In der komplexen Welt des Kommunalrechts, wo Entscheidungen von Räten und Ausschüssen das Leben der Bürger unmittelbar beeinflussen, lauert oft die Frage: Sind diese Beschlüsse wirklich rechtmäßig? Dieses Buch ist Ihr unverzichtbarer Ratgeber, um Licht in das Dunkel der kommunalen Beschlussfassung zu bringen. Es bietet eine detaillierte und praxisorientierte Analyse der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit von Kollegialentscheidungen, insbesondere im Kontext der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO). Von der Zuständigkeit der Kommunalaufsichtsbehörde und den Pflichten des Bürgermeisters bis hin zu den Feinheiten der Beschlussfähigkeit, der Ordnungsmäßigkeit der Vorbereitung und den Fallstricken des Mitwirkungsverbots – dieses Werk navigiert Sie sicher durch das Dickicht der relevanten Vorschriften. Sie erfahren, wie Sie Beanstandungen der Kommunalaufsicht begegnen, wann ein Einspruch des Bürgermeisters erforderlich ist und wie Sie die Einhaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes gewährleisten. Anhand klar strukturierter Prüfschemata und praxisnaher Beispiele werden Sie befähigt, die Rechtmäßigkeit von Ratsbeschlüssen fundiert zu beurteilen und potenzielle Fehlerquellen frühzeitig zu erkennen. Dieses Buch ist somit ein unverzichtbares Werkzeug für Kommunalpolitiker, Verwaltungsmitarbeiter, Juristen und alle Bürger, die ein tieferes Verständnis für die Mechanismen der kommunalen Selbstverwaltung entwickeln möchten. Verstehen Sie die subtilen Nuancen der Kommunalpolitik, von der korrekten Einberufung von Sitzungen bis zur Wahrung der Rechte Einzelner, und gewährleisten Sie so eine transparente und rechtskonforme Entscheidungsfindung. Dieses Buch ist der Schlüssel zur Sicherstellung von Transparenz und Rechtssicherheit in der Kommunalpolitik. Es beleuchtet die entscheidenden Aspekte der formellen Rechtmäßigkeit, von der korrekten Einberufung und Beschlussfähigkeit bis hin zur Einhaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes und der Bekanntmachungspflichten. Auch die materielle Rechtmäßigkeit wird ausführlich behandelt. Ein besonderes Augenmerk liegt auf den eingeschobenen Beschlüssen und den damit verbundenen Anforderungen an Zuständigkeit, Vorbereitung, Mehrheiten und die Vermeidung von Mitwirkungsverboten. Mit diesem Wissen sind Sie bestens gerüstet, um die komplexen Herausforderungen der kommunalen Selbstverwaltung zu meistern und zur Stärkung des Vertrauens in die demokratischen Prozesse vor Ort beizutragen.
GUTACHTLICHE PRÜFUNG DER RECHTM[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ßIGKEIT VON KOLLEGIALENTSCHEIDUNGEN :
A. Einleitung (⇨ Einstiegsnormen) bei kommunalrechtlichen F[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]llen:
I. Beanstandung durch die Kommunalaufsichtsbehörde - §130 Satz 1 NGO-
1. Zust[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ndigkeiten der Kommunalaufsichtsbehörde
a) sachlich - § 127 I i.V.m. § 4 NGO - (⇨ Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft)
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] bei den zu prüfenden Tagesordnungspunkten muß es sich um Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln (vgl. insbesondere auch "Verbandszust[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ndigkeit der Gemeinde")
b) instanziell - § 128 I i.V.m. 10 II bzw. III NGO -
c) örtlich (nur prüff[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]hig bei "realen" Gemeinden anhand des 8. Gesetzes zur VGR -30.025-)
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] ansonsten ggf. über die Regelung des allgemeinen Verwaltungsrechts - § 3 I VwVfG - 2. (Sach-) Beschlüsse der Gemeinde
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Entscheidungen von Kollegialorganen, wie dem Rat oder dem Verw.-ausschuß, werden der Gemeinde zugerechnet, da sie nur durch ihre Organe t[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]tig werden kann.
beachte: l Kommunalaufsichtsbehörde hat keine Möglichkeit den Bürgermeisters zum Ein- spruch zu bewegen. Sie muß vielmehr mit eigenen Mitteln t[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]tig werden.
l Vorbereitung durch den Verw.-ausschuß ist kein Beschluß
3. Gesetzesverletzung
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Überprüfung der formellen und materiellen Rechtm[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ßigkeit der betreffenden Beschlüsse !
