Stellen Sie sich vor, Sie navigieren durch das Dickicht des deutschen Wirtschaftsrechts, stets auf der Suche nach Klarheit und Rechtssicherheit. Dieses Buch ist Ihr Kompass im komplexen Feld des Gewerberechts und Gaststättenrechts, ein unverzichtbarer Leitfaden für Unternehmer, Juristen und Studierende gleichermaßen. Tauchen Sie ein in die Welt der Gewerbeordnung (GewO), einem Gesetz, das seit 1869 die wirtschaftliche Betätigung in Deutschland prägt, und entdecken Sie, wie dieses Gesetz die Balance zwischen unternehmerischer Freiheit und staatlicher Gefahrenabwehr wahrt. Von der Definition des Gewerbebegriffs über die unterschiedlichen Gewerbearten – stehendes Gewerbe, Reisegewerbe, Messen, Märkte und Ausstellungen – bis hin zu den spezifischen Regelungen des Gaststättengesetzes (GastG) bietet dieses Werk eine umfassende und praxisorientierte Darstellung. Erfahren Sie, welche Tätigkeiten als Gewerbe gelten und welche nicht, welche Anzeigepflichten bestehen und welche Genehmigungen erforderlich sind. Beleuchtet werden die Eingriffsmöglichkeiten der Behörden bei unerlaubter Gewerbeausübung oder Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, sowie die besonderen Bestimmungen für Reisegewerbe und Gaststätten. Anhand von Beispielsfällen und einer klaren Prüfungsabfolge werden komplexe Sachverhalte verständlich aufbereitet. Ein besonderes Augenmerk liegt auf den Rechten und Pflichten von Veranstaltern und Teilnehmern auf Messen, Märkten und Ausstellungen. Das Gaststättenrecht wird detailliert behandelt, von den verschiedenen Betriebsformen (Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Beherbergungsbetrieb) bis zu den Genehmigungspflichten und Ausnahmen. Dieses Buch ist somit ein essenzieller Ratgeber für alle, die sich im deutschen Wirtschaftsleben rechtssicher bewegen wollen und einen fundierten Überblick über die Gewerbeordnung, das Gaststättengesetz und verwandte Rechtsgebiete suchen. Es bietet nicht nur theoretisches Wissen, sondern auch praktische Hilfestellungen für den unternehmerischen Alltag, um Fallstricke zu vermeiden und Chancen optimal zu nutzen. Gewerberecht, Gaststättenrecht, Gewerbeordnung, Reisegewerbe, stehendes Gewerbe, Gaststättengesetz, Messen, Märkte, Ausstellungen, Gewerbeanmeldung, Gewerbeuntersagung, Gaststättenerlaubnis, Zuverlässigkeit, Wirtschaftsrecht, Genehmigungspflicht, Anzeigepflicht, Verwaltungsrecht, Gewerbebetrieb, Gastronomie.
D a s G e w e r b e r e c h t
In der Gesellschaft herrscht eine Spannung zwischen jedem, der sich wirtschaftlich betätigt und dem staatlichen Anspruch, Gefahren, die sich aus der wirtschaftlichen Betätigung ergeben, abzuwehren.
Die Gewerbeordnung (GewO) stammt aus dem Jahre 1869 und wurde vom Norddeutschen Bund erlassen.
Sie sollte ursprünglich ein Gesetz sein, dass die gesamte wirtschaftliche Betätigung regelt. Heute regelt sie nur noch die allgemeinen Regeln zum Gewerberecht. Die meisten Angelegenheiten werden spezialgesetzlich geregelt (z. B. GastG, Handwerksordnung usw.).
Neben dem Begriff des Gewerbes kennt die GewO noch sog. „wirtschaftliche Unternehmungen“, soweit diese Gewerbe sind (nur wenige Regelungen).
G e w e r b e
Merke: Die GewO kann nur angewendet werden, wenn ein Gewerbe vorliegt.
Die GewO enthält keine Legaldefinition für das Gewerbe. Daher ist eine Definition von der Rechtsprechung entwickelt worden. Sie enthält 2 Teile: die positive Abgrenzung und die negative Abgrenzung.
Positive Tatbestandsmerkmale für ein Gewerbe
(1) Es muss sich um eine generell erlaubte Tätigkeit handeln. (Frage: Ist die Tätigkeit mit Strafe oder Bußgeld bedroht ?)
