A ARBEITSVERHÄLTNIS
1. Begriff des Arbeitsrechts
Arbeitsrecht... Sonderrecht der Arbeitnehmer
Auf Arbeitnehmer findet es Anwendung Selbständige und Beamte ausgeschlossen
2. Abgrenzung Individualarbeitsrecht und kollektives Arbeitsrecht
Individualarbeitsrecht... Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Fragen der Begründung, Ausgestaltung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses). Auch Ausbildungsverhältnis fällt hier rein.
Kollektives Arbeitsrecht... Rechtsbeziehung zwischen den Schutzvertretungen der Arbeitnehmer und den Arbeitgebern bzw. den Zusammenschlüssen von Arbeitgebern. Auf betrieblicher Ebene: Betriebsrat, Vorstände, Aufsichtsräte (Kapitalgesellschaft); Überbetriebliche Ebene: Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände (Arbeitskampfrecht, Tarifrecht, Schlichtungsrecht, Betriebsverfassungsrecht)
- Sind keine getrennten Rechtsmaterien, sind miteinander verknüpft
3. Geschichtliche Entwicklung des Arbeitsrechts
?? Ansätze im 19.Jahrhundert - Industrialisierung, Massenproduktion: Kinderarbeit, lange Arbeitszeiten, Unfall, Krankheit, Tod nicht abgesichert, niedrige Löhne
?? Ab 1860 erste Gewerkschaften
Staatliche Arbeitsschutzgesetzgebung: Verbot der Kinderarbeit
?? Ab 1880 Sozialversicherungsgesetz (Bismarck)
?? 1919 Koalitionsfreiheit in Weimarer Reichsverfassung
?? 1918 Tarifverordnung: staatliche Arbeitszeitordnung
?? 1926 Arbeitgerichtsgesetz
?? NS-Zeit: Auflösung der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, staatliche Festlegung aller Belange
?? BRD: Weiterentwicklung der Weimarer Gesetze
?? DDR: sozialistische Aspekte fließen ein, 1977 Arbeitsgesetzbuch
?? Heute Beeinflussung durch EG-Recht
?? Zukunft: Arbeitnehmerschutz eingeschränkt
V 13.10.99
4. Stellung und Bedeutung des Arbeitsrechts
?? Schutzgesetze, z.B. Kündigungsschutz, Mutterschutz
?? Beziehungen zwischen Staat und Arbeitgeber: öffentliches Recht
?? Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Privatrecht
5. Recht auf Arbeit und Versorgung
Staat ist verpflichtet, Sozialsysteme einzurichten (zur Verfügung zu stellen), z.B.: Rentenversicherungssystem, Pflegeversicherungssystem, Sozialhilfesystem (Art. 20 GG, Art. 1 GG), Krankenversicherungssystem, Arbeitsunfallversicherungssystem
6. Behörden und Organisation des Arbeitslebens
?? Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (oberste Bundesbehörde), Arbeitsmarkt, Arbeitsrecht (Gesetzesentwürfe), Arbeitsschutz (Lücken, Handlungsbedarf), Sozialversicherungen
?? Landesministerien (oberste Landesarbeitsbehörden) ?? Bundesanstalt für Arbeit
?? Landesarbeitsämter
?? Arbeitsämter
Arbeitsämter... Verwaltung der Arbeitslosenversicherung, Gewährung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, Arbeitsplatzvermittlung, Berufsberatung, Berufsforderung (Umschulung)
7. Rechtsträger im Arbeitsrecht
Arbeitsgericht
Berufsgenossenschaften... Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (100% vom Arbeitgeber bezahlt, Anspruch auf Schmerzensgeld entfällt - Beiträge fallen),
Arbeitssicherheit
Gewerbeaufsichtsämter... Landesbehördlich konzipiert, staatliche Überwachung des speziellen Arbeitsschutzes, z.B. Jugendarbeitsschutz, Mutterschutz,...
