktem Zusammenhang zur Loi Bas-Lauriol stehen, beziehungsweise diese durch konkrete Verbote bestimmter Anglizismen ergänzen, können die Ergebnisse dieser Untersuchung auch nutzbar gemacht werden, um Aussagen zur Akzeptanz dieses Gesetzes zu treffen.
Fugger untersucht, „inwieweit die von der französischen Regierung vorgeschlagenen Lexeme [sowie] die ersetzten englischen Lexeme dem Franzosen bekannt sind und bereits in der französischen Sprache integriert waren bzw. sind“.[37] Es zeigt sich, dass den Sprechern der Zusammenhang zwischen dem verbotenen Anglizismus und dessen französischen Ersatzwort häufig gar nicht bewusst ist, sodass die zusammengehörenden „äquivalenten“ Begriffe oft nicht einmal als semantisch übereinstimmend betrachtet werden.[38]
Die Auswirkungen der gesetzlichen Regelungen auf den tatsächlichen Sprachgebrauch müssen also, trotz Kenntnis der Ministerialerlasse (92,31 % der Befragten gaben an, sie zu kennen[39] ), als äußerst fragwürdig eingeschätzt werden.
Ganz besonders aufschlussreich ist nun der letzte Teil der Umfrage Fuggers, in welchem er die Teilnehmer zu ihrer Haltung zu Sprachpolitik, Sprachplanung und Sprachlenkung befragt. Dabei stellt sich heraus, dass fast die Hälfte der Befragten der Ansicht sind, die Entwicklung von Sprache sei als ein lebendiger und selbständiger Prozess zu betrachten, und ein Eingreifen von außen durch gezielte Sprachplanung sei daher unnötig.[40] Im Lichte dieser Aussagen scheint sich die einhellige Akzeptanz der Loi Bas-Lauriol durch die französische Öffentlichkeit zu relativieren, wenngleich natürlich nicht außer Acht gelassen werden darf, dass sich diese Umfrage nicht explizit auf dieses Gesetz bezieht.
Konkret nach den Ministerialerlassen befragt, urteilen 30,76 % positiv, 38,45 % dagegen eindeutig negativ (30,76 % enthielten sich einer Wertung).[41] Somit ist tendenziell eine eher negative bis gleichgültige Einstellung zu den gesetzlichen Regelungen auszumachen. Dieser Eindruck bestätigt sich, wenn man zudem berücksichtigt, dass nur 15,38 % der Befragten angaben,
„sich in jedem Falle nach den Bestimmungen der Ministerialerlasse zu richten. 46,15 % [dagegen] lehnten diese Bestimmungen klar ab und 30,76 % wollten wiederum von Fall zu Fall entscheiden“.[42]
Es ist also festzustellen, dass sich die wenigsten in ihrem Sprachgebrauch tatsächlich von gesetzlichen Vorgaben einschränken lassen. Letztlich, so scheint es, ist und bleibt die eindeutige Kommunikation das maßgeblichen Kriterium.[43] Und wenn diese durch verbotene Anglizismen eher gewährleistet wird als durch die französischen Ersatzworte, dann sind erstere vorzuziehen.
Es scheint, dass die Akzeptanz gesetzlicher Sprachgesetzgebung deutlich schwindet, sobald der Sprachgebrauch im privaten Bereich betroffen ist. Während die Loi Bas-Lauriol offenbar noch relativ großen Zuspruch erhält – betrifft sie doch zunächst lediglich die Sprache öffentlicher Personen – so stoßen die Ministerialerlasse auf größere Ablehnung, da sie in den privaten Bereich hineinreichen.
