Gliederung
1. Einleitung
2. Das Verhältnis von Mehrheit und Minderheit im Deutschen Bundestag
2.1. Die Parlamentsmehrheit
2.2. Die Opposition
3. Die Abgeordneten und ihre Rechte
3.1. Schutz des Abgeordneten
- Immunität
- Indemnität
- Zeugnisverweigerungsrecht
3.2. Amtsausstattung
3.3. Diäten
3.4. Kostenpauschale
3.5. Fraktionen
3.6. Ablauf einer Sitzungswoche
3.7. Die Arbeit im Wahlkreis
4. Organe und Gremien des Deutschen Bundestages
4.1. Das Plenum
4.2. Der Bundestagspräsident und das Präsidium
4.3. Schriftführer und Schriftführerinnen
4.4. Der Ältestenrat
4.5. Die Ausschüsse
5. Aufgaben des Bundestages
5.1. Wahlfunktion
5.1.1. Wahl des Bundeskanzlers
5.1.2. Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts
5.1.3. Wahl des Bundespräsidenten
6. Kontrollfunktion
6.1. Anfragen
6.2. Untersuchungsausschüsse
6.3. Enquete- Kommission
6.4. Budgetrecht
6.5. Petitionen
6.6. Wehrbeauftragter
6.7. Konstruktives Misstrauensvotum
7.Literaturverzeichnis
8. Anhang: Thesenblatt
1. Einleitung
Der Bundestag ist das einzige Verfassungsorgan auf Bundesebene, welches vom Volk direkt gewählt wird. Damit ist er die direkte Vertretung des deutschen Volkes, und als solche autonomes oberstes Staatsorgan, welches keiner Aufsicht unterliegt, an keine Weisungen gebunden werden kann und seine eigenen Angelegenheiten selbst regelt. Gewählt wird der Bundestag nach Artikel 38 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (GG) in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach einem personalisierten Vehältniswahlrecht. Eine Wahlperiode = Legislaturperiode umfaßt nach Artikel 39 GG 4 Jahre. Sie kann aber kürzer sein, wenn es zu einer vorzeitigen Auflösung des Bundestags kommt. Die Anzahl der Bundestagsabgeordneten ist gesetzlich auf mindestens 656 festgelegt, diese sich aus 328 direkt gewählten und der gleichen Anzahl über Landeslisten gewählten Abgeordneten zuzüglich möglicher Überhangmandate, sie beträgt in der derzeitigen Legislaturperiode 669. Die 13 Überhangsmandate können dadurch entstehen, dass eine Partei in Wahlkreisen mehr Bundestagssitze direkt erlangt hat, als ihr nach der Zweitstimmen zukommen würde. Die Anzahl der Zweitstimmen entscheidet über die Anzahl der Bundestagssitze der einzelnen Parteien.
Die Parteien müssen mindestens 5% der Zweistimmen erhalten oder in mindestens 3
Wahlkreisen ein Direktmandat errungen haben oder eine nationale Minderheit vertreten um im Bundestag vertreten sein zu können.
2. Das Verhältnis von Mehrheit und Minderheit im Deutschen Bundestag
2.1. Die Parlamentsmehrheit
Wenn im Bundestag nicht eine Fraktion die absolute Mehrheit erreicht, schließen sich mindestens zwei Fraktionen zusammen, um eine regierungsfähige (absolute) Mehrheit zu bilden. Dieses Bündnis nennt man Koalition. Wenn eine Fraktion die absolute Mehrheit erreicht hat, kann sie allein die Regierung stellen, sie braucht dann keine Koalitionsregierung zu bilden. Allerdings war das in der Geschichte der Bundesrepublik erst einmal der Fall. Diese Koalition legt in ihren Koalitionsverhandlungen fest, welche Partei welche Minister stellen darf. Die anschließende Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers und der Minister ist dann nur noch eine Formsache. Da von den Parteien der Koalition auch die Regierungsmitglieder gestellt werden, sollte die Regierung eigentlich alle von ihr eingebrachten Beschlüsse umsetzen können. Bei einer knappen Mehrheit müssen allerdings alle Beschlüsse vorher in den Fraktionen genau darauf geprüft werden, ob auch alle Abgeordneten der Koalition dahinterstehen. Sonst kann es bei einer Abstimmung der Fall ein, daß die regierenden Parteien doch nicht die notwendige Mehrheit bekommen, was dann in der Öffentlichkeit besonders wenig von der Regierungsarbeit überzeugen würde.
2.2. Die Opposition
Der Gegenpol der Regierungsmehrheit im Bundestag ist die Opposition. Zu ihr gehören alle Abgeordneten, die nicht der Koalition angehören, also die Fraktionen und Gruppen, die kein Regierungsmitglied stellen. Das Hauptanliegen der Opposition besteht darin, ihre eigene Politik in der Öffentlichkeit so darzustellen, daß sie selbst bei der nächsten Wahl die Regierung stellen kann. Dazu muß sie ihre eigene Politik der Bevölkerung so darstellen, daß diese der Meinung ist, mit dieser Politik in der nächsten Legislaturperiode besser zu leben. Die Hauptaufgabe der Opposition ist die Regierung zu kontrollieren, deren Entscheidungen sachlich und begründet zu kritisieren und damit das Für und Wider politischer Zielsetzungen in der Öffentlichkeit deutlich zu machen. Durch das sich daraus ergebende Darstellen politischer Alternativen kann sie evtl. ihr Hauptanliegen der Regierungsübernahme erreichen. Als Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Ziele hat die Opposition hauptsächlich die Möglichkeiten der parlamentarischen Kontrolle, die schon erläutert wurden. Hauptsächlich die große Anfrage, die Fragestunde, die Aktuelle Stunde und die Untersuchungsausschüsse sind dafür geeignet, da die Opposition durch die Öffentlichkeit dieser Kontrollmöglichkeiten die Mißstände in der Regierungsarbeit und eigene Alternativen aufzeigen kann. Andere Möglichkeiten stehen ihr im Bundestag nicht offen, da die Mehrheitsfraktionen die Arbeit der Regierung in den allermeisten Fällen unterstützen wird und die Opposition als Minderheit wenig bis keine Chancen hat, ihre Ziele durchzusetzen. Allerdings hat sie die Möglichkeit, wenn sie im Bundesrat die Mehrheit erreicht, über diesen auf Gesetze einzuwirken. Daher muß sich die Regierung, will sie nicht ein Scheitern zustimmungsbedürftiger Gesetze oder ein Hinauszögern von Einspruchsgesetzen im Bundesrat riskieren, vorher mit der Opposition über Gesetzesvorhaben abstimmen und möglichst einigen.