(2) Die Tätigkeit darf nicht sozial unwertig sein. (z. B. kein Verstoßgegen Art. 1 GG)
(3) Die Tätigkeit muss auf Gewinnerzielung gerichtet sein. (Es kommt nur auf die Absicht an, nicht darauf, ob tatsächlich Gewinne erzielt werden).
(4) Es muss sich um eine fortgesetzte Tätigkeit handeln. (Es kommt nicht darauf an, sie auf Dauer anzulegen oder sie einmalig auszuüben. Die Tätigkeit muss erkennen lassen, dass sie auf eine gewisse Dauer angelegt ist.)
(5) Es muss sich um eine selbstständige Tätigkeit handeln. (Einzige Ausnahme: § 55 GewO - Reisegewerbe)
- Selbstständig: handeln im eigenen Namen, auf eigene Rechnung, in eigener Verantwortung. (Frage: Wer trägt das wirtschaftliche Risiko ?)
Negative Tatbestandsmerkmale für ein Gewerbe
Merke: Es reicht nicht aus, dass die positiven Merkmale erfüllt sind, um ein Gewerbe zu bejahen.
Gewerbe sind nicht:
- Urproduktion
Dazu zählen die Land- und Forstwirtschaft, Viehzucht, Fischerei, Bergbau und auch die Vermarktung im üblichen Umfang. Der übliche Umfang muss am konkreten Einzelfall bemessen werden.
Zur Viehzucht gehört die bäuerliche Viehwirtschaft, nicht jedoch die industrielle Fleischproduktion (Legebatterien, Kälbermast u. ä.)
- Freie Berufe
Dazu gehören wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern (Rechtsanwälte, Steuerberater, Psychotherapeuten...).
- Bloße Verwaltung und Nutzung des eigenen Vermögens
3 Gewerbearten
Stehendes Gewerbe (§§ 14 ff. GewO)
Reisegewerbe (§§ 55 ff. GewO)
Messen, Märkte Ausstellungen (§§ 64 ff. GewO)
Für alle 3 Gewerbetypen gibt es bestimmte Behörden. Die GewO enthält kaum Zuständigkeitsregelungen, da sie Bundesrecht ist.
D a s S t e h e n d e G e w e r b e
2 Unterarten
1. Das erlaubnisfreie stehende Gewerbe
2. Das erlaubnispflichtige stehende Gewerbe
Auch für das stehende Gewerbe gibt es keine Legaldefinition.
Stehendes Gewerbe ist jedes Gewerbe, das nicht Reisegewerbe ist und nicht in den Bereich der Messen, Märkte und Ausstellungen gehört. Es liegt immer dann vor, wenn man innerhalb einer gewerblichen Niederlassung (§ 42 II GewO) tätig ist.
Für alle stehenden Gewerbe besteht eine Anzeigepflicht. (§ 14 GewO) § 14 GewO regelt 4 Tatbestände, die der Anzeigepflicht unterliegen.
Zweck dieser Anzeige regelt § 14 I 3 GewO.
Wenn die Anzeigepflicht nicht erfüllt wird, gibt es keine Ermächtigungsgrundlage für die zuständige Behörde, diese Anzeige per Verwaltungsakt einzufordern. Jedoch wird diese daraus abgeleitet, dass der Gewerbetreibende der Anzeigepflicht unterliegt.
Ein Gewerbe fängt mit der ersten rechtlichen Verpflichtung an, die auf das Gewerbe gerichtet ist (z. B. Anmietung von Räumen). Zu diesem Zeitpunkt muss die Anzeige an die zuständige Behörde erfolgen.
Erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe
-§ 30 ff. GewO
Erlöschen der Erlaubnis: § 49 Gewo
Die Gewerbeerlaubnis erlischt, wenn das Gewerbe nicht innerhalb eines Jahres begonnen wird, oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wird. Bei vorliegen eines wichtigen Grundes kann diese Jahresfrist verlängert werden (Zerstörung der gewerblichen Niederlassung, Krankheit u. ä.).
Eingriffsmöglichkeiten in ein erlaubnisbedürftiges stehendes Gewerbe
- 15 II GewO
Beispiel-Fall:
G betreibt höchstsorgfältig ein Überwachungsgewerbe. Dieses Gewerbe ist erlaubnisbedürftig, jedoch hat G eine solche Erlaubnis nicht. Die zuständige Behörde wird aufmerksam. Was kann sie tun ?
