Die Arbeit schildert die Hexenverfolgungen in Franken in der frühen Neuzeit. Die ersten beiden Kapitel sind den historischen und rechtlichen Rahmenbedingungen gewidmet. Welche Vorstellungen über Zauberei und Hexerei bestanden in der Bevölkerung, in der Kirche, unter den Juristen und Staatsmännern? Wie sah die Gerichtsverfassung in Franken aus und wie verlief der Strafprozess? Im dritten Abschnitt werden, unterteilt nach geistlichen und weltlichen Herrschaften, die Hexenprozesse in Franken vom späten 16. bis ins 18. Jahrhundert hinein geschildert und dabei exemplarisch einzelne Verfahren herausgegriffen. Der letzte Abschnitt widmet sich möglichen Erklärungsmustern für das Aufkommen der Hexenverfolgung, insbesondere als Phänomen einer Massenpsychose.
Inhalt
A. historische Grundlagen
I. Hexenbegriff
1. Entwicklung
2. Hexenbegriff in Franken
II. Hexenwahn
1. Ketzerverfolgung
a) Sekten
b) Bedeutung für den Hexenprozeß
2. Hexenwahn in der Bevölkerung
a) Standpunkt des Volkes
b) Kirche
c) Juristen
d) Obrigkeit
3. Kampf gegen die Hexenverfolgung
B. rechtliche Grundlagen
I. Staatsauffassung
II. Straf- und strafprozeßrechtliche Bestimmungen
1. Kirchliches Recht
a) Biblisches Recht
b) Hexenbulle und Hexenhammer
2. Weltliches Recht
a) Reichsrecht
b) Territorialrecht
(1) Würzburg
(2) Bamberg
(3) Ansbach-Bayreuth
(4) Reichsstädte
III. Gerichtsverfassung
1. Zuständigkeit
a) Erstinstanz: Zentgericht
b) Ordentliche Rechtsmittel
(1) appellatio
(2) Nullitätsbeschwerde
c) Außerordentliche Rechtsmittel
(1) supplicatio
(2) Römische Kurie
d) Sondergerichte
2. Prozeßbeteiligte
a) Anklage
b) Verteidigung
c) Gericht
(1) Gerichtsherr
(2) Richter
(a) Zentgraf
(b) Schultheiß
(c) Amtmann
(d) Vogt
(e) Nürnberger Stadtrichter
(3) Urteiler
(4) Übrige Gerichtspersonen
d) Nachrichter
3. Prozeßordnung
a) Gerichtsort und Prozeßtage
b) Gerichtskosten
IV. Verfahren
1. Vorverfahren
a) Verhaftung
b) Vermögensaufnahme
2. Hauptverfahren (geheimes Vorgericht)
a) Haft
b) Hexenproben
c) Gütliches Verhör
d) Zeugen
(1) Eigenschaften
(2) Vernehmung
e) Peinliches Verhör
(1) Verbal- und Realterrition
(2) Realfolter
(3) Umfang
(4) Folter in Nürnberg
f) Protokoll und Geständnis
3. Urteil und Vollstreckung
a) Gutachten und Urteilsfindung
b) Endlicher Rechtstag
c) Strafe und Vollstreckung
(1) Bedeutung des Seelenfriedens
(2) Todesstrafe
(3) Leib- und Ehrenstrafen
(4) Stadtverweisung
d) Gerichtsmahlzeit
e) Konfiskation
C. Hexenverfolgung in Franken
I. Politische Landschaft
II. Bistümer
1. Würzburg
a) Anfänge
b) Philipp Adolf von Ehrenberg
c) Beendigung
d) Maria Renata
2. Bamberg
a) Anfänge
b) Johann Georg II. Fuchs von Dornheim
c) Beendigung
3. Eichstätt
III. Weltliche Territorien
1. Markgrafschaft Ansbach-Bayreuth
2. Reichsstädte
a) Nördlingen
b) Weißenburg
c) Rothenburg ob der Tauber
d) Dinkelsbühl
e) Windsheim
f) Schweinfurt
3. Nürnberg
a) Zaubereiverfahren
(1) Anfänge
(2) Elß Gernoltin und Anna Sewrin
b) Hexereiverfahren im 16. Jahrhundert
(1) Adelheit Schneiderin, Elß Schneiderin, Katharina Maylin
(2) Zauberin von Dormitz
(3) Prozesse gegen Verbreiter des Hexenwahns
c) Verfahren um 1660
(1) Margaretha Mauterin
(2) Maria Regina Mettmannin
(3) Hans Heß
d) Beendigung
D. Politische, soziale und ökonomische Bedingungen
I. Konfessionenstreit
II. Wirtschaftliche Situation
III. Gesellschaftliche Wandlungen
IV. Konfiskation
V. Menschliches Klima
1. Opfer
2. Denunziantion
3. Psychologische Grundlage
Literatur
Brockhaus
Der große Brockhaus in 12 Bänden, 18. Auflage, Wiesbaden 1977-1981 Bände 1, 3, 8, 12.
Gloger, Bruno; Zöllner, Walter
Teufelsglaube und Hexenwahn, Wien, Köln 1984
Herzog, Klaus-Peter
Das Strafensystem der Stadt Rothenburg ob der Tauber im Spätmittelalter, Inaugural-Dissertation, Würzburg 1971
Hinckeldey, Ch. (Hrg.)
Justiz in alter Zeit, Band VIc der Schriftenreihe des Mittelalterl. Kriminalmuseums Rothenburg o.d. Tauber, Rothenburg o.d. Tauber 1989
Eisenhardt, Ulrich
Deutsche Rechtsgeschichte, München 1984
Endter, J.M.F. v. (Hrg.)
Das Tagebuch des Meister Franz, Scharfrichter zu Nürnberg, Nachdruck der Buchausgabe von Nürnberg 1801, mit einem Kommentar von Jürgen Carl Jacobs und Heinz Rölleke, Dortmund 1980 (zitiert: Tagebuch)
Kaufmann, Arthur (Hrg.)
Die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532 (Carolina), 6. Auflage, Stuttgart 1975
Kellenbenz, Hermann
Deutsche Wirtschaftsgeschichte, Band 1, München 1977
Knapp, Hermann
1. Das Lochgefängnis, Tortur und Richtung in Alt-Nürnberg, Nürnberg 1907 (zitiert: Knapp, Lochgefängnis)
2. Das alte Nürnberger Kriminalrecht, Berlin 1896 (zitiert: Knapp-Nürnberger)
Kunstmann, Hartmut Heinrich
Zauberwahn und Hexenprozeß in der Reichsstadt Nürnberg, Dissertation, Nürnberg 1970
Merzbacher, Friedrich
Die Hexenprozesse in Franken, München 1957
Pfeiffer, Gerhard (Hrg.)
Nürnberg - Geschichte einer europäischen Stadt, München 1971
Riezler, Sigmund
Geschichte der Hexenprozesse in Bayern, Stuttgart 1896
Schormann, Gerhard
Hexenprozesse in Deutschland, 2. Auflage, Göttingen 1986
Schubert, Ernst
Gegenreformationen in Franken; in: Gegenreformation, hgg. v. Ernst Walter Zeeden, Darmstadt 1973, S. 222ff
Soldan, Wilhelm G.; Heppe, Heinrich; Bauer, Max
Geschichte der Hexenprozesse, Band 2, Neudruck der Ausgabe von 1911, Darmstadt 1972
Spindler, Max (Hrg.)
Handbuch der bayerischen Geschichte, Band III/1, München 1971
Sprenger, Jacob; Institoris, Heinrich
Der Hexenhammer (Malleus maleficarum), übertragen und eingeleitet von J.W.R. Schmidt, 10. Auflage, München 1991 (zitiert: Hexenh)
Stein, Friedrich
Geschichte Frankens in 2 Bänden, Band 2, Neudruck der Ausgabe Schweinfurt 1886, Aalen 1966
Wächter, Oskar
Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland, Stuttgart 1882
Waetzoldt, Wilhelm
Dürer und seine Zeit, Zürich 1953
Zimmermann, Hans-Joachim
Gerichts- und Hinrichtungsstätten in hochstiftisch-würzburgischen Amts- und Landstädten, Inaugural-Dissertation, Würzburg 1976
Weh aber der Erde und dem Meer !
Denn der Teufel ist zu euch hinuntergekommen
und hat großen Zorn,
weil er weiß, daß er wenig Zeit hat.
Offenbarung des Johannes 12, 12
Bamberg 1628. Unter der Folter beschuldigen ein altes Weib und fünf weitere Zeugen den Bürgermeister Johannes Junius und seine Frau des Bundes mit dem Teufel.
Über die Folter berichtet der Bürgermeister:
"Danach hat man mich erst ausgezogen, die Hände auf den Rücken gebunden und auf die Höhe in der Folter gezogen. Da dachte ich, Himmel und Erde gingen unter. Sie haben mich achtmal aufgezogen und wieder fallen lassen, daß ich unselige Schmerzen empfunden habe. ... Wenn es so zugeht, so wird kein ehrlicher Mann in Bamberg sicher sein, Ihr so wenig wie ich oder ein anderer. ... Denn Ihr laßt keinen hinweg, wenngleich er alle Marter aussteht."
A. Historische Grundlagen
I. Hexenbegriff
1. Entwicklung
In Franken begegnet uns ein Gemisch aus heidnischen römischen und germanischen Dämonenvorstellungen. Der Ursprung in der römischen Welt läßt die "strega" als Wahrsagerin und gerissene Kupplerin erscheinen, die mit Hilfe von Tränken Liebe und Haß erregen kann; gelegentlich wird sie auch für den Tod von Kindern verantwortlich gemacht. Der männliche incantatore tritt noch mehr als Astrologe auf.[1] In der germanischen Welt erscheint dagegen schon früh der Schadenzauber, worunter man insbesondere das Herbeiführen von Krankheit und Tod von Mensch und Vieh verstand. Das Wort Hexe meinte ursprünglich wohl einen Waldgeist, daneben begegnen uns auch Bezeichnungen wie Unholdin oder Trude [2] Nach anfänglicher Bekämpfung ging aus diesem heidnischen Gedankengut und der mittelalterlichen Scholastik und Theologie (Augustinus und Thomas von Aquin) um 1430 die ausgebildete Lehre von der Hexerei hervor, die vier Dinge zur Grundlage des Hexenbegriffs machte:
1. Teufelspakt in der Form des Eheschlusses,
2. Teufelsbuhlschaft (Geschlechtsverkehr mit dem Teufel als Succubus bzw. Incubus),
3. Schadenzauber an Mensch und Tier sowie der Mutation in Tiere, besonders der Katze oder des Werwolfes, und schließlich
4. das Reiten auf dem Besen zum Hexensabbat aufgrund der Kraft der Hexensalbe.
Gerade das letzte Element war konstitutiv für den kollektiven Hexenbegriff, ohne den es die Massenverfolgungen nicht gegeben hätte.[3] Ähnliche Tatbestände finden sich auch in der klassischen Literatur.[4]
2. Hexenbegriff in Franken
Alle diese Gedanken tauchen später in den fränkischen Hexenprozessen wieder auf, wobei auffällt, daß die Art und Weise der Begehung, alle Details des Ablaufs, z.B. das Zustandekommen des Teufelspaktes, in den Vernehmungsprotokollen nicht genannt werden. Zur Teufelsbuhlschaft lesen wir immer wieder, die Hexe habe sich mit dem Teufel "abscheulich vermischet". Das mag darauf zurückzuführen sein, daß in den Köpfen der damaligen Menschen eine genaue Vorstellung von dem existierte, was Teufelspakt und -buhlschaft bedeuteten, und es somit nur noch des Geständnisses bedurfte, dieses oder jenes getan zu haben, ohne peinliche Einzelheiten zu erwähnen. Es heißt sogar, das Volk sei im Hexenwesen "fast mehr heimisch, als im Katechismus".[5] Das Maleficium, der Schadenzauber, der den Mittelpunkt der Vernehmungen bildete, ist in den Akten etwas stärker ausgebreitet worden, worin sich die Angst der Leute vor schädlichen Einwirkungen dämonischer Kräfte ausdrückt, wenn auch hier oft nicht die Art des Schadenzaubers erwähnt wird. Es taucht Zauber an Mensch und Vieh auf, direkte (giftmischende) und indirekte (zauberische) Einwirkung.[6]
II. Hexenwahn
1. Ketzerverfolgung
Die Ketzerprozesse des Mittelalters können als Vorläufer der späteren Hexenprozesse angesehen werden, die den Gipfelpunkt der Inquisition darstellen. Nach Meinung der Kirche waren die Ketzer dem Teufel ergeben, leugneten Gottes und der Kirche Autorität. Dieses religiöse Delikt wurde schon, wie später die Hexerei, von den zuständigen ordentlichen kirchlichen Gerichten, den Bischöfen und Synoden, mit dem Feuertode bestraft, und zwar auch dann noch, als sich längst der Papst der Ketzerei- und Zaubereibekämpfung angenommen hatte.[7] Die Ketzerverfolgung richtete sich gegen die sich von der katholischen Kirche abspaltenden Sektengemeinschaften. Von letzteren haben in Franken vor allem die Katharer, die Waldenser und die Begarden/Beginen unter der Verfolgung gelitten.
a) Sekten
Die Sekte der Katharer ("die Reinen") verschmähte die sichtbaren Dinge als irdisches Blendwerk, predigte Bedürfnislosigkeit und wurde dadurch zu Anklägern des ins Profane abgeglittenen Klerikerstandes. 1340 wurden in Nürnberg mehrere Katharer verbrannt.[8]
Die Waldenser versuchten die Rückkehr zum Urchristentum, zu apostolischer Armut und Lebensentsagung. Unter anderem griffen sie die Lehre vom Fegefeuer und das Ablaßwesen an. In Deutschland wurde durch päpstliche Anordnung Konrad von Marburg 1227 mit der Verfolgung der Ketzer betraut. 1232 wurde nach Anfängen der Verfolgung in den geistlichen Territorien die Inquisition eingerichtet und die Reichsacht durch Kaiser Friedrich II. über die Ketzer verhängt. Oftmals bekam wie in Würzburg der junge Dominikanerorden das Inquisitorenamt. Der Bamberger Bischof wollte 1332 gar gegen die Waldenser im Nürnberger Raum vorgehen; dort gehörten sogar einige Angehörige der Patrizierfamilie Tucher zu ihren Anhängern.[9] 1391 fand ein Strafgericht über die Waldenser in Würzburg statt, 1393 folgte eines in Bamberg.[10]
Die Beginen (weibliche "Bekuttete") und Begarden (männliche "Bekehrte") waren ein loser karitativer Laienorden. Sie wandten sich gegen Opfergeld, Verehrung der Monstranz und gegen das Fegefeuer. Ihre Orden wurden daher von Bischof Wolfram von Würzburg 1329 aufgehoben. Für das Jahr 1342 sind durch den Würzburger Chronisten zwei Fälle überliefert. Auch der Templerorden und die Flagellanten (Geißler) wurden in Franken verfolgt und gerichtet.[11]
b) Bedeutung für den Hexenprozeß
Im Ketzerprozeß wurde das Inquisitionsverfahren erprobt, das an die Stelle des früheren Akkusationsprozesses trat. Dieser Prozeß kennzeichnet sich insbesondere durch die Einschränkung der Rechte des Angeklagten auf einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf. Die aufgrund einer Denunziation Verdächtigten wurden vor dem kirchlichen Inquisitor unter Verwendung der Folter verhört und dann dem weltlichen Gericht zur Strafvollstreckung überstellt. Entscheidend ist die Behandlung der Ketzerei als crimen exceptum, womit das Wesen des späteren Hexenprozesses vorweggenommen wurde. Dabei hat die Kirche, die durch die Prozesse Ketzer- und Hexenwesen einzudämmen suchte, dadurch, daß sie sich zur Bestrafung des weltlichen Arms bediente, mit eine Ursache für das weitere starke Umsichgreifen des Hexenwahns in der Bevölkerung geschaffen.[12] In der Folge der Ketzerei nahmen die Hexereidelikte eine besondere Stellung ein.
Auch sie wurden in erster Linie als Gotteslästerungsdelikte verstanden, in denen der Delinquent vom rechten Glauben abfiel. So reihen sich die Hexenprozesse in ihrer Entwicklung nahtlos an die Ketzerprozesse an, auch wenn zwischen beiden Episoden ein Zeitraum von mehreren hundert Jahren liegt.
2. Hexenwahn in der Bevölkerung
a) Standpunkt des Volkes
Die Hexenprozesse sind ohne den tief in der Bevölkerung verwurzelten Aberglauben an Zauberei und Hexerei nicht zu verstehen. Die Phantasie des Volkes wurde entscheidend durch die Hexenpredigten und durch die Versammlungen am endlichen Rechtstag, in der Geständnis und Urteil vorgelesen wurden, angeregt. So haben kirchlich-dogmatische und rechtliche Kräfte den Glauben an die Hexen verstärkt.[13]
Die Prozesse zeigen, daß vielfach Betrüger und Gaukler, welche den Aberglaube des Volkes ausnutzten, den Hexenwahn angefacht haben.[14] Zumeist war der Nachrichter besonders vom Hexenwahn befallen und mit für die Hexenverfolgungen verantwortlich. Man traute ihm sogar zu, die Hexen von bösen Geistern befreien zu können.[15] Ihm erlaubte man, zur Arzneibereitung den enthaupteten Körper zu verwerten.[16] In Nürnberg wirkte Meister Franz von 1578 bis 1615, in der Zeit der Hexenprozesse. Durch sein Tagebuch erfahren wir von 361 Hinrichtungen von Verbrechern aller Art.[17] Scheinbar war er in Hexensachen sehr zurückhaltend, stachelte den Rat, wie dies zumeist in anderen Städten durch den Nachrichter geschah, nicht zur Verfolgung an.[18]
Der Hexenglaube konnte sich in der Bevölkerung u.a. deshalb so verbreiten, weil es neben mündlicher Übermittlung seit Ende des 15. Jahrhunderts auch den Druck mit beweglichen Lettern gab, mit Hilfe dessen zahlreiche Flugblätter verteilt werden konnten, die oftmals in Holzschnitten Bilder von Hexen und ihren Tätigkeiten zeigten, die von der zumeist nicht des Schreibens kundigen Bevölkerung schlechthin als lautere Wahrheit aufgenommen wurden.[19] In Nürnberg wollte sich 1627 sogar eine Drudenzeitung etablieren, die der Rat jedoch zu verhindern wußte.[20] Auch in der Kunst Albrecht Dürers und Hans Baldung Griems, deren Wirken etwa zur Zeit des Hexenhammers begann, finden sich Blätter zum Hexenthema. Dagegen hat sich der Nürnberger Dichter Hans Sachs, seiner Zeit weit voraus, 1531 in einem Gedicht gegen die Realität der Zauberei gewandt.
Bei einer solchen Verbreitung des Hexenwahns ist es nicht verwunderlich, daß das Volk die Hexenprozesse mit Verdächtigungen und Denunziationen genährt sowie mit vom Hexenwahn durchdrungenen Interesse begleitet hat. Oft hat gerade das Volk durch seine treibende Kraft dazu beigetragen, daß Hexenprozesse überhaupt erst aufgenommen wurden.[21] Immerhin ist es in Franken nicht wie etwa in Trier zu den Hexenausschüssen und damit zu einer direkten Beteiligung an der Hexenverfolgung gekommen: Die Durchführung der Prozesse war in Franken ausschließlich der Obrigkeit vorbehalten.[22] Bezüglich der Verbreitung des Hexenwahns läßt sich kein Unterschied zwischen Nürnberg und dem fränkischen Umland feststellen.[23]
b) Kirche
Die Kirche war, allen voran die Fürstbischöfe von Würzburg und Bamberg, fest vom Hexenglauben überzeugt, kam doch gerade die Doktrin der Hexerei aus den Reihen der Kirchenväter. Für sie war die Zauberei als Abfall von Gott zunächst ein sakrales Delikt, welches mit kirchlichen Strafen geahndet wurde: Exkommunikation, Bußauferlegung. Erst seit dem 13. Jahrhundert nahm die Kirche unter dem Eindruck der Realität des Zauberwesens und der päpstlichen Ketzergerichte den weltlichen Arm zur Bestrafung der Hexen zu Hilfe.