4.2 Kritische Stimmen
Aufgrund zahlreicher Schwachstellen ist die Loi Bas-Lauriol vielfach kritisiert worden. Die Fragwürdigkeit ihrer juristischen Effektivität wurde bereits angedeutet, sind doch die Sanktionen viel zu niedrig, um wirklich abzuschrecken. Zudem blieb es bei nur einer einzigen Verurteilung der Fluggesellschaft British Airways aufgrund von Flugtickets, welche in englischer Sprache abgefasst waren (die auferlegte Strafe betrug hier 80FF sowie 200FF Schadensersatz für den Nebenkläger Association Générale des Usagers de la Langue Française). Dass dieses Urteil ohne Nachfolger blieb, bestärkt die Zweifel an seiner Wirkungskraft.[44]
Der Verbraucherschutz wird von den Sprachpflegern immer wieder als Rechtfertigung für den staatlichen Eingriff in die Sprache herangezogen. Doch gerade dieser Punkt bietet den Gegnern des Sprachgesetzes Anlass zur Kritik. Es wird beklagt, dass das Gesetz durch das Verbot von etablierten und geläufigen Anglizismen und deren Ersetzung durch künstlich geschaffene Äquivalente eben nicht den Konsumenten vor Missverständnissen schütze, sondern vielmehr das genaue Gegenteil erreiche. Häufig erschweren die weit weniger geläufigen Neologismen eher die Kommunikation als sie zu erleichtern.[45] Beinke stellt zudem fest, dass der Verbraucherschutz eher als ein vorgeschobenes Argument betrachtet werden kann. In Wirklichkeit ziele das Gesetz eher auf eine „Bekämpfung der Vormachtstellung des Englischen in zentralen Bereichen der internationalen Kommunikation“.[46]
Zudem werden auch die Neologismen selbst kritisch beurteilt, wobei zwischen verschiedenen Arten von Ersatzwörtern unterschieden werden muss. Während sich die Äquivalente, „die im Rahmen des Sprachkontaktes bei den Sprechern spontan entstanden sind, wie z.B. but (statt goal) oder libre-service (statt self-service), und schon immer – meist als Variante neben der Entlehnung – im Sprachgebrauch existiert haben“[47], am ehesten im Sprachgebrauch durchsetzen, haben die künstlich geschaffenen Neologismen eher geringe Überlebenschancen. Diesen Kunstprodukten wird eine „oft geringe Kommunikationsleistung“[48] vorgeworfen, die nicht selten Verständnisprobleme zur Folge hat.
Einwände werden des Weiteren auch gegen inkonsequente Entscheidungen betreffend Akzeptanz oder Verbot bestimmter Anglizismen erhoben. Während bei einigen Anglizismen lediglich eine französische Aussprache propagiert wird (beispielsweise für drugstore), wird für andere eine Anpassung an die französische Orthographie (wie im Falle von dribbling – drible, challenge – chalenge), für wieder andere die Ersetzung durch einen Neologismus zwingend vorgeschrieben. Dies sind nur einige Beispiele für widersprüchliche Entscheidungen in diesem Bereich[49], doch es gilt festzuhalten, dass erhebliche Unsicherheiten auf Seiten der Sprecher die Folge sind, denn
„solche Inkonsequenzen ständig bedenken zu wollen, dürfte selbst für den sprachbewusstesten und gesetzestreuesten Bürger nicht leicht sein“.[50]
Nicht zuletzt wird beanstandet, dass die Ersetzung unerwünschter Anglizismen oft erst völlig verspätet erfolgt. So wurde
„ hit-parade [...] umständlich durch palmarès ersetzt, zu einem Zeitpunkt, an dem dieser Anglizismus im Sprachgebrauch längst von top ten bzw. charts abgelöst wurde“.[51]
Erst in den 90er Jahren wurde durch das Internet ein Meinungsaustausch über die Neologismen möglich, wodurch man diesen Vorwürfen entgegenwirken konnte. Durch das Internet konnten die Terminologievorschläge nun schneller verbreitet werden und zudem hatten die Benutzer nun die Möglichkeit, auch selbst Vorschläge einzubringen und so an der Neuschaffung von Äquivalenten mitzuwirken.[52]