4. Ordnungsgem[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ße Ermessensausübung
II. Zust[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ndigkeit des Bürgermeisters - § 65 I NGO -
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] wenn er Beschlüsse des Rates für rechtswidrig h[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]lt muß er t[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]tig werden !
1. unverzüglicher Bericht an die Kommunalaufsichtsbehörde nd Unterrichtung des
Rates - § 65 I S.1 NGO -
2. Einspruch einlegen (⇨ Verwaltungsinternum) - § 65 I S.2 NGO -
beachte: Sowohl die Kommunalaufsichtsbehörde als auch der Bürgermeister werden nur im öffentlichen Interesse t[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]tig, weil in beiden F[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]llen die Rechtsnormen kein subjektiv - öffentliches Recht auf das T[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]tigwerden beinhalten. Aber es besteht sehr wohl die Pflicht die Beschlüsse auf ihre formelle und ihre materielle Rechtm[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ßigkeit hin zu überprüfen.
B. Rechtm[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ßigkeit:
I. Formelle Rechtm[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ßigkeit :
1. Zust[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ndigkeit
a) Verbandszust[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ndigkeit der Gemeinde
aa) aus Spezialnorm (z.B. Jagdsteuer - § 3 NKAG - oder Schulen - § 102 I u. II NSchG -)
bb) aus einer speziellen Regelung der Gemeindeordnung (z.B. - §§ 96 und 97 NGO -)
cc) allgemein (aufgrund der Allzust[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ndigkeit der Gemeinden - § 2 I NGO - bzw. aufgrund
ihrer Finanz-, Organisations- und Personalhoheit - § 3 I NGO -)
b) Organzust[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ndigkeit (⇨ zu Beginn Prüfung des Organs, daß lt. Sachverhalt t[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]tig geworden ist)
aa) des Rates
(1) besondere Zust[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ndigkeit aus der Nds. Gemeindeordnung bzw. aus anderen Spezial- gesetzen - z.B. §§ 50 und 51 NGO bzw. § 55 NGefaG -
(2) positiver Aufgabenkatalog - § 40 I NGO -
beachte: andere Zust[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ndigkeiten bei der Festlegung von Wertgrenzen in der Haupt-
satzung möglich - § 40 I Nr. 11 NGO -
(3) Beschlußvorbehalt / Vorlagebeschluß - § 40 II S. 1 und 2 NGO -
bb) des Bürgermeisters
(1) Ausschließliche Zust[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ndigkeit - z.B. § 62 I Nr. 1-5 NGO -
(2) Gesch[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]fte der lfd. Verwaltung - § 62 I Nr. 6 NGO -
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Rechtsgesch[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]fte die h[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ufig (⇨ mit einer gewissen Regelm[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ßigkeit) wiederkehren, die sachlich, politisch sowie finanziell nicht erheblich sind, die nach festen Regeln bearbei- tet werden können und keinem Organ zuzuordnen sind.
cc) des Verwaltungsausschusses
(1) Einzelkompetenzen des VA - §§ 57, 22b VII und 80 IV NGO -
(2) Positive Lückenkompetenz (⇨ wenn weder der Rat noch der Bürgermeister zust[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ndig ist) - § 57 II NGO -
2. Beschlußf[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]higkeit - § 46 I S.1 NGO -
Begriff: Sofern Beschlußunf[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]higkeit des Rates vorliegt ist dieser nicht handlungsf[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]hig, d.h. seine Beschlüsse sind unwirksam.
Vorbemerkung bzgl. der Prüfungsfolge:
(1) Prüfung der Beschlußf[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]higkeit zu Beginn der Sitzung (⇨ d.h. zu TOP 1)
(2) Sofern die Beschlußf[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]higkeit des Rates zu Beginn der Sitzung festgestellt wurde, folgt die Prüfung, ob zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt die Beschlußf[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]higkeit weiterhin besteht. Sie bleibt grds. im weiteren Verlauf der Sitzung erhalten - § 46 I S. 3 NGO - [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Beschlußunf[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]higkeit kann sich w[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]hrend der Sitzung nur dann noch ergeben, wenn ... (2.1) die Zahl der Ratsmitglieder auf weniger als die H[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]lfte der gesetzlichen Mitgliederzahl sinkt und ein Ratsmitglied die Beschlußunf[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]higkeit geltend macht, wobei dieser zu den Anwesenden z[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]hlt
(2.2) offensichtlich erkennbar ist, daß der Rat beschlußunf[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]hig ist.