Hinsichtlich des Wahns haben sich die protestantischen Gebiete nicht von den übrigen abgehoben. Im Gegenteil: Luther war fest von der Existenz des Teufels überzeugt, auch wenn er lehrte, daß nicht gekaufter Ablaß, sondern nur Buße und Reue von ihm erretten könnten. Und in Hermann Goehausen, einem Rintelner Professor, hat die protestantische Kirche ihren eifrigsten Vertreter für die Hexenverfolgung gefunden. Mit seinem Processus juridicus contra sagas et veneficos (1630) (damals war Goehausen noch katholisch), das nur ein Jahr vor der Cautio Criminalis des Jesuiten von Spee erschien, schuf er ein Buch, das wegen seiner prozessualen Genauigkeit als Handbuch für Hexenrichter geeignet war. Dennoch gab es zeitweise Abgrenzungsbemühungen auch in der Hexenfrage, die sich z.T. auf die Urteile auswirkten. Es ist daher wohl kein Zufall, daß im protestantischen Nürnberg keine Massenverfolgung zu verzeichnen ist.[24] Ab 1600 hat Johann Brenz in Württemberg eine mildere Tendenz in Hexenfragen durchgesetzt.[25]
Die theologischen Fakultäten der Universitäten wurden von den Hexereigerichten zur Rechtsfindung häufig mit Gutachten betraut. Während diese Gutachten in den katholischen Gebieten nach der Doktrin ausgefallen sind, ist etwa für Nürnberg nach der Reformation eine andere Stellung erkennbar. Zwar waren die Theologen - es handelte sich um stadteigene Prediger - auch hier vom Hexenwahn befallen, doch hielten sie die häufigen Hexereiverbrechen für eine Folge des allgemeinen Unglaubens. Das Mandat des Rats zur Bekämpfung der Hexerei von 1536 trugen sie mit und regten eine bessere geistliche Betreuung an; in einem Fall sprachen sie sich - wohl unter bewußter Absetzung von der Haltung der katholischen Kirche - auf Anfrage des Rats gegen eine Verurteilung aus. Diese Haltung haben die Theologen auch im 16. Jahrhundert bewahrt, als es im übrigen Franken zu den großen Hexenverfolgungen kam. In einem Gutachten für den südlichen Nachbarn Weißenburg von 1590 heißt es, Tierverwandlung und Hexenflug seien "ein lauter fascination, verplendung und teuflisch gauckelspiel". Schließlich rieten sie zu einem bedächtigen und nicht übereilten Prozeß, damit nicht fälschlich bezichtigte Personen zu Unrecht bestraft würden, wobei sie die Schwächen des Inquisitionsprozesses durchaus sahen. Indes kam es im weiteren Gutachten zu der Forderung nach härtester Bestrafung der "eindeutigen" Fälle, ein Widerspruch, der zeigt, daß auch die aufgeklärten Theologen Nürnbergs sich nicht ganz vom Hexenwahn befreien konnten. Die theologischen Gutachten hatten offenbar einen starken Einfluß auf die Einstellung des Nürnberger Rats und damit auf die vergleichsweise milde Behandlung der Verdächtigen im Hexenprozeß. Leider waren die Theologen nicht bereit, diesen relativ fortschrittlichen Standpunkt weiter zu entwickeln, als im übrigen Franken die Hexenverfolgung schon eingestellt war.[26]
c) Juristen
Nachdem sich die Lehre des Hexenhammers unter den Juristen zunächst nicht durchsetzen konnte und das Werk in Deutschland für 60 Jahre unverlegt blieb, war die deutsche Rechtswissenschaft seit den 80er Jahren des 16. Jahrhunderts ganz geprägt von den Vorstellungen des Hexenwahns.[27] Besondere Bedeutung gewann Benedikt Carpzow (1595-1666), der den Hexenwahn unter Berufung auf die Kirchenväter Augustinus und Isidorus sowie auf den Hexenhammer in die Rechtswissenschaft hineintrug und damit die Hexerei als crimen exceptum aus der Rechtsordnung herauslöste. Auch er sah die Verfolgung der Hexen als seine Christenpflicht an. Seine Lehre wirkte nach bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts. Als die Aufklärung schon am Keimen war, glaubte der benachbarte Gesetzgeber des Codex Juris Bavarici Criminalis 1751, Freiherr von Kreittmayr, noch an die Realität von Hexenwerk.[28]
Die Meinung der Rechtsberater der Stadt Nürnberg war indes geteilt. Auf der einen Seite stand Dr. Scheurl, der sich für die Todesstrafe aussprach, auf der anderen Dr. Hepstein, der 1536 meinte, "er hab auch nie von solchen sachen und zaubereien gehalten und noch darumb kön er nichtz sonders darzu raten." Die übrigen Ratskonsulenten bewegten sich zwischen diesen beiden. Das führte insgesamt zum Rat einer maßvollen Anwendung der Folter, harter Leibesstrafen statt der Todesstrafe und häufig zur Stadtverweisung. Daraus mag man ersehen, daß Dr. Hepsteins Standpunkt durchaus Beachtung fand, wenn auch am Hexenglauben festgehalten wurde. Ein Gutachten für Weißenburg von 1590 bringt zum Ausdruck, daß die Juristen von der Realität der Hexerei überzeugt waren. Doch sie behandelten die Hexerei niemals als crimen exceptum, sondern verlangten erst recht eine strenge Beweislast und ein geordnetes Verfahren. Diese im Gegensatz zum fränkischen Umfeld rationale Auffassung haben die Rechtsberater 1659/60 allerdings aufgegeben, was eventuell als Zugeständnis an die härtere Meinung in der Bevölkerung verstanden werden kann.[29]
d) Obrigkeit
In den geistlichen Territorien Würzburg, Eichstätt und Bamberg entsprach die Obrigkeit der Doktrin der Kirche. Lediglich in den Reichsstädten machte sich bezüglich der Hexenfrage Unsicherheit breit. So hat die Stadt Weißenburg mehrmals bei Theologen und Juristen in der größeren Nachbarstadt Nürnberg um Rat gesucht. Auch der Rat Nürnbergs war auf Ratschläge angewiesen, da er selbst nicht mit Juristen besetzt war. Dabei richtete er sich fast immer nach der Ansicht, welche das Todesurteil ablehnte. In einer Anweisung für ein Schreiben nach Ulm heißt es außerdem, "daß meine herrn von dem trutten und teufelswerk nichts halten, auch wol dergleichen fall gehapt, aber bey irn gelerten und theologen und juristen allmal gefunden, das es kein grund hab, sonder ein lauter wahn sey, darumb hab mans anders nit gestraft, dan inen das land verpoten." Immerhin empfand der Rat den Hexenwahn und die damit verbundenen Unruhen als seiner Autorität abträglich, so daß er sich zu einem Einschreiten veranlaßt sah. Unter diesem Zeichen steht auch ein Mandat von 1536, das den Hexenwahn entlarvte und Betrüger unter Strafe stellte. Als in Bamberg und Würzburg die Hexenverfolgung anfing, fanden in Nürnberg die Prozesse gegen Betrüger statt, die den Hexenwahn für eigene Zwecke auszunutzen suchten. Eine Drohung des Bamberger Fürstbischofs Johann Georg II Fuchs von Dornheim, den Verdächtigungen gegen Nürnberger Bürger, die sich durch Bamberger Prozesse ergeben hätten, Prozesse in Nürnberg folgen zu lassen, anderfalls eine Liste der verdächtigen Personen veröffentlicht werde, stieß im Nürnberger Rat auf taube Ohren. Erst nach dem 30jährigen Krieg, als die Blütezeit Nürnbergs vorbei war und unter dem Einfluß von Armut und Seuchen in der Bevölkerung der Hexenglaube noch einmal aufflammte, war es auch mit der Zurückhaltung des Rats - wie ja auch der juristischen und theologischen Berater - vorbei. So kam es in den Jahren 1659/60 noch zu drei Todesurteilen.[30]
3. Kampf gegen die Hexenverfolgung
In Nürnberg hatte sich schon früh Widerstand geregt. Dieser konnten sich jedoch vorerst nicht durchsetzen. Zu tief waren katholischer und protestantischer Glaube vom Hexenwerk überzeugt. Den ersten Vorstoß gegen die Hexenrealität unternahm schon 1563 Johannes Wierus, Leibarzt des Herzogs von Jülich-Cleve-Burg, mit seinem Buch De praestigiis daemonorum (Vom Blendwerk der Dämonen), in dem er die Geständnisse der "Hexen" als Einbildungen auf die Einwirkung der Dämonen (die er für real hielt) zurückführte und von den Gerichten eine Verurteilung nur in Fällen einer echten kriminellen Handlung forderte. Dieses frühe Werk des Widerstandes wurde von Jean Bodin, einem Vorreiter der Aufklärung auf staatspolitischer Ebene, in seinem Buch De la démonomanie des sorciers (deutsch 1591) stark angegriffen. 1590 von der Trierer Obrigkeit beauftragt, eine Gegendarstellung zu Wierus' Buch zu schreiben, befaßte sich der aus Gouda stammende katholische Theologe Cornelius Loos mit der Hexenfrage. Doch kam er zu einem gegen seine Auftraggeber gerichteten Ergebnis. Sein Buch wurde in der Drucklegung beschlagnahmt, Loos mußte widerrufen und wurde ausgewiesen. Neben Loos waren es in der katholischen Kirche vor allem die Jesuitenpater Adam Tanner, Paul Laymann und Friedrich von Spee, die zu Gegnern des Hexenwahns wurden; daß letzterer in seinem berühmten, zunächst anonym erschienenen Werk Cautio Criminalis 1631 Erlebnisse einer Tätigkeit als "Hexenbeichtvater" in Bamberg und Würzburg, wo er an etwa 200 Hexenverbrennungen teilnahm, verarbeitet haben soll, ist von der neueren Forschung widerlegt worden. Seine Schrift hatte aber die Folge, daß in Würzburg Fürstbischof Johann Philipp I. von Schönborn die Hexenprozesse beendete. Der erste, der sich gegen den Hexenglauben in seiner Gesamtheit stellte, war der Amsterdamer Pastor Balthasar Bekker. Dagegen hat der bekannte Jurist Christian Thomasius in seiner Schrift De crimine magiae die Existenz des Teufels noch 1701 nicht angezweifelt, sondern nur die Unmöglichkeit eines Teufelspaktes nachgewiesen und hauptsächlich gegen das verwerfliche Gerichtsverfahren angekämpft.[31] Zu dieser Zeit hatten die Massenprozesse jedoch schon ihr Ende gefunden. Wie schwer es der Aufklärung dennoch wurde, sich gegen den weit verbreiteten Hexenglauben durchzusetzen, bestätigt, daß das Reichsgericht sich noch im Jahre 1900 mit Hexen- und Teufelswerk auseinandersetzen und deutlich machen mußte, daß Zauberei keine strafrechtsrelevante Handlung ist.[32] In Coburg wurde noch 1905 ein Prozeß gegen eine vermeintliche Hexe geführt.[33]
B. Rechtliche Grundlagen
I. Staatsauffassung
Bei allen rechtlichen Bestimmungen muß von der im 16. und 17. Jahrhundert herrschenden Auffassung des Staates als Wohlfahrtsstaat ausgegangen werden. Die landesherrliche Gerichtsgewalt konnte sich zu dieser Zeit gegenüber dem Reich durchsetzen. Der Wohlfahrts- oder Polizeistaat (policey noch in weiterer Bedeutung auf sämtliche innere Verwaltung bezogen), der sich in den geistlichen Territorien Frankens auf der Konfessionshoheit aufbaute, hatte zum Ziel die Glückseligkeit des Einzelnen auch in Bezug auf das Seelenheil. Die Mittel zur Erreichung dieses Zieles waren eine umfassende und intensive Gesetzgebung und eine rechtlich ungebundene Verwaltung. Gerade die hoheitliche Sorge für das Seelenheil der Untertanen führte zur Notwendigkeit einer gegen die Ausbreitung der lutherischen Lehre gerichteten Gegenreformation und kann letzlich auch als Mitgrund für die Hexenprozesse angesehen werden.[34]
II. Straf- und strafprozeßrechtliche Bestimmungen
Die Hexenverfolgung stand auf zwei Säulen von rechtlichen Bestimmungen: dem kirchlichen und dem weltlichen Recht.
1. Kirchliches Recht
a) Biblisches Recht
Zum Teil wird in den Strafurteilen auf biblische Quellen hingewiesen. Allen voran steht das mosaische Recht, etwa: "Die Zauberer sollst du nicht leben lassen." (2. Mose 22, 18), oder: "... daß nicht jemand unter dir gefunden werde, der ... Wahrsagerei, Hellseherei, geheime Künste oder Zauberei treibt oder Bannungen oder Geisterbeschwörungen vornimmt oder die Toten befragt. Denn wer das tut, der ist dem HERRN ein Greuel..." (5. Mose 18, 9-12); aus dem Neuen Testament: "Wer Sünde tut, der ist vom Teufel; denn der Teufel sündigt von Anfang an. Doch dazu ist der Sohn Gottes erschienen, die Werke des Teufels zu zerstören." (1. Joh. 3) oder "Weh aber der Erde und dem Meer! Denn der Teufel ist zu euch hinuntergekommen und hat großen Zorn, weil er weiß, daß er wenig Zeit hat." (Off. 12, 12). Diese Bestimmungen wurden in den Fällen der Hexerei, ein sowohl gegen weltliches als auch gegen göttliches Recht verstoßendes Delikt, als unmittelbares und verbindliches Recht betrachtet - eine Folge der theokratischen Staats- und Rechtsauffassung, die Gott als höchsten Richter verstand, zu dem - und zur Bibel als Ausdruck des göttlichen Wortes - sich kein Richter in Widerspruch setzen durfte.[35]
b) Hexenbulle und Hexenhammer
Auf Drängen der Dominikanerpater Henricus Institoris und Jacobus Sprenger, die sich in Untersuchungen der Ketzerinquisition ständig durch Unglauben, Widerspruch und Widerstand gehemmt sahen, wurde mit der Bulle Summis desiderantes affectibus des Papstes Innozenz (= der Unschuldige!) VIII. von 1484 die systematische Verfolgung der Hexen mit allen Mitteln eingeleitet.[36] Als Reaktion auf diese Bulle entstand eine systematische Zusammenfassung des Hexenglaubens durch die beiden oben erwähnten Dominikaner: der Malleus maleficarum (Hexenhammer, 1487). Dieses Werk besteht aus drei Teilen. Nach einer Beweisführung der Hexenrealität und einer Systematik der Bekämpfung enthält der dritte Teil des Hexenhammers, der den weltlichen Richtern empfohlen wurde und von diesen als Quelle kirchlichen Strafrechts allgemein anerkannt war, die Vorschriften über Prozeßführung und Bestrafung. Insbesondere wurde der Inquisitionsprozeß aus der Ketzerverfolgung in den Hexenprozeß überführt.[37] Besondere Verbreitung erfuhr der Hexenhammer durch die Buchdruckerei. Zusammen mit der Hexenbulle und einem (vermutlich von Sprenger und Institoris gefälschten) Gutachten der Kölner Theologischen Fakultät fand das Werk weite Verbreitung. Auch in Nürnberg wurde schon 1494 eine Auflage gedruckt.[38]
2. Weltliches Recht
a) Reichsrecht
Zunächst wurde in den frühen germanischen Rechtsbüchern nur für Schadenzauber eine Strafe festgelegt. In der Lex Salica findet sich zum ersten Mal die Androhung des Feuertodes. Später wurde die Zauberei der Ketzerei gleichgesetzt, so im Reichslandfrieden Heinrichs VII. (1224), im Sachsenspiegel des Eike von Repgow (1225)[39] und im Schwabenspiegel (1275), wo ein Schaden für die Bestrafung nicht mehr notwendig war.[40]
Vorläufer einer reichsrechtlichen Regelung wurde die Constitutio Criminalis Bambergensis (1507) des Bambergischen Hofrichters Freiherr Johann von Schwarzeüberg und Hohenlandsberg, die Schadenzauber mit dem Feuertod, den übrigen Zauber nach freiem richterlichen Ermessen aburteilte. Zunächst auf das Bistum Bamberg beschränkt, ging aus ihr 1532 die Constitutio Criminalis Carolina (Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V.) hervor, die erste für das gesamte Reich geltende Kodifikation, die das durch die oberitalienischen Universitäten fortentwickelte römische Recht in Deutschland einführte.[41] Sie bestimmte die Anwendung des Inquisitionsverfahrens. Die Strafbestimmung des Art. 109 CCC wurde der Bamberger Ordnung (Art. 131 CCB) entnommen. Unter Fortlassung des Zusatzes "gleich der Ketzerei" wollten die Gesetzgeber der Carolina das römische Recht gegenüber dem germanischen durchsetzen und nur Schadenzauber strafen. Dennoch bildete Art. 109, auch wenn er zumeist nicht ausdrücklich aufgeführt wurde, neben Art. 106 (Gotteslästerung) und 116 (Sodomie), die ebenfalls die Todesstrafe vorsahen, die Grundlage der Hexenverfolgung.[42] Im 17. Jahrhundert wurde er entgegen seiner Intention abgeändert; fortan war ein Schaden für die Todesstrafe durch das Feuer nicht mehr notwendig. Auch dadurch zeigt sich, daß die Carolina durchaus dispositives Recht war.[43]
b) Territorialrecht
Die Territorialrechte behielten auch nach Einführung der Carolina ihre Bedeutung, da die sog. "salvatorische Klausel" das "wiederhergestellte" Recht nur subsidiär einführte und das alte Recht nicht abschaffte.[44] Dennoch bewegten sich die Territorialrechte etwa auf der Wellenlinie der Carolina, so daß eine gewisse Einheitlichkeit gewährleistet war.[45] Daß die Territorialität den Vorrang vor der Reichsregelung hatte, bestätigen auch die vielen Stadtverweisungen in der Anfangsphase der Hexenverfolgung: Man begnügte sich, die Beschuldigten des Landes oder der Stadt zu verweisen, womit diese (bei Voraussetzung der Hexenrealität) ja keinesfalls am weiteren Wirken gehindert gewesen wären. Die Enge territorialen Denkens verhinderte so wenigstens zu Beginn den Gedanken einer Art "Endlösung" für das ganze Reich.
(1) Würzburg
Das Würzburger Recht lehnte sich stark an die Carolina an, beinhaltete als eigene Rechtsschöpfung lediglich Prozeßrecht. Julius Echter erneuerte die Peinliche Halsgerichts-Ordnung von 1577 im Jahre 1580 im Sinne einer sorgfältigen Verfahrensführung und einer milderen Sühne. Durch ein Mandat von 1627 verfügte Bischof Philipp Adolf von Ehrenberg die Konfiskation der Vermögen der Hingerichteten. Eine letzte Verfügung traf Johann Philipp von Schönborn für seine drei Stifte Mainz, Würzburg und Worms, in der er den Untertanen bei Strafe verbot, sich mit Wahrsagerei und Zauberglauben zu befassen.[46]
(2) Bamberg
In Bamberg wurde mit der Bambergensis von 1507 die Strafnorm gegen Hexerei eingeführt. In einem Mandat Johann Gottfrieds von Aschhausen von 1610 wurden die Beamten des Hochstifts zur Denunziation von Hexen angehalten; es folgten am Ende der 20er Jahre noch zwei Mandate Johann Georgs II Fuchs von Dornheims, in denen Verleumdern und Ehrabschneidern exemplarische Bestrafung angedroht wurde.[47]
(3) Ansbach-Bayreuth
In der Markgrafschaft fand die Bambergensis als Constitutio Criminalis Brandenburgica 1516 Eingang, und mit ihr auch die Strafbestimmung gegen Ketzerei und Hexerei. Nach Erscheinen der Carolina wurde das Gesetz 1582 angepaßt. Wenngleich der Begriff des Richters in Art. 132 (Ketzerei) eine evangelische Umprägung erfuhr, wurde doch der Hexenwahn auch in diesem Gebiet ohne Abstriche übernommen. Später stellte der Burg-Friede des Markgrafen Christian Ernst auch das Aufsuchen der Zauberer und Wahrsager unter Strafe.[48]
(4) Reichsstädte
Die Nürnberger Halsgerichtsordnung von 1526 enthielt im wesentlichen nur Vorschriften über die Form des endlichen Rechtstags, da man sich bei der Inquisition von der jeweiligen Lage und der Zweckmäßigkeit leiten ließ.[49] Auch wurde in Nürnberg nach dem Mandat von 1536 bestraft, das sich allerdings weniger gegen Hexen richtete als gegen Leute, die den Hexenwahn zu verbreiten suchten, da doch die Zauberei "ein offenlicher greyfflicher yrrthumb falscher Betrug ist". Ratsuchende wurden mit Leibstrafen bedroht. Doch half diese Drohung wenig, weshalb der Rat zwei Jahre später auch Geldstrafen anordnete, um der Vorschrift mehr Autorität zu verleihen.[50] Die Territorialität der Rechtspflege zeigte sich speziell in dem kleinen Nürnberger Gebiet problematisch. Man ging zwar nach dem "Weltrechtsprinzip" vor und untersuchte alle irgendwo begangenen Verbrechen, doch mußte man der Übeltäter zunächst habhaft werden. Wegen der Grenzstreitigkeiten mit den Nachbarn erging daher durch den Rat oft nur die Weisung, eine bestimmte Person möge bei Betreten Nürnberger Gebietes festgenommen werden.[51] In Rothenburg wurde zwar die Gotteslästerung schon in der ältesten Stadtrechtsaufzeichnung mit "grozer buze" belegt, eine Strafbestimmung zur Zauberei findet sich indes nicht.[52]
III. Gerichtsverfassung
Wir wollen nun die Gerichtsverfassung der damaligen Zeit genauer untersuchen.