Prüfungsabfolge für § 15 II GewO
Liegt ein Gewerbe vor ?
Wenn ja, ist es ein stehendes Gewerbe ?
Ist eine Erlaubnis erforderlich ?
Wenn ja, liegt eine solche Erlaubnis vor ?
Liegt eine Erlaubnis nicht vor, ist § 15 II GewO anwendbar !
Rechtsfolge des § 15 II GewO: Die Fortsetzung des Gewerbes kann von der zuständigen Behörde verhindert werden.
Verhinderung heißt:
Untersagungsverfügung (Verwaltungsakt)
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] entweder mit sofortiger Vollziehung
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] oder mit kurzer Frist
(je nach Einzelfall)
Bei Weiterführung des Gewerbes:
Verwaltungszwang nach VwVG (keine Spezialvorschriften in der GewO)
Formelle Illegalität:
- Alle Antragsvoraussetzungen liegen vor, nur die Genehmigung fehlt, d. h. es ist (noch) kein Antrag gestellt worden.
Dabei ist es nicht gerechtfertigt, sofort eine Untersagungsverfügung zu erlassen. (Wird in der Praxis oft anders gehandhabt.)
Merke: Es ist unzulässig mit einem befehlenden Verwaltungsakt jemanden zur Stellung eines Antrags zu bewegen. Der Hinweis auf die Bedürftigkeit einer Genehmigung ist jedoch zulässig. Auch ein feststellender Verwaltungsakt auf Fehlen der Genehmigung ist möglich.
Formelle und materielle Illegalität:
- Die erforderliche Genehmigung fehlt. Eine solche kann auch nicht erteilt werden, da auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nicht vorliegen.
Dann kann eine Untersagungsverfügung im Sinne von § 15 II GewO erlassen werden.
Bei Weigerung einen Antrag zu stellen, obwohl vielleicht alle Antragsvoraussetzungen vorliegen:
Hierbei ist die formelle Illegalität von vornherein vorhanden, eine materielle Illegalität wird durch die Weigerung zur Antragsstellung impliziert. Eine Untersagungsverfügung ist dann unbedenklich.
(ALLES RECHTSPRECHUNG DES BUNDESVERWALTUNGSGERICHTES !)
Für den Beispielfall:
Bei G liegt formelle Illegalität vor. Er sollte von der zuständigen Behörde darauf hingewiesen werden, dass ihm eine Gewerbeerlaubnis fehlt. Eine materielle Illegalität ist nicht zu sehen.
Eine Untersagungsverfügung wäre zu diesem Zeitpunkt nicht ratsam.
- 35 I 1 GewO
Merke: Ein Gewerbe, dass per Genehmigung erlaubt ist, kann nicht einfach gem. § 35 I 1 GewO untersagt werden. Dazu ist die Rücknahme oder der Widerruf der Erlaubnis nötig. (Beachte dazu: §§ 48, 49 VwVfG)
Voraussetzung des § 35 I 1 GewO:
Unzuverlässigkeit
Unzuverlässig ist jemand, der nicht die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe in Zukunft im Einklang mit den Gesetzen zu führen.
Um dieses annehmen zu können, müssen nach § 35 I 1 GewO Tatsachen vorliegen. Dafür ist eine Prognose zu erstellen, aufgrund von Tatsachen in der Vergangenheit, die darauf hinweisen, dass in Zukunft Unzuverlässigkeit vorliegt. Dabei darf nur auf das konkrete Gewerbe abgestellt werden.
Rechtsfolge: Die Ausübung des Gewerbes ist zu untersagen, die Erlaubnis ist zurückzunehmen bzw. zu widerrufen. Zu beachten ist, dass diese Untersagung nur zum Schutz der Beschäftigten oder der Allgemeinheit erfolgen darf, sonst nicht !
Unterschied zwischen § 15 und § 35 GewO
§ 15 GewO
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Es fehlt nur der Antrag auf Genehmigung. Liegt ein Antrag nun vor und sind zudem alle Voraussetzungen erfüllt, ist die Genehmigung zu erteilen.