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] In diesem Fall hat der Ratsvorsitzende die Beschlußunf[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]higkeit festzustellen
a) Beschlu ß f [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] higkeit nach der 1. Alternative:
aa) Ordnungsgem[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ße Einberufung - § 41 I S.1 NGO -
- der Bürgermeister -[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]dt ein
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] bei dessen Verhinderung der allg. Vertreter - § 81 I S.3 i.V.m. § 61 VIII NGO - - alle Ratsmitglieder
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Berechnung nach der gesetzlichen Mitgliederzahl - § 32 I i.V.m. § 31 I NGO -,
aber: - Ratsmitglieder sind nicht einzuladen (⇨ nicht berechtigt), bei einem ...
- Ruhen der Mitgliedschaft - § 38 NGO -
- Ausschluß von Sitzungen - § 44 III NGO -
- Sitzverlust - § 37 NGO -
- Sollte ein Ratsmitglied auf eine Einladung verzichtet haben (z.B. wegen einer
Urlaubsreise) und wird folglich nicht geladen, hat dies keine Auswirkung auf die ordn.-gem[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ße Einberufung, da deren Sinn und Zweck des beachtet wurde.
- schriftlich (incl. Unterschrift des Bürgermeisters)
- unter Mitteilung einer zweifelsfrei formulierten Tagesordnung
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] d.h. die Tagesordnung muß genügend bestimmt sein (der Begriff "Verschiedenes" ist nicht ausreichend genug bestimmt und führt somit zur partiellen Beschlußunf[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]higkeit des Rates). Beratungsunterlagen müssen aber wegen des Prinzips der Mündlichkeit von Ratssitzungen nicht beigefügt werden.
Problem: getrennter Zugang von Ladung und Tagesordnung ⇨ grds. möglich, wobei die Frist nach dem Teil zu berechnen ist, der als letzter versandt worden ist.
- unter Einhaltung der Ladungsfrist von einer Woche - § 41 I S.2 NGO -
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] zwischen Einladung und Sitzungstag müssen sieben Tage liegen ! Berechnung der Frist: - §§ 187 I & 188 II BGB analog -
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] wobei der Tag des Zugangs das "Ereignis" darstellt. Aber keine Berücksichtigung der Sonn- / Feiertagsregelung - § 193 BGB analog -, weil keine Leistung bzw. Willenser- kl[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]rung ggü. einem Dritten erbracht wird !
beachte: die Einberufung wird durch Fehler, die außerhalb des Verantwortungsbereiches des Bürgermeisters liegen und dieser nicht zu vertreten hat, nicht berührt.
bb) Anwesenheit der Mehrheit der Ratsmitglieder zu Beginn der Sitzung
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] es ist immer von der gesetzl. Mehrheit der Mitglieder auszugehen - § 32 I i.V.m. § 31 I NGO
-
cc) Der Ratsvorsitzende muß die Beschlußf[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]higkeit feststellen - § 46 I S.2 NGO -
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] wenn der Bürgermeister die Beschlußf[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]higkeit feststellte ⇨ Unterstellung, daß dieser auch gleichzeitig Ratsvorsitzender ist (es sei denn besonderer Hinweis im Sachverhalt !)
b) Beschlu ß f [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] higkeit nach der 2. Alternative:
aa) fehlerhafte Einberufung
bb) alle (teilnahmeberechtigten, sh. oben) Ratsmitglieder sind anwesend
cc) keiner der Berechtigten r ü gt den Einberufungsmangel (⇨ Auslegung des Be -griffes "r ü gen" ⇨ - § 133 BGB -)
dd) Der Ratsvorsitzende muß die Beschlußf[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]higkeit feststellen - § 46 I S.2 NGO -
3. Ordnungsgem[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ße Vorbereitung - §§ 57 I und 62 I Nr. 1 NGO -
a) der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses, in der Regel unter Beteiligung der Fachausschüsse vor - § 62 I Nr. 1 NGO -. In Eilf[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]llen kann auf eine Vorbereitung verzichtet werden.
b) Der Verw.-ausschuß bereitet grds. die Beschl ü sse des Rates vor - § 57 I S.1 NGO -. Das sind alle Sachentscheidungen i.w.S. (⇨ Personal- / Sachentscheidungen i.e.S.). Dies bedeutet, daß der Verw.-ausschuß Gelegenheit haben muß sich mit der Sache zu besch[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ftigen. Gleiches gilt bei der Verkürzung der Ladungsfrist - § 41 I S.3 NGO -. Der Rat ist jedoch nicht an eine Empfehlung des Verw.-ausschusses gebunden. Einer Vorbereitung bedarf es jedoch nicht, bei ...
