Diese Abschlussarbeit untersucht den Souveränitätsbegriff, wie er von den führenden Staats- und Verfassungsrechtlern der Weimarer Republik (Hans Kelsen, Rudolf Smend, Hermann Heller und Carl Schmitt) verstanden wurde. Der Begriff erlebte in den 1920er-Jahren enorme Relevanz, da gerade der Umgang gesetzlicher Regelungen zum Ausnahmezustand während der Krisenzeiten der 1920er-Jahren in Frage stand.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung und Begriffsbedeutung
I. Historische Wortbedeutung
II. Allgemeiner heutiger Begriffsumfang
1. Souveränität und Staatlichkeit
2. Souveränität und Staatsgewalt in Bezug auf das Subjekt
a. Begriff der Staatsgewalt
b. Subjekt der Souveränität
aa. Souveränität in der Demokratie
bb. Staatssouveränität durch Anknüpfung an die Volkssouveränität
3. Wirkungsrichtungen der Souveränität
a. Souveränität im staatsrechtlichen Sinne
b. Souveränität im völkerrechtlichen Sinne
B. Theorien zur Souveränität in der Staats- und Verfassungslehre der Weimarer Republik
I. Ausgangpunkte für den Richtungsstreit
1. Das Problem der Souveränität
2. Rechtsphilosophische Unterschiede
II. Hans Kelsen
1. Die Souveränität
a. Souveränität als natürliche Eigenschaft oder Voraussetzung normativer Erkenntnis
b. Souveränität als Ausschließlichkeit der Geltung eines Normensystems
c. Souveränität als Ausdruck der Einheit der Ordnung
d. Souveränität als Unbeschränkbarkeit der Staatsgewalt
e. Die Rechtssouveränität
f. Souveränität als Rechtsinhaltsbegriff
g. Souveränität als Kompetenzhoheit
2. Der „Primat des Völkerrechts“
III. Carl Schmitt
1. Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes
2. Begriffsbestimmung der Souveränität
3. Die Dezision
4. Der Ausnahmezustand
5. Souveränität im Völkerrecht: Die Großraumordnung
IV. Rudolf Smend
1. Die Integrationslehre
2. Der „souveräne Willensverband“
3. Integration in der Völkerrechtsordnung
V. Hermann Heller
1. Die Entscheidungs- und Wirkungseinheit
2. Die politisch-ethischen Rechtsgrundsätze
3. Die Volkssouveränität
4. Die „Unabhängigkeit einer Willenseinheit“ im Völkerrecht
VI. Bewertung und Analyse der Unterscheide
1. Hans Kelsen: Der Staat als Rechtsordnung
a. Die Volkssouveränität als Legitimationsquelle
b. Souveränität als Einheit der Rechtsordnung
c. Der „Primat des Völkerrechts“ als entscheidendes Element
2. Carl Schmitt: Der Staat als Entscheidungsmacht
a. Die verfassungsgebende Gewalt als der „Schöpfer“
b. „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“ als Ausdruck politischer Theologie nach innen und außen
c. Souveränität der verfassenden und verfassten Gewalt als Durchgangsstadium
3. Rudolf Smend: Der Staat als geistiger, integrierender Lebensprozess
a. Suche nach dem Begriff der Souveränität
b. Souveränität als Ergebnis des Integrationsprozesses
4. Hermann Heller: Der Staat als Handlungs- und Wirkungseinheit
a. Bestimmung des Souveräns durch die universale Entscheidungseinheit und die Handlungs- und Wirkungseinheit
b. Koppelungen an politisch-ethische Rechtsgrundsätze
c. Die Handlungs- und Wirkungseinheit als völkerrechtliches und bundesstaatliches Bestimmungselement
5. Unterschiede und Gemeinsamkeiten
a. Kelsen vs. Schmitt: Faktizität vs. Normativität
b. Smend und Heller vs. Kelsen: Souveränität durch ein souveränes Lebens- und Handlungsgefüge im Gegensatz zu einer souveränen Grundnorm