§ 35 GewO
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Nach der Untersagung der Gewerbeausübung und nach Rücknahme/Widerruf der Erlaubnis, ist die Wiedergestattung einer Erlaubnis erst nach einem Jahr erneut möglich. Außerdem ist die Untersagung auch auf weitere Gewerbe erstreckbar.
Weitere Eingriffsmöglichkeiten als § 15 II GewO und § 35 GewO (und §§ 48, 49 VwVfG) gibt es in der GewO nicht !
D a s R e i s e g e w e r b e
Definition: § 55 I GewO
Voraussetzungen für ein Reisegewerbe
(1) Die Ausgeübte Tätigkeit muss die Voraussetzungen des Gewerbebegriffs erfüllen.
(2) Die Tätigkeit muss ohne vorherige Bestellung ausgeübt werden, d. h. die Tätigkeit darf nicht auf der Initiative des Kunden beruhen.
(3) Die Tätigkeit muss außerhalb einer gewerblichen Niederlassung ausgeübt werden oder eine solche Niederlassung ist gar nicht vorhanden.
Ein Reisegewerbe betreibt wer,
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] § 55 I Nr. 1 GewO
Selbstständig oder unselbständig, (hier Abgrenzung zum eigentl. Gewerbebegriff - nur selbständig)
in eigener Person (Nur natürliche Personen. Juristische Personen können nicht erscheinen, da es sich bei ihnen nur organisatorische Konstrukte handelt.)
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Waren feilbietet, (die Waren müssen sofort verfügbar sein)
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Bestellungen aufsucht (Lieferung erfolgt später)
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] oder Waren ankauft. (z. B. Schrotthändler, der von Tür zu Tür geht; zum Weiterverkauf oder zur Weiterverarbeitung der angekauften Waren)
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] § 55 I Nr. 2 GewO
Eine selbstständig unterhaltende Tätigkeit
oder eine Tätigkeit nach Schaustellerart (im Vordergrund steht nicht der Warenverkauf) ausübt.
Reisegewerbe bedürfen einer Erlaubnis. (Die Reisegewerbekarte - § 55 II Gewo)
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht: § 55 a, b GewO
Es besteht jedoch nach § 55 c GewO eine Anzeigepflicht für die Ausnahmen nach § 55 a Nr. 3, 9 und 10 GewO.
Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten sind in § 56 GewO geregelt.
Eingriffsmöglichkeiten in ein erlaubnispflichtiges Reisegewerbe
1. Eingriffsmöglichkeiten im weiteren Sinne
- Zunächst ist ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis (auf Ausstellen einer Reisegewerbekarte) zu stellen.
- Dieser Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
Nach § 57 GewO ist die Reisegewerbekarte zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller unzuverlässig ist. Die Annahme ist nur gerechtfertigt, wenn Tatsachen für diese Annahme vorliegen. (siehe Ausführungen zu § 35 GewO)
Nach der Erteilung einer Reisegewerbekarte sind nur die §§ 48, 49 VwVfG anwendbar, da die GewO keine Spezialregelungen für diesen Fall enthält. Auch die Rückforderung der Karte ist nach § 52 VwVfG möglich.
2. Eingriffsmöglichkeiten im engeren Sinne
Wird ein erlaubnispflichtiges Reisegewerbe ohne eine solche Erlaubnis betrieben, kann die zuständige Behörde dies gem. § 60 d GewO mit einer Untersagungsverfügung verhindern. Bei einer Weiterführung des Gewerbes nach Erlass der Untersagungsverfügung kann die Verwaltungsvollstreckung nach § 55 VwVG durchgeführt werden.
Erlaubnisfreie Reisegewerbe können gem. § 59 GewO untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 57 GewO vorliegen, also ebenfalls bei Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. § 35 I 2+3, III, IV, VI, VIIa + VIII GewO gilt hierfür entsprechend.
Örtliche Zuständigkeit - § 61 GewO
Für die in § 61 GewO genannten Aufgaben ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ansonsten gilt § 4 OBG.
M e s s e n , Mär k t e , A u s s t e l l u n g e n
Messe - § 64 GewO
Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
Ausstellung - § 65 GewO
Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.
Unterschied zwischen Messe und Ausstellung
Bei Messen sind in der Regel nur gewerbliche Wiederverkäufer zugelassen, bei Ausstellungen ist auch das breite Publikum zugelassen.