Hauptfürsorgestellen... Gefahrenschutz für Schwerbehinderte
Krankenkassen... Gewährung von Krankengeld im Krankheitsfall ( ab 7. Woche bis 78. Woche- § 47/48 SGB V 70%)
Rentenversicherung... Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Landesversicherungsanstalten ( Beiträge der Arbeiter)
Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern... Berufsausbildung, Selbständige ( Existenzgründung), Standesvertretungen der gewerblichen Wirtschaft, Pflichtmitgliedschaft
Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände... Regelung von Arbeitsbedingungen
Betriebs- und Personalräte... Vertretung der Arbeitnehmer auf betrieblicher Ebene
A Arbeitnehmer
Definition Arbeitsgericht: Arbeitnehmer ist, wer zu Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
Indizien für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft
- Weisungsgebundenheit (Art und Weise der Arbeit, Zeitpunkt der Erbringung der Arbeitsleistung)
- Eingliederung in Betrieb des Dienstberechtigten
- Schulden der ganzen Arbeitskraft des Dienstverpflichteten gegenüber des Dienstberechtigten
Abgrenzung zu anderen Gruppen
selbständige Personen sind keine Arbeitnehmer (z.B. selbständige Ärzte, Steuerberater, Architekten, Rechtsanwälte) ? keine Weisungsgebundenheit, keine Eingliederung, keine Arbeitskraftschulden
Beamte und Richter: Richter sind nicht weisungsgebunden, Beamte schon Richter können im Gegensatz zu Beamten nicht gegen ihren Willen versetzt werden Beamte sind nicht eingegliedert, schulden Arbeitskraft; aber: keine Arbeitnehmer, dafür beamtenrechtliche Vorschriften- Verwaltungsgericht zuständig
Beamte haben gesteigerte Fürsorge - und Treuepflicht, meist lebenslänglich (kein Streikrecht)
Soldaten: Berufssoldaten haben ähnlichen Status wie Beamte- Verwaltungsgericht zuständig
Familienangehörige: keine Arbeitnehmer, solange sie nicht Entgelt verlangen (Arbeitsvertrag)
Personen, die Arbeitgeberfunktionen Ausführen:
?? Geschäftsführer GmbH / Vorstand AG: keine Lösung, aber wird nicht als Arbeitnehmer angesehen, nur einige Rechte (z.B. Kündigungsschutz)
?? Ordensleute (Nonnen, Pater): keine Arbeitnehmer, auch keine Arbeitsschutzrechte
?? Karitative Einrichtungen: werden als Arbeitnehmer angesehen, müssen sich aber an kirchliche Grundprinzipien halten
?? Strafgefangene: keine klare Lösung, im Augenblick nicht als Arbeitnehmer angesehen, sollen diesen Status zugesprochen bekommen
?? Heimarbeiter/ Handelsvertreter: sind Arbeitnehmer, wenn 2000 DM mtl. Lohn nicht überschritten und nur für einen Betrieb arbeiten ? eher Ausnahme
Einteilung in Arbeiter und Angestellte
§ 622 BGB
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tarifvertragsparteien
Kollektives Arbeitsrecht
Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände
Gewerkschaften
Freiwillige Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern mit dem Ziel, die Vergütungs- oder sonst. Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder zu verbessern
Grundrechtlich geschützt Art. 9 Abs. 3 GG
Als nicht rechtsfähige Vereine konzipiert § 54 BGB (kein Träger von Rechten und Pflichten) können aber klagen und verklagt werden (Teilrechtsfähigkeit), vom Gesetzgeber zuerkannt
Arbeitgeberverbände
Freiwilliger Zusammenschluß von Arbeitgebern
Gegengewicht zu Gewerkschaften
Grundrechtlich geschützt Art. 9 Abs. 3 GG
Rechtsfähige Vereine (aktive Teilnahme an Prozessen)
8. Rechtsquellen des Arbeitsrechts
1. Verfassung (GG)
2. Gesetze
3. Tarifverträge
4. Betriebsvereinbarungen
5. Arbeitsverträge
6. Anordnungen der Arbeitgeber
- jede Rechtsquelle nach unten muß mit den darüber stehenden in Einklang stehen.
Verfassung
Grundrechte:
?? Art. 3 (2) GG Lohngleichheit (Lohn + Gehalt)
?? Art. 3 (3) GG Verpflichtung des Arbeitgebers niemanden zu bevorteilen
?? § 611 a, b BGB; Art. 5; 6; 9 (3) GG (Koalition: Gewerkschaften/ Arbeitgeberverbände) Gründungs- und Betätigungsgarantie, Befugnis des einzelnen Arbeitnehmers/ -gebers beizutreten, aber es besteht keine Pflicht ? Garantie des Fernbleiberechts
?? Art. 12 GG Schutz der Allgemeinheit ? Staat stellt Qualifikation an bestimmte Berufe als Voraussetzung; Absatz 2: Wehrdienst, aber keine körperlichen Zwänge
Gesetze:
?? Dienstvertragsrecht § 611 ff BGB ?? Bundesurlaubsgesetz
?? Kündigungsschutzgesetz ?? Mutterschutzgesetz ?? Berufsbildungsgesetz
- INDIVIDUALARBEITSRECHT
?? Tarifvertragsgesetz
?? Betriebsverfassungsgesetz ?? Mitbestimmungsgesetz
- KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT
V 10.11.99
9. Richterrecht
Unbestimmte Rechtsbegriffe werden durch Richter interpretiert
Bsp.: § 1 KSchG - sozial ungerechtfertigt
§ 138 (1) BGB - gute Sitten
§ 626 BGB - unzumutbar
Einzelfallbetrachtung durch Richter
Risiko größer
Keine Gerechtigkeit im klassischen Sinn erwarten - Beweislage
In Grenzbereichen kann es zu Symphatieentscheidungen kommen
Urteile höherer Instanzen müssen nicht als Orientierung genutzt werden - keine Verpflichtung in der Praxis ist diese Orientierung aber wahrscheinlich
10. Arbeitsstreitigkeiten, Arbeitsgerichtsbarkeit
Stellung der Arbeitsgerichtsbarkeit im Rechtsschutzsystem
Arbeitsgerichte = besondere Zivilgericht
Allgemeine Zivilgericht: Amtsgericht, Landesgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof Sachliche Zuständigkeit: § 2 (1) Ziffer 3 ArbG
Instanzen:
1. Arbeitsgericht
2. Landesarbeitsgericht (Berufungsinstanz)
3. Bundesarbeitsgericht (Revisionsinstanz)
Berufung: neue Tatsacheninstanz (neue Beweise, neue Zeugen, neue Dokumente)
Revision: Rechtsverletzung geltend machen (Gericht hat gegen geltendes Recht verstoßen); Ausschluß der Öffentlichkeit; Zivilprozeßordnung ...
