Stellen Sie sich vor, die unsichtbaren Fäden des Rechts, die unser tägliches Leben durchziehen, würden plötzlich sichtbar. Dieses Buch enthüllt die Prinzipien der Privatautonomie und des Rechtsgeschäfts, die das Fundament unserer modernen Gesellschaft bilden. Es beginnt mit der Erkundung der Handlungsfreiheit und des Selbstbestimmungsrechts jedes Einzelnen, verankert in unserem Grundgesetz, und beleuchtet die verschiedenen Facetten der Vertrags-, Satzungs- und Testierfreiheit. Doch wie weit reicht diese Freiheit wirklich? Die Reise führt weiter durch die komplexen Strukturen und Arten von Rechtsgeschäften, von einseitigen Willenserklärungen bis hin zu mehrseitigen Verträgen, und analysiert die Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften sowie abstrakten und kausalen Geschäften. Ein besonderes Augenmerk liegt auf den Abschlussvoraussetzungen, von der Geschäftsfähigkeit bis hin zur Bedeutung von Konsens und Dissens. Es werden die Feinheiten der Abgabe und Form von Willenserklärungen sowie deren Wirksamwerden untersucht, wobei auch das Haustürwiderrufsgesetz und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht zu kurz kommen. Das Buch wirft auch einen kritischen Blick auf das Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) und die Auslegung von Rechtsgeschäften, um den wahren Willen der Parteien zu erforschen. Schließlich werden die Konsequenzen ungültiger und anfechtbarer Rechtsgeschäfte, von der Nichtigkeit aufgrund von Verstößen gegen Gesetze oder die guten Sitten bis hin zur Anfechtung aufgrund von Irrtümern oder arglistiger Täuschung, detailliert beleuchtet. Ein umfassendes Kapitel widmet sich der Stellvertretung, der Vollmacht und ihren verschiedenen Ausprägungen, um die Komplexität des Handelns im Namen anderer zu verstehen. Dieses Buch ist ein unverzichtbarer Leitfaden für alle, die die rechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns verstehen und sich in der Welt der Verträge, Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte sicher bewegen wollen. Es bietet nicht nur theoretisches Wissen, sondern auch praktische Einblicke und Beispiele, die das Verständnis erleichtern und die Anwendung im Alltag ermöglichen. Tauchen Sie ein in die faszinierende Welt des Privatrechts und entdecken Sie, wie die Privatautonomie unser Leben prägt.
1 Privatautonomie und Rechtsgeschäft
I. Handlungsfreiheit Privatautonomie und Rechtsgeschäft
Privatrecht: Gleichhandlung der betroffenen Objekte, wird von die Privatautonomie durchzogen
Privatautonomie: Grundsatz, daß jeder Mensch sich aus eigenem freien Entschluß und Willen rechtlich verpflichten und durch verantwortet abgegebene Willenserklärungen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
enger Zusammenhang: Marktwirtschaft - Privatautonomie
Planwirtschaft - keine Privatautonomie
Verankerung der Privatautonomie:
GG Art.2, Abs.1 „Jeder hat das Recht zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit“
(zeigt allg. Handlungsfreiheit - Privatautonomie und Vertragsfreiheit)
Teilbereiche der Privatautonomieverankerung im GG:
Art6, I Schutz der Ehe - Eheschließungsfreiheit Art 12 Grundrecht der Berufsfreiheit
Art 14 Freiheit des Eigentums und der Testierfähigkeit (Erbrecht), das Eigentum aber muß dem Wohle der Allgemeinheit dienen
3 Elemente der Privatautonomie:
a) Vertragsfreiheit
b) Satzungsautonomi e ( freie Regelung von Vereinen und Organisationen)
c) Testierfreiheit (Erbrecht)
Vertragsfreiheit - Abschlußfreiheit (Freiheit mit jedem einen Vertrag abzuschließen)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Verfahren: SUBSUMPTION - ein Nebensachverhalt wird unter eine Gesetztesnorm geschoben und geprüft, ob dieses Gesetz auf den Fall zutrifft.