c. Seinsphilosophische Wirklichkeitslehre vs. erkenntnistheoretische Rechtslehre
d. Schmitts vs. alle: Der Sonderweg des dezisionistischen Staates
C. Vorgaben an die Souveränität nach Maßgabe der Weimarer Reichsverfassung
I. Subjekt der Souveränität innerhalb des deutschen Staates
1. Souverän und Träger der Staatsgewalt
a. Geltung nach der Verfassung
cc. Art. 1 S. 2 WRV
dd. Art. 48 Abs. 2 WRV
2. Beurteilung der Staatlichkeit und Souveränität der Länder
a. Die Entstehung des Bundesstaates entscheidet über die Souveränität
b. Weitere Diskussion anhand des Art. 5 WRV
c. Art. 78 Abs. 2 WRV
II. Das Deutsche Reich als souveränes Völkerrechtsobjekt?
1. Einschränkung der Souveränität durch den Versailler Vertrag
2. Nach Verfassung und Verfassungswirklichkeit
D. Schlussfazit und historische Rezeption
Bearbeitungstext
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung und Begriffsbedeutung
Der deutsche Begriff der Souveränität findet seinen Ursprung im französischen Adjektiv „souverain“, das sich wiederum aus dem mittellateinischen Komparativ „superanus“ (über allem stehend) abgeleitet.1 Er taucht zum ersten Mal in Schriften aus dem 12. Jahrhundert auf.2
I. Historische Wortbedeutung
Mit Beginn des 13. Jahrhunderts wurde das Substantiv „souveraineté“3 erstmals für die Bezeichnung einzelner Herrschaftsrechte und der Macht Gottes benutzt.4 Bezogen auf die Herrschaft stellte Souveränität eine Sammelbezeichnung für konkrete Befugnisse des Herrschers dar, der in bestimmten Fällen die alleinige Entscheidung treffen konnte.5
Im Jahre 1566 beschrieb Jean Bodin den Souveränitätsbegriff erstmals in staatstheoretischer Hinsicht, wobei er zwischen innerer und äußerer Souveränität unterschied. Die innere Souveränität fußte nach Bodin auf den zustehenden Kompetenzen des Herrschaftsinhabers – als „Generalkompetenz“ wurde hier die Gesetzgebungskompetenz verstanden. Dieses Herrschaftsgebilde besaß nach Bodin äußere Souveränität, wenn es im rechtlichen Sinne nicht gegenüber anderen Herrschaftsgebilden verpflichtet war und einem gleich- oder höherrangigen Befehlsgeber gehorchen musste.6 Souveränität bildete bei Bodin einen Bestandteil der „öffentlichen Gewalt“ („ puissance publique “), also das physische Rechtsetzungs- und Gewaltmonopol, über das der Souverän verfügen konnte.7 Öffentliche Gewalt fiel mit der gesamten Staatsgewalt zusammen und die Trägerschaft oblag dem Souverän, mithin dem Monarchen.8
II. Allgemeiner heutiger Begriffsumfang
Souveränität wird heute als die freie Letztentscheidungsbefugnis innerhalb eines Staatengebildes beschrieben, also die Fähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person zu ausschließlicher, rechtlicher Selbstbestimmung. Diese Selbstbestimmungsfähigkeit wird durch Eigenständigkeit und Unabhängigkeit des Rechtssubjektes gekennzeichnet und grenzt sich so vom Zustand der Fremdbestimmung ab.9 Ein Staat ist mithin souverän, wenn er eine selbstgesetzte von keinem anderen Staat abgeleitete Ordnung aufweist. Dies wird relevant, wenn die tatsächliche Entscheidungsbefugnis der Hoheitsgewalt in Frage steht bzw. ob der betreffende Hoheitsakt überhaupt eine rechtliche Bindungswirkung auslösen kann und soll.