Besetzung:
Berufsrichter und ehrenamtliche Richter, bei ehrenamtlichen Richtern: zu gleichen Teilen aus Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Arbeitsgericht: 1 Berufsrichter (Vorsitzender Richter) und 2 ehrenamtliche Richter
Landesarbeitsgericht: siehe Arbeitsgericht
Bundesarbeitsgericht: 3 Berufsrichter und 2 ehrenamtliche Richter
Ehrenamtliche Richter: Ausgleich zu formal juristischer Betrachtungsweise; - Betrachtung des menschlichen Aspekts
Theorie: Gleichbewertung des einzelnen Richter, Praxis: ehrenamtliche Richter orientieren sich an Entscheidungen der Berufsrichter
Ehrenamtliche Richter: §§ 20 ff ArbG
?? § 20 ArbG: Berufung auf 4 Jahre
(Landesarbeitsministerium)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Zivilprozeßordnung und Arbeitsgerichtsgesetz
Für jede Prozeßart eine Zivilprozeßordnung
Arbeitsprozesse? Arbeitsgerichtsgesetz
§ 46 (2) ArbG: grundsätzlich Zivilprozeßordnung + Sonderregelungen
V 17.11.99
Wichtige Sonderregelungen des Arbeitsgerichtsgesetzes
1. PARTEIFÄHIGKEIT
§ 50 ZPO parteifähig ist, wer rechtsfähig ist ? natürliche, juristische Personen
§ 10 ArbG auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern (Gewerkschaften wären sonst nicht in der Lage, Partei eines Rechtsstreits zu sein)
2. GÜTEVERHANDLUNG
§ 54 ArbG: Güteverfahren vorgeschaltet; erst dann, bei keiner Einigung folgt das streitige Verfahren
Güteverfahren: nur ein Berufsrichter; Zweck: Richter kann nur Anregungen geben, keine Zeugen usw. - minimaler Aufwand = minimale Kosten; kein Zwang zur Einigung (Richter haben aber in Praxis bestimmte Druckmittel); Prozeßökonomie: schnelle Klärung des Sachverhaltes, Arbeitsplatz retten
3. KOSTENREGELUNG IM ARBEITSGERICHTSPROZEß
Allgemein: der Unterlegene zahlt gesamte Gerichtskosten bzw. Splitten der Kosten je nach Teilgewinn oder Teilunterliegen
§ 12 a ArbG: im 1. Rechtszug keine Erstattung für Lohnausfall und Kosten des Rechtsbeistandes danach gilt wieder allgemeine Kostenregelung Gerichtsgebühren werden nach Gewinnen und Verlieren aufgeteilt Zweck: Arbeitnehmer sollen für ihre Rechte eintreten, ihnen soll die Angst vor den Kosten genommen werden
1. Instanz besteht kein Zwang zur Vertretung vor Gericht (kein Anwaltszwang)
11.Arbeitsverhältnis
Begründung:
Durch Arbeitsvertragsabschluß, aktualisiert durch Arbeitsaufnahme
FALL 1:
Die Firma F schließt mit dem Arbeitnehmer A im Februar 1995 einen Arbeitsvertrag ab. Danach soll der A ab dem 01.07.1995 bei der Firma F als Leiter der Qualitätskontrolle tätig sein. Aufgrund der Stornierung eines Großauftrages Anfang März 1995 möchte die Firma F von dem Arbeitsvertrag, bei dem auf Wunsch des A eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende vereinbart wurde, wieder loskommen.
