1.Zivilrechtlich
Der Geschäftsführer, der gegen Entgelt für die Gesellschaft tätig ist, ist zum einen Organ der Gesellschaft, nämlich der gesetzliche Vertreter der GmbH, und außerdem ist er Dienstnehmer.
Die Organstellung erfolgt durch Bestellung. Diese Bestellung erfolgt durch die Gesellschafter-Versammlung. In dieser Eigenschaft als Organ unterliegt der Geschäftsführer den Regelungen aus dem GmbH-Gesetz. 1
Davon zu trennen ist das Rechtverhältnis zwischen der GmbH und dem gegen Vergütung tätigen Geschäftsführer. Grundlage dieses Verhältnisses ist in der Regel ein Dienstvertrag, der wiederum eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat(§§ 611ff,675 BGB).2 Das gilt sogar dann, wenn der Geschäftsführer auch Gesellschafter ist, im Extremfall ist er alleiniger Gesellschafter. Grundlage des Rechtsverhältnisses ist hierbei ausschließlich das BGB, wenn nicht der Geschäftsführervertrag etwas anderes vorsieht. Dies bedeutet, daß der Geschäftsführer zwar als Organ jederzeit abberufen werden kann, der Dienstvertrag dagegen kann vorzeitig nur bei Vorliegen wichtiger Gründe gemäß § 626 BGB gekündigt werden. Trotzdem gilt der Geschäftsführer nicht als abhängiger Arbeitnehmer; er wird als s.g. arbeitgeberähnliche Person bezeichnet. Dies wird aus der Stellung des Geschäftsführers als Organ gefolgert, wo er Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt.
Dagegen ist der Geschäftsführer im Innenverhältnis zwischen GmbH und ihm selbst den vertraglichen und gesetzlichen Arbeitnehmerpflichten unterworfen.3 Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen, da er kein abhängiger Arbeitnehmer ist. So gelten für den Geschäftsführer nicht die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften; er unterliegt nur dem Schutz des Dienstvertragsrechtes des BGB. So kann der Geschäftsführer zum Beispiel nicht beim Arbeitsgericht gegen die GmbH klagen.
2.Sozialversicherung
Die Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Geschäftsführers ist ein der zentralen Fragen der Stellung des Geschäftsführers. Dies resultiert daraus, daß viele Geschäftsführer ausdrücklich sozialversicherungspflichtig sein wollen, andere dagegen auf die Sozialversicherungsfreiheit viel Wert legen.
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Inhaltsverzeichnis
- I. Rechtliche Einordnung
- 1. Zivilrechtlich
- 2. Sozialversicherung
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Dieser Text befasst sich mit der rechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Einordnung des GmbH-Geschäftsführers. Es werden die unterschiedlichen Rechtsverhältnisse zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH beleuchtet und die damit verbundenen Konsequenzen erläutert.
- Zivilrechtliche Stellung des Geschäftsführers als Organ und Dienstnehmer
- Abgrenzung zwischen Organ- und Dienstvertragsrecht
- Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers
- Einfluss von Gesellschaftsanteilen auf die Sozialversicherungspflicht
- Kriterien zur Bestimmung der Selbständigkeit des Geschäftsführers
Zusammenfassung der Kapitel
I. Rechtliche Einordnung
1. Zivilrechtlich
Dieses Kapitel beschreibt die zivilrechtliche Position des Geschäftsführers einer GmbH. Es wird die Doppelstellung als Organ (gesetzlicher Vertreter) und Dienstnehmer herausgearbeitet. Die Abberufung als Organ wird von der Kündigung des Dienstvertrages unterschieden. Die Rechtsgrundlage des Dienstvertrages wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert, auch wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist. Es wird betont, dass der Geschäftsführer trotz Arbeitgeberfunktionen nicht als abhängiger Arbeitnehmer gilt, sondern als arbeitgeberähnliche Person.
2. Sozialversicherung
Der Abschnitt widmet sich der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Geschäftsführers. Die grundsätzliche Versicherungspflicht bei abhängiger Beschäftigung wird erläutert. Es wird der Unterschied zwischen Fremdgeschäftsführern (ohne Gesellschaftsanteile) und Geschäftsführern, die gleichzeitig Gesellschafter sind, herausgearbeitet. Die Bedeutung des Anteils an der Gesellschaft und der Einfluss auf die Sozialversicherungspflicht werden diskutiert. Für Geschäftsführer mit mehr als 50% der Anteile besteht in der Regel keine Sozialversicherungspflicht. Für nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer hängt die Einstufung von verschiedenen Kriterien ab, die im Detail betrachtet werden.
Schlüsselwörter
GmbH-Geschäftsführer, Organ, Dienstnehmer, Dienstvertrag, BGB, Sozialversicherung, Sozialversicherungspflicht, Gesellschaftsanteile, abhängige Beschäftigung, Selbständigkeit, Arbeitgeberfunktion, arbeitgeberähnliche Person.
- Arbeit zitieren
- Ulli Boldt (Autor:in), 2001, Der GmbH-Geschäftsführer - Ein Überblick, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/105414