1. Souveränität und Staatlichkeit
Durch zahlreiche historische Wandlungen, die der Begriff über die Jahrhunderte hinweg erfahren hatte und erfahren musste, um weiterhin Gültigkeit in sich veränderten und entstehenden politischen und rechtlichen Systemen zu haben, wird Souveränität heute allgemein als Grenzbegriff zwischen Recht und tatsächlicher (politischer) Macht verstanden und bleibt nicht eindeutig bestimmbar.10 Die Verwendung des Souveränitätsbegriffs als Bezugspunkt für die Bestimmung der Staatlichkeit einer politischen Organisation führt dazu, dass das Verhältnis der Begriffe Souveränität und Staatlichkeit Spannungen unterworfen ist.11 Vor Begründung der modernen Staatlichkeit im 19. Jahrhundert12 fehlten übergreifend gesetzte Organisationsstrukturen, deren Vorhandensein zu der Annahme eines politischen Gesamtsystems geführt hätten.13 Der Begriff der Souveränität begründete sich jedoch davor, also abseits von politischen Organisationsstrukturen und war damit erheblich leichter zu bestimmten. Souverän war der Herrscher eines solchen vorstaatlichen Herrschaftsgebildes, wenn er alle Herrschaftsrechte unter seiner zentralen höchsten Macht vereinen konnte und ihm hierauf in bestimmten Belangen die Letztentscheidungsbefugnis oblag.14 Im Wege der Ausbildung des modernen Staatsverständnisses und der Schaffung moderner Staatsstrukturen entstand infolgedessen die Frage, ob es Organisationsformen mit Staatscharakter geben könne, die nicht souverän sind, also Staatlichkeit und Souveränität getrennt werden können.15 Diese Frage entlud sich primär am Konstrukt des Bundesstaates.16 In einem Bundesstaat ist die gesamte Hoheitsgewalt dergestalt aufgeteilt, dass jedem Staatsteil ein Aufgabenbereich zukommt, den er selbst verwalten soll, also der Bundestaat zwischen Einheitsstaat und Staatenbund liegt.17 Gehen die vormals eigenständigen Staaten in einem neuen Staat auf, erhalten sie aber trotzdem noch die Möglichkeit der eigenen Gesetzgebung und Verwaltung, ist eine eindeutige Bestimmung des Souveräns nicht möglich.18 „Geteilte Souveränität“ verfehle den Sinngehalt des Begriffes als Letztentscheidungsbefugnis und könne es nicht geben.19 Nach der Schaffung der ersten föderal organisierten Staaten stellte sich aber insbesondere in der deutschen Staatsrechtslehre die Frage inwiefern die Gliedstaaten vom Bundesstaat unabhängig sind.20 Die Zuordnung der Kompetenz-Kompetenz unter dem Verständnis einer „höchsten Rechtssetzungsmacht“ an den Bundesstaat kann hierbei nicht zielführend sein, da hiermit grundsätzlich keine prinzipielle rechtliche Überordnung und auch keine Letztentscheidungsbefugnis begründet wird, denn keine der Ebenen kann ohne Zustimmung der anderen darüber entscheiden.21 In föderal aufgebauten Staaten fehlt den Gliedstaaten daher nach heutiger Ansicht die volle Souveränität. Ferner wurde im Zuge des Begriffswandels eine Teilbarkeit der Souveränität bejaht - sie sind in Bezug auf die vom Bundesstaat zugewiesenen Eigenstaatlichkeit teilsouverän.22
2. Souveränität und Staatsgewalt in Bezug auf das Subjekt
Die Begriffe der Souveränität und der Staatsgewalt korrelieren bei der inhaltlichen Bestimmung des Subjekts und der Trägerschaft, denn die Ausübung der Souveränitätsrechte und der Staatsgewalt brauchen jeweils einen Bezugspunkt, aus dem die Herrschaftsrechte entstehen und legitimiert werden, da sie sich sonst willkürlich ändern könnten.