Ausnahmsweise (Sonderformen)
?? Durch Jugendvertreter § 78 a (2) BetrVG ?? Betriebsübernahme § 613 a BGB
?? Tod des Arbeitgebers: Komplette Übernahme der Rechte und Pflichten - Arbeitsvertrag besteht weiter (mit den Erben)
?? Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit): § 1 (1) Satz 1 AÜG erlaubnispflichtig § 9/ 10 AÜG
V 24.11.99
Arbeitsvertrag
Arbeitsvertrag = Dienstvertragsvariante
Dienstvertrag §§ 611 ff BGB: Dienstvertrag mit einem selbständig Tätigen
Dienstvertrag mit einem unselbständig Tätigen
= Arbeitsvertrag
Arbeitsvertrag ist gegenseitiger Vertrag
Engeres gemeinschaftliches Verhältnis (personenrechtlich)
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmer Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber Arbeitgeber z.B.: Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers (ernsthafte Gründe: Familienurlaub im Juni gewährleisten)
vereinbarte Tätigkeit kann aus gesundheitlichen gründen nicht mehr ausgeübt werden-? Versetzung auf andere Stelle, wenn möglich kein Verrat von Betriebsgeheimnissen
Diebstähle anzeigen
Dauerschuldverhältnis: ständig Abwicklung von Arbeitsleistung
Fehlerhafter Arbeitsvertrag
FALL 2:
Als der Geschäftsführer G einer GmbH von einer Geschäftsreise zurückkommt, teilt ihm der Angestellte A mit, er habe während der Abwesenheit des G die Sekretärin S eingestellt, die auch bereits vor einer Woche ihre Arbeit aufgenommen habe. Der Angestellte A hat für
Personalangelegenheiten keine Vollmacht. Wie ist die Rechtslage, wenn G mit der
Einstellung nicht einverstanden ist?
Minderjährige Arbeitnehmer: beschränkt geschäftsfähig
Genehmigung des gesetzlichen Vertreters
§ 13 BGB Arbeitsmündigkeit (einmalige Einverständnis reicht für Aufnahme von Arbeitsverhältnissen der gleichen Art)
Anfechtung des Arbeitsvertrages:
FALL 3:
Der Personalchef P der X- AG stellt die A für die Abteilung Materialbeschaffung ein, wo sie die Kasse führen soll. Bei dem der Einstellung vorausgehenden Vorstellungsgespräch beantwortet die A die frage nach Vorstrafen mit „keine“, obwohl sie bereits mehrfach wegen Diebstahls und Unterschlagung vorbestraft ist. Als sich die Vorstrafen der A nach 3 Monaten herausstellen, legt die A ein ärztliches Attest vor, daß sie seit 6 Wochen schwanger ist. Die X -AG will die A unter allen Umständen loshaben. Wie ist die Rechtslage?
12. Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Automatisch unwirksam: Minderjährige, Geisteskranke
Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)
Gesetzliche Verbote
V 01.12.99
Zeitliche Besonderheiten
Wie lange darf Arbeitnehmer nach Gesetz arbeiten?: § 3 ArbZG ? 8 h werktags
Auf 10 h verlängert, wenn inner-
Halb von 6 Monaten Ausgleich
Wie lange muß Arbeitnehmer im Rahmen des konkreten Arbeitsverhältnisses arbeiten?: Lt. Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
Wann beginnt und endet die tägliche Arbeitszeit?
Bestimmung durch Arbeitgeber (inklusive welche Arbeitstage)
Bei Betriebsrat: § 87 BetrVG ? Mitbestimmung
Nebenpflichten des Arbeitnehmers:
Arbeitsvertrag entnehmen
Handlungs- und Unterlassungspflichten
Bsp.: Handlungspflicht
Arbeitnehmer muß in seinem Wirkungsbereich eingetretene Schäden dem Arbeitgeber melden
Unterlassungspflicht
Arbeitnehmer ist zu Verschwiegenheit verpflichtet
V 08.12.99
Verpflichtungen des Arbeitgebers:
Lohnzahlungspflicht (Lohn und Gehalt)
Lohnformen: Geldlohn, Sachlohn, Naturallohn
Geldlohn: Zeitlohn
Leistungslohn
Gratifikationen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld); freiwillig, aber Anspruch wenn Drei mal gezahlt im vierten Jahr (13. Monatsgehalt)
Lohnzulagen für Gefahr, Verschmutzung
Vergütung § 612 (1) BGB; Höhe Absatz (2) - Tarif, Betriebsvereinbarung, Durchschnitt: Branche, Region, Ausbildung
Auszahlung § 614 BGB
Lohn / Gehalt kann nicht voll gepfändet werden (Grenzen § 850 c ZPO)
Nebenpflichten:
Fürsorgepflicht
Schutzpflicht
Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers § 618 BGB
Pflicht zum Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers (Schutz vor Einsicht in die Personalakte durch Unberechtigte)
Pflicht zum Schutz eingebrachter Sachen (Spind zur Verfügung stellen, PKW)
Pflicht zur Urlaubsgewährung
Mindesturlaub § 3 BurlG: 4 Wochen
Anspruch auf Urlaub in bestimmter Zeit; nur bei besonderen betrieblichen Belangen nicht gewährleistet § 7 (1) BurlG
Wenn Urlaubsanspruch verfällt, entfällt auch Urlaubsgeld
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 7 (4) BurlG? Abgeltung § 8 BurlG - Kein Nebenjob
Lohn ohne Arbeit (Krankheit, Urlaub usw.)