1. Zuständigkeit
Als delictum mixti fori war den Hexendelikten sowohl die geistliche als auch die staatliche Gerichtsbarkeit offengestellt. Die Hexenbulle und der Hexenhammer bestimmten, daß zunächst das geistliche Gericht zuständig und die Bestrafung vom weltlichen Arm vorzunehmen sei.[53] Dennoch wurde diese Vorschrift teilweise umgangen; der weltliche Rat griff oft sogleich ein. Erst im 16. Jahrhundert wurde die Hexerei durch Einstellung der Inquisition alleinige weltliche Angelegenheit.[54]
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a) Erstinstanz: Zentgericht
Möglicherweise aus Gerichten für hundert Familien entstand das Zentgericht, das als Hals- oder Blutgericht die Erstinstanz auch für Hexereidelikte darstellte und für einen bestimmten Bezirk zuständig war. In Würzburg hieß es Brücken-, Stadt- oder Salgericht.[55]
b) Ordentliche Rechtsmittel
(1) appellatio
Eine appellatio in Kriminalsachen hat es aus dem Verständnis des Inquisitionsprozesses heraus i.d.R. nicht gegeben. Erst recht muß dies für die Hexenprozesse angenommen werden. Eine reichseinheitliche Regelung in der Carolina lag nicht vor. Der Augsburger Reichsabschied von 1530 verbot lediglich die appellatio zum Reichskammergericht, sprach jedoch nicht über eventuelle territoriale Instanzen. Da der Reichsabschied aber territoriale Fragen überhaupt nicht regelte, kann aus dem Fehlen einer Regelung nicht auf die Zulässigkeit einer appellatio zu einer territorialen Instanz geschlossen werden. Vermutlich war also auch das sog. Landgericht am Brückengericht in Würzburg, das auch oberste Zent genannt wurde, keine Berufungsinstanz, solange es Teil des Landgerichts war; dies hätte zudem die Erhebung des bischöflichen zu einem kaiserlichen Gericht bedeutet. Allerdings richtete der Bischof ein Hofgericht ein, das diese Funktion übernahm. In Nürnberg war keine appellatio zugelassen. Der Rat glaubte, durch die Erlangung des Geständnisses schon aller Gerechtigkeit genügt zu haben.[56]
(2) Nullitätsbeschwerde
Die Rüge prozessualer Fehler mittels der Nullitätsbeschwerde vor dem Reichskammergericht war dagegen offenbar erlaubt. Das höchste Reichsgericht in Speyer war in allen Fällen der Rechtsverweigerung und so auch in den Hexenprozessen zuständig und wurde vielfach angerufen. Die Richter, die sich anscheinend nicht vom Hexenwahn der Zeit leiten ließen und das Unrecht bekämpften, hatten jedoch zu wenige rechtliche Kompetenzen, um ihre Ziele durchzusetzen. Gegenstand der Überprüfung durch das Reichskammergericht war nur das Vorhandensein von Verfahrensfehlern.
Eine einheitliche Rechtsprechung mußte auch daran scheitern, daß es in Deutschland damals keinen organisierten Juristenstand gab. Dennoch gab es vereinzelt Erfolge, etwa die Mandate gegen die Fürstbischöfe von Bamberg und Würzburg.[57]
c) Außerordentliche Rechtsmittel
(1) supplicatio
Ein sehr wichtiges und typisches Rechtsmittel, das des öfteren von den Angehörigen der Eingekerkerten an den Bischof als Landesherrn gerichtet wurde, war das Gnadengesuch (supplicatio). Es berücksichtigte die besondere soziale und verwandtschaftliche Stellung des Betroffenen, seine Beziehungen. Daher war es den Gefangenen darum zu tun, möglichst frühzeitig die Fürsprache eines Geistlichen zu erlangen, denn die supplicatio war nur vor Fällung des Endurteils möglich. Allerdings hatte es nicht immer die Freilassung zur Folge, sondern konnte auch zu einer entschärften Hinrichtungsart führen.[58]
(2) Römische Kurie
Auch an den Papst und die Sacra Rota Romana, die oberste päpstliche Justizbehörde, wandten sich vereinzelt die Betroffenen. Urban VIII. schickte etwa den päpstlichen Nuntius am kaiserlichen Hof nach Bamberg, um sich für eine Gefangene einzusetzen.[59]
d) Sondergerichte
Die Ansicht, daß jeder nur von Angehörigen seines eigenen Standes gerichtet werden dürfe, begründete schon früh eine eigene Gerichtsbarkeit für den Klerus, die Universität (bis 1731 gab es nur eine Benachrichtigungspflicht über Verhaftungen) und die Juden. Es gab etliche Hexenprozesse gegen Geistliche und Studenten, die aber erst dem weltlichen Arm übergeben werden konnten, wenn sie zuvor aus der Kirche bzw. der Universität ausgestoßen worden waren. Für die Juden gab es einen eigenen Bischof (Episcopus Judaeorum), der von den Ehrenbeamten der jüdischen Gemeinde gewählt wurde. Wenn unter den Opfern der Hexenverfolgung kaum Juden anzutreffen sind, dann zum einen, weil verschiedentlich Generalausweisungen stattfanden, zum anderen, weil für sie die kirchlichen Delikte der Gotteslästerung aufgrund ihrer Religion keine Geltung hatten und sie daher nur wegen Zauberei belangt werden konnten.[60]
2. Prozeßbeteiligte
a) Anklage
Ursprünglich hatte der Fiskal als landesherrliche Behörde u.a. die Aufgabe, Prozeßstrafen einzutreiben, also Nachrichterfunktionen. Erst im Inquisitionsverfahren übernahm er durch Abfassung der Anklageschrift und der Interrogatorien die Rolle des öffentlichen Anklägers (accusator), wobei er gemäß der Bambergensis immer an die Instruktionen des Landesherrn gebunden war. In den Anfängen seiner Tätigkeit erhob er nicht selbst, sondern durch einen Fürsprecher Klage. Neben ihm hat es, selbst in den Hexenprozessen, Privatankläger gegeben.[61]
b) Verteidigung
Vor der Reform Julius Echters war es üblich, daß die Parteien sich aus den Schöffen vor dem Gericht einen Fürsprecher oder Prokurator wählten, der sie vertrat (vgl. noch Art. 88-90 CCC). Mit der Rezeption des römischen Rechts bildete sich ein Advokatenberuf heraus, der die Verteidigung vor Gericht übernehmen konnte. Obwohl der Hexenhammer die Verteidigung ausdrücklich zuließ und ausführlich regelte, war sie in vielen Gebieten, und so auch in den drei Bistümern Frankens, nicht zugelassen. Das kaiserliche Mandat von 1630 fordert demgemäß vom Bamberger Bischof die Zulassung einer Verteidigung. Doch auch nach den Vorschriften des Hexenhammers war den Beschuldigten nur eine spärliche Verteidigung zugestanden: Der Advokat, dem die Namen der Zeugen nicht genannt werden durften und der die Sache des Angeklagten im günstigeren Sinne, "jedoch ohne -Ärgernis des Glaubens und ohne Schaden für die Gerechtigkeit" auszulegen hatte, konnte nur vom Richter, nicht etwa vom Angeklagten, bestellt werden. Er mußte die Sache zuvor prüfen und für gerecht befinden. Gab er später aus Zweifeln den Versuch auf, so hatte er bereits empfangenes Honorar zurückzuzahlen. Außerdem mußte er - vor Gericht wie mit Honorarforderungen - bescheiden sein und die Wahrheit lieben. Schon diese finanziellen Beschränkungen machten die Verteidigung nicht gerade schmackhaft. Die große Gefahr bei dieser Aufgabe bestand darin, der Begünstigung der Hexerei beschuldigt und selbst als "verdammenswerter als die Hexen selbst und vielmehr ein Ketzerfürst" exkommuniziert zu werden.[62] In Anbetracht der Tatsache, daß den Angeklagten aufgrund der unbeschränkten Folter ohnehin ein Geständnis erpreßt wurde und es zu einer Verurteilung kam, war die Verteidigung auch wenig aussichtsreich und die Gefahr, als Advokat selbst auf dem Scheiterhaufen zu landen, um so größer.[63] Auch für Nürnberg gibt es keinen Hinweis auf einen rechtskundigen Verteidiger in Hexenprozessen. Das Einreichen von entlastenden Schriftstücken war ebenfalls nicht zugelassen. Offenbar hatte der Rat in sein eigenes Gerechtigkeitsgefühl großes Vertrauen. 1526 zog man die Konsequenzen aus dem Inquisitionsverfahren, der die Institutionen von Kläger und Verteidiger inhaltslos und formal hatte werden lassen, und schaffte sie beide ab.[64]
c) Gericht
In der frühen Zeit finden wir noch mit urteilenden Schöffen besetzte Gerichte, die in bestimmten Abständen zusammenkamen. Zur Zeit Julius Echters begann im Zuge der Rezeption des römischen Rechts die Entwicklung eines gelehrten Richterstandes.[65]
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(1) Gerichtsherr
Die Fürstbischöfe konnten aufgrund kaiserlichen Privilegs als Inhaber der obersten Gerichtsbarkeit, als Zentherren, alle gerichts- und strafvollzugsrechtlichen Vorschriften erlassen, in denen sie das Ideal der römisch-italienischen Rechtswissenschaft zu verwirklichen suchten. Ihr Votum war für die Personalbesetzung der Delegationsrichter wie der Schöffen, Landknechte und Schreiber, für die Prozeßführung und auch für Begnadigungen maßgebend.[66]
In Nürnberg übte der innere Rat die Befugnisse des Gerichtsherrn aus. Seit 1459 war der Blutbann, den früher der Schultheiß ausgeübt hatte, vollends auf das Schöffenkollegium und damit indirekt auf den inneren Rat der Reichsstadt übergegangen; somit gab es kein Nürnberger Gericht mit ausschließlicher Zuständigkeit für Verbrechen. Der innere Rat hatte alle Gesetzgebungs-, Rechtsprechungs- und Vollzugsgewalt. Unter den 42 Mitgliedern hatten die Patrizier den größten Einfluß, denn sie wählten aus ihrer Mitte zunächst die Bürgermeister- und Schöffenbank, aus den Bürgermeistern den geheimen Rat, der die Vorbereitung in Kriminalangelegenheiten übernahm, und aus diesem schließlich das Triumvirat, die höchste Führungsspitze der Reichsstadt. Unter der Bezeichnung des Blut- oder Halsgerichts hatte der Rat in seinen täglichen Sitzungen die Fragen der Folterung, der Beweismittelerbringung und der Bestrafung zu regeln. Er hatte die Fäden des Strafprozesses fest in der Hand und trat nach außen nur durch von ihm geleitete Organe auf.[67]
(2) Richter
Der Gerichtsherr delegierte seine Gerichtsgewalt an die Richter, an Zentgrafen, Schultheiße, Amtleute oder Vögte. Die Richter hatten im Prozeß eine verhängnisvolle Doppelrolle inne, sie waren zugleich Inquisitor und Urteiler. Im allgemeinen waren die Richter nicht in der Lage, sich vom Hexenwahn zu befreien. Sie glaubten, gegen den Teufel selbst zu kämpfen. Dazu kam noch, daß sie sich durch die Vermögenskonfiskation finanzielle Vorteile verschaffen konnten. Daß sie unter diesen Umständen weder ein objektives Verfahren führen noch ein objektives Urteil fällen konnten, liegt auf der Hand. Eine unabhängige Staatsanwaltschaft, die rechtsbeugende Richter anklagen konnte, gab es damals nicht. Nur vereinzelt sind daher Richter zur Verantwortung gezogen worden. So wurde 1615 der Zentgraf der Abtei Fulda wegen ungebührlichen Prozessierens und übermäßiger Folterung des Stiftes verwiesen. In Würzburg hatten Richter und Knechte bei einer Durchsuchung alle Wertgegenstände geraubt, den Prozeß gegen die Angeklagten aber nachlässig geführt. Der Fürstbischof Johann Gottfried von Aschhausen war offenbar bemüht, diese Vergehen zu ahnden.[68]
(a) Zentgraf
Der Zentgraf als Vorsitzender des Zentgerichts bedurfte zum Urteilen einer besonderen bischöflichen Belehnung mit dem Blutbann, als dessen Zeichen ihm der lange Gerichtsstab überreicht wurde. Ansonsten hatte er zwar die Aufsicht über Schöffen und Bankgenossen und gab das Vollzugsgebot, konnte aber keinen Einfluß auf das Urteil ausüben. Er trug zum Zeichen seiner Macht Harnisch, Rock und Schwert und ritt so dem Hinrichtungszug voran.[69]
(b) Schultheiß
An die Stelle des Zentgrafen, der mehr zu einem Beisitzer wurde, trat der Schultheiß als Leiter des Verfahrens. Auch wenn es in den Prozessen mit Todesurteil immer des mit dem Blutbann ausgestatteten Zentgrafen bedurfte, hatte der Schultheiß spätestens ab 1504 seine Befugnisse illegal auf den Blutbann ausgedehnt. Das Amt wurde in der Folgezeit sehr begehrt und, mit anderen Ämtern, wie etwa dem des Polizeipräsidenten, verknüpft, fast ausschließlich von Adligen ausgeübt.[70]
(c) Amtmann
Die ursprünglich militärischen Befugnisse des Amtmanns gestalteten sich seit dem 16. Jahrhundert zu Verwaltungs- und Polizeifunktionen um und wurden ebenfalls fast ausschließlich von Adligen wahrgenommen. Während er meist nur als Leitungsorgan des Sicherheitswesens tätig war, übte er anderenorts auch Richterfunktionen aus. So war er etwa in Wertheim der eigentliche Zentrichter und in Wildberg sogar Zentherr.[71]
(d) Vogt
Der Vogt war bis ins 14. Jahrhundert hinein in zahlreichen Vogteien Richter. In den Hexenprozessen erscheint er im 17. Jahrhundert in Kronach als Untersuchungsrichter, der die gütliche Befragung anhand von Weisungen und Interrogationsschemata der weltlichen Räte durchführte.[72]
1.1.1.1.10.5 (e) Nürnberger Stadtrichter
In Nürnberg taucht der Stadtrichter auf. Der Blutbann wurde vom inneren Rat auf diesen übertragen, der als Bestätiger des Geständnisses und Vorsitzender des endlichen Rechtstages jedoch nur Repräsentationsbedeutung hatte.[73]
(3) Urteiler
Die früheren Urteiler waren die Schöffen, die Rechtsschöpfer. Die Schöffen hatten die Aufgabe, aus ihrem Rechtsbewußtsein das für den konkreten Fall richtige Urteil aus dem objektiv feststehenden Recht zu finden. Ein solches Rechtsgefühl traute man nur ehrbaren, ehelich geborenen und frommen Männern zu, die zudem noch einen Eid leisten mußten, "nach meiner besten verstandtnus vernufft vnd gewissen dem armen alsz dem reichen dem reichen alsz dem armen recht richten und vrthail" zu sprechen,[74] und die entweder auf Jahresfrist oder auf Lebensdauer nach Vorschlag des Schultheißen und des Bürger- oder Bauernmeisters vom Zentgrafen und den Zentschöffen ausgewählt wurden. Ihre Anzahl schwankte; nach der Carolina (Art. 84) sollten mindestens sieben oder acht Schöffen im Gericht sitzen. Trotz des hohen Ansehens und gewisser Freiheiten wurde das Amt als Belastung angesehen. Zu Gericht mußten sie mit dem Schweinsspieß bewaffnet erscheinen, den sie mit der Spitze in den Boden innerhalb der Gerichtsschranken steckten. In Würzburg erhielten die Schöffen ab 1585 sogar eine jährliche Besoldung.[75]
Das Schöffenkollegium des Nürnberger Rats wurde aus den patrizischen Bürgermeistern gebildet. Zwei von ihnen, die Lochschöffen, nahmen die Inquisitionshandlungen vor und waren dafür dem Rat Rechenschaft schuldig. Die Zeugenvernehmung geschah durch die übrigen Schöffen. Aber auch sie hatten am endlichen Rechtstag nur noch formale Bedeutung, wenn sie nach einer geheimen Beratung den Urteilsspruch öffentlich bekanntgaben. Im Inquisitionsprozeß wurde das Urteil vom Richter gefällt.[76]
(4) Übrige Gerichtspersonen
Die Tätigkeit des Zentschreibers war in Art. 181 CCC reichsrechtlich geregelt. Er führte Protokoll und sandte seine Berichte an die fürstliche Kanzlei. Ihm waren Landknechte als Boten, Herolde und Bußeneintreiber unterstellt, die z.T. auch Dienste für den Nachrichter verrichteten. Neben diesen Personen gab es noch sozusagen ehrenamtliche "Zentgenossen", die gegen stärkeren Schutz die Pflicht übernahmen, bei der Verbrechensbekämpfung mitzuwirken, namentlich sich an der Verfolgung flüchtiger Täter zu beteiligen oder geplante Verbrechen anzuzeigen.[77]
d) Nachrichter
Der Nachrichter war sowohl für Folter als auch für die Vollstreckung der Todesurteile, ferner für die Reinigung der Kloaken, die Vertreibung der Aussätzigen, die Tötung streunender Hunde und ausgedienter Pferde und die Aufsicht über die Dirnen zuständig. In der gesellschaftlichen Ordnung rangierte er, seitdem die Rezeption die ursprünglich positive germanische Meinung verdrängt hatte, auf unterster Stufe, galt als ehrlos. Dies hatte starke soziale Konsequenzen. So durfte er nur unter bestimmten Voraussetzungen am Gottesdienst teilnehmen und nicht in geweihter Erde bestattet werden.[78] Häufig nahm man einen zur Todesstrafe Verurteilten als Gnadenbeweis in die Dienste.[79] Der Nürnberger Scharfrichter Meister Franz wurde dagegen nach Beendigung seines Amtes wieder ehrbar. Daraus läßt sich sein großes Ansehen ableiten, auch wenn es wohl eine Folge der Einstellung Luthers zum Scharfrichteramt war, der im Handeln des Henkers die Hand Gottes und der Gerechtigkeit erblickte. Dies hat längerfristig wieder zu einer Konsolidierung des Henkerberufs geführt.[80]
Vom Nachrichter wurde erwartet, daß er sein Amt so ausführte, daß die Verurteilten keine langen Leiden auszustehen hatten. Verfehlte er bei einer Hinrichtung mit dem Schwert sein Ziel halb und dauerte die Prozedur deshalb länger, so wurde der Nachrichter nicht selten vom versammelten Volk dafür zur Verantwortung gezogen.[81]
Der Nachrichter hatte zur Unterstützung die Schergen (Folterknechte) zur Hand. Auch der sog. Löwe, der ursprünglich (in Nürnberg bis 1526) - wie später der Fiskal - für den Landesherrn als Ankläger im öffentlichen Prozeß auftrat, war ein Nachrichtersknecht, dabei aber noch mehr Inquirent als nur Gehilfe.[82]
3. Prozeßordnung
a) Gerichtsort und Prozeßtage
Die verschiedenen Prozeßordnungen legten die Besetzung der Gerichte, den Gerichtsort und die Tage fest, an denen Gericht gehalten werden sollte. In Würzburg tagte das Brückengericht jenseits des Maines im Schwarzen Saale, in Bamberg begab man sich vor die Stadttore. Das Urteil sollte nach altgermanischer Tradition (Thing) unter freiem Himmel ausgesprochen werden. Die Reformation des Würzburger Stadtgerichts von 1582 bestimmte, daß Dienstag, Donnerstag und Freitag, außer an allen bekannten Feiertagen, verschiedenen Namenstagen von Heiligen und während spezieller Ferien in der Ernte-, Weihnachts- und Fastenzeit, Gericht gehalten werden sollte. Auf dem Lande dagegen gab es nur viermal jährlich an vorher festgelegten Heiligentagen Gerichtsverhandlungen.[83]
Gerichtskosten
Eine Würzburger Zentgerichtskosten-Ordnung ist aus dem Jahr 1585 überliefert. Danach hatten die Gemeinden die Kosten, die von der Inhaftierung bis zur Ablieferung bei Gericht entstanden, selbst zu tragen. Für die Personen, die in der Zent tätig waren, also Zentgraf, Schreiber, Schöffen, Landknecht, wurden dagegen Grundtaxe und bestimmte Sätze für jedes gütliche und peinliche Verhör, für das Vorgericht und für die Verlesung der Urgicht vor dem endlichen Rechtstag und für Botengänge bezahlt. Der Nachrichter erhielt von den Verurteilten den sog. Beschreigulden und oft zusätzliche Zuwendungen, damit er sein Handwerk ordentlich ausführe.[84]
IV. Verfahren
Das Inquisitionsverfahren, das im Hexenprozeß angewendet wurde, ist durch die Rezeption des römisch-kanonischen Rechts begründet und in der Carolina reichsrechtlich geregelt worden. Seine Grundsätze waren
1. Wahrheitserforschung von Amts wegen,
2. die Aufhebung der Trennung von Richter und Urteilern,
3. Schriftlichkeit, die protokollarischen Vernehmungsakten waren die einzige Grundlage der Urteilsfindung,
4. Geheimhaltung statt Öffentlichkeit und
5. Aktenversendung zur Urteilsinstanz.
Es ordnete die Zauberei unter den Begriff des maleficium, des qualifizierten Mordes, des Religionsfrevels und der Majestätsbeleidigung ein.[85] Damit war das Inquisitionsverfahren eine Hauptbedingung für die Ausweitung der Hexenverfolgung.