3. Die Abgeordneten und ihre Rechte
3.1. Schutz des Abgeordneten
Die Abgeordneten sind Vertreter des Volkes und besitzen ein freies Mandat, d.h. er ist an
Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen. Weder von seinen Wählern noch von seiner Partei oder Fraktion darf er zu einer bestimmten Verhaltensweise (Äußerung, Stimmabgabe, Wahl) gezwungen werden.Diese Unabhängigkeit der Abgeordneten wird durch folgende „Sicherungen“ die in Artikel 46 GG verankert sind, geschützt:
- Immunität: Damit wird der Abgeordnete vor Strafverfolgung und anderen gerichtlichen Einschränkungen seiner persönlichen Freiheit geschützt. Sie darf nur vom Bundestag aufgehoben werden, und auch nur, wenn kein Zusammenhang zwischen dem jeweiligen Gerichtsverfahren und der parlamentarischen Tätigkeit des Abgeordneten besteht. Diese Sicherung wirkt nur, solange der Abgeordnete sein Mandat ausübt.
- Indemnität: Damit wird der Abgeordnete vor Verfolgung und Belangung wegen seines Abstimmungsverhaltens und wegen Äußerungen im Bundestag geschützt. Sie gilt aber nicht bei verleumderischer Beleidigung. Durch sie wird garantiert, daß der Abgeordnete von seiner Redefreiheit Gebrauch machen kann und jederzeit seinem Gewissen folgen kann.
- Zeugnisverweigerungsrecht: Damit kann der Abgeordnete Aussagen über Personen und Tatsachen verweigern, die mit seiner parlamentarischen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. (Artikel 47 GG)
Der Abgeordnete kann sein Amt vor Ablauf der Wahlperiode nur durch Verzicht oder eine strafrechtlich Aberkennung verlieren, nicht aber durch ein Misstrauensvotum der Wähler oder durch Ausschluss aus der Fraktion.
3.2. Amtsausstattung
Die Abgeordneten erhalten für ihre durch das Amt veranlassten Aufwendungen, nach Artikel 48 GG, eine Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung. Sie setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen, wie Geld und Sachleistungen. Zu diesen Leistungen gehören die Bereitstellung eines eingerichteten Büros am Sitz des Bundestages, sowie die freie Benutzung aller Verkehrsmittel (Eisenbahn,Inlandsflüge,Dienstfahrzeuge).
3.3. Diäten
Sie erhalten für ihr Mandat eine zu versteuernde Entschädigung. Diese Entschädigung wird auf der Grundlage eines Berichts und der Empfehlung des Bundestagspräsidenten vom Bundestag beschlossen. Sie betrug zu Beginn der 14. Wahlperiode monatlich 12.875 DM bzw. 6.585.68 Euro.
3.4. Kostenpauschale
Sie ist eine Abgeltung der durch das Mandat verursachten Aufwendungen, diese Steuerfrei ist. Mit dieser Kostenpauschale decken die Abgeordneten, die Ausgaben für den Unterhalt ihres Büros im Wahlkreis, Mehraufwendungen am Sitz des Parlaments, sowie die Kosten für Fahrten die sie aufgrund ihres Mandats im Inland tätigen.
3.5. Die Fraktionen
Die Abgeordneten im Parlament, die der gleichen Partei angehören, bilden eine Fraktion. Eine Ausnahme stellen CDU und CSU dar, die gemeinsam eine Fraktion (auch Fraktionsgemeinschaft genannt) bilden. Das ist aber nur möglich bei Parteien, die in keinem Bundesland bei Wahlen konkurrieren. Einer Fraktion müssen mindestens 5% der Abgeordneten des Bundestages angehören, das sind derzeit 34 Abgeordnete. Parteien, die weniger Abgeordnete in den Bundestag entsenden (z.B. PDS durch Direktmandate), können sich zu einer Gruppe zusammenschließen. Eine Gruppe hat aber in der Parlamentsarbeit nicht die gleichen Rechte wie eine Fraktion. Durch die Fraktionen organisieren die politischen Parteien ihre parlamentarische Arbeit. Sie entscheiden entsprechend ihrer Stärke über die personelle Besetzung der Ausschüsse und die personelle Besetzung des ÄltestenratEs. Sie bestimmen den Einsatz der Redner im Bundestag, bringen Gesetzesvorlagen ein und können das Fragerecht (große und kleine Anfrage) ausüben. Da die Abgeordneten ein freies Mandat besitzen, ist ein Fraktionszwang verboten. Das heißt, die Fraktion einer Partei kann ihren Abgeordneten kein bestimmtes Abstimmungsverhalten befehlen. Da dann aber die derzeit regierenden Parteien mit ihrer knappen Mehrheit nicht alle Abstimmungen gewinnen würden, was zu einer Unglaubwürdigkeit und einer Erschwerung der Arbeit des Parlaments führen könnte, gibt es die Fraktionsdisziplin. Dabei wird innerhalb der Fraktion eine dem Mehrheitswillen entsprechende einheitliche Haltung beschlossen. Abgeordnete mit abweichender Meinung unterwerfen sich dann in der Regel dem Beschluß der Mehrheit, damit die Fraktion im Bundestag möglichst einheitlich abstimmt und Beschlüsse die erforderliche Mehrheit bekommen. Da die politische Karriere und die Wirkungsmöglichkeiten eines Abgeordneten entscheidend von seiner Fraktion abhängen, wird er sich in den meisten Fällen an die Fraktionsdisziplin halten.
3.6. Ablauf einer Sitzungswoche
Der Ablauf einer Sitzungswoche, die durchschnittlich 22 mal im Jahr stattfindet, ist in der Regel von montags bis freitags genau festgelegt. Die Abgeordneten kommen montags aus ihrem Wahlkreis nach Berlin und bereiten sich mit ihren Mitarbeitern auf die bevorstehende Sitzungswoche vor, d.h. Termine werden koordiniert und Arbeitsabläufe besprochen. Montags treffen sich die Fraktionvorstände und die jeweiligen Fraktionsmitglieder eines oder mehrerer Bundesländer, um die Durchsetzung der regionalen Interessen innerhalb ihrer parlamentarischen Arbeit in Berlin inhaltlich zu besprechen und zu koordinieren. Dienstags finden die Fraktionsitzungen statt, in der politische Strategien und Ziele diskutiert und festgelegt werden. Es wird außerdem in den Sitzungen der Arbeitskreise- und Gruppen der Fraktionen die am Mittwoch stattfindende Ausschussarbeit vorbereitet. Mittwochs mittags sowie donnertags und freitags sind die Plenarsitzungen. In ihrem Mittelpunkt stehen Debatten und Abstimmungen. Es werden wichtige Fragen erörtert und Entscheidungen getroffen.