Arbeitnehmer hat häufig Anspruch: Feiertag
Vorübergehende Verhinderung § 616 BGB
Erholungsurlaub
Unverschuldete Krankheit
Arbeitgeberrisiken
Mutterschaftsurlaub
Wehrübungen
Betriebsratstätigkeit
Ehrenamtliche Tätigkeiten
Sonderurlaub nach § 616 BGB:
FALL 4:
A ist Arbeitnehmer bei der Firma F. An einem Montag arbeitet er ab 07.00 Uhr in der Nähe einer Eisenbahnlinie. Um 09.00 Uhr entgleist ein Zug. A betätigt sich als Helfer. Als nach einer Stunde genügend andere Helfer zur Stelle sind, bleibt A bis 12.00 Uhr als Zuschauer an der Unfallstelle. Die Firma F weigert sich, für die Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr dem A Lohn zu zahlen. Hat der A für die Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr Anspruch auf Lohnzahlung?
Unverschuldete Krankheit:
§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz; ab 01.01.1999 100% bis 6 Wochen
V 15.12.99
verschuldete Krankheit durch Arbeitnehmer:
je nach Fall unterschieden
gefährliche Sportarten- Verletzung zählt als unverschuldete Krankheit unangeschnallt oder betrunken Auto fahren- verschuldet
Suchtkrankheiten- Einzelfallbetrachtung (Entziehungskur gefordert- keine Kündigung möglich)
Krankenkasse: 7. - 78. Woche (§ 48 SGB V)
Lehre vom Betriebsrisiko
Betriebsrisiko bei Arbeitgeber (Rohstoff- oder Energieknappheit, Fertigungsgebäude abgebrannt, Zulieferbetrieb streikt)
V 05.01.00
Schlecht - Erfüllung der Arbeitsleistung
Frage der Lohnminderung bei Bezahlung nach Stunden:
Lohn kann nicht gemindert werden (kein Minderungsrecht)
Bsp.: Arbeitnehmer bringt nach durchzechter Nacht nur halbe Leistung
Keine Lohnminderung, aber Schadensersatz bei positiver Vertragsverletzung
(Vertragsverletzung, die sich aus der Treuepflicht oder Sinn und Zweck des ArbeitsVertrages ergibt)
Beachte nichtpfändbare Lohnbestandteile
Besonderheiten der Haftung bei betrieblich veranlaßten Tätigkeiten im Arbeitsverhältnis
z.B.: Kunstfehler bei Ärzten
§ 276 BGB jede Fährlässigkeit einbeziehen im Arbeitsgesetz so nicht anwendbar
bis 1992 bei gefahrgeneigten Tätigkeiten Verminderung der Haftung des Arbeit- nehmers
1992 Haftungserleichterung für jede Art von Arbeit (BAG), durch Versicherungen abgesichert
- KOPIE
Betriebsbußen
Ahndung von Disziplinarverstößen durch die Betriebsjustiz eines Unternehmens
?? Mündliche Verwarnung
?? Schriftlicher Verweis
?? Geldbuße
Rechtsgrundlage: Betriebsbußenverordnung
Ohne Betriebsrat: Arbeitgeber erlassen
Mit Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht
Gerichtsähnliches Verfahren vor Betriebsgericht
Ausschüsse, paritätisch von beiden Seiten besetzt Privatgericht eigentlich nicht erlaubt?
Bedingungen: nur Geldbußen, Rechtsweg Soll offen bleiben (Sicherung der Rechts- staatlichkeit)
Kleinere Verstöße (Falschparken auf Firmenparkplatz, Verstoß gegen Rauchverbot)
Abmahnung
Ausdruck der Mißbilligung des Verhaltens des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber
?? Zuspätkommen
?? Diebstahl
?? Stechkartenbetrug
?? Falsche Spesenabrechnung
3 Funktionen: Hinweisfunktion
Ermahnungsfunktion
Androhungs - bzw. Warnfunktion Nach etwa 2 Jahren hinfällig
V 12.01.00
13. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- KOPIE
Kündigung
Einseitiges Rechtsgeschäft (einseitige Willenserklärung), die abgegeben wird und dem anderen Teil zugeht
2 Arten von Kündigung/ wichtige Begriffe: siehe Kopie
außerordentliche Arbeitnehmerkündigung
FALL 5:
A ist seit 12 Jahren als Autoelektriker bei der Firma F beschäftigt. Eines Tages wird ihm von einer anderen Firma ein günstigerer Arbeitsvertrag angeboten. Daraufhin kündigt A am 01.10. zum 31.10. das mit der Firma F bestehende Arbeitsverhältnis. F lehnt die Annahme der Kündigung ab mit der Begründung, A könne erst zu einem nach dem 31.10. liegenden Zeitpunkt kündigen. Der A tritt dennoch seine neue Stelle am 01.11. an. Wie ist die Rechtslage?