- da §433 des BGB in Kraft tritt muß der Verkäufer dem Käufer das Auto für 1000DM verkaufen
II. Beurteilung der Privatautonomie
- Selbstbestimmung des einzelnen Bürgers
- Mittel der Steuerung wirtschaftlicher Vorgänge (Selbstregulierung am Markt) - Vertragsfreiheit
- Privatautonomie regelt Marktwirtschaft - Recht des Stärkeren - allein nicht sozial vertretbar
- Privatautonomie unterliegt Einschränkungsgesetzen
III. Einschränkungen der Privatautonomie
Arbeitsrecht - Tarifrecht beschränkt Arbeitsrechtfreiheit (z.B. Kündigungsrecht)
Wettbewerbsrecht - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) - verbietet Kartell-/ Monopolbildung
- Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (GUW)
- hält Markt im Gleichgewicht
Mietrecht - wann darf Miete um wieviel erhöht werden, nur nötig solange der Wohnungsmarkt im Ungleichgewicht steht
Reisevertragsrecht - Schutz der Reisenden
Kreditrecht - Verbraucherkreditgesetz zum Schutz des Kreditnehmers
Gesetz über allgemeine Geschäftsbedingungen
- jede Firma muß allgemeine Geschäftsbedingungen haben, nach denen sich alle die in der Firma abgeschlossenen Verträge richten
2 Struktur und Arten der Rechtsgeschäfte
I. Willenserklärung, Vertrag und Rechtsgeschäft
Willenserklärung (kleinste Einheit) Vertrag Rechtsgeschäft (Oberbegriff)
Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf Erzielung eines rechtlichen Erfolges gezielt ist
- Grundelement des Rechtsgeschäftes)
- Angebot zum Abschluß eines Rechtsgeschäftes
- kann ausdrücklich (ausgesprochen) oder konklud (indirekt, aus Verhalten erkenntlich) sein
- kann angefochten werden
Beispiel: Verkäufer will Computer für 1000Dm verkaufen, vertippt sich aber im Kaufvertrag
auf 100DM, Käufer zahlt nur 100 DM, der Verkäufer kann seine Willenserklärung dann anfechten.
Voraussetzung: äußerer und innerer Tatbestand
äußere - schriftliche Erklärung
innere - subjektive ICH - Entscheidung der Person
- besteht aus - Handlungswillen (nicht gegeben bei z.B. Hypnose)
- Erklärungsbewußtsein (Bewußtsein, irgendeine rechtliche Erklärung abzugeben)
- Geschäftswillen (auf bestimmten rechtlichen Erfolg gerichtet)
wichtig:Schweigen - keine Zustimmung, kein Erklärungszeichen
Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, daß aus inhaltlich gleichen übereinstimmenden Willensäußerungen von mindestens 2 Parteien besteht
Rechtsgeschäft
ist eine private Willenserklärung, die auf die Hervorbringung eines rechtlichen Erfolges gerichtet ist, der nach der Rechtsordnung eintritt weil er gewollt ist und weil die Rechtsordnung den Eintritt des Erfolges akzeptiert
wichtig:Verträge und Rechtsgeschäfte sind nicht an formelle schriftliche Vereinbahrungen gebunden, auch mündliche Verträge / Rechtsgeschäfte sind
rechtsgültig.
Ausnahme: Grundstückskauf
II. einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte
einseitig: Willenserklärungen (Kündigung, Anfechtung)
mehrseitig: Verträge - verschieden gerichtete, aber im Inhalt übereinstimmende WE
von mindestens 2 Personen
Beschlüsse / - gleichgerichtete WE Abstimmungen
III. Verpflichtungs - und Verfügungsgeschäfte
Verpflichtungsgeschäfte - Rechtsgeschäfte, durch die die Verpflichtung zu einer Leistung
§433 begründet wird
Beispiel:Kaufvertrag -Verkäufer muß Besitz (tatsächliche, aber nicht rechtliche Sachherrschaft) und Eigentum (Recht der umfassenden Sachherrschaft) verschaffen - Käufer muß Ware abnehmen
ABER: Kaufvertrag bringt nicht Eigentum
Verfügungsgeschäft - Zur Übereignung einer beweglichen Sache ist erforderlich, daß sich §929 die Parteien über den Eigentumsübergang einigen und die Ware an den Käufer übergeben wird.