a. Begriff der Staatsgewalt
Im Allgemeinen wird „Staatsgewalt“ als die „originäre, dauerhafte und effektive Ausübung der hoheitlichen Herrschaftsmacht“ definiert.23 Die Begriffe der Staatsgewalt und der Souveränität weisen nach allgemeiner Ansicht Schnittmengen auf; insbesondere die Größe dieser Schnittmengen ist jedoch nicht abschließend geklärt. Einerseits werden die Begriffe vollständig gleichgesetzt, andererseits wird die Souveränität als Teil der Staatsgewalt verstanden.24 Da Staatsgewalt die grundlegende Voraussetzung für Souveränität sei, könne eine Selbstbestimmungsfähigkeit solange nicht existieren, wie diese nicht auf einer Herrschaftsmacht aufbauen könne.25 Staatsgewalt an sich setzt jedoch wiederum einen organisierten Machtapparat voraus. Folglich müsse sich diese Staatsgewalt auch durch ihre Unabhängigkeit von anderen Machtapparaten auszeichnen und umfasse erst damit das Merkmal der Souveränität.26 Infolge einer Begriffseinheit von Staatsgewalt und Souveränität müsste man folglich den Gliedstaaten die originäre, effektive und dauerhafte Herrschaftsmacht absprechen, da ihnen die Souveränität in Gänze nicht zugeschrieben werden kann.
b. Subjekt der Souveränität
Das Subjekt der Souveränität stellt den Bezugspunkt der Letztentscheidungsmacht im Sinne eines Geltungsgrundes dar, mithin wer Legitimationsgeber ist und dessen Adressat das tatsächliche Ausübungsorgan ist.27 Als Träger, mithin als errichtende Macht, der Staatsgewalt bestimmt es als Souveränitätssubjekt die Herrschaftsorgane und übt durch entsprechende Willensäußerung die Staatsgewalt hinsichtlich der Begründung dieser Herrschaftsorgane aus.28 Diesem obliegt infolgedessen die Rechtssetzungsbefugnis sowie die Ausübung des Rechtssetzungs- und Gewaltmonopols.29 Das Subjekt der Souveränität ist mithin wer auf Grundlage seiner Autorität die physische Herrschafts- und Gewaltausübung legitimieren kann und damit der zuletzt ableitbare Träger der Staatsgewalt ist. Effektive Ausübung und legitimierte Letztentscheidungsbefugnisse können zusammenfallen oder voneinander getrennt werden. Die Souveränitätstheorien bauen sich grundsätzlich an diesem Dualismus auf, was im Folgenden gezeigt werden soll.
aa. Souveränität in der Demokratie
Das Konzept der sogenannten Volkssouveränität war ursprünglich von Rousseau als moderner Ersatz für das Gottesgnadentum gedacht30 - in Abkehr vom monarchischen Souveränitätsverständnis, das Bezugspunkt und Ausübung personell in der Gestalt des Monarchen vereint lies.31 Das Volk ist danach die legitimierende Autorität und damit Träger der Staatsgewalt.32 Die Volkssouveränität beschreibt den Ausgangspunkt der Souveränitätsrechte,33 dessen Gestalter die verfassungsgebende Gewalt des Volkes34 darstellt. Der reale Verband „Volk“ ist danach der vorrechtliche, verfassungsgebende und -stürzende Träger der Staatsgewalt.35 Damit ist das Volk Legitimationssubjekt und die Staatsgewalt Legitimationsobjekt. So dient der Begriff der Volkssouveränität zur Schaffung einer Legitimationsgrundlage für die Ausübung des staatlichen Rechtssetzungs- und Gewaltmonopols.36 Das Volk ist damit nicht der Rechtsausüber der Souveränitätsrechte, sondern dessen Ursprung, Legitimationsgeber und -inhaber.37 Solange das Volk einen mehrheitlichen und effektiven Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt - etwa in Form vom Wahlen oder Abstimmungen - hat, ist dieser Legitimationszusammenhang beständig.38
bb. Staatssouveränität durch Anknüpfung an die Volkssouveränität
Das Volk kann zwar durch Wahlen und Abstimmungen als politische Größe auftreten, sich aber nicht zu einer rechtserheblichen Masse verdichten, die selbst souverän hinsichtlich der Rechtsausübung ist. Es kann jedoch Institutionen legitimieren, die die gemeinschaftlich ausgeübte Selbstbestimmung des Volkes repräsentieren.39 Durch die kollektive Entscheidungsfindung schafft das Volk das organisatorische Gesamtgebilde.40 Die souveräne Rechtspersönlichkeit, die aus dem diesem politischen Willen der Bürger entstanden ist, obliegt das Rechts- und Gewaltausübungsmonopol. Durch die Einsetzung des Rechts- und Gewaltausübungsmonopols entsteht die sogenannte Staatssouveränität, während die Legitimationsgrundlage durch die Volkssouveränität begründet wird.41 Staatssouveränität muss nicht unbedingt aus der Volkssouveränität entstehen. So weisen insbesondere auch vor- oder nichtdemokratische Herrschaftsgebilde Staatssouveränität auf. Diese sind durch andere Legitimationsgrundlagen in der Lage letztinstanzlich zu entscheiden.