Großmarkt - § 66 GewO
Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
Wochenmarkt - § 67 GewO
Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere Waren feilbietet. Welche Waren das sind, ist in § 67 I Nr. 1-3 GewO aufgeführt.
Nach § 67 II GewO können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass über Abs. 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen. Grund für diese Ermächtigung ist die Anpassung des Wochenmarktes an die wirtschaftliche Entwicklung und an die Bedürfnisse der Verbraucher.
Spezialmarkt und Jahrmarkt - § 68 GewO
Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.
Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern waren aller Art feilbietet.
Merke: Größere Zeitabstände sind im Gesetz nicht definiert. Die Rechtsprechung geht hierbei von mindestens einem Monat aus.
- Nur die Vorschriften über Messen, Märkte, Ausstellungen finden Anwendung. Die anderen bleiben unberührt.
- Das Gaststättengesetz findet im Umfang des § 68 a GewO Anwendung. Sonst bleibt es unberührt.
- § 19 Ladenschlussgesetz: Für Messen, Märkte, Ausstellungen gibt es Ausnahmen
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Die Privilegien der Messen, Märkte und Ausstellung gelten nur bei festgesetzten Veranstaltungen.
Festsetzung - § 69 GewO
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Festsetzung, wenn die Voraussetzung der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 GewO erfüllt sind. Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezial- und Jahrmärkte kann auf Antrag auch für einen längeren Zeitraum oder sogar auf Dauer festgesetzt werden, wenn Gründe des öffentlichen Interesses dem nicht entgegenstehen.
Ablehnung der Festsetzung - § 69 a I Nr. 1-4 GewO
- Keine Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 GewO,
- bei Unzuverlässigkeit,
- wenn das öffentliche Interesse entgegensteht
- wenn Spezial- oder Jahrmärkte in Geschäften abgehalten werden sollen. (Dies ist meist zur Umgehung der Ladenschlussvorschriften gedacht.)
Auflagen - § 69 a II GewO
Im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz der Teilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit oder zur Abwehr sonstiger erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, kann die zuständige Behörde die Festsetzung mit Auflagen verbinden.
Unter derselben Voraussetzung können auch nachträglich Auflagen geändert oder ergänzt werden.
Eingriffsmöglichkeiten
1. Gegen den Veranstalter
- 69 b I GewO - die zuständige Behörde kann in dringenden Fällen vorübergehend die Zeit, die Öffnungszeiten und den Platz der Veranstaltung abweichend von der Festsetzung regeln.
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Dies ist kein Eingriffsinstrument im eigentlichen Sinne. Sie kann lokal große praktische Bedeutung haben und ergibt sich aus der Notwendigkeit.
- 69 b II GewO
Die zuständige Behörde muss die Festsetzung zurücknehmen wenn bei ihrer Erteilung ein Ablehnungsgrund nach § 69 a I Nr. 3 GewO vorgelegen hat oder sie kann zurücknehmen wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung gerechtfertigt hätten.
Zu widerrufen ist eine Festsetzung dann, wenn nachträglich ein Ablehnungsgrund nach § 69 a I Nr. 3 GewO eintritt oder sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Ablehnung zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigen würden.
2. Gegen einzelne Teilnehmer
- 70 a GewO - die zuständige Behörde kann einem Teilnehmer einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64-68 GewO die Teilnahme versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Recht zur Teilnahme an Messen, Märkten und Ausstellungen - § 70 GewO
- Grundsätzlich hat jederman, der dem Teilnehmerkreis der Veranstaltung angehört, das Recht an der Veranstaltung teilzunehmen. (§ 70 I GewO)
- Der Veranstalter kann die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller- und Anbietergruppen beschränken, wenn dies für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist und gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund benachteiligt werden. (§ 70 II GewO)
- Aus sachlich gerechtfertigten Gründen kann der Veranstalter einzelne Aussteller oder Anbieter ausschließen. (Nur bei Platzmangel etc. Das Kriterium „alt und bewährt“ darf z. B. nicht dazu führen, dass neue Teilnehmer dauerhaft ausgeschlossen werden. Das System muss offen sein. Z. B. kann die Reihenfolge der Anmeldung Kriterium sein.)