1. Vorverfahren
a) Verhaftung
Das Inquisitionsverfahren wurde zumeist durch Denunziation eingeleitet. Aufgrund der Anzeige wurden die Beschuldigten verhaftet und ins Gefängnis gebracht. Die Flucht vor der Haft - als solche konnte auch eine Reise gewertet werden - galt schon als Indiz.
Sie war nicht selten, wußten doch die Leute, die zum Gerede geworden waren, wohin solche Gerüchte führen konnten.[86] Selbst in Nürnberg hat es eine Verdachtsprüfung vor der Verhaftung (sog. Generalinquisition) bei Hexereidelikten nicht gegeben.[87]
b) Vermögensaufnahme
Während die Beschuldigten in der Haft saßen, wurden ihre Häuser gemäß den Vorschriften des Hexenhammers nach etwaigen Hexenutensilien durchsucht und dabei ein Inventar über das gesamte Vermögen der Verhafteten - nach Art. 206 CCC auch das der Flüchtigen - erstellt, das später für die Konfiskation gebraucht wurde.[88]
2. Hauptverfahren (geheimes Vorgericht)
a) Haft
Es gab bald eigene Trakte in zumeist unterirdischen Verliesen oder Türmen, in denen die der Hexerei Bezichtigten untergebracht waren. In Bamberg wurde sogar ein eigenes Haus für die Hexen errichtet. In Würzburg wurden die Hexen im Feichel- oder Hexenturm und im Schneidturm am Main untergebracht, Maria Renata 1749 sogar im fürstbischöflichen Schloß. Das Juliusspital mußte zeitweise neben seiner Eigenschaft als Krankenhaus als Hexengefängnis dienen. Im Nürnberger Loch unter dem Rathaus tragen noch heute die Hexenzellen die Darstellung einer schwarzen Katze, eine Anspielung auf die Tierverwandlung. Für die Folter gab es ein Gewölbe, das Kapelle genannt wurde.[89]
Die Haftbedingungen waren danach ausgerichtet, den Widerstand der Angeklagten zu brechen. Die Zellen waren dunkel, feucht und kalt und wurden selten gesäubert, so daß sich Ungeziefer und Gestank verbreiteten. Die Gefangenen wurden gefesselt und häufig von den Schergen mißhandelt. Auch zu Essen gab es nicht viel. Die Kost für Vornehme war dagegen i.d.R. nicht dürftig, es sei denn, daß dies zur Folter gehörte. Zu diesen Bedingungen kam noch die nahezu völlige Abschottung von der Außenwelt hinzu; die Einsamkeit ließ die Gefangenen im Laufe der oft Monate dauernden Gefangenschaft mürbe werden. Wer tatsächlich freigelassen wurde, trug häufig infolge dieser Haftbedingungen bleibende gesundheitliche Schäden davon.[90]
b) Hexenproben
Um ein Indiz zu erlangen, eine Beschuldigte als Hexe zu überführen, wurden trotz obrigkeitlicher Verbote die sogenannten Hexenproben, Gottesurteile, durchgeführt, die sich von den germanischen Ordalien ableiten. Bei der aus Franken kommenden Wasserprobe wurden die entkleideten Frauen kreuzweise gebunden und ins Wasser gelassen. Gingen sie nicht unter, galten sie als Hexen. Der Teufel gäbe ihnen die Leichtigkeit, sich über Wasser zu halten. In einem Gutachten der Leidener Universität heißt es dagegen, daß viele "Hexen" deshalb nicht untergingen, weil sie "mit dem Rücken wie kleine Schiffchen zu liegen kämen". Diese Zweifel an der Beweiskraft als Gottesurteil hatten zur Folge, daß die Wasserprobe nur noch ein Indiz für Hexerei abgab und auf sie noch die Folter folgte.
Auch die Nadelprobe fungierte als Indiz. Dabei suchte man Hexenzeichen (stigma), die der Teufel zur Besiegelung des Bündnisses angeblich am Körper der Hexen zurückließ (Muttermale, Warzen), und "wann ers dann gefunden, so sticht er mit einer schnaidenden nadel hinein, do es dann ein trudt ist, so gibt es kain blud, auch verregt sie sich nicht."
Auch wertete man als Indiz, wenn die Angeschuldigten während der Vernehmungen keine Tränen vergossen, da dies als ein Merkmal der Bußfertigen angesehen wurde.[91] Für die in der Literatur häufig dargestellten Manipulationen durch die Nachrichter fehlen indes einschlägige Beweise in den Quellen.[92]
Nach der Feststellung solcher Indizien stand die Schuld der Angeklagten fest und man brauchte zur Verurteilung nur noch das Geständnis.[93] Der eigentliche Prozeß wurde mit der formellen Anklage durch den Fiskal eingeleitet, wobei dieser den Richter und die Schöffen ermahnte, nach der peinlichen Halsgerichts-Ordnung des Landesherrn zu verfahren.[94]
c) Gütliches Verhör
Es folgte zunächst das gütliche Verhör, das auf dem Lande durch den Zentgrafen und vier Zentschöffen, in der Stadt durch den Stadtvogt oder einen fürstlicher Amtmann, den Zentgrafen, zwei Ratsherren und zwei Zentschöffen vorgenommen wurde; außerdem waren ein Geistlicher und ein Schreiber sowie ein fürstlicher Kommissionär als Kontrollorgan zugegen. Nach Art. 46f CCC waren ein Richter, zwei Schöffen und ein Schreiber ausreichend. Diese Vorschrift wurde jedoch nicht überall eingehalten. Um sich vor Zauberei und dem "bösen Blick" zu schützen, wurde die Angeklagte mit Weihwasser besprengt, mit Reliquien und Amuletten behängt und, so heißt es in einem Laienspiegel von 1511, von rückwärts verhört. In der Würzburger Kanzlei wurden die Hexen in der Mitte einer mit Kreuzen behauenen Sandsteinplatte vernommen, damit die Angeklagte nicht davonflöge. Das Verhör selbst richtete sich nach einem festgefügten Interrogationsschema (Interrogatoria generalia et specialia), das eine Fülle genormter Suggestivfragen enthielt. Durch ihre Antworten sollten sich die Verhörten selbst in Widersprüche verstricken. Möglicherweise wurden in ihnen durch die Selbstverständlichkeit, mit der die Richter von der Realität des Hexenwesens ausgingen, Selbsttäuschungsvorstellungen hervorgerufen, so daß sie letztlich selbst glaubten, Hexen zu sein.[95] Zudem lastete auf dem Angeklagten die Gewißheit, daß im Falle des Leugnens die Folter folgen würde.[96]
d) Zeugen
Da das gütliche Verhör i.d.R. nicht zu einem Geständnis führte, wurden die Zeugen vernommen.
(1) Eigenschaften
Zur Verurteiltung reichten nach der Carolina zwei bis drei, nach dem Hexenhammer mindestens drei gut beleumundete, bei Hexenverdächtigten von üblem Leumund zwei Zeugen aus. Auch wenn Art. 66 CCC für Zeugen das männliche Geschlecht forderte und infamierte oder bezahlte Leute oder Feinde des Angeklagten ausschloß, wurde dies in den Hexenprozessen nicht beachtet. Nach dem Hexenhammer mußte den Zeugenaussagen von Verbrechern, Exkommunizierten, Meineidigen und anderen Besagten, die vornehmlich als Zeugen für Indizien auftraten, unbedingter Glauben geschenkt werden. Nur in Nürnberg ist eine Zeugenvernehmung nach dem Hexenhammer nicht überliefert.
(2) Vernehmung
Gemäß Art. 71 CCC sollte die Vernehmung durch den Richter und die Schöffen im Beisein eines Gerichtsschreibers geschehen. Der Hexenhammer sah einen Personenkreis aus Richter, Notar und zwei ehrenwerten Männern vor. Der Angeklagte selbst sollte später erscheinen. In Nürnberg wich man davon insofern ab, daß die Schöffen die Vernehmung allein durchführten. Sagte ein Zeuge nachweislich falsch aus, so wurde er gemäß Art. 68 CCC mit der Strafe belegt, die der Angeklagte bei Schuld bekommen hätte. In Ochsenfurt hörten die Hexenprozesse auf, nachdem man 1627 einen Schusterjungen wegen falscher Verdächtigungen hingerichtet hatte.[97]
e) Peinliches Verhör
Zumeist hatten auch die Zeugenvernehmungen kein Geständnis der Angeklagten zur Folge. Dieses versuchte man schließlich mit der Tortur zu erhalten. Dem lag die Auffassung zugrunde, daß die Dämonen den Angeklagten verstockt machten, um nicht die Wahrheit ans Licht zu bringen. In der Folter sah man ein Mittel, das die Angeklagten von den Dämonen befreite und ihnen das Bekenntnis der Wahrheit ermöglichen konnte. Daher wurden auch im peinlichen Verhör Sympathiemittel eingesetzt. So mußte die Inquisitin etwa zu Beginn einen Schluck Weihwasser trinken.[98]
Nach der Carolina mußten ein Richter, zwei Schöffen und ein Schreiber zugegen sein (Art. 46f CCC). Dem wurde nicht immer in vollem Umfange entsprochen. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Tortur sind nicht mehr bekannt. Art. 44 CCC regelt nur die Indizien für Zauberei, bei deren Beweis durch zwei Zeugen (Art. 23 CCC) gefoltert werden sollte. Zumeist reichten wohl die Anzeige und das Vorhandensein von Hexenzeichen schon aus. In Nürnberg hat der Rat sich bemüht, alle Umstände für und gegen den Angeklagten zu prüfen, insbesondere behielt er sich die Entscheidung über die Tortur in jedem Falle vor.[99]
(1) Verbal- und Realterrition
Das peinliche Verhör begann man mit der Territion, dem Drohen mit der Folter. Dabei zeigte man dem Opfer die Folterinstrumente und beschrieb deren Anwendung. Dann wurde die Gefangene gefesselt und ihr die Daumenschrauben angelegt, ohne sie jedoch anzuziehen.[100]
(2) Realfolter
Hatte die Territion keinen Erfolg, schritt man zur Realfolter. Neben gewissen Konstanten hat es hier durch den Erfindungsgeist der Folterknechte territoriale Variationen gegeben.
Mit Hilfe des Daumenschraubstocks wurden die Daumen zerquetscht. Gleiches geschah mit Schienbein oder Waden. Zur Verschärfung konnten noch Holzkeile zwischen Bein und Schraube getrieben oder Schnüre um die Handgelenke gelegt werden.[101]
Beim Aufziehen wurden die Arme der Gefolterten auf dem Rücken zusammengebunden und über einen Flaschenzug an einem Seil in die Höhe gezogen, wobei sie unter Schmerzen gedehnt und ausgerenkt wurden. Die Füße konnten zur Verschärfung mit einem kleinen oder großen Stein bis zu 40 Pfund beschwert werden. Dem Aufziehen ähnlich war die Leiterfolter. Dabei wurde das Opfer auf eine Leiter gezogen und durch Spannen und Dehnen gequält.[102]
Das Helmschneiden war eine weitere Foltermethode. Es geschah mittels eines Kranzes, der aus scharfen Schnüren bestand, die der Nachrichter um den Kopf der Zauberin legte und fest zusammenzog, wodurch schmerzhafte Schnittwunden entstanden. Schärfere Methoden sind in Nürnberg offenbar nicht angewandt worden.[103]
Diese Foltermethoden wurden im berüchtigten Bamberger Hexenhaus etwa durch Brandquälereien verschärft. So träufelte man brennenden Schwefel oder Pech auf den nackten Körper, hielt dem Aufgezogenen brennende Lichte unter die Arme oder Fußsohlen und trieb brennende Keile zwischen die Finger- oder Zehenngel. Bei der sog. Bambergischen Tortur wurde die Inquisitin auf eine Bank gesetzt und durchgepeitscht. Währenddessen waren die Zehen und Daumen in Stöcken eingeklemmt. Außerdem kannte man den Betstuhl, ein mit spitzen Stacheln versehenes Brett, auf das die Gefolterten sich knien mußten.[104] Um die Gefangenen am Schreien zu hindern, wurden ihnen hölzerne Knebel in den Mund gesteckt, die die ganze Mundhöhle ausfüllten und das Atmen durch ein Luftloch ermöglichten. Vielfach wurden den Inquisiten auch Foltermasken aufgesetzt.[105]
Die schärfsten Foltermethoden waren diejenigen, die zeitlich praktisch unbegrenzt angewendet werden konnten und dem Folterknecht kaum Mühe kosteten.
Die Gefangenen wurden "durch unerhörte Speis allß hering mit lauter Saltz vnd Pfeffer zum Prey gesotten, so sie ohne ainichen trunkh eßen müeßen, Item mit einem Wannen Baadt von siedheißen Wasser mit Kalch, Salltz, Pfeffer vndt anderer scharpffen Matherie zugerichtet neben andern neuerfundenen Torturen auch Hungers Noth ohne einichen christlichen trost, Urtl oder Raht ellendtlich vmb ihr Leben kommen." (1631)[106]
Neben der Hunger- und Durstfolter war der Schlafentzug eine häufig angewendete Methode. Die Gefangenen wurden in Zellen gesteckt, deren Boden mit scharfen Kanten ausgestattet war, so daß sie keine Ruhe fanden.[107]
(3) Umfang
Diese Behandlung wurde nur möglich, weil die Nachrichter häufig besonders vom Hexenwahn befallen waren. Zudem wurden ihnen die verschiedenen Folterarten extra vergütet. Unter diesen Umständen ist es nicht verwunderlich, wenn sie einen verhängnisvollen Eifer an den Tag legten. Die maßlose Anwendung der Folter war zwar in der Carolina systematisch auf maximal dreimalige Folterung beschränkt worden, doch half dies in den Hexenprozessen nicht, da die Hexerei bekanntlich als crimen exceptum behandelt wurde. So ist in Nördlingen 1591 eine Gefangene 23mal gefoltert worden, bevor sie gestand.[108] Auch die Folterdauer von maximal einer halben Stunde wurde in den Hexenprozessen oft ausgedehnt. 1627 soll in Bamberg eine Angeklagte allein vier Stunden auf dem Bock gesessen haben. Das Aufziehen dauerte teilweise ebenfalls mehrere Stunden. Selbst das in normalen Kriminalprozessen geltende Verbot der Folter für Kinder, Kranke, Behinderte und hochgestellte Persölichkeiten wurde in den Hexenprozessen außer Kraft gesetzt; sogar Schwangere blieben nicht völlig verschont. Nicht selten starben die Gefangenen unter der Folter; auch das wurde als Teufelswerk ausgelegt.[109]
(4) Folter in Nürnberg
In den Nürnberger Hexenprozessen gab es zwar auch die Folter, selbst die Frage nach weiteren Hexen wurde gestellt, doch wurden Maßnahmen gegen die in der Tortur genannten Personen nur bei ausreichender Indizienlage ergriffen.[110]
f) Protokoll und Geständnis
Die Untersuchungsprotokolle, die eine starke Gleichförmigkeit zeigen, sind vielfach sehr nachlässig abgefaßt worden. Die Carolina enthält in Art. 181, 184f Vorschriften für den Gerichtsschreiber während der Folterung.[111] Zumeist kam es bei den Folterqualen zum Geständnis (confessio) oder Bekenntnis (urgicht), das dann gemäß Art. 60 CCC noch einmal einige Tage nach der Folter vor dem Richter und den Schöffen wiederholt werden mußte. Bei Widerruf erfolgte sogleich die nächste Folter. War der Angeklagten aber kein Geständnis abzuringen, so wurde sie wieder freigelassen. Sie mußte zuvor in der urfehde schwören, für die Behandlung bei Gericht keine Vergeltung zu üben und über die erlittenen Maßnahmen zu schweigen (Art. 106 CCC).[112]
3. Urteil und Vollstreckung
a) Gutachten und Urteilsfindung
Nur dort, wo Rechtsgelehrte in den Gerichten saßen, hatten sie unmittelbaren Einfluß auf die Gerichtsentscheidungen. Da dies aber zumeist nicht der Fall war, wurden häufig Gutachten der Konsulenten eingeholt, die früher an den Rechtsschulen von Bologna, Padua und Pavia in Oberitalien, später auch an deutschen Universitäten studiert hatten. Art. 219 CCC bestimmte, daß die Laienrichter sich in allen zweifelhaften Fällen an ausgebildete Juristen wenden sollten. Aus dieser Vorschrift entwickelte sich das Institut der Aktenversendung. Die gesamten Akten - im Inquisitionsverfahren herrschte ja Schriftlichkeit - wurden an die Rechtsfakultät geschickt, und diese gab das für die Gerichte bindende Urteil. Als Gutachterstellen kamen die obersten Justizbehörden in Betracht. Das Reichskammergericht in Speyer und der für wichtige Reichssachen, u.a. für Klagen gegen Reichsunmittelbare zuständige Reichshofrat in Wien wurden z.T. um Rat gebeten. Häufiger wandten sich die Gerichte an die Oberbehörden der Landesherren, die eigene Kommissariate für Hexensachen unterhielten. Diese legten das Gutachten dem Landesherrn selbst zur Bestätigung vor. Eine wichtige Gutachterstelle waren die juristischen Fakultäten der damaligen Universitäten, von denen öfter mehrere um Stellungnahme ersucht wurden. Die Professoren wurden durch die häufigen Fragen weitgehend zu Praktikern. Die Mainzer Rechtsfakultät hat vor allen anderen deutschen Universitäten den Mißbrauch der Folter bekämpft. In Nürnberg hatte der Rat eigene Rechtsberater und war somit nicht auf die Aktenversendung angewiesen. Er war zwar nicht an deren Urteil gebunden, richtete sich aber zumeist danach.[113] Da es sich bei der Hexerei auch um ein religiöses Delikt handelte, wurden in Nürnberg seit der Reformation auch die Theologen zu Rate gezogen.[114]
Wenn alle Gutachten eingeholt waren, konnte das Urteil vom Richter festgelegt werden. Da mit Ausnahme der Nürnberger Lochschöffen, die die Verhöre vorgenommen hatten, niemand den Angeklagten je zu Gesicht bekommen hatte, wurde allein aufgrund der Aktenstücke, insbesondere des nach der Folter abgelegten Geständnisses (Art. 56 CCC), geurteilt.[115] Das in der geheimen Vorzent von den Richtern festgelegte Urteil wurde schriftlich in die Gerichtsakte aufgenommen. Die Urteile hatten immer die gleiche Form. Nach der Bekanntgabe des Richters und der Schöffen, wird darin zunächst die Prozeßgeschichte verkündet und dann dargelegt, was man der Verurteilten vorwarf und daß sie es "frey, ledig und ungebunden nochmals bekannt, dardurch sie dann in die straf der halßgerichtsordnung gefallen ist, und ihr leib und leben verwürcket hat." Zuletzt wird die Hinrichtungsart festgelegt.[116] Somit hatten alle weiteren Verhandlungen nur noch formale Bedeutung und keinen Einfluß mehr auf das Urteil. Nun wurde der Termin für den endlichen Rechtstag angesetzt und den Schöffen und der Angeklagten mitgeteilt und in den zentbaren Dörfern ausgerufen. Die letzten Stunden vor dem endlichen Rechtstag erhielten die Gefangenen in einem von Tageslicht erhellten Raum die Henkersmahlzeit.[117]
b) Endlicher Rechtstag
Vor dem endlichen Rechtstag, der formalen öffentlichen Schlußverhandlung, traf die Angeklagte, die vom Nachrichter in den Gerichtssaal geleitet wurde, die Inquisitoren als Urteilsfinder wieder.[118] An der Gerichtsstätte wurden die Zentbänke und der Stuhl des Zentgrafen so aufgestellt, daß der Zentgraf nach Osten blickte, und die Schranken darum gezogen. Um diese Schranken nahmen die Zentverwandten in Wehr als Wachmannschaft Aufstellung. Das übrige Volk hinter ihnen bildete den sog. Umstand. Der geharnischte Zentgraf trug einen weißen Stab in den Händen, die Schöffen waren mit Spießen bewaffnet. Den neuen Schöffen wurde zunächst der Eid abgenommen. Dann fragte der Zentgraf die Schöffen, ob es die rechte Zeit sei, Gericht zu halten und ob das Gericht ausreichend besetzt sei; diese bestätigten. Sodann erklärte er, daß er an Statt und auf Grund der Stellung des Fürstbischofs und auch auf Grund seiner Stellung als Richter der Schöffen Stellung hege und allen Gerichtsbesuchern Frieden und Geleit zusichere. Seine Frage, ob das Gericht genügend gehegt sei, mußten die Schöffen bestätigen.[119]
Nun erhob der Fiskal durch einen festgelegten Spruch Klage: "her richter, es clagt N. zu dem ubelthater, der hie entgegen stet, und sagt das derelbis mit ... ketzerei ... nemlich an dem ort, gegen der person, dieser gestalt etc. wider got, ehre, recht des hailigen reichs und dis loblichen gerichts ordnung freventlich und mutwillig mishandelt hat, wie dan solchs hievor an euch clärlich auch gebracht worden. Deshalb ersucht und bit euch der clager, ir wollet alle hievor und itz einbrachte clag, bericht, urkunt, kuntschaft und schreiben in diser handlung ergangen, sonderlich aber des ubelthaters aigene urgicht und bekentnus fur hand nemen, bewegen und ermessen und mit entlicher urtail und recht erkennen, das er umb solche mishandlung nach ordnung der recht und dis gerichts, wie sich geburt und recht ist, peinlich gestrafft werde." [120]
Die Beschuldigte bestätigte dann noch einmal öffentlich das soeben vorgelesene Geständnis. Selbst in normalen Kriminalprozessen konnte ein Leugnen dem Angeklagten nicht helfen; das Bekenntnis wurde dann von zwei Schöffen durch Eid bezeugt. Hierauf wurde der Schuldspruch abgefasst und verkündet, aber - um es noch einmal zu betonen - nicht erst jetzt gefällt.