- sämtlichen Verfahrensbeschlüssen (z.B. Erweiterung der Tagesordnung, Verweisung in die Fachausschüsse, Mitwirkungsverbote, Schluß der Debatte, ...)
- Selbstorganisationsakten (⇨ innerorganisatorische. Willensbildung, wie z.B. Wahl des Ratsvorsitzenden, Konstituierung des Rates, Bildung von Ausschüssen, [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]nderung der GO, ...) Ausnahme: der Ausschluß von Ratsmitgliedern muß durch den Verwaltungsausschuß vorbe- reitet werden - § 44 III NGO - (im Gegensatz zum Sitzverlust - § 37 II NGO -)
- Beschlüssen aus der Natur der Sache (⇨ Vorbehaltsbeschlüsse, d.h. "Transport - beschlüsse" von einem Organ zum anderen)
- einem gesetzlichen Ausschluß (⇨ Antrag auf Abwahl des Bürgermeisters - § 61 a NGO - und anderer Beamter auf Zeit - § 81 IV NGO -)
4. Mehrheiten und Wahlen - §§ 47 I und 48 NGO -
a) Abstimmungen (⇨ beachte: nur Anwesende können ihre Stimme abgeben !) - § 47 I NGO - aa) spezielle Mehrheiten ( z.B.: §§ 7 II, 41 II S.3, 61 II NGO oder Regelung in der GO )
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] es ist immer von der gesetzl. Mitgliedermehrheit auszugehen - § 32 I i.V.m. § 31 I NGO - beachte: Regelung in der Gesch[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ftsordnung ⇨ nur in Verfahrensangelegenheiten dürfen andere Mehrheiten festgelegt werden !
bb) wenn keine speziellen Mehrheiten vorgeschrieben sind, dann Anwendung der allgemeinen Vorschrift - § 47 I NGO -
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] - Entscheidend ist lediglich die Mehrheit der auf Ja bzw. Nein lautenden Stimmen
- bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt
cc) Beachtung, daß offen (⇨ durch Handzeichen, Stimmzettel, in namentl. Abstimmung) abgestimmt wurde - § 47 II NGO -
b) Wahlen - § 48 I NGO - kommen nur in Betracht, wenn ein Vertreter zu "w[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]hlen" ist
- z.B. §§ 43 I, 61 VII, 81 III sowie 111 I NGO -
1. Wahlgang: absolute Mehrheit (⇨ Mehrheit der gesetzl. Mitgliederzahl - § 32 I i.V.m. § 31 I NGO
2. Wahlgang: einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit findet ein Losentscheid statt .
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] 2. Wahlgang ist keine Stichwahl, so da ß auch ein "Dritter" erst sp [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] ter ein- steigen kann !
aa) i.d.R. wird schriftlich (⇨ per Stimmzettel) gew[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]hlt - § 48 I S.1 NGO -
bb) es sei denn, daß lediglich ein Wahlvorschlag gemacht wurde und niemand einer Wahl durch Zuruf (⇨ per Handzeichen) widerspricht - § 48 I S.2 NGO - cc) wenn ein Ratsmitglied oder der Bürgermeister es verlangt ist geheim (⇨ mit vorgefertigten Stimmzetteln, Wahlurne, Kabine, einheitlicher Stift) zu w[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]hlen - § 48 I S.3 NGO -
FOLGE: Lediglich Feststellung, daß ein Antrag angenommen / abgelehnt wurde bzw. die Entscheidung, ob ein Kandidat gew[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]hlt worden ist (keine Frage der Rechtm[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ßigkeit)
5. Mitwirkungsverbot - §§ 26 i.V.m. 39 III NGO -
a) Kein Ausschluß des Mitwirkungsverbots - § 26 III NGO -
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Feststellung durch den Rat (⇨ nur anzusprechen, soweit Anhaltspunkt zur Prüfung !)
b) Anwendbarkeit der Regelungen des Mitwirkungsverbots im ...