- Unmittelbare Einwirkung auf den Bestand vorhandener Rechte durch Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung
- allein entscheidend darüber, ob Eigentum übergeht
VERPFLICHTUNGSGESCHÄFT NICHT GLEICH VERFÜGUNGSGESCHÄFT
IV. abstrakte und kausale Geschäfte
abstrakt
- Einigung zur Eigentumsübergabe / Verfügbarkeit nach §929 abstrahiert / losgelöst vom Kaufvertrag (§433)
- Eigentumsübergabe ohne Kaufvertrag möglich
kausal
- Geschäfte, die Grund und Zweck in sich tragen (Kaufvertrag, Schenkung, Tausch)
§ 3 Abschlußvoraussetzungen
I. Übersicht
- Rechtsgeschäft muß sich in der Rechtssphäre abspielen und darf keine Gefälligkeit sein
- der Erklärende muß geschäftsfähig sein
- Geschäftswille muß durch Erklärung verlautbar sein (Verlautbahrung)
- Erklärung muß der anderen Seite zugänglich gemacht werden (Ausnahme: Testament)
- Konsens über Inhalt des Geschäftes muß erzielt werden
II. Vertrag und Gefälligkeit
Vertrag - Rechtsbindungswille Gefälligkeit - kein Rechtsbindungswille
III. Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit: - eines jeden Menschen beginnt mit der Geburt
- ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
- ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam durchzuführen
- bei Handlungsunfähigkeit besteht Vertretung durch gesetzliche Vertreter
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Deliktsfähigkeit: 0 - 7 deliktsunfähig
7 - 18 beschränkt geschäftsfähig
- abhängig von Reife und Ansicht
Ehefähigkeit ab 18, oder 18+16
Testierfähigkeit ab 16 vor Notar möglich
ab 18 privat möglich
Entmündigung Abnehmen der gesamten Geschäftsfähigkeit einer vom Alter her voll rechtsfähigen Person aufgrund von geistiger Krankheit oder andersartiger Unfähigkeit seinen Rechtsgeschäften nachzukommen
- im BGB abgeschafft
- bei Minderjährigen Möglichkeit der Vormundschaft
- § 1896 Einsatz eines Betreuers bei körperlichen Gebrechen (Betreuter besitzt immer noch volle Geschäftsfähigkeit)
- §1903 Erlaubnisvorbehalt
Betreuter muß bei Willenserklärungen um Erlaubnis des Betreuers fragen (Ausnahme: wenn WE Betreutem nur Vorteil bringt)
Allgemeines Recht des Minderjährigen
Minderjährige müssen durch eine rechtliche der Willenserklärung fähige Person vertreten sein
§1629 Vollmacht rechtsgeschäftliche Vertretung
Eltern gesetztliche Vertretung im Namen des Minderjährigen 0 - 7 Jahre voll geschäftsunfähig
7 - 18 Jahre beschränkt geschäftsfähig
Willenserklärungen (WE) nur rechtlich gültig, wenn sie MJ einzig Vorteile bringen (auch Grundstücksübereignung mit Belastungen)
Kaufverträge bei Nichtzustimmung der Eltern nichtig
§ 433 Kaufvertrag
Beispiel: MJ kauft Mofa ohne Einverständnis der Eltern
Verfahren: Subsumption - 3 Verträge -Kaufvertrag
- Übereignung des Mofas an den MJ
- Übereignung des Kaufpreises an den Händler
§433 Kaufvertrag? - besteht aus Vorteil (Forderung nach Übereignung des Mofas) und - Nachteil (Verpflichtung zur Übereignung des Kaufpreises)
ohne Zustimmung der Eltern nicht rechtskräftig
§ 929 Übereignung des Mofas - reiner Vorteil für den MJ - rechtskräftig (rechtliche Folgen wie Steuer nicht berücksichtigt) - MJ ist Eigentümer des Mofas