Die Urteile sind stets nach dem gleichen Muster aufgebaut. In Bamberger Akten finden sich zur Identifizierung der Verurteilen teilweise nur Nummern aus früheren Protokollen, was eine Quelle für Verwechslungen bot. Bis 1630 waren die Todesurteile von keiner Gerichtsbehörde unterschrieben.
Das Gnadenrecht war ein Privileg des Fürsten. Nach der Urteilsverkündung wurden teilweise Gnadenzettel verlesen, in denen die Strafe etwa durch Erlassen der Risse mit glühenden Zangen oder Änderung der Hinrichtungsart gemildert wurde.[121] Die Verurteilte wurde dann dem Nachrichter überstellt, der bei seinem Eid das Urteil zu vollstrecken hatte.[122]
c) Strafe und Vollstreckung
(1) Bedeutung des Seelenfriedens
Gemäß Art. 79 CCC war dem Verurteilten das Urteil drei Tage vor der Vollstreckung bekanntzugeben, damit er Zeit für Beichte und Kommunion und für die Regelung seiner finanziellen Angelegenheiten hatte. Das Seelenheil der Verurteilten lag den Gerichten sehr am Herzen. Daher wurden Kleriker, zumeist Jesuiten, zu den Verurteilten geschickt, die sie trösten, auf den Tod vorbereiten und ihnen die Beichte abnehmen sollten (Art. 102 CCC). Noch auf der Fahrt zur Richtstätte wurde ein Kreuz vor dem Delinquenten vorangetragen. Johann Gottfried von Aschhausen schob sogar die Hinrichtung bis zur Bekehrung der Hexen auf und machte in seinem Testament eine dauernde Stiftung zur Lesung von Messen für die Hingerichteten. Die Bedeutung des Seelenheils für die damaligen Menschen macht sich auch dadurch bemerkbar, daß die Verurteilten bei Abfassung ihrer letztwilligen Verfügungen Kirchen und Klöster reichlich bedachten, damit ihnen Messen gelesen würden.[123]
(2) Todesstrafe
Die Hinrichtung hatte ihr festes Zeremoniell. Im unmittelbaren Anschluß an den endlichen Rechtstag führte ein aus Richter, Schöffen und einer großen Volksmenge bestehender Zug die Verurteilte, die in den Armesündermantel gehüllt war, vorbei an bestimmten Straßen und Gassen zum Stock, wobei der Zentgraf vorwegritt und dem Nachrichter Frieden und Geleit öffentlich ausrief. Durch die Öffentlichkeit der Hinrichtung wurde vielleicht Abschreckung bezweckt, doch ist anzunehmen, daß eher eine Gefühlsverrohung die Folge war. Vor der wahngeleiteten Beschuldigung der Hexerei konnte ohnehin keine Abschreckung schützen. Letzlich diente sie aber der Rechtsgemeinschaft, die durch die Hinrichtung des Täters in ihrem Recht wiederhergestellt und mit Gott versöhnt wurde.[124]
Die Geistlichen nahmen dem Verurteilten die Beichte ab und teilten das Abendmahl aus. Dann wurden Geständnis und Urteil verlesen. Der Richter zerbrach über dem Verurteilten den Stab zum Zeichen seiner Friedloslegung, denn bis zur Ankunft an der Gerichtsstätte stand er unter freiem Geleit. Das Stabbrechen scheint eine speziell fränkische Sitte gewesen zu sein. Sodann setzte sich der Zug fort auf den traditionellen Richtplatz - Vornehme wurden vor Tagesanbruch in einer Kutsche dorthin gefahren - und der Nachrichter waltete seines Amtes. Während der Hinrichtung läutete das Armesünderglöcklein. In Nürnberg mußte der innere Rat währenddessen im Rathaus versammelt bleiben. Nach der vollzogenen Hinrichtung fragte der Nachrichter, ob er recht gerichtet habe, was der Richter bestätigte.[125]
Durch Hexenhammer und Carolina war das Verbrennen die obligatorische Strafe für Schadenzauber und Hexerei. Der Delinquent wurde an einen Pfahl gebunden, der über einem Holzstoß emporragte, dann wurde der Scheiterhaufen angezündet. Um die Hinrichtung zu mildern, wurden speziell in der Spätzeit der Hexenverfolgung die Verurteilten zuvor mit dem Schwert enthauptet oder heimlich erdrosselt, was von den Verurteilten als große Gnade empfunden wurde. Zumindest konnte man die Qualen des Opfers dadurch verkürzen, daß man die Arme mit Pech und Schwefel überschüttete oder ein Pulversäckchen um den Hals hängte.
Allerdings gab es mancherorts noch die Variation des Hexenofens. Der Verurteilte wurde durch eine Eisentür in den nicht sehr großen Brennraum geschoben und binnen drei Stunden eingeäschert. Die immer noch für schädlich gehaltene Asche der Verbrannten wurde anschließend in alle Winde verstreut.[126]
Zuweilen liest man auch davon, daß die Todesstrafe durch Ertränken oder Enthaupten, die traditionelle Strafe für Blasphemie, vollzogen wurde. In Nürnberg wurden die meisten Todesurteile durch das Schwert vollstreckt, was für den Nachrichter eine schwierige Arbeit bedeutete.[127]
(3) Leib- und Ehrenstrafen
Zusätzlich oder an Stelle der Todesstrafe tauchen häufig Leib- und Ehrenstrafen auf. Für besonders schwere Verbrechen wurden die Opfer mit glühenden Zangen gerissen. Das Abzwicken der Zunge oder Ohrenabschneiden waren verbreitete Strafen für Gotteslästerer, das Brandmarken an Stirn oder Backen, das vor dem 16. Jahrhundert auch Hexen traf, galt der Wiedererkennung auch außerhalb des eigenen Territoriums. Daneben gab es Züchtigungen mit Ruten (Stupen).[128] Viele der Leibstrafen waren zugleich Ehrenstrafen, da sie als entwürdigend angesehen wurden. Die schwächste Form war die sträfliche Rede, die immer dann verhängt wurde, wenn das Beweismaterial zu dünn für eine schärfere Verurteilung war. Stärker war der Pranger. Die Verurteilten wurden an einem belebten Platz, dem Rathaus oder einem Markt, öffentlich zur Schau gestellt. Hexen mußten dabei zuweilen mit Teufeln bemalte Papiermützen zum Zeichen des Teufelsbündnisses tragen.[129]
(4) Stadtverweisung
Die Stadtverweisung ist besonders in Nürnberg in der Anfangsphase der Hexenprozesse sehr häufig anzutreffen. Der Grund dafür ist wohl in der unzureichend geklärten Beweisfrage oder in der Unsicherheit des Rats zu suchen; in Nürnberg betrachtete der Rat diese Strafe aber offenbar auch als ausreichend für Hexereiverbrechen. Das Aufenthaltsverbot erstreckte sich häufig auf ein gewisses Gebiet außerhalb der Stadt. Da die Verurteilten die Urfehde schwören mußten, hatten sie mit der härtesten Bestrafung zu rechnen, wenn sie in der fraglichen Zeit auf Nürnberger Gebiet angetroffen wurden. Die Stadtverweisung wurde z.T. mit Leib- und Ehrenstrafen kombiniert (Art. 198 CCC).[130]
d) Gerichtsmahlzeit
Richter, Schöffen, Schreiber und Knechte nahmen nach der Vollstreckung an der Gerichtsmahlzeit teil. Für diese erhielten sie einen Zuschuß. Diese Mahlzeit bildete wohl den Ersatz für die zuvor übliche Mahlzeit vor dem peinlichen Rechtstag, die Julius Echter 1585 in seiner Zentgerichtskostenordnung abgeschafft hatte, da die Gerichtspersonen "hernach im gesagten Gericht nit gewust haben, was sie thun." [131]
e) Konfiskation
Das schon zuvor inventarisierte Vermögen des Opfers wurde in Würzburg seit 1627, in Bamberg wohl schon früher, zu gewissen Quoten, die sich nach der Hinterbliebenenzahl richteten, eingezogen. Julius Echter hatte noch aus Mitgefühl den Nachlaß der Hingerichteten weitgehend geschont. Was nicht zur Deckung der Gerichts- und Prozeßkosten gebraucht wurde, landete in der Staatskasse. Das Geld wurde wohl zu vielen Zwecken verwendet. In Aschaffenburg leistete es einen Beitrag zum Schloßbau der Mainzer Erzbischöfe. Das nicht-monetäre Vermögen sollte seit 1628 den Erben zu einem erschwinglichen Preis angeboten werden. Die Erben der reichen Opfer verfügten wohl über die notwendige Einflußnahme, um eine gänzliche Konfiskation zu verhindern. Dem Bamberger Fürstbischof verbot das Reichskammergericht 1631 die Güterkonfiskation mit den Worten, es könne die "höchst schmutzige Confiskation in diesem Crimine" "unter keinerlei Vorwandt mehr gestatten".[132]
C. Hexenverfolgung in Franken
I. Politische Landschaft
Zur Zeit der Hexenverfolgungen tritt uns in Franken eine Mischung aus geistlichen und weltlichen Territorien gegenüber. Das ehemals dem Reich angehörende Gebiet wurde nach dem Zusammenbruch des Karolingerreiches von den weltlichen und geistlichen Fürsten übernommen. Während die Bistümer Würzburg und Eichstätt schon von Bonifatius gegründet worden waren, entstand das Bistum Bamberg erst 1007 unter Heinrich II. Im Jahre 1168 wurde dem Bischof von Würzburg in einer Bestätigung der bischöflichen Würde von Kaiser Barbarossa auch der Titel eines Herzogs von Franken verliehen. Die Reformation zersprengte die Diözesen Würzburg und Bamberg; sie gewann vor allem in den Reichsstädten und in der Markgrafschaft Anhänger. Ab 1570 wurde Franken im Geiste der Gegenreformation rekatholisiert. Der 30jährigen Krieg brachte 1631-34 die Invasion der Schweden.
Den Bistümern standen auf weltlicher Seite die Markgrafschaft Ansbach-Bayreuth und die freien Reichsstädte gegenüber. Ansbach gehörte den Hohenzollern, ebenso zunächst Nürnberg, Bayreuth und Kulmbach, bis es 1791 an Preußen fiel. Nürnberg war durch seine günstige Verkehrslage eine reiche Handelsstadt geworden und konnte sich in der Folgezeit bis 1427 von den umliegenden Fürstentümern als freie Reichsstadt unabhängig machen; ein großes Landgebiet wurde von der Stadt eingegliedert. 1524 schloß sich Nürnberg der Reformation an und trat damit in Gegensatz zu den geistlichen, der römisch-katholischen Kirche anhängenden Territorien. 1623 wurde eine Universität in Altdorf gegründet, die für die Nürnberger Ratsbeschlüsse wichtig wurde. Sowohl die Bistümer als auch die Markgrafschaft und die Reichsstädte fielen Anfang des 19. Jahrhunderts an das Königreich Bayern, womit ihre Eigenständigkeit ein Ende nahm.[133]
II. Bistümer
1. Würzburg
a) Anfänge
Nach der Würzburger Chronik haben die Hexenprozesse im Hochstift unter der Regierung des Fürstbischofs Julius Echter von Mespelbrunn begonnen. Heute geht man von dem Jahr 1590 aus. Danach breiteten sich die Hexenprozesse sehr schnell durch üble Nachreden aus. 1602 folgten Prozesse im Juliusspital. Für das Jahr 1617 liegen uns Kalendereintragungen des Tuchscherers Jacob Röder vor. Danach wurde im Dom von der Kanzel herab verkündet, daß allein in diesem Jahr im Bistum Würzburg über 300 Hexen eingeäschert worden seien. Erstaunlich ist dies, da Julius Echter im Grunde ein weitsichtiger, aufgeklärter Monarch war, dem die Wohlfahrt des Landes am Herzen lag. Offensichtlich hat gerade das Bemühen um das Seelenheil seiner Untertanen diesen Fürsten zum harten Vorgehen gegen das Hexenwesen geführt. Die Art der Prozeßführung mit Folter und Fragebogen gaben dem Fürsten Bestätigung in seinem Wahn.[134] Der Nachfolger, Johann Gottfried von Aschhausen, schaffte die Hexenprozesse nicht ab, er versuchte aber die Urteile zu mildern, indem er befahl, man solle "alle ... mit dem Schwert richten, die Körper dann verprönnen lassen", wie es in einem Rescript von 1618 heißt. Außerdem verstärkte er die seelsorgerischen Maßnahmen für die Verurteilten.
b) Philipp Adolf von Ehrenberg
Unter Philipp Adolf von Ehrenberg (1623-1631) erreichte die Hexenverfolgung im Würzburger Stift ihren Höhepunkt. Im Stift sollen es insgesamt 900 Hexen gewesen sein, davon 219 allein in Würzburg, die dem Scheiterhaufen überantwortet wurden. Für die Jahre 1627 bis Anfang 1629 ist eine Art Hexenstatistik überliefert, die von 29 "Bränden" berichtet, denen 157 Menschen zum Opfer fielen. Begonnen hatte es in Ochsenfurt mit dem Gerücht, es sei ein Kind gefressen worden. Die Ochsenfurter Bürger wandten sich an den Bischof, der versuchte, dem in seiner Überzeugung tatsächlich existierenden Hexenwesen Einhalt zu gebieten. Die Chronik berichtet, daß er dabei keinen Stand, kein Alter verschonte.[135] Die Quelle enthält z.T. auch nähere Angaben zu den Opfern, etwa "die schönste Jungfrau in Würzburg", "ein gar reicher Mann" oder "ein Student in der fünften Schule, der viele Sprachen beherrschte und ein vortrefflicher Musiker (sowohl in Gesang als auch mit Instrumenten) war". Oft sind es auch einfach "Fremde", die das Mißtrauen auf sich zogen. Zumeist waren es die Hebammen, die zuerst für Kindersterblichkeit verantwortlich gemacht wurden. Bei der Eintragung der Hebamme liest man den Zusatz "... von der kommt das ganze Unwesen her." Es sind einige Geistliche sowie viele Kinder von acht bis zwölf Jahren unter den Opfern.[136]
Selbst seinen einzigen Verwandten, den Pagen Ernst von Ehrenberg, einen als schön und begabt gelobten Knaben, ließ der Bischof festnehmen. Ernst war aufgrund seines weltlichen Lebenswandels wegen Zauberei angezeigt worden, worauf ihn der Bischof in die Schule zu den Jesuiten und Franziskanern schickte.
Diese versuchten, dem Teufel durch allerlei Amulette und Weihwasser Herr zu werden, doch berichteten sie, daß Ernst die Dinge in der Nacht ablegte und zum Hexentanz fahre. Schließlich ließ der Bischof das Todesurteil vollstrecken.[137]
Neben Würzburg waren Gerolzhofen, Ochsenfurt und Zeil Zentren der Verfolgung. Die Angehörigen erwartete aufgrund der Konfiskation zumeist eine schwere Zukunft. Die Prozeßführung zeichnete sich durch besondere Grausamkeit aus. Neben dem Hexenwahn waren es durchaus auch materielle Beweggründe, die zu dieser großen Verfolgungswelle geführt hatten
c) Beendigung
Als schließlich der Bischof Philipp Adolph und sein Kanzler von den Gefolterten auch als Mitschuldige angegeben wurden, wurde dem Bischof der Wahn bewußt und er beendete die Prozesse.[138] Dazu trug wohl auch das kaiserliche Reichskammergericht bei, das ein Mandat an den Bischof richtete.[139] Da Philipp Adolpf 1631 starb und zur gleichen Zeit die Schweden in den Schlachten des 30jährigen Krieges weite Teile Frankens besetzten, kam die Hexenverfolgung tatsächlich zum Stillstand. Die letzten Inhaftierten wurden von den Besatzern entlassen. Ähnlich endete auch die Prozeßwelle von 1629 in Nassau. Nach dem Abzug der Schweden verbot der Erzbischof Johann Philipp I. von Schönborn (1642-1673), der auch Kurfürst von Mainz und Bischof von Worms war, unter dem Eindruck der Cautio Criminalis weitere Prozesse.[140] Das Volk dagegen, das fest an den Hexenwahn glaubte, forderte noch einige Male die Hinrichtung von Zauberern, so daß der Bischof gegen einigen Widerstand ankämpfen mußte. Diese Haltung gerade in einem Gebiet, das zuvor in der Verfolgung ausgeschweift war, verfehlte ihre Wirkung auf das Reichsgebiet nicht.[141]
d) Maria Renata
Dennoch kam es 1749, in einer ansonsten schon sehr aufgeklärten Zeit, unter der Regierung von Anselm Franz Graf von Ingelheim erneut zu einem Prozeß. Das Opfer war die Nonne Maria Renata Singerin von Mossau, oft als "letzte Reichshexe" bezeichnet, die 50 Jahre lang ein vorbildliches geistliches Leben geführt hatte. Im Kloster kam es zu einer Reihe von Hexereivorkommnissen, welche dazu führten, daß die betagte Nonne, die im Irrglauben an Teufel und Zauberer aufgewachsen war, in den verhängnisvollen Glauben verfiel, selbst eine Hexe zu sein. Da sie sich durch ihre Strenge und ihren Eigenwillen sowohl bei den Nonnen als auch bei den Klostervorstehern unbeliebt gemacht hatte, breitete sich bald das Gerücht über das verhexte Kloster aus. Anscheinend war Maria Renata mondsüchtig und lief nachts durch das Stift, wobei sie einmal in die Zelle einer anderen Nonne eindrang, die sie mit der Bußgeißel vertrieb und den Vorgang anzeigte. Daraufhin fand man in der Zelle Maria Renatas Hexenutensilien, darunter einen gelben Stock (zur Ausfahrt). Es folgte die Interrogation durch eine geistliche Untersuchungskommission. Ohne Folter gestand die Nonne die Hexerei, gab an, von den Eltern ohne innere Berufung ins Kloster geschickt worden zu sein. Von einem Grenadier im ungarischen Krieg habe sie gelernt, Worte zu sprechen, die Menschen lahm machen konnten. In Prag habe sie sich inmitten einer zahlreichen Gesellschaft dem Teufel überantwortet. Im Kloster schließlich habe sie heimlich dem Teufel gedient, der ihr alle Montage beigewohnt habe, Hostien geschändet und ihre Schwestern durch Verstandesverwirrung, Verursachung von Gliederschmerzen etc. behext. Entdeckt worden sei sie, weil sie sich wie die anderen Nonnen zur Bekämpfung einer Rattenplage drei Katzen gehalten habe, die aber Teufel gewesen seien und deren Geschwätz den Mitschwestern aufgefallen sei. Die Kommission glaubte ihr nicht und ließ Maria Renata an einen sicheren Ort überführen, um ihr das Leben zu retten, doch der neue Fürstbischof Karl Philipp von Greifenklau erließ im Mai 1749 ein Dekret, die Angelegenheit noch einmal zu untersuchen. Die theologische Fakultät von Würzburg lieferte ein Gutachten, daß die Bemühungen der Aufklärung nicht zu kennen scheint. Maria Renata schied aus dem Kloster aus, wurde auf die Feste Marienberg gebracht und war nun frei für den weltlichen Arm. Im Juni 1749 wurde Maria Renata nach vorheriger Enthauptung verbrannt. Am Scheiterhaufen hielt Pater Gaar eine Rechtfertigungspredigt.