3.7. Die Arbeit im Wahlkreis
Eine wichtige Rolle spielt auch die Arbeit im und für den Wahlkreis, den der oder die Abgeordnete im Bundestag vertritt. Während der Sitzungswoche werden Termine vereinbart, Informationen aus dem Wahlkreisbüro weitergegeben und Besuchergruppen empfangen. Am Wochenende und in den sitzungsfreien Wochen findet die Politik im Wahlkreis statt. D.h. der Abgeordnete führt zahlreiche Gespräche mit Bürgern, besucht Veranstaltungen, trifft Entscheidungen und hält Bürgersprechstunden. Natürlich steht der Abgeordnete im engen Kontakt mit kommunalen Vertreten von Politik, Verbänden und Wirtschaft.
4. Organe und Gremien des Bundestages
4.1. Das Plenum
Das Plenum ist die „Vollversammlung“, eigentlich der Bundestag schlechthin. Nur das Bundestagsplenum kann rechtswirksame Beschlüsse fassen. Beschlußfähig ist der Bundestag, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten (derzeit mindestens 334) anwesend ist. Die Beschlußfähigkeit wird allerdings nur auf Antrag geprüft, dazu müssen mindestens 5 Abgeordnete die Beschlußfähigkeit bezweifeln. Viele Beschlüsse werden allerdings gefaßt, obwohl weit weniger Abgeordnete im Plenum anwesend sind. Das ergibt sich wieder aus der Tatsache, daß der Bundestag doch mehr ein Arbeitsparlament ist. Die meisten Beschlüsse werden vorher in den Ausschüssen bearbeitet, es genügt dann selbst bei Beschlüssen, bei denen es keine Zustimmung aller Fraktionen gibt, wenn mehr Abgeordnete der Regierungsmehrheit als der Opposition anwesend sind. Die meisten Abstimmungen sind offen, nur einige, wie Wahl des Bundeskanzlers, des Bundespräsidenten, des Bundestagspräsidiums und des Wehrbeauftragten, sind geheim. Bei besonders wichtigen Abstimmungen, bei denen die persönliche Verantwortung des einzelnen Abgeordneten für oder gegen eine Entscheidung festgestellt werden soll, können eine Fraktion oder 5% der anwesenden Mitglieder des Plenums eine namentliche Abstimmung beantragen. Diese Verfahren zeigt auch wieder die Fraktionsdisziplin, geht aber schon ein wenig in Richtung Fraktionszwang, da kaum ein Abgeordneter bei einer namentlichen Abstimmung gegen die Beschlüsse seiner Fraktion stimmen wird, da er mindestens unangenehme Fragen, wenn nicht sogar Sanktionen erwarten muß (Nichtwiederaufstellung bei der nächsten Wahl).
4.2. Der Bundestagspräsident und das Präsidium
Die Bundestagspräsident, derzeit Wolfgang Thierse (SPD) nimmt als Präsident des obersten Verfassungsorgans protokollarisch den dritten Platz (nach Bundespräsident und Bundesratspräsident) noch vor dem Bundeskanzler ein. Allerdings ist seine politische Macht stark begrenzt. Er ist mehr der Vertreter des Bundestages nach außen. Gewählt wird der Bundestagspräsident in geheimer Wahl aus der zahlenmäßig stärksten Fraktion des Bundestages, selbst wenn diese nicht die Mehrheit im Bundestag hat. Gemeinsam mit den Vizepräsidenten bildet der Bundestagspräsident das Präsidium, welches für die Dauer einer Legislaturperiode gewählt wird und in dieser Zeit nicht abgesetzt werden kann. Dem Präsidium gehören derzeit drei Stellvertreterinnen (Anke Fuchs SPD, Dr. Antje Vollmer B`90,die Grünen, Petra Bläss PDS) und zwei Stellvertreter an ( Rudolf Seiters, CDU/CSU, Dr. Hermann Otto Solms, FDP). Das Präsidium tritt regelmäßig in jeder Sitzungswoche des Bundestages zusammen, um Angelegenheiten, die die Leitung des Hauses betreffen, zu beraten. Neben der Repräsentation des Bundestags nach außen ist der Bundestagspräsident oberste Dienstvorgesetzter der Bundestagsverwaltungen und übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Bundestag aus. Seine wichtigste Aufgabe ist aber die Leitung der Bundestagssitzungen, dabei eröffnet und schließt er die Sitzungen, erteilt das Wort und führt Abstimmungen durch. Bei diesen Aufgaben wechselt er sich mit den Vizepräsidenten ab.
4.3. Schriftführer und Schriftführerinnen
Nach Artikel 40 GG hat der Bundestag neben dem Präsidenten und seinen Stellvertretern auch die Schriftführer zu wählen. Die Bestimmung ihrer Zahl kann der Bundestag frei bestimmen, in der 14.Wahlperiode hat man sich auf 42 Schriftführer und Schriftführerinnen geeinigt. Zwei von ihnen, eine/r aus der Mehrheitsfraktion und eine/r aus einer Oppositionsfraktion bilden zusammen mit dem Präsidenten im Plenum den Sitzungsvorstand. Sie unterstützen den Präsidenten indem sie die Verhandlungen beurkunden, die Rednerliste führen, die Namen aufrufen sowie die Korrektur der Plenarprotokolle zu überwachen. Eine besonders wichtige Aufgabe ist die Feststellung der Abstimmungsergebnisse und die Überwachung von Abstimmungen, diese mittels Handzeichen, Aufstehen, namentlicher Abstimmung oder geheimer Abstimmung von den Abgeordneten getätigt werden. Hat jedoch ein Mitglied des Sitzungsvorstandes Zweifel an dem Ergebnis der Abstimmung, so muss die Abstimmung durch einen sogenannten Hammelsprung wiederholt werden. Auch wenn eine Fraktion oder ein Gruppe von mindestens 34 Abgeordneten das Ergebnis anzweifelt, wird die Abstimmung wiederholt. Dieser geht wie folgt vor sich: Der Präsident fordert die Abgeordneten auf, den Plenarsaal zu verlassen,diese dann durch ein Zeichen des Präsidenten den Plenarsaal durch mit „ja“; „nein“ oder „Enthaltung“ gekennzeichnete Türen wieder betreten. Diese Türen werden von den Schriftführern überwacht und die Stimmen gezählt, das Ergebnis wird dem Präsidenten mitgeteilt, der es dann dem Plenum verkündet.