Verdachtskündigung
FALL 6:
In den Umkleideräumen der Firma F wird seit längerer Zeit gestohlen. Schon mehrfach hatten Arbeiter der Firma F festgestellt, daß der Schlosser S sich allein in der Umkleide aufhielt und diese sofort wieder verließ, wenn jemand sie betrat.
Eines Tages bemerkte X, wie der sich allein in der Umkleide aufhaltende S in die Tasche eines Anzuges faßt, der ihm nicht gehört. Als X ihn daraufhin anspricht, nimmt der S wortlos seine Sachen und läuft davon. Der Vorfall wird am 15.09. der Geschäftsleitung mitgeteilt. Bei seiner Anhörung erklärt S, er habe den fremden Anzug mit seinem eigenen verwechselt. Eine Erklärung, weshalb er davongelaufen ist, kann er nicht geben. Nach Billigung durch den Betriebsrat wird der S am 21.09. fristlos ohne Angabe von gründen gekündigt. Unmittelbar danach erhebt der S Anklage vor dem Arbeitsgericht und beantragt festzustellen, daß die Kündigung unwirksam ist. Er behauptet, er sei unschuldig. Zum Beweis beruft er sich darauf, daß auch nach seinem Ausscheiden gestohlen wurde und daß die Geschäftsleitung seit einigen Tagen konkrete Beweise dafür habe, wer der Täter sei. Wie ist die Rechtslage?
V 19.01.00
Kündigungsschutzgesetz
Nur bei ordentlicher Kündigung
?? bei Betrieb mit mehr als 5 Mitarbeitern (§ 23 (1) 2 KSchG)? mind. 5 ½ Arbeitnehmer
?? konkreter Arbeitnehmer muß länger als 6 Monate im Unternehmen tätig sein (§1 (1) KSchG)
?? Ausnahme: § 1 (2) KSchG? ungerechtfertigte Kündigung (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe)
?? Personenbedingt: langer Krankheitsfall, Gesundheitszustand, Lebensalter
?? Verhaltensbedingt: arbeitsvertragliche Rechtsverletzung, Störung des Betriebsfriedens, Schlechtleistung, spät kommen, Arbeitsverweigerung
?? Betriebsbedingt: längerfristige Absatzschwierigkeiten, Rohstoffmangel, Energiemangel, Stillegung einer Betriebsabteilung
§ 1 (2) 2 Nr. 1b KSchG
Arbeitgeber muß sehen, ob er die Arbeitnehmer in anderen Bereich des Unternehmens weiterbeschäftigen kann
§ 3 KSchG
Arbeitnehmer hat Möglichkeit beim Betriebsrat Einspruch zu erheben
Klagefrist § 4 (innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung)
Man sollte Arbeitgeber aufmerksam machen, daß innerhalb von 3 Wochen nach Zugang die Klärung zwischen den Streitparteien erfolgen muß. Sonst Gerichtsweg
Anhörung des Betriebsrats
?? Arbeitgeber muß Betriebsrat Mitteilung zukommen lassen
?? Betriebsrat muß Anhörungserfordernisse einhalten (Art der Kündigung ordentlich/ außerordentlich)
?? Person (um wen handelt es sich) ?? Kündigungstermin
?? Kündigungsgründe (Arbeitgeber muß sich an Betriebsratsvorsitzenden wenden, wenn Betriebsrat nicht angehört wird, gilt die 3 Wochen Frist nicht
Weiterbeschäftigungsanspruch
§ 102 (3, 5) BetrVG
Abs. 3: Betriebsrat kann Kündigung widersprechen, wenn Arbeitnehmer an anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte
Arbeitgeber muß beim Kündigungsschutzprozeß bis zum Urteil weiterbeschäftigen
FALL 8:
Dem Angestellten A ist von seinem Arbeitgeber B gekündigt worden. Es handelt sich um eine ordentliche Kündigung. Nachdem sich der A bezüglich der Erfolgsaussichten einer Klage erkundigt hat und diese als recht günstig dargestellt worden sind, erhebt er eine Kündigungsschutzklage. Ein Problem sieht A darin, daß er befürchtet, der B werde ihn über die in Kürze ablaufende Kündigungsfrist hinaus nicht weiter beschäftigen. Wie ist die Rechtslage?
§ 11 Ziffer 1 ? Anrechnung
in Praxis wichtiger Ziffer 2: Bewerbung auf andere Stellen (Zeitungen, Arbeitsamt usw.)