§929 Übereignung des Kaufpreises - reinen Nachteil für den MJ - ohne Zustimmung der Eltern nicht rechtskräftig ABER Jegliche Übereignung ist nur durch rechtlichen Grund (Kaufvertrag) rechtskräftig - Kaufvertrag nichtig - Übereignung nichtig
Rechtslage - bei o.g. Situation ist bis zu einer Entscheidung der Eltern der Vertrag schwebend unwirksam (§108)
§110 „Taschengeldparagraph“
Kaufvertrag ist gültig wenn er bar mit dem MJ frei zur Verfügung gestellten Geld bezahlt wurde
§113 Wird der MJ von seinen Eltern in Arbeit entlasen sind alle die Arbeit betreffenden Verträge (Kündigung etc.), die der MJ schließt rechtsgültig
§112 Wenn Eltern und Vormundschaftsgericht das Einverständnis zum Gewerbe geben, sind alle dieses Gewerbe betreffenden Verträge des MJ rechtskräftig
VI. Abgabe und Form von Willenserklärungen
Form frei, wenn nicht per Gesetz vorgeschrieben Per Gesetz - nur komplette Originale gültig
V. Wirksamwerden von Willenserklärungen
Vertrag - Angebot und Annahme einer Willenserklärung - empfangsbedürftig
Willenserklärung muß in den Machtbereich des Adressaten so eingehen, daß unter regelmäßigen Umständen mit dem Zugang gerechnet werden kann (Möglichkeit der Kenntnisnahme)
Aufforderungen
Aufforderung zu einer WE per Katalog, Annoncen und Schaufenstern
§151 Erfordernis des Zugangs
Ausnahme: Abschicken von Katalogskarten (Angebotserklärung)
- keine Annahmeerklärung des Versandhauses
§ 145 Wer ein Angebot macht, ist daran gebunden, es sei denn er hält sich von Verbindlichkeiten frei
§ 147 / II Fristrechnung, wie lange ein Angebot dauert um zuzugehen, Überlegungsfrist (richtet sich nach Bedeutung / Kommuniziertheit des Gechäftes)
§ 150 / II Annahme unter neuen Bedingungen ist ein neues Angebot - bedarf neuer Annahme
Haustürwiderrufsgesetz (HausTWG)
- zum Verbraucherschutz
- wenn Voraussetzungen stimmen ist Widerruf ohne Grund möglich (Überrumpelungsaktionen)
- alle Geschäfte, die außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens abgeschlossen werden
- Frist: bei Belehrung 1 Woche, bei Nichtbelehrung 1 Monat widerrufbar
VI. Konsens und Dissens
Konsens übereinstimmende Erklärungen sind gültig, nur in Ausnahmefällen der Willen Dissens Erklärungen stimmen nicht überein
Beispiel: Währungen mit gleichem Namen, aber verschieden
offener Dissens: §154 Nebenpunkte eines Vertrages noch ungeklärt - solange nicht über alle Punkte Einigkeit erlangt - Vertrag unwirksam
versteckter Dissens: bei Vertragsschluß Einigkeit, ungeklärter Punkt vergessen zu erwähnen §155 - Nachbesserung möglich
VII. Allgemeine Geschäftsbedingungen
- können Rückgaberecht des BGB widersprechen
- regelt Eigentumsvorbehalt des Käufers
allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 sind alle für eine Vielzahl von Verträgen fundierte Bedingungen, die vom Verkäufer an den Käufer als Bedingungen abgegeben werden
§2 müssen sich im Vertrag befinden (sofort gezeigt weren bei Kunden, die nicht Kauf- leute sind ausdrücklich verwiesen, erkennbar und verständlich
§24 bei Kaufleuten gilt die Vereinbahrung, daß die Geschäftsbedingungen gelten
§9 allgemeine Verbote der AGB
§10 AGB, die das Gesetz verbietet
ungültig: AGB, die überraschende Klauseln beinhalten
AGB - Änderungen - Antrag auf Änderung des Vertrages (mitteilungspflichtig)
- bei Ablehnung Ende des Vertrages
VIII. Verschulden bei Vertragsschluß
- culpa in contrahendo - c.i.c.