Die Schriftführer zählen auch Stimmen bei namentlichen und geheimen Abstimmungen. Die namentliche Abstimmung findet statt wenn mindestens 34 Abgeordnete oder eine Fraktion, dies fordern. Eine solche Art von Abstimmung findet häufig bei besonderen und bedeutenden Fragen statt, welche im Bundestag umstritten sind.
Die namentliche Abstimmung geht wie folgt vor sich: Die Abgeordneten werfen ihre Stimmkarten in Urnen, die von den Schriftführern überwacht wird. Die drei Plastik- Stimmkarten sind Name und Fraktion des Abgeordneten abgedruckt, jeder Abgeordnete verfügt über drei Sorten von Stimmkarten, eine blaue die die mit der Erklärung „Ja“ bedruckt ist, eine rote die mit der Erklärung „Nein“ bedruckt ist und eine weiße Stimmkarte die mit der Erklärung „Enthalte mich“ bedruckt ist. Nachdem die Abstimmung vom Präsident geschlossen wurde, werden die Stimmen gezählt und anschließend wird das Ergebnis verkündet. Es wird das Abstimmungsverhalten eines jeden Abgeordneten abgedruckt und ist so für die Öffentlichkeit nachlesbar.
Bei geheimen Wahlen werden die Mitglieder des Bundestages namentlich zur Stimmabgabe aufgerufen, sie erhalten von den Schriftführern die Stimmzettel mit Umschlag und kreuzen dann in Wahlkabinen, der Kandidat oder die Kandidatin an, die sie wählen wollen. Der Stimmzettel im Umschlag wird dann unter Aufsicht der Schriftführer in die Wahlurne geworfen. Diese geheimen Wahlen werden nur bei der Wahl des Bundestagspräsident, der Vizepräsidenten, des Bundeskanzlers und des Wehrbeauftragten durchgeführt.
4.4. Der Ältestenrat
Der Ältestenrat setzt sich nicht, wie aus dem Namen zu vermuten wäre, aus den ältesten Bundestagsabgeordneten zusammen. Vielmehr sind in ihm besonders erfahrene Abgeordnete vertreten. Der Ältestenrat setzt sich aus dem Bundestagspräsidenten , seinen Vizepräsidenten und 23 weiteren Abgeordneten zusammen. Er ist zuständig für die Planung des Arbeitsablaufes im Bundestag. So stellt er für das jeweils folgende Jahr den Zeitplan des Bundestages auf, legt fest, in welcher Woche Sitzungen stattfinden, trifft in den Sitzungswochen die Entscheidungen, wann welche Beschlüsse auf die Tagesordnung gesetzt werden u.ä. Außerdem erzielt der Ältestenrat zu Beginn jeder Wahlperiode eine Vereinbarung darüber, welche Fraktion welche Stelle eines Ausschußvorsitzenden erhält. Der Bundestag muß sich nicht an die Entscheidungen des Ältestenrates halten, er tut es aber in den meisten Fällen. Wenn es zu keiner Einigung in strittigen Fragen zwischen Ältestenrat und Bundestag kommt, entscheidet der Bundestag diese, aber auch nur im Rahmen bestimmter Vorschriften.
4.5. Die Ausschüsse
Der Bundestag setzt zur Vorbereitung der Beschlüsse ständige Ausschüsse ein, sie bereiten Gesetzesentwürfe vor und arbeiten sie bis zur Beschlußfassung aus. Deshalb werden von den Fraktionen in die Ausschüsse die Experten entsandt, die mit der entsprechenden Materie am besten vertraut sind. Der Bundestag bestimmt die über Art und Mitgliederzahl der einzusetzenden Ausschüsse. Die Ausschüsse werden von den Fraktionen entsprechend der Mehrheitsverhältnisse im Bundestag besetzt, ihre Zusammensetzung spiegelt die Stärke der Fraktionen im Bundestag wider. In der derzeitigen Legislaturperiode stellen die SPD den Vorsitz in 10, die CDU/CSU in 9, Bündnis 90 /Die Grünen in 2, die FDP und die PDS in je einem Ausschuss .Es gibt 23 ständige Ausschüsse, die während der gesamten Legislaturperiode bestehen, mit je 15 - 42 Mitgliedern. Nach der Aufteilung der Vorsitzendenstellen werden die Ausschüsse vom Bundestagspräsident zu ihren konstiturierenden Sitzung einberufen. Bei dieser Sitzung muß der Ausschuss beschlussfähig sein, d.h. das mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss. Mit der Überprüfung der Beschlussfähigkeit und der Bestimmung des Vorsitzenden ist der Ausschuss konstituiert und kann mit der parlamentarischen Arbeit beginnen. Die meisten ständigen Ausschüsse entsprechen in ihren Arbeitsgebieten den Bundesministerien. Der wichtigste und damit personell auch am stärksten besetzte ist der Haushaltsausschuß. Er hat ein Mitspracherecht bei allen Gesetzen, die direkt oder indirekt Haushaltsmittel betreffen. Daneben gibt es weitere Ausschüsse, die sich nur mit einer Aufgabe befassen und danach wieder aufgelöst werden. Dazu zählen z.B. Untersuchungsausschüsse. Ein Ausschuss kann auch zur Vorbereitung seiner Arbeiten aus seiner Mitte einen Unterausschuss bestimmen, dieser Unterausschuss wird zur Beratung eines bestimmten Gesetzentwurfes oder eines besonderen Problems eingesetzt werden und dient zur Straffung der Arbeit der Ausschüsse. Der Bundestag kann auch vorübergehend Sonderaussschüsse einsetzen, die bestimmte Angelegenheiten beraten sollen Meistens sind die Ausschußsitzungen nicht öffentlich, die Öffentlichkeit kann aber zugelassen werden. Leider geschieht das kaum, so daß die Bevölkerung von der Ausschußarbeit, die ja den meisten Teil der Abgeordnetenarbeit ausmacht, nicht viel mitbekommt. Dadurch wird in der Bevölkerung ein völlig falsches Bild der Abgeordnetentätigkeit ausgeprägt. Deshalb sollte überlegt werden, ob nicht mehr Ausschußsitzungen öffentlich übertragen werden sollten. Wobei darunter wieder die Produktivität der Ausschußsitzungen leiden würde, weil viele Abgeordnete unter Ausschluß der Öffentlichkeit eher ihre sachliche Meinung vertreten, als eine Meinung, die sie als Vertreter einer bestimmten Partei nach Auffassung der Bevölkerung haben müßten. Weitere Ausschüsse wie Enquete - Kommission, Wahlausschuss und Untersuchungsausschüsse werden unter den Aufgaben des Bundestages bzw. der Abgeordneten angesprochen und erläutert.