Problem des Rechtsweges in § 70 GewO
Bei Streitigkeiten zwischen Teilnehmer und (privatem) Veranstalter ist der Zivilrechtsweg zu beschreiten. Ist der Veranstalter öffentlich-rechtlich organisiert (Gemeinden etc.), ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. (Gemeinde[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]Wochenmarkt o.ä.[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] über § 8 GO[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] öffentliche Einrichtungen)
Gaststättenrecht
D a s s t e h e n d e G a s t s tät t e n g e w e r b e
Es werden 3 verschiedene Formen des Gaststättengewerbes unterschieden (§ 1 I Nr. 1-3 Gaststättengesetz (GastG):
(1) Schankwirtschaft (Verzehr der verabreichten Getränke erfolgt an Ort und Stelle)
(2) Speisewirtschaft (Verzehr von zubereiteten Speisen an Ort und Stelle)
(3) Beherbergungsbetrieb (beherbergen bedeutet, Unterkunft mit Übernachtungsmöglichkeit bieten)
Diese müssen jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sein (§ 1 I 2 GastG).
D a s R e i s e g a s t s tät t e n g e w e r b e (§ 1 II GastG)
Voraussetzungen
- Der Betrieb muss jedermann oder bestimmten Personengruppen zugänglich sein.
- Speisen oder Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht.
- Es ist es für die Dauer einer Veranstaltung ortsfeste Betriebsstätte vorhanden (z. B. Bierzelt, Würstchenstand...).
Beachte: Ein Bauchladen, der Getränke etc. verkauft, ist normales Reisegewerbe!
Für das Reisegaststättengewerbe gelten die Vorschriften der Gewerbeordnung nicht (§ 13 GastG).
Für das stehende Reisegewerbe gelten die Vorschriften der Gewerbeordnung, wenn im GastG keine speziellen Regelungen getroffen sind (§ 31 GastG).
Genehmigungspflicht
Nach § 2 I GastG benötigt jemand, der ein Gaststättengewerbe betreiben will eine Erlaubnis.
Ausnahmen von der Erlaubnis
§ 2 II GastG
Keine Erlaubnis benötigt jemand, der
- Milch, Milcherzeugnisse oder alkoholfreie Milchmischgetränke verabreicht (Grund: Milch ist gesund - Erhaltung der Volksgesundheit).
- Unentgeltliche Kostproben verabreicht (Grund: Verabreichung nicht von langer Dauer, so dass Gaststättentypische Gefahren nicht auftreten).
- Alkoholfreie Getränke aus Automaten verabreicht (Grund: Kein Auftreten von Gaststättentypischen Gefahren).
§ 2 III GastG
Eine Gaststättenerlaubnis benötigt derjenige nicht, der in räumlicher Verbindung zu seinem Ladengeschäft des Lebensmitteleinzelhandels oder Lebensmittelhandwerks während der normalen Ladenöffnungszeiten alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreicht, ohne Sitzgelegenheiten bereitzustellen.
Was eine Sitzgelegenheit ist, wird von der Rechtsprechung sehr eng ausgelegt, um zu verhindern, dass die Erlaubnisbedürftigkeit umgangen wird.
§ 2 IV GastG
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn in einem Beherbergungsbetrieb nicht mehr als 8 Gäste gleichzeitig beherbergt werden. Auch das Verabreichen von zubereiteten Speisen und Getränken ist dann ebenfalls erlaubnisfrei. Eine Erlaubnis ist jedoch dann erforderlich, wenn ein solcher Beherbergungsbetrieb in Verbindung mit einer erlaubnisbedürftigen Schank- oder Speisewirtschaft betrieben wird.
Weitere Ausnahmen - § 25 GastG
- Kantinen der Bundeswehr etc.
- Kantinen für Betriebsangehörige, wenn diese nicht dem breiten Publikum zugänglich sind
- Gaststättengewerbe in Luftfahrzeugen, Zügen, Reisebussen, Schiffen
Beachte den Bestandsschutz von Bahnhofsgaststätten, die am 1.10.1998 befugt betrieben wurden (§ 25 II GastG).
Inhalt der Erlaubnis - § 3 GastG
Erlöschen der Erlaubnis - § 8 GastG
Die Erlaubnis erlischt, wenn mit dem Betrieb innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung nicht begonnen wurde oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wird. Die Jahresfrist kann aus wichtigen Gründen verlängert werden.