- im BGB nicht geregelt
- allg.: mit Eintritt in Vertragsverhandlungen trit man in ein Schuldverhältnis
- Obhutspflichten
- Sorgfaltspflichten
- Aufklärungspflicht (Nichterklären eines Schdens, Verschweigen rechtlicher Ratschläge)
- Schadenersatzverpflichtung
§4 Ausle gung von Rechtsgeschäften
I. Auslegung von Willenserklärungen
§133 bei Auslegung von WE ist der wahre Wille des Erklärtem zu erforschen und nicht buchstabenmäßig auszugelegen
§157 regelt formal die Auslegung von WE und RG
Auslegung - Erforschung des Willen (innerer und äußerer) des Erklärenden
- schwierig, wenn Willen nicht dem Erklärten entspricht - wahren Willen erforschen
a) nicht empfangsbedürftige WE
Testament - natürlicher Wille - was hat der Erblasser wirklich gewollt?
b) empfangsbedürftige WE
was hätte ein vernünftiger Empfänger unter dieser WE verstanden?
- Mißverständnisse möglich
c) Ausnahme
wenn Adressat genau erkennt, was Absender wollte (koffeinfreie Zigarette)
ergänzende Vertragsauslegung
Lückenfüllung in nicht erklärten Bestandteilen von Verträgen (hypothetischer Wille)
§5 ungültige und anfechtbare Rechtsgeschäfte
I. Arten der Ungültigkeit
Ein Rechtsgeschäft ist ungültig, wenn es die gewollte Rechtswirkung nicht erreicht / herbeiführt
a) endgültige Ungültigkeit - Nichtigkeit
b) noch nicht endgültige Ungültigkeit - Wirksamkeit noch herbeiführbar
- Unwirksamkeit
II. nichtige Rechtsgeschäfte
§ 105 I WE Geschäftsunfähiger - nichtig
§ 105 II kein klarer Geisteszustand - nichtig
§ 134 RG, die gegen gesetzliche Normen verstoßen - nichtig
§ 138 I 0Verstoß gegen die guten Sitten (wer das Anstandsgefühl anderer verletzt) - nichtig
Beispiel: Kommerzialisierung höchstpersönlicher Entscheidungen
- Aussteigen aus der Kirche
- Wählen einer Partei
- Bindung an zu lange Verträge
- Schuldnerknebelverträge
- Übersicherung der Banken (zu große Inanspruchnahme des Vermögens des Kreditnehmers)
- übermäßige Beschränkung der persönlichen Geschäftsfreiheit durch Bank
§138 II Wucherregelung (Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung)
- Ausnutzung von Leichtsinn und Unerfahrenheit, Willensschwächen - nichtig
- wenn Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie Wert der Gegenleistung
Beispiel: Bürgschaftsverträge, die finanziellen Ruin des Bürgen vorhersehen
III. unwirksame Rechtsgeschäfte
schwebend unwirksame Rechtsgeschäfte, z.B. RG eines Minderjährigen, das ihm nicht nur Vorteil bringt
IV. anfechtbare Rechtsgeschäfte
§ 142 wirksame Rechtsgeschäfte, durch erfolgreiche Anfechtung vernichtbar
§119 Fälle des Irrtums (Willensmängel)
- Motivirrtum (warum ich gekauft habe) nicht anfechtbar
- Irrtum bei Abgabe der WE anfechtbar - Schaden des Angefechteten muß ersetzt werden (§122)
- Bedeutungsirrtum (Inhalt meiner WE nicht verstanden) - bei Auktion Hand heben
Irrtum über wesentliche Eigenschaft einer Sache oder Person
Beispiel: Vorstrafen einer Person nicht bekannt - anfechtbar Sachmangel - nicht anfechtbar, wenn nicht arglistig verschuldet
§ 117 Scheingeschäfte
- nichtig
- wenn Scheingeschäft gewolltes Geschäft verdeckt, gilt gewolltes RG
V. Anfechtung und Auslegung
§119 Anfechtungserklärung bedarf Anfechtungsgrund (Irrtum), um wirksam anzufechten
- wollte Willenserklärung nicht so abgeben (Versprechen, Verschreiben)
- Nicht im Klarensein über Inhalt der Willenserklärung
- Irrtum muß bewiesen werden
- nur §433 (Kaufvertrag) anfechtbar
Anfechtungsfristen:
§121 - unverzüglich nach Bemerken des Irrtums (keine schuldhafte Verzögerung)
- Grenze: 30 Jahre (Ansprüche wegen Sachmängelhaftung nach 6 Monaten
- Frist gilt ab Übergabe (nicht ab Kaufvertrag)
- Schaden, den der Angefochtene erleidet, muß ersetzt werden
§119 Irrtum über wesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache
Bsp.: Täuschung über den Zustand einer Sache oder Eigenschaften einer Person
Bsp.: Unterschreiben einer nicht gelesenen Urkunde - anfechtbar
- bewußt / blind unterschreiben - nicht anfechtbar (Wille entspricht Vo rstellung)
- diktiert (Sekretärin verschreibt sich, Chef unterschreibt blind) - anfechtbar (Vorstellung" entspricht nicht dem Willen)
Bsp : Kalkulationsirrtum
- Firma kalkuliert ohne Auflistung von Einzelposten - Motivirrtum
- Firma addiert falsch (Schätzung)
- beides nicht anfechtbar
§123 Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung
- Täuschung durch Unterlassung (Offenbahrung rechtspflichtig wenn für Käufer relevant)
- Behauptung ohne Wissen
- widerrechtliche Drohung (Mittel und Erfolg widerrechtlich)
Geschäftsgrundlage
beiderseitiges Motiv / Vorstellung, die für die Willensbildung von so großer Bedeutung sind, daß die Parteien ohne diese Vorstellung diesen Vertrag nicht geschlossen hätten
- bei Fehlen - Anfechtung möglich
Bsp.: Mietvertrag - Geschäftsgrundlage der stabilen Währung entfällt - Vertrag ungültig
§6 Stellvertretung
I. Begriff und Funktion
Stellvertretung
Abgabe von Willenserklärungen
Voraussichtliches Handeln im Namen des Vertretenen mit zugenessener Vertretungsmacht
- Vertretener ist Vertragspartei
- Stellvertreter hat Vollmacht / Vertretungsmacht (bei Vollmachtsübertretung nichtig)
Bsp.: Käufer Vertreter schließt §433 Verkäufer
II. Vollmacht
Vollmacht
rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (kein Vertrag, aber empfangsbedürftigeWE)
besonderer Fall der Vollmacht: Prokura
Vollmacht in einem vom Gesetz vorbestimmten Rahmen
Vollmacht, alle Verträge abzuschließen, die das Betriebsgeschäft beeinflussen
Gesamtprokura
- innerhalb eines Unternehmens - nur in Zusammenhandlung möglich
- Vollmachten innerlich (mit Chef) abstimmbar
- Verträge gültig auch wenn Vereinbahrungen mit Chef nicht berücksichtigt werden
- wirksam auf Zuruf
Erklärung der Vollmacht:
- direkt gegenüber Vertreter
- gegenüber Drittem, mit dem über Vertreter ein Geschäft abgeschlossen werden soll
§170 Vollmachtserklärung gegenüber Dritten wirksam bis Widerruf
§171 Konkludenzvollmachtserklärung (Duldungs - und Anscheinsvollmacht) Duldungsvollmacht
Handlung ohne Vollmacht wird wissentlich geduldet - rechtsgültig Anscheinsvollmacht
Handlung ohne Vollmacht unwissentlich, aber bei genügend Sorgfalt erkennbar geschehen
Häufig gestellte Fragen
Was ist Privatautonomie und wie ist sie im Grundgesetz verankert?
Privatautonomie ist der Grundsatz, dass jeder Mensch sich aus eigenem freien Entschluss und Willen rechtlich verpflichten kann. Sie ist im Grundgesetz (GG) verankert, insbesondere in Art. 2 Abs. 1 (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 6 Abs. 1 (Schutz der Ehe), Art. 12 (Berufsfreiheit) und Art. 14 (Eigentumsfreiheit und Testierfähigkeit).
Welche Elemente umfasst die Privatautonomie?
Die Privatautonomie umfasst drei Hauptelemente: Vertragsfreiheit, Satzungsautonomie (freie Regelung von Vereinen und Organisationen) und Testierfreiheit (Erbrecht).
Welche Einschränkungen der Privatautonomie gibt es?