In der 14 Wahlperiode hat der Bundestag folgende ständige Ausschüsse gebildet:
1 Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
15 Mitglieder
2 Petitionsausschuss
29 Mitglieder
3 Auswärtiger Auschuss
40 Mitglieder
4 Innenausschuss
40 Mitglieder
5 Sportauschuss
15 Mitglieder
6 Rechtsausschuss
31 Mitglieder
7 Finanzauschuss
40 Mitglieder
8 Haushaltsauschuss
42 Mitglieder
9 Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
40 Mitglieder
10 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
26 Mitglieder
11 Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung
40 Mitglieder
12 Verteidigungsausschuss
38 Mitglieder
13 Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
31 Mitglieder
14 Ausschuss für Gesundheit
31 Mitglieder
15 Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
42 Mitglieder
16 Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
38 Mitglieder
17 Ausschuss für Angelegenheiten der neuen Länder
15 Mitglieder
18 Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe
15 Mitglieder
19 Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung
38 Mitglieder
20 Auschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
26 Mitglieder
21 Ausschuss für Tourismus
15 Mitglieder
22 Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
36 Mitglieder
23 Ausschuss für Kultur und Medien
15 Mitglieder
5. Aufgaben des Bundestages
Der Bundestag wählt den Bundeskanzler und bestimmt damit die Bundesregierung. Er ist maßgeblich an der Wahl anderer Staatsorgane, wie der Richter des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundespräsidenten beteiligt. Weiterhin regt er die Gesetzgebung an, erarbeitet und vor allem beschließt Gesetze. Dabei bestimmt er durch Gesetz den Haushaltsplan des Staates, womit er das alleinige Budgetrecht innehat. Außerdem kann er die Bundesregierung durch verschiedene Instrumente kontrollieren.
5.1. Wahlfunktion
5.1.1 Wahl des Bundeskanzlers
Der Bundeskanzler ist das einzige Mitglied der Regierung, welches vom Bundestag direkt gewählt wird, die Bundesminister werden nicht vom Bundestag gewählt. Die Wahl des Bundeskanzlers ist in Artikel 63 GG festgelegt. Danach wird er auf Vorschlag des Bundespräsidenten ohne Aussprache von Bundestag mit einfacher Mehrheit (derzeit 335 Abgeordnete) gewählt. Allerdings wählt in der Praxis nicht der Bundespräsident den Bundeskanzler aus, sondern jede Partei, die sich Chancen auf einen Wahlgewinn ausrechnet, legt schon vor der Wahl einen Kanzlerkandidaten fest, welcher den Wählern auch bekannt ist. Sofern keine Partei die absolute Mehrheit erreicht hat, was seit einer Ausnahme 1957 der Fall ist, treffen sich nach der Wahl Vertreter der stärksten Parteien zu sogenannten Koalitionsverhandlungen. Meist haben die Parteien schon vor der Wahl festgelegt, mit welcher Partei sie eine Koalition eingehen wollen und mit welcher auf keinen Fall, so daß der Wähler auch darüber schon vor der Wahl informiert ist. In diesen Koalitionsverhandlungen werden die Richtlinien der Regierungspolitik sowie die Anzahl und die Namen der zukünftigen Minister untereinander festgelegt, wobei meist jede Partei Zugeständnisse machen muß. Sobald sich 2 oder mehr Parteien auf eine Regierungskoalition geeinigt haben, empfehlen sie dem Bundespräsidenten, dem Bundestag den von Ihnen vorgesehenen Kandidaten zur Wahl als Bundeskanzler vorzuschlagen. Der Bundespräsident muß sich an diesen Vorschlag nicht halten, aber er wird es in der Praxis tun, da er weiß, daß nur dieser Kandidat eine Mehrheit erhalten wird. Erhält dieser Kandidat dann die erforderliche absolute Mehrheit, muß der Bundespräsident ihn zum Bundeskanzler ernennen. Bisher wurden in der Praxis alle Kanzlerkandidaten im ersten Wahlgang gewählt. Sollte das aber einmal nicht der Fall sein, sieht der Artikel 63 GG auch dafür eine Lösung vor. In diesem Fall hat der Bundestag das Recht, einen neuen Kandidaten vorzuschlagen, in der Praxis übernehmen das die Fraktionen. Dabei können mehrere Kandidaten vorgeschlagen werden. Der Bundestag hat ab der ersten Wahl 14 Tage Zeit, in beliebig vielen Wahlgängen einen Kandidaten mit absoluter Mehrheit zu wählen. Sollte das der Fall sein, so muß der Bundespräsident diesen Kandidaten zum Bundeskanzler ernennen. Sollte auch dabei keine absolute Mehrheit zustande kommen, so besteht die Möglichkeit, unverzüglich einen letzten Wahlgang durchzuführen. Dabei hat wieder der Bundestag das Vorschlagsrecht, in der Praxis wird das von den Fraktionen ausgeübt, es können wieder mehrere Kandidaten zur Wahl gestellt werden. Erhält bei dieser letzten Wahl ein Kandidat die absolute Mehrheit, so muß er vom Bundespräsidenten zum Bundeskanzler ernannt werden. Erhält ein Kandidat nur die einfache Mehrheit, so kann der Bundespräsident diesen Kandidaten ernennen oder er kann den Bundestag auflösen, es kommt dann zu Neuwahlen. Da ein Kanzler, der nicht die absolute Mehrheit der Abgeordneten hinter sich vereinen kann, in der Praxis sehr schwer eine Regierung führen kann, führt diese Situation sicher zu einer unberechenbaren Regierungspolitik. Ein Bundespräsident wird sich deshalb in dieser Situation wahrscheinlich eher zu Neuwahlen entscheiden. Weiterhin kann der Bundestag auch den Bundeskanzler durch ein konstruktives Mißtrauensvotum stürzen. Das soll aber bei der Kontrollfunktion des Bundestages näher erläutert werden.