- Kündigungsschutzprozeß immer mit Anwalt + Gewerkschaftsvertreter
Ziffer 3: Anrechnung sozialer Hilfen vom Staat - Arbeitgeber muß Beträge an Ämter zurückzahlen
Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsgrichtsprozeß
FALL 9: Fortsetzung zu FALL 8
Der A hat eine neue Stelle bei der Firma S angetreten. Demnächst steht vor dem Arbeitsgericht ein Verhandlungstermin in der Kündigungsschutzklage an. Aus der vorausgegangenen Güteverhandlung war zu ersehen, daß das Arbeitsgericht der Klage stattgeben will.
A möchte von Ihnen eine rechtliche Auskunft, wie er das Problem, daß er in kürze voraussichtlich zwei Arbeitsverhältnisse hat, lösen kann.
Anhörungskündigung
Abänderung einzelner Bestimmungen des Arbeitsvertrages Kündigung und Angebot eines geänderten Arbeitsvertrages § 2 KSchG
Besonderer Kündigungsschutz
?? Mitglieder der Betriebsrates § 15 KSchG + § 103 BetrVG
?? Schwangere Arbeitnehmerinnen § 9 MuSchG
?? Schwerbehinderte § 16 SchwbG- Kündigungsfrist 4 Wochen
§ 15 SchwbG - Zustimmung durch Hauptfürsorgestelle
?? Arbeitnehmerinnen im Erziehungsurlaub §18 BerzG
?? Emissionsschutzbeauftragte + Störfallbeauftragte § 58 (2) BlmSchG
Häufig gestellte Fragen
Was ist Arbeitsrecht?
Arbeitsrecht ist das Sonderrecht der Arbeitnehmer. Es findet Anwendung auf Arbeitnehmer, während Selbständige und Beamte ausgeschlossen sind.
Was ist der Unterschied zwischen Individualarbeitsrecht und kollektivem Arbeitsrecht?
Individualarbeitsrecht regelt das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, einschließlich der Begründung, Ausgestaltung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Ausbildungsverhältnis fällt hier ebenfalls rein. Kollektives Arbeitsrecht bezieht sich auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Schutzvertretungen der Arbeitnehmer (z.B. Betriebsrat, Gewerkschaften) und den Arbeitgebern oder deren Zusammenschlüssen. Beide Bereiche sind miteinander verknüpft.
Wie hat sich das Arbeitsrecht historisch entwickelt?
Die Entwicklung des Arbeitsrechts begann im 19. Jahrhundert mit der Industrialisierung. Es folgten erste Gewerkschaften ab 1860, staatliche Arbeitsschutzgesetze, Sozialversicherungsgesetze (Bismarck), die Koalitionsfreiheit in der Weimarer Reichsverfassung (1919), Tarifverordnungen, das Arbeitsgerichtsgesetz (1926). Während der NS-Zeit wurden Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände aufgelöst. Nach dem Krieg erfolgte eine Weiterentwicklung der Weimarer Gesetze in der BRD, während in der DDR sozialistische Aspekte einflossen. Heute wird das Arbeitsrecht durch EU-Recht beeinflusst, wobei zukünftig Einschränkungen des Arbeitnehmerschutzes erwartet werden.
Welche Rolle spielt der Staat im Arbeitsrecht?
Der Staat ist verpflichtet, Sozialsysteme einzurichten, wie z.B. Renten-, Pflege-, Sozialhilfe-, Kranken- und Arbeitsunfallversicherungssysteme (Art. 20 GG, Art. 1 GG).
Welche Behörden sind für das Arbeitsleben zuständig?
Zuständige Behörden sind das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (oberste Bundesbehörde), Landesministerien (oberste Landesarbeitsbehörden), Bundesanstalt für Arbeit, Landesarbeitsämter und Arbeitsämter. Die Arbeitsämter verwalten u.a. die Arbeitslosenversicherung, vermitteln Arbeitsplätze und bieten Berufsberatung und Berufsförderung.
Wer sind die Rechtsträger im Arbeitsrecht?
Rechtsträger sind Arbeitsgerichte, Berufsgenossenschaften (gesetzliche Unfallversicherung), Gewerbeaufsichtsämter (staatliche Überwachung des Arbeitsschutzes), Hauptfürsorgestellen (Schwerbehindertenschutz), Krankenkassen, Rentenversicherungen, Handwerks- und Industrie- und Handelskammern, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sowie Betriebs- und Personalräte.
Wie wird ein Arbeitnehmer definiert?
Ein Arbeitnehmer ist, wer zu Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Indizien hierfür sind Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb und die Verpflichtung zur Arbeitskraftschuld gegenüber dem Dienstberechtigten.
Wie grenzen sich Arbeitnehmer von anderen Gruppen ab?