Die Privatautonomie unterliegt verschiedenen Einschränkungen, insbesondere durch das Arbeitsrecht (Tarifrecht, Kündigungsrecht), das Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung, Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb), das Mietrecht, das Reisevertragsrecht und das Kreditrecht (Verbraucherkreditgesetz).
Was sind Willenserklärung, Vertrag und Rechtsgeschäft?
Die Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf die Erzielung eines rechtlichen Erfolges abzielt. Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich gleichen, übereinstimmenden Willensäußerungen von mindestens zwei Parteien besteht. Das Rechtsgeschäft ist der Oberbegriff und umfasst private Willenserklärungen, die auf die Hervorbringung eines rechtlichen Erfolges gerichtet sind.
Was sind einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte?
Einseitige Rechtsgeschäfte sind beispielsweise Kündigungen oder Anfechtungen, die durch die Willenserklärung einer einzigen Person wirksam werden. Mehrseitige Rechtsgeschäfte sind Verträge, die übereinstimmende Willenserklärungen von mindestens zwei Personen erfordern, oder Beschlüsse, die gleichgerichtete Willenserklärungen beinhalten.
Was sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte?
Verpflichtungsgeschäfte begründen die Verpflichtung zu einer Leistung (z.B. Kaufvertrag nach §433 BGB). Verfügungsgeschäfte bewirken eine unmittelbare Einwirkung auf den Bestand vorhandener Rechte durch Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung (z.B. Übereignung einer beweglichen Sache nach §929 BGB).
Was sind abstrakte und kausale Geschäfte?
Abstrakte Geschäfte sind von ihrem Grund und Zweck losgelöst (z.B. die Einigung zur Eigentumsübergabe nach §929 BGB, die vom Kaufvertrag abstrahiert). Kausale Geschäfte tragen Grund und Zweck in sich (z.B. Kaufvertrag, Schenkung, Tausch).
Welche Abschlussvoraussetzungen müssen für ein Rechtsgeschäft erfüllt sein?
Ein Rechtsgeschäft muss sich in der Rechtssphäre abspielen und darf keine Gefälligkeit sein. Der Erklärende muss geschäftsfähig sein, der Geschäftswille muss durch eine Erklärung verlautbart werden, die Erklärung muss der anderen Seite zugänglich gemacht werden, und es muss Konsens über den Inhalt des Geschäfts erzielt werden.
Was ist Geschäftsfähigkeit und wie wird sie eingeschränkt?
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam durchzuführen. Sie beginnt mit der Geburt. Beschränkungen der Geschäftsfähigkeit betreffen insbesondere Minderjährige (7-18 Jahre) und Personen mit Betreuung, die ggf. der Einwilligung ihres Betreuers bedürfen (§1903 BGB).
Wie werden Willenserklärungen ausgelegt?
Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist der wahre Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht buchstabenmäßig auszulegen (§133 BGB). Es ist zu prüfen, was ein vernünftiger Empfänger unter der Willenserklärung verstanden hätte.
Welche Arten der Ungültigkeit von Rechtsgeschäften gibt es?
Es gibt endgültige Ungültigkeit (Nichtigkeit) und noch nicht endgültige Ungültigkeit (Unwirksamkeit). Nichtige Rechtsgeschäfte sind von Anfang an unwirksam (z.B. §105 BGB), während unwirksame Rechtsgeschäfte unter Umständen noch wirksam werden können (z.B. schwebend unwirksame Rechtsgeschäfte).
Was sind anfechtbare Rechtsgeschäfte?
Anfechtbare Rechtsgeschäfte sind zunächst wirksam, können aber durch eine erfolgreiche Anfechtung vernichtet werden (§142 BGB). Anfechtungsgründe sind insbesondere Irrtum (§119 BGB) und arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung (§123 BGB).
Was ist Stellvertretung und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Stellvertretung liegt vor, wenn jemand im Namen eines anderen Willenserklärungen abgibt. Voraussetzung ist, dass der Stellvertreter im Namen des Vertretenen handelt und über entsprechende Vertretungsmacht (Vollmacht) verfügt.
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- Anja Dietrich (Author), 1998, BGB - Rechtsvorlesung Grundstudium BWL, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/103214