Dieser letzte Prozeß und der sich daran anschließende Literaturstreit zeigen, wie mächtig der Hexenglaube noch immer war.[142] Noch 1751 erließ der Bischof ein Rundschreiben an alle Geistlichen, über Hexerei in ihren Gebieten zu berichten. Da fast alle Angesprochenen Fehlanzeige erstatteten, kam es nicht noch einmal zu einem Aufleben der Verfolgung.[143]
2. Bamberg
a) Anfänge
Die Anfänge der Hexenverfolgung im Hochstift Bamberg fallen in die Regierungszeit des Bischofs Neithard von Thüngen. Im Jahre 1595 wurde die erste Frau wegen Teufelsbündnisses zum "lebendigen Brand" verurteilt. Auch unter seinem Nachfolger gab es vereinzelt Prozesse. Johann Gottfried von Aschhausen erließ 1610 ein Mandat, nach dem den Kunden von Zauberern die Landesverweisung gewiß war und die Beamten zur Anzeige verpflichtet waren. Aufgrund dieses Mandats kam es zu einer ersten Verfolgungswelle, die aber zu Beginn des 30jährigen Krieges wieder abebbte.[144]
b) Johann Georg II. Fuchs von Dornheim
Unter dem Bischof Johann Georg II. Fuchs von Dornheim nahm die Hexenverfolgung ihr höchstes Maß an. Innerhalb von fünf Jahren wurden in Bamberg und Zeil mehr als 900 Prozesse geführt, von denen etwa 236 auf dem Scheiterhaufen endeten. Johann Georg erhielt daher den Beinamen der Hexenbrenner.[145] Die treibende Kraft war der Suffragan, der Jesuit Friedrich Förner, der für die der Hexerei Verdächtigen innerhalb von zehn Monaten ein eigenes Gefängnis, das Hexenhaus, errichten ließ.[146] Eine Broschüre von 1659 gibt eine Zahl von 600 Hexen an, die verbrannt worden seien, darunter "etliche katholische Pfaffen", Bürgermeister und auch "etliche Mägdlein von sieben, acht, neun und zehn Jahren".[147]
Eine arme Frau gab 1628 den Bürgermeister Johannes Junius und seine Frau sowie andere angesehene Bürger als Mittäter an, um diese mit ins Unglück zu reißen.[148] Nachdem seine Frau bereits hingerichtet worden war, schrieb der Bürgermeister einen Abschiedsbrief an seine Tochter Veronika, der uns erhalten ist, wenngleich er sein Ziel nicht erreichte. Dieser Brief gibt Aufschluß darüber, daß selbst der Bürgermeister fürchtete, seine Angehörigen würden ihn für einen Drudner halten. Er schildert die Qualen der Folter und die Art der Prozeßführung. Die Anklage stützte sich auf sechs Zeugen, die selbst lange gefoltert worden waren. Daumenstock und Aufziehen konnten ihn noch nicht dazu bewegen, Gott zu leugnen.
Er schrieb: "Darnach hat man mich erst außgezogen, die hendt vf den Rücken gebunden vnd vf die höhe in der Fulter gezogen. Da dachte ich, himmel vnd erden ging vnder, haben mich achtmahl auffgezogen, vnd wieder fallen lassen, daß ich ein vnselig schmerzen empfan." Er berichtet, daß die Leute, die gegen ihn zeugten, ihn um Verzeihung gebeten hätten. "Sie hetten es sag muß, wie ich selbsten erfahren werde..." Geistlicher Beistand wurde ihm verwehrt. Zu einem der Folterer meinte er: "wenn es so zugeht, so wird kein ehrlicher Mann in Bamberg sicher sein, Ihr so wenig wie ich oder ein anderer. ... Denn Ihr laßt keinen hinweg, wenngleich er alle Marter aussteht." Auf die Bitte des Henkers und nachdem ihm gesagt worden war, der Herr wolle an ihm ein "Exempel statuieren, daß man darüber staunen sollte" legte er schließlich ein Geständnis über Teufelspakt und -buhlschaft ab.[149]
Die Prozesse gegen höhergestellte Persönlichkeiten nahmen in der Folgezeit stark zu. Der Kanzler Dr. Georg Haan, der wegen seines Einsatzes für ein rechtliches Verfahren selbst in Hexereiverdacht geraten war, wandte sich an das kaiserliche Reichskammergericht. Wie in Würzburg, griff Kaiser Ferdinand II. ein. Bestärkt durch seinen Beichtvater, einen Jesuitenpater, veranlaßte er 1631 ein Mandat an Fürstbischof Johann Georg II., worin er bei Strafe Ungesetzlichkeiten bei der Prozeßführung, insbesondere Festnahme aufgrund bloßer Verleumdung und übermäßige Folterung, und die Beschlagnahme verbot, die Zulassung einer Verteidigung sowie Unparteilichkeit hingegen forderte. Er behielt sich vor, als Oberrichter einzutreten. Wie in Würzburg, so hätte vermutlich auch in Bamberg die hohe Weisung keine Früchte getragen, wäre sie nicht zusammengefallen mit dem Tode des Bischofs 1633 und der Besetzung des Territoriums durch schwedische Truppen.[150]
c) Beendigung
Erst 1648, nach dem Westfälischen Frieden, kehrte der Bischof Melchior Otto Voigt von Salzbug nach Bamberg zurück. Sein Mandat von 1650 zeitigte keine Wirkung mehr. Vereinzelte Aktenstücke deuten allerdings darauf hin, daß auch hier die Vorstellung des Volkes noch ganz vom Hexenwahn erfüllt gewesen sein muß. Schließlich mangelte es am Geld, um die Prozesse wieder aufleben zu lassen.[151]
3. Eichstätt
Seit 1590 wurde Eichstätt, das dritte Bistum Frankens, eines der am schwersten betroffenen Gebiete. Von 1603 bis 1627 gab es dort allein 122, zwischen 1590 und 1632 mehr als 200 Todesurteile, darunter viele Höhergestellte und neun Männer. Die meisten davon fanden unter Bischof Johann Christoph von Westerstetten (1611-1637) statt, der zuvor schon als Propst in Ellwangen viele Hexenprozesse geführt hatte. Zumeist wurden die Verurteilten vor dem Verbrennen mit dem Schwert gerichtet.[152] 1624 wurde in Eichstätt ein Kaplan von seiner Haushälterin und von deren Tochter angezeigt. Zunächst heißt es nur, er habe sich an ihnen "unsittlich vergangen", später kommt der Hexenvorwurf hinzu. Das erstere gab der Kaplan im gütlichen Verhör zu, das letztere bestritt er. Daran, daß man in diesem Falle mit der Folter sehr lange wartete, läßt sich ersehen, daß gegen Angehörige des Klerikerstandes Rücksicht genommen wurde, wenn auch sie letztendlich nicht verschont wurden. Über den Ausgang schweigt die Quelle, es ist aber zum peinlichen Verhör gekommen.[153]
III. Weltliche Territorien
1. Markgrafschaft Ansbach-Bayreuth
Die Markgrafschaft bildete nicht nur den weltlichen Gegenpol zu den geistlichen Stiften, sondern nahm auch konfessionell eine Sonderstellung ein, da sie mit der Reformation evangelisch wurde. Diese Sonderstellung wirkte sich nicht auf die Behandlung der Hexerei aus.[154] Der erste Fall wird vom Vogt zu Creußen 1569 berichtet. Die Kirchnersfrau Katharin Goeser sei wegen Wahrsagerei und Zauberkuren an Mensch und Tier angezeigt worden. Die Erscheinung des Teufels hatte die Angeklagte noch im gütlichen Verhör gestanden, die Teufelsbuhlschaft erst unter der Folter. Als ihr Mann eine Bittschrift für sie einreichte und sie selbst das Geständnis als folterbedingt widerrief, wurde sie nur zu christlicher Einkehr und Besserung ermahnt und mit öffentlicher Kirchenbuße belegt, ein Urteil, welches die in der Frühzeit der Prozesse herrschende Unsicherheit der Gerichte ausdrückt.[155]
Einen wichtigen Anstoß für die Prozesse lieferte 1591 der Markgraf Georg Friedrich, als er seine geistlichen und weltlichen Räte zur Bekämpfung des Hexenwesens zusammenrief. Aus dieser Besprechung ging die Generalinstruktion von den Trutten des lutherischen Titularabtes Adam Francisci hervor, die sich auf die Offenbarung berief und die Zeit für gekommen hielt, da der Teufel sich der Erde bemächtigen wolle. Sie gipfelte in der kategorischen Forderung der Hexenverfolgung und war damit richtungweisend auch für den Bamberger Raum. Noch im gleichen Jahr begann eine Verfolgungswelle in der ganzen Markgrafschaft, wobei sich Zentren u.a. in Creußen bildeten.[156] Allerdings ist es in der Stadt Kulmbach ruhig geblieben.[157]
2. Reichsstädte
a) Nördlingen
Eine große Verfolgungswelle ergriff zwischen 1589 und 1594 Nördlingen, als die geistesschwache Ursula Haider im Verhör Teufelsbund und Kindermord gestand und Namen angab. Im weiteren Verlauf der Prozesse fanden 12 Opfer den Tod.[158] Die ehrbare Frau des Zahlmeisters, Rebekka Lemp, wurde 1590 verhaftet. Uns ist ein Brief der Gefangenen an ihren Mann überliefert, der zum Ausdruck bringt, wie sehr Rebekka Lemp unter der Sorge litt, daß selbst ihr Mann sie für schuldig halten könnte. Dieser wandte sich zweimal mit einem Gnadengesuch an den Rat, doch ohne Erfolg: Noch im gleichen Jahr wurde sie verbrannt.[159] Von der aus Ulm stammenden Maria Holl wird berichtet, daß sie bis zum Februar 1594 56mal ohne Erfolg gefoltert worden sei, wobei man ihr gesagt habe, daß selbst ihre Verwandten und ihr Ehemann sie für schuldig hielten. Auf ein Ulmer Gesuch hin wurde die Gefängnishaft mit Hausarrest vertauscht.[160]
b) Weißenburg
Weißenburg ging in Sachen Hexerei keine eigenen Wege. Es erbat die Meinung der Rechtsberater der größeren Nachbarstadt Nürnberg. Diese hielten 1531 das Beweismaterial gegen eine als Hexe beschuldigte Frau nicht für die Folter ausreichend.[161] Als 1590 in der Tortur eines Ellinger Prozesses Frauen aus Weißenburg beschuldigt wurden, begann auch hier - trotz der vorsichtigen Nürnberger Gutachten, von denen bereits die Rede war - die Hexenverfolgung. Zwei Frauen wurden in diesem Jahr nach Erdrosselung verbrannt.[162]
c) Rothenburg ob der Tauber
Die Zauberei war in Rothenburg Sache des Stadtgerichts. Bis 1540 gab es verschiedentlich Zaubereifälle, die alle mit Stadtverweisung endeten. Dabei wurde schon betont, daß die Beschuldigten einer schweren Strafe würdig wären. Im Jahre 1540 wurde gegen Anna Metzner und Barbara Brokeln aus Großharbach zusätzlich die Prangerstrafe und eine Leibstrafe (Brennen des Kreuzes auf die Stirn) ausgesprochen, ein Fall, der die Nähe zum Ketzerprozeß zeigt. Gelegentlich finden sich auch Geld- und Ehrenstrafen; die Todesstrafe wurde in Rothenburg in hundert Jahren zweimal verhängt. Dabei spielte Teufelsbuhlschaft eine Rolle.[163]
d) Dinkelsbühl
In Dinkelsbühl begann 1655 ein Prozeß, der mit fünf Todesurteilen endete. Eine der Frauen sollte einen Gifttrank für ihren Mann gemischt haben. Der Nachrichter suchte um eine besondere Wache nach, damit der Zug nicht am Fortkommen gehindert würde. Die Verurteilten wurden mit dem Schwert gerichtet und dann verbrannt. Eine der Frauen wurde unter dem Hochgericht begraben.[164]
e) Windsheim
In Windsheim dauerte das Hexenwüten nur ein Jahr, wobei teilweise strafverschärfende Mittel eingesetzt wurden. Einige Frauen sollen vor dem Verbrennen auf eiserne Gabeln gesetzt worden sein. 1600 war eine Frau durch die Folter nicht zum Geständnis zu bewegen. Obwohl der Nürnberger Rechtsberater dem Rat empfahl, die Frau zu entlassen, behielt dieser sie im Gefängnis. Auf Veranlassung ihres Sohnes sprach sich schließlich das Reichskammergericht für sofortige Haftaufhebung aus. Dem mußte der Rat nachkommen.[165]
f) Schweinfurt
In Schweinfurt fanden einige der Verdächtigten schon im Gefängnis den Tod. 1616 wurde der Bürger Stephan Sauerbrey verbrannt, der zweimal Feuer in das Pulvermagazin des Zeughauses geworfen hatte. Er wurde des Teufelsbündnisses und der Hostienschändung bezichtigt. Eine Frau wurde 1656 wegen Ehebruchs mit verheirateten Männern und mit dem Teufel enthauptet.[166]
3. Nürnberg
In Nürnberg ist es nie zu einer systematischen Verfolgungswelle gekommen. Wohl gab es einige Todesurteile, doch siegten in der Regel in Nürnberg Vernunft und prozessuale Mäßigung über den Hexenwahn der Zeit.[167]
a) Zaubereiverfahren
(1) Anfänge
Bereits seit dem Jahre 1300 hat der Rat der Stadt Nürnberg mit Schadenzauber und Gaukelei, Giftmischerei und Milchzauber, später (1511) auch mit Wahrsagerei zu tun gehabt. Zu der Zeit wurde meist mit Stadtverweisung, gelegentlich mit Leibstrafen wie Abzwicken der Zunge, Durchbrennen der Backen, Prangerstrafen reagiert, teilweise folgte aber auch nur eine ernstliche Strafrede und Schwören der Urfehde. Oft stellte sich noch die Unschuld der Gefangenen heraus. 1489, als der Hexenhammer allmählich bekannt wurde, legte der Rat der Zauberei mehr Gewicht bei und holte ein Gutachten von Juristen und Theologen ein. Dennoch hat sich keine Mehrheit für ein Todesurteil gefunden. 1515 kam es im Hause des verstorbenen Sebald Tucher zu Geisterbeschwörungen. Der Rat sah gegen die Verpflichtung, künftig von solchen Dingen fernzubleiben, von empfindlichen Strafen ab. Daran sieht man die Unsicherheit, mit der der Rat der Zauberei gegenüberstand. Aus dieser Unsicherheit entwickelte sich Vorsicht, insbesondere in der Anwendung der Prozeßvorschriften.[168]
(2) Elß Gernoltin und Anna Sewrin
Der erste große Prozeß fand 1520 statt. Elß Gernoltin und Anna Sewrin waren der Zauberei angeklagt, weil sie kleine Fische gefangen hatten, an denen sie sträflich gehandelt haben sollten. Nach anfänglichem Leugnen gestanden sie unter der Folter, die Fische "in ihr weibliche scham" erstickt und dann einigen Männern zubereitet zu haben. Als der Rat erfuhr, daß einer dieser Männer angeblich gestorben sei, ordnete er an, "ir statlich lassen wee thun", worauf die Gernoltin den Mord gestand, die Sewrin jedoch versicherte, den Zauber nur bei ihrem Ehemann angewendet zu haben, der noch lebe.
Die befragten Rechtsgutachter waren allesamt von der Zaubereirealität überzeugt, ihr Rat bewegte sich für die Gernoltin zwischen schwerer Leibstrafe und Todesstrafe, wogegen die Sewrin nicht das Leben verwirkt habe und nach Gutdünken des Rats bestraft werden solle. Der Rat ließ sich offenbar überzeugen, und so wurde Elß Gernoltin ertränkt. Die Sewrin dagegen ging auf ein Bittgesuch ihrer Angehörigen ohne Strafe davon.[169]
b) Hexereiverfahren im 16. Jahrhundert
(1) Adelheit Schneiderin, Elß Schneiderin, Katharina Maylin
Nach Einführung der Carolina wurde 1536 Adelheit Schneiderin, die offenbar schon als Zauberin bekannt war und aufgesucht wurde, wegen Viehzaubers verhaftet. In der Folter gestand sie und gab an, zwei Hexen seien ihr vom Hexensabbat her bekannt: Elß Schneiderin und Katharina Maylin, die sie sogar als Teufelsbraut bezeichnete. Da die beiden nicht im Nürnberger Raum wohnten, erging die Weisung, sie sofort festzunehmen, sobald sie Nürnberger Gebiet beträten. Adelheit wurde daraufhin einer zweiten Tortur unterworfen. Sie gestand alles, was von ihr verlangt wurde: Hexenflug, Teufelsbündnis und -buhlschaft. Inzwischen war man der Elß Schneiderin habhaft geworden, die jedoch alles abstritt. Der Rat wurde unsicher und wartete die Verhaftung der Maylin ab. Als diese endlich gefaßt war, war auch sie nicht zu einem Geständnis zu bewegen. Daraufhin holte der Rat im April 1536 ein Gutachten seiner Konsulenten ein. Die Mehrzahl der Rechtsberater, unter ihnen Dr. Scheurl, war zwar vom Hexenwahn ergriffen, forderte aber handfeste Beweise. Für die Adelheit Schneiderin sei daher die Todesstrafe angemessen, nur solle man sie vorher noch über den ganzen Sachverhalt im Wissen befragen, daß ihr Leugnen nicht mehr helfe. Für die übrigen beiden Gefangenen sei dagegen das Beweismaterial noch nicht ausreichend. Sie sollten in Anlehnung an den Hexenhammer nach einem Fragenkatalog nochmals befragt werden. In diesem Prozeß erscheint als Gegner des Hexenwahns der Ratskonsulent Dr. Hepstein. Seines Erachtens käme die Hexerei "aus unglauben, unverstand und heftiger imagination der leut." Auch forderte er klare Beweise, "dann es besser sey 100 schuldige ledig zu lassen, dann einen unschuldigen zu urtheilen." Diese Beweise seien bei den letzteren beiden nicht gegeben, weshalb sie umgehend aus der Haft entlassen werden sollten. Die Adelheit sei wegen Betrugs, nicht wegen Hexerei zu strafen. Die vernünftigen Worte des Juristen hatten eine große Wirkung auf den Rat. Elß Schneiderin und Katharina Maylin wurden schon wenige Tage später entlassen.