3. Wirkungsrichtungen der Souveränität
Die Wirkungsrichtung der Letztentscheidungsbefugnisse ist einerseits in Bezug auf die innerstaatliche Wirkungsweise, andererseits auf die Beziehung zu anderen Völkerrechtssubjekten zu beurteilen.42
a. Souveränität im staatsrechtlichen Sinne
Als innere Souveränität wird die Wirkungsrichtung der Souveränität im staatsrechtlichen Sinne bezeichnet, das heißt wer die höchste Macht innerhalb des Staatsaufbaus darstellt. Damit ist idealtypisch die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit zur ausschließlichen Selbstorganisation des Staatswesens gemeint – also die Verfassungsgebung.43
Realtypisch kann sich die Rechts- bzw. die Verfassungswirklichkeit häufig auch anders darstellen, bspw. wenn effektive Herrschaftsakte gesetzt werden können, die nicht von der Verfassung als solche vorgesehen sind.44
b. Souveränität im völkerrechtlichen Sinne
Als völkerrechtliche Souveränität wird die Wirkungsrichtung der Souveränität im äußeren Sinne, also gegenüber anderen Staaten, verstanden. Diese wird als die Fähigkeit der einzelnen Staaten, im Rahmen und nach Maßgabe des Völkerrechts ohne die Einflussnahme anderer Völkerrechtssubjekte Recht setzen zu können, beschrieben. Indem der Souverän die innerstaatliche Staatsgewalt konsolidiert, entsteht mit dem Staat zugleich ein Völkerrechtssubjekt, dass sich in die zugrundliegende Rechtsordnung einbindet.45 Die Staaten bleiben dabei aber Inhaber des Rechtssetzungs- und Gewaltmonopols, womit sie gegenüber anderen Völkerrechtssubjekten frei vom Fremdbestimmung bleiben.46 Nach dem modernen Verständnis des relativen Souveränitätsbegriffes ist der Staat unter Maßgabe des unmittelbar geltenden Völkerrechts also zwar gebunden, muss sich aber nicht rechtlich oder tatsächlich dem Willen eines anderen Staates unterwerfen.47 Der vormals geltende absolute Souveränitätsbegriff umfasste ebenso das ius ad bellum (Das Recht zum Krieg), welches durch das völkerrechtliche Gewaltverbot48 ersetzt wurde, sodass die äußere Souveränität ihre umfassende Wirkung verlor.49
B. Theorien zur Souveränität in der Staats- und Verfassungslehre der Weimarer Republik
Zwischen den Jahren 1919 und 1933 hatte sich in der deutschen Staatsrechtlehre ein intensiv geführter Streit über das Staatsverständnis und der entsprechenden Theoretisierung entwickelt.50 Die maßgeblichen51 Protagonisten des sogenannten „Methoden- bzw. Richtungsstreit der Weimarer Staatsrechtslehre“52 waren Hans Kelsen, Carl Schmitt, Rudolf Smend und Hermann Heller. Grundlage des Streits war die Bestimmung eines methodischen und richtungsweisenden Instrumentariums, welches den Verlust der als einheitsstiftend empfundenen Monarchie kompensieren sollte.53 Die Souveränität gehörte zu den Begriffen, an denen sich dieser Grundlagenstreit in besonderem Maße entzündete.54
I. Ausgangpunkte für den Richtungsstreit
Ausgangspunkt waren nicht nur unterschiedliche Vorstellung der Geltungskraft von Recht im Allgemeinen, sondern auch unterschiedliche politische, soziologische und rechtsphilosophische Anschauungspunkte.