Eine eventuelle Möglichkeit der Auflösung des Parlamentes ist die Vertrauensfrage, die der Bundeskanzler stellen kann. Da diese Möglichkeit aber vom Kanzler ausgeht, soll hier nicht näher darauf eingegangen werden.
5.1.2 Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichtes
Der Bundestag wählt zu Beginn der Wahlperiode zwölf seiner Mitglieder nach den Regeln der Verhältniswahl als Wahlmänner in einen Wahlausschuss. Dieser wählt mit einer Zweidrittelmehrheit die Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichtes, die andere Hälfte wird vom Bundesrat gewählt. Das Bundesverfassungsgericht besteht aus dem ersten und dem zweiten Senat mit jeweils 8 Richtern. Je 4 dieser Richter werden von den Wahlmännern des Bundestages gewählt, und zwar immer dann, wenn ein Richter entweder nach Ablauf der Amtszeit von 12 Jahren, mit Erreichen der Altersgrenze von 68 Jahren oder vorzeitig ausscheidet.
Durch die notwendige Zweidrittelmehrheit ist es notwendig, daß sich die Parteien untereinander einigen. Die Bundesverfassungsrichter sollen damit eine breite Vertrauensgrundlage durch den Bundestag erhalten und nicht von der regierenden Koalition oder Partei abhängig sein. Den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes und seinen Vizepräsidenten wählen Bundesrat und Wahlausschuss des Bundestages im Wechsel aus der Mitte der Richter des Bundesverfassungsgerichtes.
5.1.3. Wahl des Bundespräsidenten
Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung gewählt, die extra zu diesem Zweck alle 5 Jahre zusammentritt. Sie setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern des Bundestages und aus der gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Landesparlamenten gewählt werden.Jedes Mitglied der Bundesversammlung kann einen Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten vorschlagen. Die Wahl erfolgt als geheime Wahl ohne vorherige Aussprache. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen der Bundesversammlung erhält. Erreicht keiner der Kandidaten im ersten oder zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit ausreichend.
6. Kontrollfunktion
Die Kontrollfunktion dient der Kontrolle der Regierung durch das Parlament. Sie ist aber eher ein Instrument der Opposition im Bundestag, da die regierenden Parteien die von ihnen aufgestellte Regierung nur in Ausnahmefällen kritisieren werden. Für diese Kontrolle stehen mehrere Instrumente zur Verfügung, die im GG und in der Geschäftsordnung des Bundestages geregelt sind.
6.1. Anfragen
Das Fragerecht, auch Interpellationsrecht genannt, umfaßt mehrere Möglichkeiten: Große Anfrage: Diese muß schriftlich von einer Fraktion oder mindestens 5% der Abgeordneten beim Bundestagspräsidium eingereicht werden. Die Bundesregierung hat schriftlich zu antworten, außerdem findet im Plenum eine Debatte statt. Dieses dient der Opposition vor allen dazu, in der Öffentlichkeit die Schwächen der Regierung und eigene Alternativen darzustellen. Von den Mehrheitsfraktionen wird sie dazu genutzt, ihre eigenen Erfolge darzustellen. Kleine Anfrage: Diese muß ebenfalls von einer Fraktion oder mindestens 5% der Abgeordneten schriftlich eingebracht werden. Sie wird ebenfalls schriftlich beantwortet, es erfolgt aber keine Debatte im Plenum. Erhalten die anfragenden Abgeordneten nicht für sie befriedigende Informationen zu dem angefragten Sachverhalt, können in der Fragestunde Zusatzfragen gestellt werden.
Fragestunde: Diese findet regelmäßig zu Beginn einer Plenarsitzung statt. Die Fragen, von denen jeder Abgeordnete bis zu zwei pro Sitzungswoche stellen darf, müssen einige Tage vorher eingereicht werden. Nach der mündlichen Beantwortung im Plenum durch den Minister oder durch den zuständigen Parlamentarischen Staatssekretär kann der Fragesteller zwei, jeder andere Abgeordnete eine Zusatzfrage stellen. Damit kann eine Partei durch ein geschicktes Zusammenspiel mehrerer Abgeordneter den zuständigen Minister recht weit in die Enge treiben, da dieser vorher die nachfolgenden Fragen nicht kennt und sich deshalb darauf nicht immer allumfassend vorbereiten kann.
Aktuelle Stunde: Diese kann ebenfalls von einer Fraktion oder von mindestens 5% der Abgeordneten beantragt werden und sie muß ein Thema von aktuellem Interesse beinhalten. Im Gegensatz zur Fragestunde steht hier jedem Abgeordneten eine Redezeit von 5 Minuten zu, die Gesamtzeit der Aktuellen Stunde darf aber eine Stunde nicht überschreiten. Mit ihr kann die Opposition spontan die Regierung zu einem aktuellen Thema in der Öffentlichkeit kritisieren.
Schriftliche Fragen: Jedes Mitglied das Bundestages kann im Monat bis zu vier Fragen an die Bundesregierung stellen. Die Fragen sollen innerhalb einer Woche nach Eingang im Bundeskanzleramt, schriftlich beantwortet werden. Die Antworten der Bundesregierung werden dann veröffentlicht.
6.2. Untersuchungsausschüsse
Untersuchungsausschüsse dienen vor allem der Aufklärung von Mißständen in der Regierungsarbeit. Sie müssen von einem Viertel der Bundestagsabgeordneten zu einem bestimmten Thema beantragt werden und lösen sich nach Beendigung ihrer Arbeit wieder auf. Ihre Zusammensetzung entspricht wie bei allen anderen Ausschüssen der Stärke der Fraktionen im Bundestag, so daß auch in den Untersuchungsausschüssen die Fraktionen der regierenden Parteien die Mehrheit haben. Daher sind sie natürlich nicht daran interessiert, Mißstände ihrer Regierung bis ins Detail aufzuklären. Wie der Name „Untersuchungsausschuß“ schon sagt, untersucht dieser Ausschuß nur ein bestimmtes Thema. Ein Untersuchungsausschuß kann Zeugen und Sachverständige vernehmen und hat durch Artikel 44 GG die Möglichkeit, für die Beweiserhebung sinngemäß das Strafrecht anzuwenden. Außerdem sind seine Verhandlungen öffentlich. Daraus ergibt sich, daß sich die Minderheit im Parlament eines Untersuchungsausschusses bedienen kann, um über Mißstände der Regierungstätigkeit öffentlich zu Gericht zu sitzen.