Zur Klärung des Schicksales der Adelheit wurden die Theologen befragt, was seit der Reformation üblich war. Die Geistlichen waren zwar nicht frei vom Hexenwahn, hielten aber die Indizien in diesem Fall nicht für ausreichend und empfahlen Verurteilung nur wegen Betruges.[170]
(2) Zauberin von Dormitz
Die Bevölkerung suchte Rat bei vermeintlichen Hexen. Bekannt geworden ist der Fall einer Zauberin aus Dormitz, also außerhalb von Nürnberg, die ein starker Anziehungspunkt für Nürnberger Bürger war. Nachdem sie schon einmal gefoltert worden war, konnte sie aus den Händen der Nürnberger Justiz entfliehen und in Dormitz ungestört ihre Betrügereien fortführen. Der Rat holte daraufhin ein Gutachten bei Theologen und Juristen ein. Die Theologen empfahlen eine verstärkte geistliche Tätigkeit, besonders auf dem Lande, wo den Ungläubigen Hexerei häufig widerfahre. Theologen wie Juristen waren aber der Meinung, daß gegen die unbelehrbaren Leute mit ernster Strafe vorgegangen werden müsse. Auf ihren Rat hin verabschiedete der Nürnberger Rat das Mandat von 1536, von dem bereits oben die Rede war, das jedoch nicht die erhoffte Wirkung zeitigte.[171]
(3) Prozesse gegen Verbreiter des Hexenwahns
Ein besonderer Fall begegnet uns 1590, als in Franken die großen Hexenverfolgungen begannen. Der Prozeß Stigler war kein Hexenprozeß, aber er legt die Einstellung des Nürnberger Rats frei. Friedrich Stigler kam aus den Diensten des Eichstätter Scharfrichters und stellte sozusagen den personifizierten Hexenwahn dar. Er fing an, die Bevölkerung aufzuwiegeln und erregte Aufsehen "wegen das er etlichen Burgers weibern, bezüchtigung gethan, Sie weren Truten, er erkenne es bey ihren Zeichen" (Fehlen der Pupille)[172] Offensichtlich wollte er den Rat dazu bewegen, nach dem Vorbild der Nachbargebiete eine Hexenverfolgung zu initiieren, in denen er dann als Sachverständiger arbeiten könnte. Der Rat indes gedachte nicht, dem Vorbild des Umlandes zu folgen. Um Nürnberg vor einer Verfolgungswelle zu bewahren, wurde über Stigler zur Abschreckung die Todesstrafe verhängt. Er wurde am 28. Juli 1590 "aus Gnaden allhie mit dem Schwert gerichtet".[173]
Wie Friedrich Stigler trieben später noch andere Betrüger ihr Unwesen und bereicherten sich auf Kosten der abergläubischen Bevölkerung. 1597/98 wurde Elisabeth Aurholtin hingerichtet,[174] 1608 wieder ein Mann, Hans Rößner, nach dem Pranger der Stadt verwiesen.[175] 1617 folgte ein Prozeß gegen Georg Carl Lamprecht, der tatsächlich als einziger Nürnberger Prozeß auf dem Scheiterhaufen endete, da der betagte Nachrichter Franz Schmidt den (geheimen) Befehl des vorherigen Erwürgens bei seiner letzten Hinrichtung aus irgendeinem Grund nicht ausführte. Der Hinrichtungsgrund lag hingegen nicht allein in der Hexerei, sondern wohl vielmehr in der Beschuldigung der Falschmünzerei, die in der verkehrsreichen Handelsstadt zu den schwersten Verbrechen zählte.[176] Ebenso wurde 1622 das Hexereidelikt zusammen mit Kirchenraub und Brandstiftung durch die Todesstrafe abgeurteilt.[177]
c) Verfahren um 1660
(1) Margaretha Mauterin
Im 17. Jahrhundert, also zu einer Zeit, als die Verfolgungswelle im übrigen Franken bereits vorüber war, fand die Zurückhaltung und Toleranz des Nürnberger Rates unter dem Einfluß der Hexenvorstellungen in der Bevölkerung ihr Ende. Ein Beispiel für diese Spätphase bildet der Prozeß gegen Margaretha Mauterin, die Frau eines Stadtschützen, von 1659. Teufelsbund und -buhlschaft, Gotteslästerung und Schadenzauber an Mensch und Vieh gab sie unter Folterqualen zu. Auch zu diesem Prozeß holte der Rat rechtliche Gutachten ein. Da diese uneinheitlich waren und da auch die Geistlichen ihr keine Angaben entlocken konnten, sollte die Tortur grausamer fortgesetzt werden. Dies allerdings wurde durch die Lochschöffen verhindert, die berichteten, die Mauterin sei für eine weitere Folterung körperlich in einer zu schlechten Verfassung und würde sie lebend nicht überstehen. Daraufhin erklärte der Rat die Untersuchung für beendet und verurteilte sie zum Feuertode nach vorheriger Erdrosselung. Der Ratsverlaß schließt mit den besorgten Worten: "Gott sey ihrer seelen gnädig." [178]
(2) Maria Regina Mettmannin
Möglicherweise in kausaler Verbindung, zumindest aber in zeitlicher Nähe steht der Prozeß gegen die Dienstmagd Maria Regina Mettmannin. Das Besondere an diesem Fall ist, daß die Mettmannin nicht nur der üblichen eigenen Vergehen, sondern auch der Verführung eines Mädchens zum Teufelspakt beschuldigt wurde. Im peinlichen Verhör gestand die Gefangene, doch widerrief sie jedesmal, wenn die Tortur beendet war. Auch das Mädchen machte widersprüchliche Angaben. Ein Verhör durch zwei Diakone machte die Mettmannin schließlich einsichtig, daß Leugnen keinen Zweck habe. Die Ratskonsulenten waren einstimmig der Meinung, daß in diesem Falle die Todesstrafe verhängt werden müsse. Der Rat folgte seinen Beratern, und so wurde die Mettmannin nach Enthauptung verbrannt. Der Nachrichter suchte um besonderen Schutz nach, da er fürchtete, die verwachsene Frau nicht mit einem Schwerthieb töten zu können, womit er den Zorn des Volkes auf sich geladen hätte. Das Mädchen, das sie verführt hatte, mußte zur Abschreckung zuschauen.[179]
(3) Hans Heß
Auch der Prozeß gegen Hans Heß 1660, wäre zuvor in Nürnberg nicht möglich gewesen. Dieser Nagelschmied war ein sehr fleißiger Arbeiter, der sich nicht scheute, auch am Karfreitag in seine Schmiede zu gehen. Es fiel den strenggläubigen Protestanten auf, daß er dreimal mehr Arbeit verrichtete als gewöhnliche Leute. In der peinlichen Vernehmung gestand er den Teufelspakt, sagte aus, daß der Teufel oft Gast bei ihm sei und sie zusammen tränken, wobei er den Namen Gottes verspottete. Diese Punkte reichten 1660 für eine Verurteilung zur Enthauptung aus.[180]
d) Beendigung
Zum Ende des 17. Jahrhunderts wurden die Hexenprozesse unter dem Eindruck der Aufklärung und der Vielzahl der Stimmen gegen Hexen- und Zauberglauben seltener. 1669 wurde die Augsburgerin Regina Sibylla Schillerin, die angeblich vom bösen Geist besessen war, nach vielen Turbulenzen in ihre Heimatstadt geschickt, wo sie durch Gebet vom Teufel geheilt worden sein soll.[181] Das letzte Verfahren wurde 1725 gegen Hans Fahner geführt, der seinem Pfarrer selbst gestand, mit dem Teufel einen Pakt geschlossen und mit seinem Blut unterschrieben zu haben. Die juristische Fakultät der Universität zu Altdorf wog in ihrem Gutachten die Ansichten der Literatur in langen Erörterungen gegeneinander ab und kam zu einer vorsichtigen Schlußfolgerung, woraus noch eine gewisse Unsicherheit spricht. Da allein die Aussage Hans Fahners vorlag, entschieden sie sich schließlich für die Freilassung; Fahner sollte allerdings die Prozeßkosten zahlen und den Teufelspakt abschwören.[182]
D. Politische, soziale und
ökonomische Bedingungen
In diesem vierten Teil soll versucht werden, eine Antwort auf die Frage zu finden, weshalb es zu den Massenprozessen der Hexenverfolgung, wie sie für Franken dargestellt wurden, kommen konnte. Dabei ist in der Literatur auf sehr unterschiedliche Aspekte hingewiesen worden.
I. Konfessionenstreit
Zu Beginn der Zeit der Hexenverfolgung ist die Gegenreformation in ihrer letzten Phase. Die ältere Literatur geht davon aus, daß weite Teile Frankens schon protestantisch geworden waren,[183] während neuerdings daran gezweifelt wird. Ende des 16. Jahrhunderts, also kurz vor den Anfängen der Hexenverfolgung um 1590, waren es in Würzburg Julius Echter von Mespelbrunn, in Bamberg Neithard von Thüngen und in Eichstätt Martin von Schaumburg, die ihre Stifte im Geist der Gegenreformation und der Rekatholisierung erneuern sollten. Dabei ging man in drei Schritten vor:
Zunächst erfolgte eine obrigkeitlich-patriarchalische Stufe, die sich auf Verbote etwa des Verkehrs mit Fremdkonfessionellen oder der Gotteslästerung und der "gasterey oder haltung der tentz und spilplatz" beschränkte.
Der zweite Schritt war territorialstaatlicher Art. Er brachte die Restitutionsforderungen an die bereits protestantisch gewordenen Landesteile und führte zur Austreibung der Protestanten, falls diese nicht freiwillig in die katholische Kirche zurückkehrten. Damit sollte faktisch die Einheit der Religion nach dem Satz "cuius regio eius religio" des Augsburgischen Religionsfriedens von 1555 erreicht werden. Die Einheit der Religion auf einem Territorium war gerade von den katholischen Fürsten zur Eindämmung der lutherischen Lehre gefordert worden. Die Staatsauffassung baute fortan in erster Linie auf der Konfessionshoheit auf und machte die gewohnheitsrechtliche Volkskirche zur Amtskirche.
Der dritte Schritt, die eigentliche Binnenreform der Kirche durch das Konzil von Trient (tridentische Reform), ist in Franken erst seit 1594 zu beobachten und äußert sich etwa in einem schärferen Vorgehen gegenüber dem Konkubinat (in einem solchen lebte übrigens auch der Bamberger Fürstbischof Neithard von Thüngen). Erst dieser Schritt hat, nachdem sich die Stellung der Kirche gefestigt hatte, zu einem inneren Wandel geführt. Im Zuge der territorialstaatlichen Gegenreformation entstand vermutlich erst die Zwietracht zwischen den Konfessionen, die zur Bildung einer Protestantischen Union und einer Katholischen Liga führte und schließlich in den Religionskriegen mündete; denn zuvor war der konfessionelle Gegensatz zwischen Protestanten und Katholiken im täglichen Leben der Menschen ohne Bedeutung. Vom Konfessionenstreit aber als dem eigentlichen Grund für die Hexenverfolgung zu sprechen, erscheint übertrieben, gerade weil er für die Bevölkerung nicht die Rolle gespielt hat, die er vielleicht in der gelehrten Diskussion einnahm. Zudem wäre die Beweisführung einer Vernichtung des konfessionellen Gegners mittels der Hexenverfolgung ausgesprochen schwierig.[184]
II. Wirtschaftliche Situation
Seit dem 15. Jahrhundert zog der zuvor in Italien entstandene Frühkapitalismus in Deutschland ein. Er führte zur Bildung großer Handelshäuser nach dem Vorbild der Fugger. Die Diskussion um die Zinsnahme wurde angeregt. In Franken und im Hanseraum fanden sich Gegner dieser Entwicklung, die auch Monopolklagen vor den höchsten Reichsgerichten anstrengten. Die Verlagerung der Handelswege durch die Entdeckung des Seewegs nach Indien führte dazu, daß sich die großen Handelshäuser in ihrem unternehmerischen Einsatz steigerten. In Nürnberg brachten es Endres Imhoff, Anton Tucher, die Welser und Bartolomeo Viatis zu großem Reichtum. Nürnberg wurde Verteilerzentrum im Viehhandel sowie Knotenpunkt der Textil- und Metallindustrie. Besonders die Erschließung des Ostens eröffnete neue Märkte. Um 1550 ist, hervorgerufen durch die Zahlungspolitik Frankreichs, Spaniens und Portugals ein Nachlassen der Hochkonjunktur mit etlichen schweren Bankrotten zu verzeichnen. Dagegen konnten sich die Kontakte zu England und den Niederlanden über die Nordseehäfen verstärken. Vor allem in der Rüstungsindustrie wurde Nürnberg Großproduzentin. Bis 1630 erreichte die Stadt dann wieder einigen Wohlstand. Der Dreißigjährige Krieg hatte durch die Aufsplitterung der Wirtschaftsräume und durch Geld- wie Naturalleistungen an die schwedische und kaiserliche Partei einen tiefen Einschnitt in der wirtschaftlichen Entwicklung sowie Hungersnöte und Epidemien insbesondere in den 30er Jahren des 17. Jahrhun
erts zur Folge. In den 40er Jahren begann ein krisenhafter Preisverfall. In Nürnberg spürte man in den bisherigen Absatzgebieten erschwerende Importgesetze. Dennoch entstanden in dieser Zeit viele Repräsentativbauten im Stil der Renaissance. Zum Ende des Krieges ging es wirtschaftlich wieder bergauf.[185]
Die Wirtschaft unterlag so starken Schwankungen, daß es nicht möglich ist, eine bestimmte Verfolgungswelle auf eine wirtschaftliche Krise zurückzuführen. Wenn die wirtschaftlichen Krisen durchaus Auswirkungen auch im gesellschaftlichen Bereich gehabt haben können, so sind sie gewiß nicht die Ursache der Hexenverfolgung gewesen. Eine Schuldzuweisung an die wirtschaftliche Situation würde den Blick auf die eigentlichen Ursachen nur versperren.
III. Gesellschaftliche Wandlungen
Zur Zeit der Hexenprozesse begegnet uns eine statische und unflexible Gesellschaftsform, die sich im Mittelalter konstituiert hatte. Aber die mittelalterliche Gesellschaft befand sich im Wandel. Die Leibeigenschaft war im 16. Jahrhundert verschwunden und eine Bauernschicht hatte sich etabliert und den Grund und Boden unter sich aufgeteilt. Es war aufgrund der gegebenen Bodenverhältnisse kein Raum mehr für weiteres Bevölkerungswachstum. Doch die Bevölkerung wuchs gerade in jener Zeit stark an. Um 1560 war der Stand vor der 1340er Pest wieder erreicht; bis zum 30jährigen Krieg gab es noch einmal einen Zuwachs von etwa 3 Millionen Menschen, davon über 85% auf dem Lande. Die nachgeborenen Bauernsöhne, die deshalb unbeerbt blieben und sich nach anderer Arbeit bzw. Land umsehen mußten, traten als neue "unterbäuerische" Schicht den Altsiedlern in einer wachsenden Anzahl gegenüber und bedrohten deren Existenz. Der Widerstand der Altsiedler richtete sich gegen die Integration der Unterbäuerischen. Es kam zu Konflikten. Diese sozialen Umwälzungen können einen Teil zu dem Haß beigetragen haben, mit dem Menschen mitleidslos der staatlichen Verfolgung ausgesetzt wurden, ein Haß, der sich häufig gegen nichtintegrierte Leute richtete und vor allem die minderbemittelten Bevölkerungsteile traf.[186]
Der 30jährige Krieg führte dann zu enormen Bevölkerungsverlusten. In Franken dürfte etwa die Hälfte der Bevölkerung während dieser Zeit getötet worden sein.[187] Diese Entwicklung bringt bezüglich der Erklärung der Hexenprozesse aus den gesellschaftlichen Umwälzungen Zweifel. Die Bevölkerungsverluste müßten eher ein Gefühl des Zusammenhaltenmüssens denn sozialer Zwietracht hervorgerufen haben.
IV. Konfiskation
Als eine der Bedingungen für die Hexenverfolgung wird häufig die Konfiskation angeführt. So wird berichtet, die Bereicherung der Richter, Schöffen und anderer Gerichtspersonen an den Opfern sei zwar gang und gäbe gewesen, doch seien dem auch Grenzen gesetzt worden durch die zunehmende Einmischung der Regierungen und durch die Tatsache, daß die Opfer der Hexenprozesse grundsätzlich nicht viel hatten. Dennoch habe die Konfiskation eine entscheidende Rolle gespielt, da sie allen, die sich an der Hexenjagd beteiligten, vom Denunzianten bis zum Richter, einen finanziellen Vorteil gebracht habe.[188] In diesen Ausführungen tut sich ein Widerspruch auf zwischen den ärmlichen Verhältnissen der Opfer und der angeblichen Bereicherung. Die Gelder der Konfiskation, die es etwa in Bamberg und Würzburg gab, flossen in die Staatskasse. Wenn ein Überschuß war, wurde dieser für vielfältige Zwecke verwendet. Insgesamt wird die Hexenverfolgung für den Landesherrn jedoch finanziell kaum Gewinn gebracht haben. Nicht umsonst wird für Bamberg auch Geldmangel als Grund für die Einstellung der Verfolgung angeführt. Eine Bereicherung der Richter und Urteiler schließt das indes nicht aus, da es der Landesherr war, der an die Gerichtspersonen Zahlungen vornahm, unabhängig von der Ausbeute der Konfiskation. Wirkungsvoller als die Bezahlung der Gerichtspersonen wird jedoch die Tatsache gewesen sein, daß die Denunzianten eine Belohnung erhielten.[189] Für die Anfänge der Prozesse kann die Konfiskation jedenfalls deshalb nicht als Erklärung herangezogen werden, weil sie erst in der Spätphase der Prozesse eingeführt wurde, in Würzburg und Bamberg erst 1627, wenige Jahre vor dem Ende der Hexenverfolgung.
V. Menschliches Klima
Verschiedene Theorien zur Erklärung der Hexenprozesse wurden erörtert: die Hexenlehre der Kirche, die Strafrechtspraxis, insbesondere der Einsatz der Folter, Selbsttäuschungen der Beschuldigten, der soziale und ökonomische Wandel des Bauerntums, die Gegenreformation und die damit verbundene Entzweiung der Konfessionen, der finanzielle Anreiz durch Konfiskation. Unzureichend scheint es aber, die Verfolgung allein auf eine dieser Bedingungen zurückführen zu wollen. Vielmehr muß das Zusammenwirken aller Bedingungen betont werden. Aber auch damit kann das Phänomen der Hexenprozesse nicht erklärt werden. Die erwähnten Umstände waren zwar für die Hexenverfolgung "günstige" Rahmenbedingungen, aber auch nicht mehr. Zum Verständnis der Hexenprozesse muß endlich ein Blick auf das menschliche Klima geworfen werden.
1. Opfer
Ohne Zweifel hat die Hexenverfolgung unter allen Bevölkerungsschichten Opfer gefordert. Dennoch läßt sich nachweisen, daß - zumindest in der Anfangsphase der Prozesse - nicht alle Teile der Bevölkerung gleichermaßen betroffen waren. So kam der Großteil der Hingerichteten aus den ärmeren, ländlichen Volksschichten. Die meisten Beschuldigten in den Hexenprozessen waren Frauen. Die Geisteshaltung der Zeit war stark auf das Jenseits gerichtet, diesseits- und sexualfeindlich. Zeitgenössische Gelehrte vertraten die These, das Weib sei kein Mensch, sondern entbehre der Vernunft und sei daher auch anfälliger für den Geisterspuk. Auch Kleriker, die durch Sittenlosigkeit Anstoß erregt hatten, sind häufig angeklagt. Während diese Vorkommnisse früher mit Disziplinarstrafen geahndet worden waren, vermutete man später den Teufelsbund dahinter. Unter den Angeklagten waren viele Kinder, die in normalen Kriminalprozessen nicht bestraft werden konnten. Doch der Hexenwahn ließ auch hier eine Ausnahme zu.[190]
Manche Historiker wollen in der ungleichen Verteilung der Opfer auf verschiedene Bevölkerungsgruppen einen Anhaltspunkt für eine regelrechte Sozialdisziplinierung oder einen "Feldzug gegen das weibliche Geschlecht" sehen.[191] Doch trifft eine solche Interpretation nicht den Kern des Problems, da die Opferkonstellation im Inquisitionsprozeß keine eigene Gesetzmäßigkeit aufweist, sondern von einer anderen Komponente abhängig ist. Der wichtigste Abschnitt des Hexenprozesses war die Denunziation. Lag sie erst einmal vor, nahm der Prozeß zumeist seinen gewohnten Verlauf und ließ den Beschuldigten kaum eine Chance.
Allerdings wird teilweise die Meinung vertreten, nicht alle der wegen Hexerei Verurteilten seien gänzlich unschuldig gewesen, das Hexereidelikt habe als Modedelikt vielmehr andere Verbrechen und Vergehen mit eingeschlossen, so etwa Kindesmord, Giftmord, schwere Brandstiftung etc. Eine besondere Rolle spielen in diesem Zusammenhang die nicht schädigenden Delikte, wie Wahrsagen, Segensprechen und Schatzgraben, bei denen häufig Betrüger ihre Kunst in klingende Münze umwandeln wollten. Es darf aber nicht übersehen werden, daß in der Hexerei ein in den Augen der Bevölkerung besonders schwerwiegendes Delikt vorlag, da es sich gegen Gott richtete. Es kann nicht als allgemeines Modedelikt angesehen werden, auch wenn mit der Hexerei gleichzeitig andere reale Delikte abgeurteilt wurden. Die Schuldargumentation verliert damit an Stichhaltigkeit.[192]
Durch die Denunziation wird jedenfalls ein außerhalb der gesellschaftlichen und rechtlichen Bedingungen liegender Faktor für die Begründung der Hexenprozesse wichtig.[193] Es ist daher notwendig, einen Blick auf die Denunzianten zu werfen.
2. Denunziantion
Ein Kläger war im Inquisitionsprozeß nicht erforderlich. Der Prozeß begann mit Gerüchten über ungewöhnliche Vorfälle, die sich zu Verdächtigungen verdichteten und schließlich zur Anzeige führten. Die Bereitwilligkeit der Menschen, andere Menschen aus ihrem Nachbarfeld anzuzeigen, war anscheinend sehr groß. Daraus spricht ein heute trotz der Erfahrungen aus nationalsozialistischer Zeit unverständlicher Haß mit dem konsequenten Willen, Menschen mit anderer Lebensanschauung selbst mit dem Mittel der hoheitlichen Verfolgung zu vernichten. Als Denunzianten traten zunächst die fürstlichen Beamten auf, die durch Mandat des Fürstbischofs zur Anzeige verpflichtet waren. Aber selbst Minderjährige erscheinen etwa 1637 in Hammelburg und 1725 in Birkenfeld als Denunzianten. Für Franken ist zumindest nicht bezeugt, daß die Beichtväter den Richtern genaue Berichte abzuliefern hatten. Einen Anreiz bot die Tatsache, daß der Denunziant in Bamberg und Würzburg, nicht dagegen in Nürnberg, mit einer Belohnung von 10 Gulden rechnen konnte. Doch mußte er sich vor Übereifer hüten, da er sonst in den Verdacht geriet, etwas verbergen zu wollen.