1. Das Problem der Souveränität
Seit der ersten staatstheoretischen Schrift Bodins war der Souveränitätsbegriff Mittelpunkt von Diskussionen, in denen die Definition und die Ausprägung des Begriffes problematisiert wurden. Es entstand die Problematik, ob Souveränität eine abstrakte oder eine konkrete, eine teilbare oder unteilbare Herrschaftsmacht ist und ob sie einem Einzelnen oder einem Kollektiv zusteht.55 Der vorverfassungsrechtliche Begriff der Souveränität lässt sich nicht anhand eines realen Gegen- oder Umstandes bzw. eines konkreten Verfassungstextes festmachen, sondern bewegt sich im Bereich der geistigen und theoretischen Vorstellungen, denn Souveränität als Geltungsgrund einer Verfassung kann vor Entstehung des Rechts nicht abhängig davon bestimmt werden.56
2. Rechtsphilosophische Unterschiede
Die maßgeblichen Gegenpole im Rahmen des Streits stellten der Rechtspositivismus57 und der auf dem Natur- und Vernunftrecht begründete Antipositivismus58 dar. Der frühe Rechtspositivismus fordert die vollständige Abkehr der Rechtswissenschaft, insbesondere der Verfassungsrechtswissenschaft, von ideengeschichtlichen, historischen und soziologischen Überlegungen der Rechtsanwendung hin zu einem absoluten Geltungsanspruch allein des positiven Rechts.59 Als herrschende Ansicht innerhalb der Lehre des Rechtspositivismus konnte sich Anfang des 20. Jahrhunderts die Lehre des gemäßigten Rechtspositivismus durchsetzen, zu der auch Hans Kelsen gehörte. Dieser ging davon aus, dass der Positivismus als solcher nicht überwunden werden könne, aber der Ergänzung in ideenhistorischer, soziologischer und auch philosophischer Natur bedurfte. Insbesondere bei Kelsen fand sich der für den gemäßigten Rechtspositivismus charakteristische Dualismus zwischen Sollen und Sein und die strikte Wertneutralität der Staatsrechtslehre.60 Die entgegengesetzten Strömungen, die außerjuristische Umstände vollständig in das Staats- und Verfassungsrecht miteinbeziehen wollten, setzten sich maßgeblich aus den Lehren von Carl Schmitt, Rudolf Smend und Hermann Heller zusammen. Während die Theorien Schmitts ein Grenzfall darstellen und nur schwer in eine Richtung einzuordnen sind,61 flossen durch Smend die sogenannte geisteswissenschaftliche Methode und durch Heller die sogenannte wirklichkeitswissenschaftliche Methode als soziologischer Antipositivismus in die Staatsrechtlehre mit ein.62
II. Hans Kelsen
Als Begründer des modernen Rechtspositivismus definierte Kelsen den Staat als mit der Rechtsordnung identisch.63
1. Die Souveränität
Nach Kelsen stellt sich die Souveränitätsfrage anhand der Geltung der zugrundeliegenden Rechtsordnung. Davon ausgehend sieht er den eigentlichen Schwerpunkt der Souveränitätsdogmatik in der Ordnung des Völkerrechts.64 Das Geltungsverhältnis zum herkömmlichen innerstaatlichen Souveränitätsbegriffes soll im Folgenden erläutert werden.