6.3. Enquete- Kommission
Die Enquete- Kommission wird im Auftrag ¼ der Mitglieder, vom Bundestag eingesetzt.
Enquete- Kommissionen sollen anders als die Untersuchungsausschüsse nicht die Mißstände der Regierung aufzeigen, sondern zu einem bestimmten, auch für die Öffentlichkeit wichtigen Thema alle verfügbaren Informationen zusammentragen und Entscheidungen des Bundestages langfristig vorbereiten. Daher besteht diese Kommission nicht nur aus Mitgliedern des Bundestages sondern auch aus Sachverständigen. Anderes wie bei den ständigen Ausschüssen, endet der Bericht der Enquete - Kommission nicht mit einer Beschlußempfehlung an den Bundestages. Es werden die Vorschläge des Berichts meistens von der Bundesregierung aufgegriffen und werden in den Gesetzentwurf oder Antrag eingebracht, den der Bundestag beschließen soll.
In der laufenden 14.Legislaturperiode sind bisher folgende fünf Enquete- Kommissionen eingesetzt worden:
- „Globalisierung der Weltwirtschaft- Herausforderungen und Antworten“
(13 Mitglieder und 13 Sachverständige)
- „Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements“ (Ehrenamt)
(11 Mitglieder und 11 Sachverständige)
- „Demographischer Wandel- Herausforderungen unserer älter werdenden Gesellschaft an
den Einzelnen und die Politik“
(11 Mitglieder und 11 Sachverständige)
- „Nachhaltige Energieversorgung unter den Bedingungen der Globalisierung und der
Liberalisierung“
(13 Mitglieder und 13 Sachverständige)
- „Recht und Ethik der modernen Medizin“
(13 Mitglieder und 13 Sachverständige)
6.4. Budgetrecht
Das stärkste Kontrollrecht des Bundestages gegenüber der Regierung ist das Budgetrecht. Die Regierung muß jedes Jahr dem Parlament einen Haushaltsplan vorlegen, der dann vom Haushaltsausschuß beraten und anschließend vom Bundestag als Gesetz verabschiedet werden muß. Damit hat der Bundestag als einziges Organ der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit, über Staatsausgaben und -einnahmen auf Bundesebene zu bestimmen. Da allerdings ca. 80-90% der Ausgaben gesetzlich festgelegt sind, bleibt zumindest bei den Ausgaben wenig Spielraum. Dieses Kontrollrecht ist aber weniger ein Kontrollrecht der Opposition, da der Bundestag als Ganzes über den Haushaltsplan abstimmen muß und dort die Opposition wenig Möglichkeiten hat, ihre Vorstellungen zu verwirklichen.
6.5. Petitionen
Unter Petitionen versteht man Bitten und Beschwerden, mit denen sich nach Artikel 17 GG jeder Bürger an den Bundestag wenden kann. Der Petitionsausschuß gehört zu den ständigen Ausschüssen, er wird von den Bürgern kontaktiert, wenn sie Bitten als Vorschläge zu einer Gesetzgebung haben oder Beschwerden über das Handeln der Verwaltung zu Gehör bringen wollen. Der Petitionsausschuß hat neben dem Recht, Regierungsmitglieder herbeizurufen auch das Recht, Akteneinsicht und Auskunft von Regierung und Behörden zu verlangen und Sachverständige und Zeugen zu hören. Am Ende seiner Untersuchung gibt er eine Empfehlung, z.B. zu einer Gesetzesänderung, an den Bundestag.
Da Petitionen von den Bürgern eingebracht werden, zeigen sie der Bundesregierung, wie ihre Arbeit bei der Bevölkerung aufgenommen wird, wo Fehler oder Lücken in bestimmten Gesetzen auftreten.
6.6. Wehrbeauftragter
Der Wehrbeauftragte ist die Beschwerdeinstanz für Soldaten. Er soll einschreiten, wenn die Soldaten in ihren Grundrechten beeinträchtigt werden. Jeder Soldat kann sich, ohne sich an den Dienstweg zu halten, an ihn wenden. Der Wehrbeauftragte kann jederzeit die Truppe auch unangemeldet besuchen, Auskünfte von Vorgesetzten verlangen und mit den Soldaten ohne Anwesenheit von Vorgesetzten sprechen. Sollte die Beschwerde des Soldaten berechtigt sein, gibt der Wehrbeauftragte eine Empfehlung, der auch fast immer entsprochen wird.
Die Wahl des Wehrbeauftragten erfolgt vom Bundestag für 5 Jahre, derzeit ist amtiert Dr. Wilfried Penner(SPD).
6.7. Konstruktives Mißtrauensvotum
Das konstruktive Mißtrauensvotum ist das ultimative Kontrollmittel des Bundestages zur Abberufung des Bundeskanzlers und damit der gesamten Bundesregierung. Dabei reicht es nicht, daß der Bundestag dem Bundeskanzler das Mißtrauen ausspricht, sondern er muß auch mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Bundeskanzler wählen. Dadurch soll verhindert werden, daß das Parlament eine Regierung stürzt, ohne eine Mehrheit für eine neue Regierung zusammenzubekommen. Dadurch wird vermieden, daß es Zeiten ohne Regierung und damit ohne Möglichkeiten einer Regierungspolitik gibt. Der Bundespräsident muß den gestürzten Kanzler entlassen (und mit ihm alle Minister) und den neuen Bundeskanzler ernennen. Ein konstruktives Mißtrauensvotum kann dann möglich werden, wenn eine regierende Koalition zerbricht, wie 1982 die Koalition zwischen SPD und FDP, oder wenn die Regierung dadurch die Mehrheit verliert, daß einige Abgeordnete aus der Regierungsfraktion zur Opposition übertreten und diese dadurch die absolute Mehrheit verliert, wie 1972 bei dem Versuch, den damaligen Bundeskanzler Brandt zu stürzen.