Selbständige Personen sind keine Arbeitnehmer, da sie nicht weisungsgebunden sind. Beamte und Richter unterliegen beamtenrechtlichen Vorschriften und sind keine Arbeitnehmer. Familienangehörige sind keine Arbeitnehmer, solange sie kein Entgelt verlangen. Geschäftsführer einer GmbH/Vorstände einer AG werden i.d.R. nicht als Arbeitnehmer angesehen. Ordensleute sind keine Arbeitnehmer. Strafgefangene sind noch keine Arbeitnehmer, sollen es aber werden. Heimarbeiter/Handelsvertreter können Arbeitnehmer sein, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (z.B. geringer Lohn, Tätigkeit nur für einen Betrieb).
Was sind Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände?
Gewerkschaften sind freiwillige Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Sie sind grundrechtlich geschützt (Art. 9 Abs. 3 GG). Arbeitgeberverbände sind freiwillige Zusammenschlüsse von Arbeitgebern und stellen ein Gegengewicht zu Gewerkschaften dar. Auch sie sind grundrechtlich geschützt.
Welche Rechtsquellen gibt es im Arbeitsrecht?
Die Rechtsquellen sind die Verfassung (GG), Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge und Anordnungen des Arbeitgebers. Jede Rechtsquelle muss mit den darüber stehenden in Einklang stehen.
Wie funktioniert die Arbeitsgerichtsbarkeit?
Arbeitsgerichte sind besondere Zivilgerichte. Die Instanzen sind Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht (Berufungsinstanz) und Bundesarbeitsgericht (Revisionsinstanz). Die Besetzung erfolgt durch Berufsrichter und ehrenamtliche Richter (aus Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber).
Welche Sonderregelungen gibt es im Arbeitsgerichtsgesetz?
Wichtige Sonderregelungen betreffen die Parteifähigkeit (auch Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen sind parteifähig), die Güteverhandlung (vorgeschaltetes Verfahren zur gütlichen Einigung) und die Kostenregelung (im 1. Rechtszug keine Erstattung für Lohnausfall und Rechtsbeistand).
Wie wird ein Arbeitsverhältnis begründet?
Ein Arbeitsverhältnis wird durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages begründet, der durch die Arbeitsaufnahme aktualisiert wird. Ausnahmen bilden z.B. Jugendvertreter (§ 78 a (2) BetrVG), Betriebsübernahme (§ 613 a BGB) oder Tod des Arbeitgebers (Übernahme der Rechte und Pflichten durch die Erben).
Was ist der Unterschied zwischen einem Dienstvertrag und einem Arbeitsvertrag?
Ein Arbeitsvertrag ist eine Variante des Dienstvertrages. Der Dienstvertrag regelt die Tätigkeit eines Selbstständigen, während der Arbeitsvertrag die Tätigkeit eines Unselbstständigen regelt.
Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Arbeitsverhältnis?
Der Arbeitnehmer hat die Pflicht zur Arbeitsleistung, der Arbeitgeber die Pflicht zur Lohnzahlung. Der Arbeitgeber hat Fürsorge- und Schutzpflichten, während der Arbeitnehmer Treuepflichten hat. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaub (Mindesturlaub: 4 Wochen), Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (bis zu 6 Wochen) und Sonderurlaub in bestimmten Fällen (§ 616 BGB).
Welche Lohnformen gibt es?
Es gibt Geldlohn (Zeitlohn, Leistungslohn), Sachlohn und Naturallohn. Zum Geldlohn gehören auch Gratifikationen (Weihnachts- und Urlaubsgeld).
Was ist eine Abmahnung?
Eine Abmahnung ist der Ausdruck der Missbilligung des Verhaltens des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Sie hat eine Hinweisfunktion, eine Ermahnungsfunktion und eine Androhungs- bzw. Warnfunktion.
Wie kann ein Arbeitsverhältnis beendet werden?
Ein Arbeitsverhältnis kann durch Kündigung, außerordentliche Kündigung, Verdachtskündigung, Aufhebungsvertrag oder durch Auflösung im Arbeitsgerichtsprozess beendet werden.
Was regelt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)?
Das Kündigungsschutzgesetz gilt in Betrieben mit mehr als 5 Mitarbeitern und für Arbeitnehmer, die länger als 6 Monate im Unternehmen tätig sind. Eine Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe).
Wie ist der Betriebsrat in eine Kündigung eingebunden?
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören. Der Betriebsrat kann der Kündigung widersprechen, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte.
Welchen besonderen Kündigungsschutz genießen bestimmte Personengruppen?
Besonderen Kündigungsschutz genießen Mitglieder des Betriebsrates, schwangere Arbeitnehmerinnen, schwerbehinderte Menschen, Arbeitnehmerinnen im Erziehungsurlaub, Emissionsschutzbeauftragte und Wehr- und Zivildienstleistende.
- Quote paper
- Jana Albrecht (Author), 2000, Arbeitsrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/105785