Des Weiteren musste sich die Loi Bas-Lauriol dem Vorwurf aussetzen, durch das Verbot von Lehnwörtern die natürliche Sprachentwicklung zu unterdrücken und die Kreativität der Sprache zu hemmen.[53] Dem gegenüber werden Entlehnungen vielmehr als ein natürlicher Prozess und durchaus als Bereicherung für eine Sprache aufgefasst.[54] Im Übrigen scheint die Befürchtung der Sprachpfleger vor einer Überfremdung des Französischen durch das Englische unbegründet zu sein, da der tatsächliche Anteil von Anglizismen in Zeitungsartikeln durchschnittlich nicht einmal 3 % an der Gesamtwortzahl ausmacht.[55]
Wie bereits gezeigt wurde, hält die Mehrheit der Franzosen eine gezielte Sprachlenkung von staatlicher Seite für unnötig und hält sich auch nur selten an die gesetzlichen Verordnungen. Es stellt sich also die Frage, ob ein solches Gesetz nicht sogar in das Recht der freien Meinungsäußerung eingreift[56],
„wenn die Bürger ständig mit einem Wörterbuch unter dem Arm herumlaufen müssen, um sich nicht bei der Wahl dieses oder jenes Wortes zu vergreifen“.[57]
Im Falle der knapp 20 Jahre später erlassenen Loi Toubon wurde aufgrund dieses Vorwurfes, gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung zu verstoßen (sowie unter anderem auch gegen das Recht auf Handelsfreiheit) Klage erhoben, der in der endgültigen Fassung des Gesetzes auch zumindest teilweise entsprochen wurde.[58]
Einen weiteren Kritikpunkt stellt die Stellung Frankreichs innerhalb Europas dar. Dem Sprachgesetz von 1975 werden „deutlich anti-europäische Züge“[59] nachgesagt, und zwar insofern, dass sich Frankreich durch seinen sprachlichen Chauvinismus und Nationalismus abgrenze. In Bezug auf England wurde sogar der Vorwurf der Ausländerfeindlichkeit erhoben, da sich die Ablehnung fremden Lehnguts hauptsächlich gegen die englische Sprache richtet. Man fürchtete, dass sich Frankreich durch seine entschiedene Abwehrhaltung gegenüber dem Englischen im Ausland unbeliebt machen könnte. Zudem sei es sinnvoll, so argumentieren die Gesetzesgegner, das Englische endlich als internationale Verkehrssprache zu akzeptieren, da es aufgrund seiner vergleichsweise leichten Erlernbarkeit einfach viel besser eigne als das Französische.[60] Die Frontstellung Frankreichs stellt sich somit nicht zuletzt als Hindernis in der Gemeinschaft Europas dar.
5. Abschließende Einschätzung des Gesetzes
Trotz der zuletzt dargelegten Einwände und Kritikpunkte muss man dem Gesetz auch positive Aspekte zugutehalten. Darunter fällt sicherlich die Öffnung gegenüber technisch-fachsprachlichem Vokabular, welches lange Zeit aus dem französischen Wortschatz völlig ausgeklammert wurde.[61] Durch die Schaffung der Terminologiekomissionen im Zuge der Sprachgesetzgebung wird nun eine konsequente Erweiterung fachspezifischen Vokabulars betrieben. Dem Ziel, die französische Sprache zu bereichern, wird in dieser Hinsicht durchaus entsprochen.
Auch dem Vorwurf, das Gesetz hemme die Kreativität der Sprache, kann durchaus etwas entgegengesetzt werden. Denn während früher Neologismen strikt abgelehnt wurden, werden diese nun als eine Alternative zu den Anglizismen für notwendig erachtet und systematisch erfunden. Beinke deutet diesen Prozess systematischer Wortneuschöpfungen als „Wiederbelebung französischer lexikalischer Kreativität“[62], die sicherlich positiv zu bewerten ist.
Letztlich scheint allerdings die entscheidende Frage zu sein, wie wirksam das Gesetz tatsächlich war. Betrachtet man nun die Tatsache, dass den Bestimmungen der Loi Bas-Lauriol in der Praxis kaum entsprochen wurde, so kommt man nicht umhin, das Gesetz letztendlich als gescheitert zu betrachten. Christmann weist darauf hin, dass allerdings keineswegs bewusster Widerstand seitens der Franzosen hierfür verantwortlich war, als vielmehr Schwierigkeiten bei der praktischen Durchsetzung.[63] Wie bereits dargelegt, waren die Sanktionen unbedeutend und wurden obendrein in nur einem einzigen Urteil tatsächlich erhoben. Es ist wohl nicht erstaunlich, dass ein Gesetz, das nur derart halbherzig durchgesetzt wird, kaum Wirkung zeigt.