7. Literaturverzeichnis
- Deutscher Bundestag: Parlamentsdeutsch für Anfänger und Profis, Stand Februar
- Rupert Schick und Wolfgang Zeh: So arbeitet der Deutsche Bundestag, Neue Darmstädter Verlagsanstalt, 15. Auflage 2001
- Deutscher Bundestag: Eine Woche Parlament
- Deutscher Bundestag: Der Deutsche Bundestag
- Deutscher Bundestag: Der 14. Deutsche Bundestag
- Verwaltung des Deutschen Bundestages: Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
- Grundgesetzbuch für die Bundesrepublik Deutschland
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Deutsche Bundestag und welche Rolle spielt er in Deutschland?
Der Deutsche Bundestag ist das einzige Verfassungsorgan auf Bundesebene, das direkt vom Volk gewählt wird. Er ist die direkte Vertretung des deutschen Volkes, ein autonomes oberstes Staatsorgan, das keiner Aufsicht unterliegt und seine Angelegenheiten selbst regelt.
Wie setzt sich der Deutsche Bundestag zusammen?
Der Bundestag wird nach Artikel 38 des Grundgesetzes in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Eine Wahlperiode dauert in der Regel vier Jahre. Die Anzahl der Abgeordneten ist auf mindestens 656 festgelegt, die sich aus direkt gewählten und über Landeslisten gewählten Abgeordneten zusammensetzen, zuzüglich möglicher Überhangmandate.
Wie funktioniert das Verhältnis von Mehrheit und Minderheit im Bundestag?
Die Parlamentsmehrheit, oft durch eine Koalition gebildet, stellt die Regierung. Die Opposition, bestehend aus den übrigen Fraktionen, kontrolliert die Regierung, kritisiert ihre Entscheidungen und stellt politische Alternativen dar.
Welche Rechte haben die Abgeordneten des Bundestages?
Abgeordnete genießen Schutz durch Immunität (Schutz vor Strafverfolgung), Indemnität (Schutz vor Verfolgung wegen Äußerungen im Bundestag) und Zeugnisverweigerungsrecht. Sie erhalten eine Amtsausstattung, Diäten und eine Kostenpauschale.
Was sind Fraktionen und wie funktionieren sie?
Abgeordnete derselben Partei bilden eine Fraktion. Fraktionen organisieren die parlamentarische Arbeit, besetzen Ausschüsse und üben das Fragerecht aus. Obwohl Fraktionszwang verboten ist, gibt es Fraktionsdisziplin, um einheitliches Abstimmungsverhalten zu gewährleisten.
Wie läuft eine typische Sitzungswoche im Bundestag ab?
Eine Sitzungswoche findet durchschnittlich 22 Mal im Jahr statt. Sie beinhaltet Vorbereitungstreffen, Fraktionssitzungen, Ausschussarbeit und Plenarsitzungen mit Debatten und Abstimmungen. Die Abgeordneten verbringen zudem Zeit mit der Arbeit in ihren Wahlkreisen.
Welche Organe und Gremien gibt es im Deutschen Bundestag?
Zu den wichtigsten Organen gehören das Plenum (die Vollversammlung), der Bundestagspräsident und das Präsidium, Schriftführer, der Ältestenrat und die Ausschüsse.
Welche Aufgaben hat das Plenum des Deutschen Bundestages?
Das Plenum ist die Vollversammlung des Bundestages. Nur das Bundestagsplenum kann rechtswirksame Beschlüsse fassen. Das Plenum muss beschlussfähig sein, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist.
Was macht der Bundestagspräsident?
Der Bundestagspräsident repräsentiert den Bundestag nach außen, leitet die Sitzungen und ist oberster Dienstvorgesetzter der Bundestagsverwaltung.
Welche Aufgaben haben die Ausschüsse des Deutschen Bundestages?
Ausschüsse bereiten Gesetzesentwürfe vor und arbeiten sie bis zur Beschlussfassung aus. Es gibt ständige Ausschüsse, Sonderausschüsse und Untersuchungsausschüsse.
Welche Wahlfunktionen hat der Bundestag?
Der Bundestag wählt den Bundeskanzler, ist an der Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts beteiligt und wählt die Wahlmänner des Bundespräsidenten.
Wie funktioniert die Wahl des Bundeskanzlers?
Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag mit absoluter Mehrheit gewählt. In der Praxis schlagen die Koalitionsparteien einen Kandidaten vor.
Welche Kontrollfunktionen hat der Bundestag gegenüber der Regierung?
Der Bundestag kontrolliert die Regierung durch Anfragen, Untersuchungsausschüsse, Enquete-Kommissionen, das Budgetrecht, Petitionen, den Wehrbeauftragten und das konstruktive Misstrauensvotum.
Was sind Anfragen und wozu dienen sie?
Anfragen sind parlamentarische Instrumente, um Informationen von der Regierung zu erhalten. Es gibt Große Anfragen, Kleine Anfragen, Fragestunden und Aktuelle Stunden.
Was sind Untersuchungsausschüsse?
Untersuchungsausschüsse dienen der Aufklärung von Missständen in der Regierungsarbeit. Sie können Zeugen vernehmen und haben weitgehende Rechte zur Beweiserhebung.
Was ist eine Enquete-Kommission?
Eine Enquete-Kommission dient dazu, Informationen zu einem für die Öffentlichkeit wichtigen Thema zusammenzutragen und Entscheidungen des Bundestages langfristig vorzubereiten.
Was versteht man unter dem Budgetrecht des Bundestages?
Das Budgetrecht ist das stärkste Kontrollrecht des Bundestages. Der Bundestag beschließt den Haushaltsplan des Staates und bestimmt somit über Staatsausgaben und -einnahmen.
Was sind Petitionen?
Petitionen sind Bitten und Beschwerden, mit denen sich Bürger an den Bundestag wenden können. Der Petitionsausschuss behandelt diese Anliegen.
Wer ist der Wehrbeauftragte?
Der Wehrbeauftragte ist die Beschwerdeinstanz für Soldaten. Er soll einschreiten, wenn Soldaten in ihren Grundrechten beeinträchtigt werden.
Was ist ein konstruktives Misstrauensvotum?
Das konstruktive Misstrauensvotum ist das ultimative Kontrollmittel des Bundestages. Der Bundestag kann den Bundeskanzler abwählen, indem er mit absoluter Mehrheit einen neuen Kanzler wählt.
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- Pia Bleser (Author), 2002, Der deutsche Bundestag, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/106066