aa) Rat: - Ratsfrauen und -herren - §§ 26 i.V.m. 39 III NGO -
- hauptamtlicher Bürgermeister - §§ 26 i.V.m. 64 III NGO -
bb) Verwaltungs- und anderen Ratsausschüssen:
- Beigeordnete und Grundmandatstr[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ger - §§ 26 i.V.m. 39 III NGO -
- hauptamtlicher Bürgermeister und Beamte auf Zeit - §§ 26 i.V.m. 64 III NGO -
- Zuhörer - §§ 26 i.V.m. 59 II NGO -
- Ratsfrauen und -herren in den Ausschüssen - §§ 26 i.V.m. 39 III NGO -
c) nicht als Angehöriger einer Berufs-/Bevölkerungsgruppe betroffen - § 26 I S.2 NGO -
d) Materielle Voraussetzungen des Mitwirkungsverbotes nach der...
aa) 1. Alternative (Ratsmitglied persönlich betroffen - § 26 I S.1 NGO -)
(1) persönliche :
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Ratsmitglied selbst, Ehegatte (Geschiedener nicht), Verwandte bis zum 3. Grad, Verschw[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]gerte bis zum 2. Grad (w[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]hrend des Bestandes der Ehe) und Kraft Ge- setz oder Vollmacht vertretene natürliche oder juristische Personen
(2) sachliche :
- Vor- oder Nachteil (⇨ materiell oder immateriell)
- unmittelbar durch diese Entscheidung f ü r den Betroffenen (die Möglichkeit dazu reicht aus - § 26 I S.3 NGO -)
oder nach der ...
bb) 2. Alternative (für Ratsmitglieder, die abh[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ngig besch[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ftigt sind - § 26 II NGO -)
(1) persönliche (⇨ bes. Abh[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ngigkeitsverh[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ltnis) :
- T[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]tigkeit gegen Entgelt (jedoch nicht bei Gew[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]hrung einer Aufwandsentsch[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]digung) - bei einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen / privaten Rechts oder einer Vereinigung (⇨ kann nie ein Problem sein)
(2) sachliche :
- Vor- oder Nachteil (⇨ materiell oder immateriell)
- unmittelbar durch diese Entscheidung f ü r den Dritten (die Möglichkeit hierzu reicht aus - § 26 I S.3 NGO -)
FOLGEN: Ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot führt zur formellen Rechtswidrigkeit !
-. Offenbarungspflicht des Betroffenen, wenn er annehmen muß, daß er sich im Mitwir- kungsverbot befindet - § 26 IV S.1 NGO -
2. Entscheidung per Beschluß durch die Stelle (Rat oder VA), für die die T[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]tigkeit ausge-übt wurde - § 26 IV S.2 NGO -
3. Den betroffenen Ratsmitgliedern ist es verboten beratend oder entscheidend bei einer Angelegenheit mitzuwirken. Wer sich im Mitwirkungsverbot befindet muß sich bei öffentlichen Sitzungen sichtbar von anderen Ratsmitgliedern abgrenzen. Bei nicht- öffentlichen Sitzungen muß er den Sitzungssaal verlassen - § 26 V NGO -
4. Unwirksam wird der Beschluß jedoch erst, wenn die Stimme für das Abstimmungs- verhalten entscheidend war - § 26 VI NGO - (⇨ keine Frage der formellen Rechtm[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ßig-keit)
6. Öffentlichkeitsgrundsatz - § 45 S.1 NGO -
a) Die Sitzungen des Rates sind grds. öffentlich
Begriff: Öffentlichkeit ist nur dann gegeben, wenn auch Unbeteiligte die gleichen Möglichkeiten haben an den Sitzungen teilzunehmen. Entscheidend ist hierbei, daß jeder die gleiche Chance hat, sein Anwesenheitsrecht auszuüben (Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes). Bei erwar- teten besonders großen Andrang kann der Einlaß durch Ausgabe von Eintrittskarten reguliert werden (in diesem Fall hat in der Bekanntmachung ein entsprechender Hinweis zu erfolgen). Die Kontrolle des Personalausweises bei Ratssitzungen in einer Bundeswehrkaserne verletzt den Öffentlichkeitsgrundsatz nicht. Öffentliche Sitzungen haben grds. im Gemeindegebiet stattzufinden.
beachte: nur öffentliche Tagesordnungspunkte müssen bekanntgemacht werden !
b) Grund für einen Ausschluß der Öffentlichkeit ist gegeben, wenn ...
aa) dies gesetzlich vorgesehen ist (Beispiel: Erlaß von Steuern, wg. Steuergeheimnis) bb) es das öffentliche Wohl erfordert
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] gegeben, wenn ein Schaden für die Kommune droht, z.B. bei Rechtsstreitigkeiten cc) es das berechtigte Interesse eines Einzelnen erfordert
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Beispiele: Personal- oder Grundstücksangelegenheiten, Schutz der Persönlichkeits- sph[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]re, Vergabe von Auftr[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]gen, ...