Merke: Die Gaststättenerlaubnis ist grundsätzlich unbefristet, es sei denn das GastG lässt eine Erteilung der Erlaubnis auf Zeit ausdrücklich zu oder der Antragsteller beantragt es.
Versagung einer Erlaubnis
Versagungsgründe sind in § 4 GastG aufgeführt.
Eingriffsmöglichkeiten
1. In stehende Gaststättengewerbe
a) erlaubnispflichtige stehende Gaststättengewerbe
- 5 I GastG
Ausschließlich aus den in § 5 I GastG genannten Gründen können einem Gewerbetreibenden jederzeit Auflagen erteilt werden.
Diese Vorschriften ist nicht zu verwechseln mit § 36 VwVfG, wonach Auflagen nur bei Erlass eines Verwaltungsaktes erteilt werden können.
- 15 GastG - Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis
- Die Erlaubnis muss zurückgenommen werden, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 I Nr. 1 GastG vorlagen (§ 15 I GastG).
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist § 15 I GastG nicht abschließend. So kann die Rücknahme ergänzend auch nach § 48 VwVfG erfolgen.
- Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Unzuverlässigkeit nach § 4 I Nr. 1 GastG eintritt (§ 15 II GastG).
- Die Erlaubnis kann aus den in Art. 15 III GastG genannten Gründen widerrufen werden.
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist eine Ergänzung der Widerrufsmöglichkeiten um § 49 VwVfG nicht zulässig. § 15 II und III GastG gelten als abschließend.
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Bei Rücknahme und Widerruf ist vorab immer zu prüfen, ob mildere Mittel, etwa Auflagen nach § 5 I GastG, ersichtlich sind.
- 21 GastG
Die Beschäftigung Personen in einem Gaststättenbetrieb kann untersagt werden, wenn diese die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Ermessen
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Der Gewerbetreibenden wird zur Verantwortung gezogen, nicht der Beschäftigte.
- 31 GastG i. V. m. § 15 II GewO
- 31 GastG i. V. m. § 35 GewO
b) erlaubnisfreie stehende Gaststättengewerbe
- 5 II GastG
Es können Anordnungen nach Maßgabe des § 5 I GastG erlassen werden. Auflagen i. S. d. Absatz 1 können nicht erteilt werden, da keine Erlaubnis, also kein Verwaltungsakt vorhanden ist. Die Zielrichtung des Absatz 2 ist jedoch mit Absatz 1 identisch. Es werden nur andere Mittel eingesetzt. Die Anordnungen werden in Form von Ordnungsverfügungen erteilt.
- 21 GastG - siehe beim erlaubnispflichtigen
§ 31 GastG i. V. m. § 35 GewO
2. In das Reisegaststättengewerbe
a) erlaubnispflichtige Reisegaststättengewerbe
- 5 I GastG [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] siehe erlaubnispflichtiges stehendes Gaststättengewerbe
- 15 GastG [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] siehe erlaubnispflichtiges stehendes Gaststättengewerbe
- 21 GastG [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] siehe erlaubnispflichtiges stehendes Gaststättengewerbe
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Die GewO ist nicht anwendbar (§ 13 GastG). Die §§ 15 und 35 GewO kommen daher aus 2 Gründen nicht in Betracht:
(1) Es handelt sich um Vorschriften über stehende Gewerbe.
(2) Ausschluss der GewO aufgrund von § 13 GastG
b) erlaubnisfreie Reisegaststättengewerbe
- 5 II GewO [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] siehe erlaubnisfreies stehendes Gaststättengewerbe
- 21 GewO [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] siehe erlaubnisfreies stehendes Gaststättengewerbe
Häufig gestellte Fragen zum Gewerberecht
Was ist das Gewerberecht und woher stammt es?
Das Gewerberecht regelt das Verhältnis zwischen wirtschaftlich tätigen Personen und dem staatlichen Anspruch, Gefahren, die sich aus dieser Tätigkeit ergeben, abzuwehren. Die Gewerbeordnung (GewO) stammt aus dem Jahr 1869.
Was regelt die Gewerbeordnung heute?
Die GewO regelt heute nur noch die allgemeinen Regeln zum Gewerberecht. Die meisten Angelegenheiten werden spezialgesetzlich geregelt (z. B. GastG, Handwerksordnung usw.). Sie kennt neben dem Begriff des Gewerbes auch "wirtschaftliche Unternehmungen", soweit diese Gewerbe sind.