Dass die Maßnahmen keineswegs ausreichend waren, belegt auch die Verabschiedung der Loi Toubon im Jahre 1994. Diese stellte im Grunde nichts anderes als eine Ausweitung und Verschärfung der Loi Bas-Lauriol dar.[64]
„Depuis 1975 de nombreux parlementaires considéraient que la loi de 1975 était insuffisante, que ses effets étaient trop modestes, et souhaitaient l´adoption d´une nouvelle législation“.[65]
Und selbst das neue Sprachgesetz, das nun auch den Sprachgebrauch von Privatpersonen betraf, erzielte nicht die erhoffte Wirkung. Es zeigte sich, dass sich etablierte Anglizismen nicht einfach durch Verbote aus dem usage verbannen ließen und dass die staatlich verordneten, offiziellen Äquivalente nur selten dauerhaft in den Wortschatz übergingen.[66] Nach wie vor greifen die Sprecher auf englisches Lehngut zurück, wobei die staatlichen Verordnungen nur selten tatsächlich berücksichtigt werden. Und auch in den Medien, sei es in Rundfunk und Fernsehen oder in der Presse, sind Anglizismen bis heute präsent.[67]
Abschließend bleibt also festzuhalten, dass das Sprachgesetz von 1975 seine wesentlichen Ziele nicht oder nur unzureichend erreicht hat.
Literaturverzeichnis
Selbständige Literatur:
Braselmann, Petra: Sprachpolitik und Sprachbewusstsein in Frankreich heute. (Romanistische Arbeitshefte, 43). Tübingen 1999
Premier Ministre / Haut Comité de la langue française: La loi relative à l´emploi de la langue française. Paris 1975
Unselbständige Literatur:
a) Sammelbände:
Beinke, Christiane: „Tomatine statt ketchup. Ein Weg zum reinen Französisch?“, in: Trabant, Jürgen (Hrsg.): Die Herausforderung durch die fremde Sprache. Das Beispiel der Verteidigung des Französischen. Berlin 1995, S. 79-90
Braselmann, Petra: „ Institutionelle Sprachlenkung in Frankreich: neue Wege. Oder: Neues von der Sprachpflegefront“, in: Hassler, Gerda (Hrsg.): Texte und Institutionen in der Geschichte der französischen Sprache. Bonn 2001, S. 165-187
Christmann, Hans Helmut: „Das Französische der Gegenwart: Zu seiner Norm und seiner ‚défense‘“, in: Wunderli, Peter / Müller, Wulf (Hrsg.): Romania historica et Romania hodierna. Frankfurt am Main 1982, S. 259-281
Fugger, Bernd: „Die Einstellung der Franzosen zur französischen Sprachpolitik“, in: Stimm, Helmut (Hrsg.): zur Geschichte des gesprochenen Französisch und zur Sprachlenkung im Gegenwartsfranzösischen. (Beiträge des Saarbrücker Romanistentages 1979). Wiesbaden 1980, S. 58-78
Klare, Johannes: „Sprachpolitik, Sprachkultur und Sprachpflege in Frankreich – gestern und heute“, in: Scharnhorst, Jürgen (Hrsg.): Sprachkultur und Sprachgeschichte. Herausbildung und Förderung von Sprachbewußtsein und wissenschaftlicher Sprachpflege in Europa. (Sprache - System und Tätigkeit Band 30). Frankfurt am Main 20022, S. 13-45
Marek, Yves: „La loi Toubon“, in: Trabant, Jürgen (Hrsg.): Die Herausforderung durch die fremde Sprache. Das Beispiel der Verteidigung des Französischen. Berlin 1995, S. 213-223
Trabant, Jürgen: „Die Sprache der Freiheit und ihre Freunde“, in: Trabant, Jürgen (Hrsg.): Die Herausforderung durch die fremde Sprache. Das Beispiel der Verteidigung des Französischen. Berlin 1995, S. 175-191
b) Fachzeitschriften:
Söll, Ludwig: „ Die Krise der französischen Sprache – Realität oder Illusion?“, in: Sprache im technischen Zeitalter, Heft 32, 1969, S. 345-357
[...]