... durch Einzelbeschluß oder generell für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten.
FOLGE: Ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz führt ...
a) zur Unwirksamkeit des Beschlusses, wenn eine öffentliche Sitzung nichtöffent- lich stattfindet
b) nicht zur Unwirksamkeit, wenn eine nichtöffentliche Sitzung öffentlich stattfin- det (⇨ lediglich Verfahrensfehler und ggf. Schadensersatzansprüche)
HINWEIS: Sofern eine Regelung in der Gesch[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ftsordnung existiert, ist kein Beschluß notwendig !
7. Herstellung der Öffentlichkeit durch die ortsübliche Bekanntmachung - § 41 IV NGO -
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Ratssitzung sind ortsüblich bekannt zu machen
- § 41 IV NGO -. Dies gilt nur für öffentliche Sitzungen. Die Bekanntmachung muß rechtzeitig (i.d.R. zwei bis drei Tage vor Beginn der Sitzung) erfolgen, damit die Bürger die Möglichkeit haben, ihre Termine zu planen. Bei "kleinen" Gemeinden liegt keine unbillige Erschwernis vor, wenn die Bekanntmachung in einem Aushang im Schaukasten erfolgt.
Bei wesentlichen Fehlern in der Bekanntmachung führt dies zur faktischen Nicht - Öffent- lichkeit
wesentliche Fehler: - wenn gar nicht oder versp[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]tet bekannt gemacht wurde
- wenn die Tagesordnung nicht mit bekannt gemacht wurde
unwesentlicher Fehler: z.B. wenn Ort und Zeit der Sitzungen seit Jahren immer gleich sind und in der Bekanntmachung die Uhrzeit nicht angegeben worden ist
FOLGE: Die Unterlassung bzw. wesentliche Fehler in der Bekanntmachung führen dazu, daß die Öffentlichkeit nicht hergestellt wurde. Somit sind die Beschlüsse unwirksam !
8. Sonstige verfahrensrechtliche Vorschriften:
a) Regelungen der Gesch[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ftsordnung - § 50 NGO -
b) Antragsrechte der Ratsmitglieder - § 39 a und § 43 NGO -
c) Aufstellung der Tagesordnung - § 41 III S. 1 NGO -
d) Ordnung in bzw. Ausschluß von den Sitzungen - § 44 II NGO -
e) Leitung der Sitzung - § 44 I NGO -
f) Satzungserfordernis bei Erlaß oder [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]nderung der Satzung - § 6 NGO -
g) Anhörungsrechte des Ortsrates - § 55 g III NGO -
h) Unvereinbarkeit - § 35 a NGO -
⇨ Allgemeiner Hinweis:
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Verstöße gegen die Gesch[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ftsordnung führen an sich nicht zur formellen Rechtswidrig- keit mit der Folge, daß weder der Bürgermeister Einspruch einlegen kann, noch daß die Kommunalaufsichtsbehörde einschreiten kann.
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] aber: formelle Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn eine Regelung der Gesch[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ftsordnung gegen höherrangiges Recht (z.B. Regelungen der Nds. Gemeindeordnung) verstößt
II. Materielle Rechtm[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ßigkeit :
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Prüfung der Tatbestandsmerkmale der entsprechenden Rechtsgrundlage !
⇨ Fraglich ist hier, ob ein gefaßter Beschluß inhaltlich mit geltendem Recht übereinstimmt
C. Entscheidungsvorschlag:
1. Ggf. Beanstandung der Kommunalaufsichtsbehörde - § 130 S. 1 NGO -
a) Feststellung der Rechtsverletzung des Beschlusses / der Beschlüsse
b) Ausübung des einger[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]umten Ermessens :
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Ein Einschreiten kommt dann in Betracht, wenn die Rechtsverstöße schwerwiegend und langandauernd sind. Bei Bagatellf[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]llen könnte das Einschreiten unangemessen sein.