Um in den Verdacht der Zauberei zu geraten, genügte jeder ungewöhnliche Vorfall. Äußerer Anlaß scheinen schwere Krankheiten oder plötzlicher Tod gewesen zu sein, der für die Menschen unerklärlich war.[194] Zur Denunziation führen konnten auch Neid und Konkurrenzdruck. Entscheidender war aber vermutlich die durch die Hexenlehre erzwungene gesellschaftliche Akzeptanz der Verfolgung: Da Kritiker der Hexenjustiz als Gönner der Hexerei schnell selbst in Verdacht gerieten, brachte schließlich kaum jemand den Mut auf, öffentlich Kritik zu äußern. Im späteren Verlauf errnährten die Prozesse sich hauptsächlich selbst, da, ausgehend vom kollektiven Hexenbegriff, bei der Folter stets die Frage nach Mitschuldigen gestellt wurde.[195]
3. Psychologische Grundlage
Zu den Massenprozessen der Hexenverfolgung bedurfte es neben allen bisher erläuterten Bedingungen noch eines wirklichen Auslösers. Dieser kann nur in der Psyche des Menschen liegen: In der Bereitwilligkeit zur Denunziation, in dem Haß auf die "Hexen" ist wohl der Schlüssel zum Verständnis der Hexenverfolgung zu suchen. Dazu sei folgende Überlegung angestellt:
Der Absolutheitsanspruch der christlichen Kirchen führte im Mittelalter und später dazu, daß die kirchlichen Dogmen mit Nachdruck gegen Andersdenkende durchgesetzt wurden.
Es kam zu den Ketzerprozessen, später zu den Glaubenskämpfen zwischen den Konfessionen. In den Predigten wurde den Menschen Angst vor dem Abfall vom wahren Glauben und in Verbindung damit vor den Qualen des Höllenfeuers eingeflößt, wobei sie auf fruchtbaren Boden stießen, denn die Angst vor dem Dunkel ist der menschlichen Psyche eigen. Diese kollektive Angst vor der Hölle und das Bemühen, ihr zu entrinnen, scheint der zentrale Angelpunkt der Geistesentwicklung des Abendlandes überhaupt zu sein. Sie bestimmt das gesamte Denken der Zeit. Aus ihr läßt sich auch die Sexualfeindlichkeit einer auf das Jenseits gerichteten Gesellschaft deuten, die allgemein das Angenehme stets auch als Versuchung empfand.
Die Angst führte in Verbindung mit Elementen des heidnischen Aberglaubens, den insbesondere die protestantische Kirche aus der christlichen Lehre verbannen wollte, zur Falschbewertung der bedrohlichen, die Vernichtung der Ungläubigen verheißenden apokalyptischen Bibeltexte - unter Verdrängung der erlösenden Botschaft des Neuen Testaments. Mit der Angst machte sich auch die Unsicherheit breit, die in bezug auf die Behandlung der Hexerei in den Gerichtsakten immer wieder spürbar ist.
Entscheidend wurde schließlich folgende Entwicklung: Um die panische kollektive Angst vor Hölle und Unglaube, vor dem Bösen allgemein zu bannen, wurde das Böse - in Verbindung mit kirchlicher Lehre, dem entsprechenden Bibelverständnis und der Sexualfeindlichkeit - in der Gestalt der Hexe personifiziert. Ein personifizierter Schrecken wurde greifbar und konnte besser überwunden werden. Einen psychisch ähnlichen Vorgang stellt die Entstehung der mittelalterlichen Totentänze dar.
Auch hier wurde die Angst vor dem Tode personifiziert. Anders aber als bei den Totentänzen gab es jetzt Opfer. Das aus der Angst geborene personifizierte Böse wurde mit Haß verfolgt. In von der Gesellschaft abgekapselten Personen, die einen schlechten Ruf hatten, fanden sich geeignete Opfer, die man (zunächst) für widrige Ereignisse verantwortlich machen konnte, da sie angeblich mit ihrem gotteslästerlichen Leben den Zorn Gottes auf sich zogen. Später entwickelte sich aus den Anfängen eine eigene Dynamik. So ist die Behandlung der Hexerei als crimen exceptum ebenfalls Ausdruck der Angst. Die Psyche des Menschen hatte folglich nicht nur eine direkte Auswirkung auf die Entstehung des Hexenglaubens. Sie hatte und hat noch heute allgemein Auswirkungen auf die Geisteshaltung einer Zeit und damit auch auf rechtliche Strukturen.
[...]
[1] Merzbacher S. 3f; Kunstmann S. 6.
[2] Riezler S. 16; Merzbacher S. 4f; Kunstmann S. 5.
[3] Riezler S. 9, zu seiner Zeit lehrte die Kirche noch die Möglichkeit von Zauberei, S. 42; Merzbacher S. 16f; Kunstmann S. 6; Gloger/Zöllner S. 139ff; Schormann S. 23.
[4] Vgl. nur Goethes "Faust", Walpurgisnacht (Teufelsbuhlschaft, Liebeszauber, Hexensabbat) und Shakespeares "Macbeth", 1. Aufzug, Szene 1 und 3 (Wahrsagerei, Wettermachen, Schadenzauber).
[5] Kunstmann S. 107ff; Zitat bei Wächter S. 114.
[6] Kunstmann S. 110f.
[7] Merzbacher S. 12, 16; Kunstmann S. 8.
[8] Merzbacher S. 12; Kunstmann S. 8.
[9] Riezler S. 263.
[10] Merzbacher S. 12ff; Kunstmann S. 8.
[11] Merzbacher S. 14ff.
[12] Riezler S. 231f; Merzbacher S. 17; Kunstmann S. 8f.
[13] Schormann S. 32f.
[14] Kunstmann S. 112f.
[15] Merzbacher S. 83f; Kunstmann S. 120ff.
[16] Knapp, Lochgefängnis S. 64.
[17] Knapp, Lochgefängnis S. 58f.
[18] Kunstmann S. 120ff.
[19] Merzbacher S. 6.
[20] Kunstmann S. 162.
[21] Merzbacher S. 153; Kunstmann S. 158.
[22] Schormann S. 58f.
[23] Kunstmann S. 158.
[24] Riezler S. 127f; Merzbacher S. 8f; Kunstmann S. 172; Gloger/Zöllner S. 114ff; Schormann S. 34, 37, 41, 114.
[25] Schormann S. 69.
[26] Kunstmann S. 164ff.
[27] Schormann S. 34.
[28] Merzbacher S. 24ff.
[29] Kunstmann S. 174ff.
[30] Kunstmann S. 185ff.
[31] Merzbacher S. 26ff; Kunstmann S. 14f; Schormann S. 34ff.
[32] Vgl. RGSt 33, 321ff.
[33] Soldan/Heppe/Bauer S. 377; das ges. 27. Kapitel des Buches schildert Hexenprozesse vom 19./ Anfang 20. Jahrhundert.
[34] Eisenhardt Rdnr. 244ff; Schubert S. 228.
[35] Merzbacher S. 51f; Kunstmann S. 106.
[36] Merzbacher S. 19; Kunstmann S. 9f; Hexenhammer S. XXXIIff.
[37] Riezler S. 107; Merzbacher S.- 52; Kunstmann S. 10f, 107; Schormann S. 43.
[38] Merzbacher S. 20ff; Kunstmann S. 12.
[39] Landrecht, II. Buch, 13/7.
[40] Merzbacher S. 9ff; Kunstmann S. 12f.
[41] Schormann S. 42.
[42] Merzbacher S. 54.
[43] Kunstmann S. 105f.
[44] Kunstmann S. 104.
[45] Merzbacher S. 55.
[46] Merzbacher S. 56.
[47] Merzbacher S. 56f.
[48] Merzbacher S. 57f.
[49] Kunstmann S. 104, 127.
[50] Kunstmann S. 66f, 106.
[51] Kunstmann S. 114ff.
[52] Herzog S. 9, 12.
[53] Hexenhammer Teil III, 28. Frage (S. 166ff).
[54] Merzbacher S. 59f.
[55] Merzbacher S. 60; Kunstmann S. 10.
[56] Merzbacher S. 61f; Kunstmann S. 152.
[57] s. unten 3. Teil II 2b).
[58] Merzbacher S. 62f, 131.
[59] Merzbacher S. 64f.
[60] Merzbacher S. 65ff.
[61] Merzbacher S. 78ff.
[62] Hexenhammer Teil III, 10. Frage (S. 65ff).
[63] Merzbacher S. 80ff.
[64] Kunstmann S. 125.
[65] Merzbacher S. 70.
[66] Merzbacher S. 72f.
[67] Kunstmann S. 114ff.
[68] Merzbacher S. 153f.
[69] Merzbacher S. 73f.
[70] Merzbacher S. 74f.
[71] Merzbacher S. 75f.
[72] Merzbacher S. 76.
[73] Kunstmann S. 118f.
[74] Abgedruckt für Würzburg bei Zimmermann S. 25.
[75] Merzbacher S. 70, 76f.
[76] Kunstmann S. 119f.
[77] Merzbacher S. 77f.
[78] Tagebuch S. 209ff; Knapp, Lochgefängnis S. 55ff; Merzbacher S. 83; Hinckeldey S. 279ff (Schild).
[79] Merzbacher S. 83.
[80] Tagebuch S. 211; Kunstmann S. 120.
[81] Knapp, Lochgefängnis S. 62; Kunstmann S. 120.
[82] Merzbacher S. 84; Kunstmann S. 122.
[83] Merzbacher S. 70ff.
[84] Merzbacher S. 85.
[85] Merzbacher S. 23f, 86; Kunstmann S. 13f.
[86] Merzbacher S. 89; Gloger/Zöllner S. 155.
[87] Kunstmann S. 129.
[88] Hexenhammer Teil III, 6. Frage (S. 50); Merzbacher S. 89f; Gloger/Zöllner S. 156.
[89] Merzbacher S. 91ff, 119f; Kunstmann S. 130; Hinckeldey S. 251 (Schild).
[90] Merzbacher S. 93ff; Kunstmann S. 131; Gloger/Zöllner S. 155f.
[91] Wächter S. 136ff; Riezler S. 80f; Merzbacher S. 122ff; Kunstmann S. 139 (Zitat); Gloger/Zöllner S. 156.
[92] Schormann S. 48f.
[93] Schormann S. 19, 47f.
[94] Merzbacher S. 96; Gloger/Zöllner S. 156.
[95] Merzbacher S. 96; Kunstmann S. 132; Gloger/Zöllner S. 156ff; Hinckeldey S. 264/66 (Merzbacher).
[96] Schormann S. 43f.
[97] Hexenhammer Teil III, 6. Frage (S. 46ff); Merzbacher S. 100ff; Kunstmann S. 132f; Gloger/Zöllner S. 158.
[98] Hexenhammer Teil III, 16. Frage (S. 99); Merzbacher S. 111f, 119; Hinckeldey S. 272 (Merzbacher).
[99] Kunstmann S. 134ff.
[100] Merzbacher S. 113f; Kunstmann S. 137.
[101] Merzbacher S. 114; Kunstmann S. 137.
[102] Merzbacher S. 114; Kunstmann S. 138.
[103] Kunstmann S. 138.
[104] Merzbacher S. 113ff.
[105] Merzbacher S. 114; Kunstmann S. 138.
[106] Soldan/Heppe/Bauer S. 3.
[107] Merzbacher S. 113ff; Kunstmann S. 135ff; Gloger/Zöllner S. 158ff.
[108] Wächter S. 152ff; Gloger/Zöllner S. 161.
[109] Merzbacher S. 116; Gloger/Zöllner S. 158f.
[110] Kunstmann S. 134.
[111] Merzbacher S. 120ff.
[112] Kunstmann S. 143; Gloger/Zöllner S. 161, 164.
[113] Merzbacher S. 103ff; Kunstmann S. 140ff.
[114] Kunstmann S. 142.
[115] Kunstmann S. 143.
[116] Kunstmann S. 144, 147f; Zimmermann S. 32.
[117] Kunstmann S. 131.
[118] Gloger/Zöllner S. 164.
[119] Kunstmann S. 146; Zimmermann S. 33f.
[120] Zimmermann S. 36f.
[121] Soldan/Heppe/Bauer S. 13; Merzbacher S. 128, 131f.
[122] Merzbacher S. 124ff; Urteilsbeispiele S. 126ff; Kunstmann S. 145; Zimmermann S. 37ff.
[123] Merzbacher S. 134ff.
[124] Knapp, Lochgefängnis S. 77.
[125] Merzbacher S. 128f, 136f; Kunstmann S. 146; Zimmermann S. 39f; Gloger/Zööllner S. 166.
[126] Merzbacher S. 137; Kunstmann S. 156f; Zimmermann S. 57f.
[127] Kunstmann S. 154ff.
[128] Merzbacher S. 129; Kunstmann S. 149; Zimmermann S. 58ff.
[129] Merzbacher S. 129; Kunstmann S. 150; Zimmermann S. 61ff.
[130] Kunstmann S. 150ff.
[131] Merzbacher S. 104.
[132] Merzbacher S. 104, 142ff, zitat S. 145; Gloger/Zöllner S. 155; Schormann S. 80ff.
[133] Brockhaus Bände 1, 3, 8, 12 (Stichwörter Bamberg, Eichstädt, Würzburg, Ansbach, Nürnberg).
[134] Merzbacher S. 30f.
[135] Soldan/Heppe/Bauer S. 16f; Merzbacher S. 33f.
[136] Soldan/Heppe/Bauer S. 17f; Gloger/Zöllner S. 127f.
[137] Soldan/Heppe/Bauer S. 21ff.
[138] Soldan/Heppe/Bauer S. 23.
[139] Merzbacher S. 35f; Gloger/Zöllner S. 132.
[140] Merzbacher S. 36f; Gloger/Zöllner S. 133; Schormann S. 63.
[141] Merzbacher S. 37.
[142] Soldan/Heppe/Bauer S. 284ff; Merzbacher S. 37ff; Gloger/Zöllner S. 241f.
[143] Merzbacher S. 40.
[144] Merzbacher S. 40ff.
[145] Soldan/Heppe/Bauer S. 3f; Merzbacher S. 42.
[146] Soldan/Heppe/Bauer S. 2f; Gloger/Zöllner S. 128f.
[147] Merzbacher dagegen gibt an, daß im Gegensatz zu Würzburg in Bamberg keine Kinderverfolgungen nachweisbar seien, S. 42.
[148] Wächter S. 131.
[149] Soldan/Heppe/Bauer S. 5ff; Gloger/Zöllner S. 129ff.
[150] Soldan/Heppe/Bauer S. 15; Merzbacher S. 63f, 104f; Gloger/Zöllner S. 132; Schormann S. 51.
[151] Soldan/Heppe/Bauer S. 225; Merzbacher S. 43.
[152] Riezler S. 221ff; Kunstmann S. 17; Schormann S. 70.
[153] Riezler S. 223ff; Kunstmann S. 17.
[154] Merzbacher S. 43.
[155] Merzbacher S. 43f; Schormann S. 25f.
[156] Merzbacher S. 44ff; Kunstmann S. 18.
[157] Schormann S. 64.
[158] Merzbacher S. 47; Kunstmann S. 22.
[159] Wächter S. 183.
[160] Wächter S. 187f; Kunstmann S. 23.
[161] Kunstmann S. 23.
[162] Kunstmann S. 24.
[163] Merzbacher S. 46; Herzog dagegen spricht von keiner Hinrichtung, S. 12ff.
[164] Merzbacher S. 47.
[165] Kunstmann S. 20.
[166] Merzbacher S. 47f.
[167] Kunstmann S. 190.
[168] Kunstmann S. 26ff.
[169] Kunstmann S. 36ff.
[170] Kunstmann S. 51ff.
[171] Kunstmann S. 62ff.
[172] Tagebuch S. 44 (Nr. 131).
[173] Tagebuch S. 44 (Nr. 131); Kunstmann S. 69ff.
[174] Kunstmann S. 79f.
[175] Kunstmann S. 80f.
[176] Kunstmann S. 83ff.
[177] Kunstmann S. 86f.
[178] Kunstmann S. 88ff.
[179] Kunstmann S. 92ff.
[180] Kunstmann S. 95f.
[181] Kunstmann S. 96ff.
[182] Kunstmann S. 100ff.
[183] Stein S. 68, 78.
[184] Schubert S. 222ff; Stein S. 68ff; Spindler S. 429; Schormann S. 110.
[185] Kellenbenz S. 214f, 220, 239f, 263, 270, 293ff; Pfeiffer S. 295ff.
[186] Schormann S. 72ff; Kellenbenz S. 216; Spindler S. 460.
[187] Kellenbenz S. 221.
[188] Merzbacher S. 142ff.
[189] Schormann S. 80ff.
[190] Merzbacher S. 86, 147.
[191] Schormann S. 105, 116.
[192] Kunstmann S. 112f.
[193] Merzbacher S. 86ff; Schormann S. 48, 50ff.
[194] Kunstmann S. 110f.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Hexenbegriff, der in Franken verwendet wurde?
Der Hexenbegriff in Franken war ein Gemisch aus heidnischen römischen und germanischen Vorstellungen, erweitert durch mittelalterliche Scholastik. Er umfasste Teufelspakt, Teufelsbuhlschaft, Schadenzauber und den Hexensabbat.
Welche rechtlichen Grundlagen gab es für Hexenprozesse?
Die rechtlichen Grundlagen bestanden aus kirchlichem Recht (biblisches Recht, Hexenbulle, Hexenhammer) und weltlichem Recht (Reichsrecht wie die Carolina, und Territorialrecht wie in Würzburg, Bamberg, Ansbach-Bayreuth und den Reichsstädten).
Wie war die Gerichtsverfassung in Hexenprozessen?
Die Gerichtsverfassung umfasste die Zuständigkeit (Zentgericht als Erstinstanz, Rechtsmittel, Sondergerichte), die Prozessbeteiligten (Anklage, Verteidigung, Gericht mit Gerichtsherr, Richter, Urteiler, Übrige Gerichtspersonen, Nachrichter) und die Prozessordnung (Gerichtsort, Prozesstage, Gerichtskosten).
Wie lief ein Hexenprozess ab?
Der Prozess umfasste ein Vorverfahren (Verhaftung, Vermögensaufnahme) und ein Hauptverfahren (geheimes Vorgericht mit Haft, Hexenproben, gütlichem Verhör, Zeugen, peinlichem Verhör, Protokoll und Geständnis). Darauf folgten Urteil und Vollstreckung (Gutachten, endlicher Rechtstag, Strafe, Gerichtsmahlzeit, Konfiskation).
Wie war die politische Landschaft in Franken zur Zeit der Hexenverfolgungen?
Die politische Landschaft war eine Mischung aus geistlichen (Bistümer Würzburg, Eichstätt, Bamberg) und weltlichen Territorien (Markgrafschaft Ansbach-Bayreuth, Reichsstädte wie Nürnberg, Nördlingen, Weißenburg).
Wie verlief die Hexenverfolgung in Würzburg?
Die Hexenverfolgung begann um 1590 unter Julius Echter, erreichte ihren Höhepunkt unter Philipp Adolf von Ehrenberg und endete 1631. Der Fall Maria Renata ist ein später Ausläufer im Jahr 1749.
Wie gestaltete sich die Hexenverfolgung in Bamberg?
Die Anfänge liegen in der Regierungszeit des Bischofs Neithard von Thüngen, die Höchstphase unter Johann Georg II. Fuchs von Dornheim, die Beendigung 1648 nach dem Westfälischen Frieden.
Wie war die Hexenverfolgung in Eichstätt?
Eichstätt war seit 1590 eines der am schwersten betroffenen Gebiete, mit den meisten Todesurteilen unter Bischof Johann Christoph von Westerstetten.
Wie wurden Hexenprozesse in der Markgrafschaft Ansbach-Bayreuth gehandhabt?
Der Markgraf Georg Friedrich berief 1591 seine geistlichen und weltlichen Räte zur Bekämpfung des Hexenwesens zusammen. Aus dieser Besprechung ging die Generalinstruktion von den Trutten des lutherischen Titularabtes Adam Francisci hervor.
Welche Rolle spielten die Reichsstädte bei der Hexenverfolgung?
Reichsstädte wie Nördlingen, Weißenburg, Rothenburg ob der Tauber, Dinkelsbühl, Windsheim und Schweinfurt hatten unterschiedliche Grade der Verfolgung. Nürnberg war durch seine besonnene Rechtsprechung ein Sonderfall.
Wie unterschied sich Nürnberg in seiner Herangehensweise an Hexenprozesse?
Nürnberg vermied systematische Verfolgungswellen. Der Rat suchte Rat bei Theologen und Juristen und bemühte sich, Vernunft und prozessuale Mäßigung zu wahren. Einzelne Todesurteile gab es, meist wegen schwerer Verbrechen in Kombination mit Zauberei.
Welche politischen, sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen begünstigten die Hexenverfolgung in Franken?
Der Konfessionenstreit, wirtschaftliche Schwankungen, gesellschaftliche Wandlungen und die Konfiskation trugen zur Verfolgung bei. Die Psychologie der Angst und Denunziation spielte eine entscheidende Rolle.
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- Harald Maihold (Author), 1993, 'Da dachte ich, Himmel und Erde gingen unter' - Hexenprozesse in Franken, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/110660