[1] Vgl. Braselmann 1999, S. 4.
[2] von Vaugelas geprägter Begriff, mit dem er die Sprechweise des Hofes und der guten Schriftsteller bezeichnete
[3] Braselmann 1999, S. 4.
[4] Söll 1969, S. 354.
[5] Söll 1969, S. 350.
[6] Vgl. Braselmann 1999, S. 5. Vgl. auch Trabant 1995, S. 180.
[7] Söll 1969, S. 347.
[8] Vgl. Christmann, S. 273f.
[9] Braselmann 1999, S. 5.
[10] Söll 1969, S. 345.
[11] Premier Ministre/Haut Comité de la langue française 1975: La loi relative à l´emploi de la langue française. Paris: La Documentation française, S. 11f.
[12] Premier Ministre/Haut Comité 1975, S. 11.
[13] Protokoll der Debatte in Premier Ministre/Haut Comité 1975, S. 113ff.
[14] Premier Ministre/Haut Comité 1975, S. 113.
[15] Premier Ministre/Haut Comité 1975, S. 11.
[16] Premier Ministre/Haut Comité 1975, S. 11.
[17] Vgl. Trabant 1995, S. 171.
[18] Vgl. Premier Ministre/Haut Comité 1975, S. 6.
[19] Braselmann 2001, S. 171.
[20] Marek 1995, S. 222.
[21] Braselmann 1999, S. 10.
[22] Braselmann 2001, S. 171.
[23] Braselmann 2001, S. 171.
[24] Braselmann 2001, S. 170.
[25] Premier Ministre/Haut Comité 1975, S. 114.
[26] Söll 1969, S. 350.
[27] Vgl. Söll 1969, S. 351.
[28] Vgl. Söll 1969, S. 350.
[29] Vgl. Braselmann 1999, S. 8.
[30] Premier Ministre/Haut Comité 1975, S. 145.
[31] Vgl. Christmann 1982, S. 279f.
[32] Vgl. Christmann 1982, S. 278.
[33] Christmann 1982, S. 279.
[34] Christmann 1982, S. 279.
[35] Christmann 1982, S. 280.
[36] Fugger 1980, S. 59.
[37] Fugger 1980, S. 61f.
[38] Vgl. Fugger 1980, S. 76.
[39] Vgl. Fugger 1980, S. 61.
[40] Vgl. Fugger 1980, S. 72f.
[41] Vgl. Fugger 1980, S. 72.
[42] Fugger 1980, S. 73.
[43] Vgl. Braselmann 1999, S. 114.
[44] Vgl. Christmann 1982, S. 280.
[45] Vgl. Christmann 1982, S. 280.
[46] Beinke 1995, S. 82.
[47] Braselmann 2001, S. 175.
[48] Braselmann 2001, S. 175.
[49] Genauer geschildert bei Beinke 1995, S. 83ff.
[50] Beinke 1995, S. 86.
[51] Braselmann 1999, S. 115.
[52] Vgl. Braselmann 2001, S. 176f.
[53] Vgl. Braselmann 1999, S. 20.
[54] Vgl. Beinke 1995, S. 80.
[55] Vgl. Braselmann 1999, S. 125.
[56] Vgl. Christmann 1982, S. 280.
[57] Trabant 1995, S. 173.
[58] Vgl. Braselmann 1999, S. 12.
[59] Braselmann 2001, S. 171.
[60] Vgl. Braselmann 1999, S. 15.
[61] Vgl. Beinke 1995, S. 82.
[62] Beinke 1995, S. 83.
[63] Vgl. Christmann 1982, S. 281.
[64] Vgl. Trabant 1995, S. 179.
[65] Marek 1995, S. 216.
[66] Vgl. Braselmann 1999, S. 13.
[67] Vgl. Christmann 1982, S. 281. Vgl. auch Braselmann 1999, S. 125.
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- Franziska Bergthaller (Author), 2007, Die "Loi relative à l´emploi de la lague française" von 1975, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/110803