FOLGE: Ggf. Erlaß einer Beanstandungsverfügung - § 130 Satz 1 NGO -
2. Pflichten des Bürgermeisters - § 65 I NGO -
- unverzüglicher Bericht an die Kommunalaufsichtsbehörde und Unterrichtung des
Rates - § 65 I S.1 NGO -
- Einspruch ist einzulegen (⇨ Verwaltungsinternum) - § 65 I S.2 NGO -
D. Erfordernis von eingeschobenen Beschlüssen im Rahmen der formellen Rechtm[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ßigkeitsprüfung :
1. Zust[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ndigkeit:
2. Beschlußf[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]higkeit:
bei Erweiterung der Tagesordnung, Prüfung deren Recht- m[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ßigkeit - § 41 III S.2 NGO -
a) formell:
aa) Erweiterung zu Beginn der Sitzung (⇨ nach der Fest-stellung der Beschlußf[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]higkeit)
bb) Zust[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ndigkeit des Rates
cc) erforderliche Mehrheit (2/3 - Mehrheit) für die Erwei- terung der Tagesordnung - § 31 I i.V.m. § 32 I NGO -
dd) ordn.-gem[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ße Vorbereitung - § 57 I NGO -
b) materiell:
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] es muß ein dringlicher Fall vorliegen
⇨ Dringlichkeit ist dann gegeben, wenn der Gemeinde ein (irre- perabler) Schaden entstehen würde, wenn der Sachverhalt nicht
sofort behandelt werden würde. Angelegenheit kann nicht bis zur n[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]chsten Eilsitzung des Rates aufgeschoben werden.
3. Vorbereitung:
Ggf. Prüfung, ob der Verwaltungsausschuß bei der Vorbe- reitung des Beschlusses für den Rat beschlußf[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]hig war
4. Mehrheiten:
---
5. Mitwirkungsverbot:
Beschluß - § 26 IV S.2 NGO -
a) formell:"Mitwirkungsverbot im Mitwirkungsverbot"
b) materiell: Prüfung der Tatbestandsmerkmale des Mit-
wirkungsverbotes - § 26 I bis III NGO -
6. Öffentlichkeit:
Beschluß - § 45 S.2 NGO - bzw. Regelung der Gesch[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]ftsordnung
a) formell: Beschluß in öffentlicher / nichtöffentlicher
Sitzung gefaßt
b) materiell: Prüfung der Tatbestandsmerkmale des Aus- schlusses der Öffentlichkeit - § 45 NGO -
7. Bekanntmachung:
---
Häufig gestellte Fragen
Was sind die Einstiegsnormen für kommunalrechtliche Fälle im Zusammenhang mit Kollegialentscheidungen?
Die Einstiegsnormen umfassen die Beanstandung durch die Kommunalaufsichtsbehörde gemäß §130 Satz 1 NGO und die Zuständigkeit des Bürgermeisters gemäß §65 I NGO.
Welche Zuständigkeiten hat die Kommunalaufsichtsbehörde?
Die Kommunalaufsichtsbehörde hat sachliche (§ 127 I i.V.m. § 4 NGO), instanzielle (§ 128 I i.V.m. 10 II bzw. III NGO) und örtliche Zuständigkeiten.
Was muss der Bürgermeister tun, wenn er Beschlüsse des Rates für rechtswidrig hält?
Der Bürgermeister muss unverzüglich Bericht an die Kommunalaufsichtsbehörde erstatten und den Rat unterrichten (§ 65 I S.1 NGO) sowie Einspruch einlegen (§ 65 I S.2 NGO).
Welche Aspekte werden bei der formellen Rechtmäßigkeit von Kollegialentscheidungen geprüft?
Die formelle Rechtmäßigkeit umfasst die Prüfung der Zuständigkeit (Verbands- und Organzuständigkeit), Beschlussfähigkeit, ordnungsgemäßen Vorbereitung, Mehrheiten und Wahlen, Mitwirkungsverbote, Öffentlichkeitsgrundsatz, Herstellung der Öffentlichkeit durch ortsübliche Bekanntmachung und sonstige verfahrensrechtliche Vorschriften.
Wie wird die Verbandszuständigkeit der Gemeinde festgestellt?
Die Verbandszuständigkeit kann aus Spezialnormen (z.B. Jagdsteuer - § 3 NKAG), speziellen Regelungen der Gemeindeordnung (z.B. - §§ 96 und 97 NGO) oder allgemein aufgrund der Allzuständigkeit der Gemeinden (§ 2 I NGO) bzw. ihrer Finanz-, Organisations- und Personalhoheit (§ 3 I NGO) abgeleitet werden.
Welche Zuständigkeiten hat der Rat der Gemeinde?