Was sind die positiven Tatbestandsmerkmale für ein Gewerbe?
Ein Gewerbe liegt vor, wenn die Tätigkeit (1) generell erlaubt ist, (2) nicht sozial unwertig ist, (3) auf Gewinnerzielung gerichtet ist, (4) fortgesetzt ausgeübt wird und (5) selbstständig erfolgt.
Was sind die negativen Tatbestandsmerkmale für ein Gewerbe?
Kein Gewerbe sind: Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft, Viehzucht, Fischerei, Bergbau), Freie Berufe (wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung des eigenen Vermögens.
Welche Arten von Gewerbe gibt es?
Es gibt drei Gewerbearten: Stehendes Gewerbe (§§ 14 ff. GewO), Reisegewerbe (§§ 55 ff. GewO) und Messen, Märkte Ausstellungen (§§ 64 ff. GewO).
Was ist ein stehendes Gewerbe und welche Unterarten gibt es?
Ein stehendes Gewerbe ist jedes Gewerbe, das nicht Reisegewerbe ist und nicht in den Bereich der Messen, Märkte und Ausstellungen gehört. Unterarten sind das erlaubnisfreie stehende Gewerbe und das erlaubnispflichtige stehende Gewerbe.
Welche Anzeigepflichten bestehen für stehende Gewerbe?
Für alle stehenden Gewerbe besteht eine Anzeigepflicht nach § 14 GewO. § 14 GewO regelt 4 Tatbestände, die der Anzeigepflicht unterliegen.
Was passiert, wenn ein erlaubnisbedürftiges stehendes Gewerbe ohne Erlaubnis betrieben wird?
Gemäß § 15 II GewO kann die Fortsetzung des Gewerbes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Dies geschieht durch eine Untersagungsverfügung.
Wann kann ein erlaubtes Gewerbe untersagt werden?
Ein erlaubtes Gewerbe kann gemäß § 35 I 1 GewO untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende unzuverlässig ist.
Was ist ein Reisegewerbe und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gemäß § 55 I GewO gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht oder Waren ankauft oder eine selbstständig unterhaltende Tätigkeit oder eine Tätigkeit nach Schaustellerart ausübt.
Benötigt man für ein Reisegewerbe eine Erlaubnis?
Ja, Reisegewerbe bedürfen einer Erlaubnis (Reisegewerbekarte - § 55 II GewO), es sei denn, es liegt eine Ausnahme nach § 55 a, b GewO vor. Es besteht jedoch nach § 55 c GewO eine Anzeigepflicht für die Ausnahmen nach § 55 a Nr. 3, 9 und 10 GewO.
Welche Arten von Veranstaltungen fallen unter Messen, Märkte, Ausstellungen?
Dazu gehören Messe (§ 64 GewO), Ausstellung (§ 65 GewO), Großmarkt (§ 66 GewO), Wochenmarkt (§ 67 GewO), Spezialmarkt und Jahrmarkt (§ 68 GewO).
Welche Regelungen gelten für Gaststätten?
Das Gaststättengesetz (GastG) unterscheidet zwischen Schankwirtschaft, Speisewirtschaft und Beherbergungsbetrieb (§ 1 I Nr. 1-3 GastG). Auch Reisegaststättengewerbe wird unterschieden. Grundsätzlich benötigt man für den Betrieb eines Gaststättengewerbes eine Erlaubnis (§ 2 I GastG), es gibt aber Ausnahmen (§ 2 II, III, IV, 25 GastG).
Welche Eingriffsmöglichkeiten gibt es in das Gaststättengewerbe?
In erlaubnispflichtige stehende Gaststättengewerbe kann durch Auflagen (§ 5 I GastG), Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis (§ 15 GastG) und Untersagung der Beschäftigung unzuverlässiger Personen (§ 21 GastG) eingegriffen werden. Für erlaubnisfreie stehende Gaststättengewerbe gelten Anordnungen nach § 5 II GastG und § 21 GastG sowie § 31 GastG i. V. m. § 35 GewO. Für das Reisegaststättengewerbe gelten ähnliche Regelungen, wobei die Eingriffsmöglichkeiten im Allgemeinen geringer sind.
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- Ellen Wiemers (Author), 2001, Gewerbe- und Gaststättenrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/105111