Der Rat hat besondere Zuständigkeiten aus der Nds. Gemeindeordnung oder Spezialgesetzen (z.B. §§ 50 und 51 NGO bzw. § 55 NGefaG), einen positiven Aufgabenkatalog (§ 40 I NGO) und es gilt ein Beschlussvorbehalt/Vorlagebeschluss (§ 40 II S. 1 und 2 NGO).
Welche Zuständigkeiten hat der Bürgermeister?
Der Bürgermeister hat ausschließliche Zuständigkeiten (z.B. § 62 I Nr. 1-5 NGO) und ist zuständig für die Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 62 I Nr. 6 NGO).
Welche Zuständigkeiten hat der Verwaltungsausschuss?
Der Verwaltungsausschuss hat Einzelkompetenzen (§§ 57, 22b VII und 80 IV NGO) und eine positive Lückenkompetenz (§ 57 II NGO), wenn weder der Rat noch der Bürgermeister zuständig ist.
Was ist bei der Beschlussfähigkeit des Rates zu beachten?
Die ordnungsgemäße Einberufung (§ 41 I S.1 NGO), die Anwesenheit der Mehrheit der Ratsmitglieder und die Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Ratsvorsitzenden (§ 46 I S.2 NGO) sind zu beachten.
Welche Regeln gelten für die Einberufung von Ratssitzungen?
Die Einberufung erfolgt durch den Bürgermeister (oder dessen Vertreter), muss schriftlich erfolgen, eine zweifelsfrei formulierte Tagesordnung enthalten und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche (§ 41 I S.2 NGO) erfolgen.
Was ist bei Abstimmungen zu beachten?
Es sind spezielle Mehrheiten (z.B.: §§ 7 II, 41 II S.3, 61 II NGO) oder, falls keine solchen vorgeschrieben sind, die allgemeine Mehrheit (§ 47 I NGO) zu beachten. Die Abstimmung muss offen erfolgen (§ 47 II NGO).
Welche Regeln gelten für Wahlen in der Gemeinde?
Im ersten Wahlgang ist eine absolute Mehrheit erforderlich, im zweiten Wahlgang eine einfache Mehrheit. In der Regel wird schriftlich gewählt (§ 48 I S.1 NGO), es sei denn, es wurde nur ein Wahlvorschlag gemacht und niemand widerspricht einer Wahl durch Zuruf (§ 48 I S.2 NGO).
Welche Regeln gelten für Mitwirkungsverbote?
Ratsmitglieder dürfen nicht mitwirken, wenn sie persönlich betroffen sind (§ 26 I S.1 NGO) oder in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen (§ 26 II NGO). Ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot führt zur formellen Rechtswidrigkeit. Betroffene Ratsmitglieder haben eine Offenbarungspflicht (§ 26 IV S.1 NGO) und dürfen beratend oder entscheidend nicht mitwirken (§ 26 V NGO).
Was ist bei der Öffentlichkeit von Ratssitzungen zu beachten?
Die Sitzungen des Rates sind grundsätzlich öffentlich (§ 45 S.1 NGO). Ausnahmen gelten, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, das öffentliche Wohl oder das berechtigte Interesse eines Einzelnen es erfordert. Die Tagesordnung, Zeit und Ort der Ratssitzung sind ortsüblich bekannt zu machen (§ 41 IV NGO).
Welche Folgen hat ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz?
Ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses, wenn eine öffentliche Sitzung nichtöffentlich stattfindet.
Was umfasst die materielle Rechtmäßigkeit von Kollegialentscheidungen?
Die materielle Rechtmäßigkeit umfasst die Prüfung der Tatbestandsmerkmale der entsprechenden Rechtsgrundlage und die inhaltliche Übereinstimmung des Beschlusses mit geltendem Recht.
Welche Handlungsmöglichkeiten hat die Kommunalaufsichtsbehörde bei Rechtsverletzungen?
Die Kommunalaufsichtsbehörde kann den Beschluss beanstanden (§ 130 S. 1 NGO) und eine Beanstandungsverfügung erlassen, wenn die Rechtsverstöße schwerwiegend und langandauernd sind.
Welche eingeschobenen Beschlüsse können im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeitsprüfung erforderlich sein?
Dies betrifft insbesondere Beschlüsse zur Erweiterung der Tagesordnung (§ 41 III S.2 NGO), Mitwirkungsverbote (§ 26 IV S.2 NGO) und den Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 45 S.2 NGO).
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- Bela Rühmt (Autor:in), 1997, Prüfungsmuster Kommunalrecht Niedersachsen, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/104016