a. Souveränität als natürliche Eigenschaft oder Voraussetzung normativer Erkenntnis
- beschreibt die Souveränität als „natürliche Eigenschaft der Voraussetzung normativer Erkenntnis“ und betreibt damit eine Abkehr von Auffassungen, die die Souveränität als eine „reale Naturtatsache“ sehen und die Geltungskraft mithin durch die natürliche Funktion als Herrscher definieren. Unter Heranziehung der beiden Betrachtungsweisen im Sinne einer soziologisch-naturwissenschaftlichen und einer – für ihn geltenden – normativ-juristischen, lehnt er die Theorien, die den Staat als ein „natürliches Faktum“ begreifen wollen, ab.65 Für Kelsen verstoße dies gegen den Fundamentalsatz der Erkenntnistheorie, „daß der Gegenstand der Erkenntnis durch die Erkenntnisrichtung bestimmt sei und daß daher zwei verschiedene Methoden (…), nicht ein und denselben Gegenstand erzeugen können“.66 Der Staat sei als „ideelle Ordnung aufzufassen, als ein Normensystem, somit als Idealität, nicht als Realität“ und der Staat sei damit selbst Gegenstand der Rechtserkenntnis, dass er „entweder die Rechtordnung selbst darstellt“ und damit „die souveräne Ordnung nicht anders als mit der Rechtsordnung in ihrer Totalität identisch ist“.67 Aus der normativen Erkenntnis lasse sich dann die Souveränität als Rechtsbegriff deuten und nur die Rechtsordnung selbst als souverän bezeichnen.68
b. Souveränität als Ausschließlichkeit der Geltung eines Normensystems
Nach Kelsen ergäbe sich die Tatsache, dass die Staatsgewalt souverän ist, des Weiteren vor allem aufgrund der Tatsache, dass sie keiner Rechtsfertigung der einzelstaatlichen Rechtsordnung durch eine andere Norm oder durch ein anderes Normsystem bedarf. Trennt man wie Kelsen Sein und Sollen, dann kann Geltung einer Rechtsnorm (also eines Sollens) nur aus einer anderen Norm im selbigen Normsystem folgen (also aus einem anderen Sollen).69 In Rückführung solcher bedingten Normen gelange man schlussendlich zur sogenannten „Grund-Norm“. Danach müsste jeder Akt der Rechtsordnung auf eine generelle Norm zurückzuführen sein, die als ein „Grund-Tatbestand“ zu qualifizieren sei und damit – je nach politischen System – „dem Monarchen, der Volksversammlung, dem Parlament“ die letzte rechtserzeugende und ausschließliche Autorität zuschreibe, was Kelsen dann „Souveränität der durch die Grundnorm konstituierten staatlichen Rechtsordnung“ nennt.70
c. Souveränität als Ausdruck der Einheit der Ordnung
Neben der Ausschließlichkeit dieser Ordnung müsse diese nach Kelsen auch einheitlich sein, mithin dürfte es im zugrundeliegenden Normkonstrukt nicht zu Widersprüchen kommen. Im Wege einer „auf die Naturwirklichkeit gerichteten Betrachtung“,71 erfasse dieser Teil die Souveränität die Einheit der Rechtsordnung als etwas, zu dem die einzelnen Rechte und Ansprüche, die aus der Rechtsordnung erwüchsen, keine Gegensätze aufweisen und in sich kohärent sind.72
d. Souveränität als Unbeschränkbarkeit der Staatsgewalt
Durch die Einheit der Gesamtordnung kann der souveräne Staat als „Endpunkt der Zurechnung gelten“. Sogenannte physische Personen sind dabei nur vorläufige Zurechnungspunkte und beschreiben die Souveränität des Staates „als die Freiheit seines Willens mit der Freiheit des Willens anderer Personen“.73 In dieser Freiheit liegt für Kelsen die uneingeschränkte Selbstbestimmungsmöglichkeit des Individuums in der grundsätzlichen Notwendigkeit sich auf Herrschaftsnormen zu beziehen, die autonom gesetzt worden sind. Der Einzelne dürfe dabei nur seinem eigenen, nicht einem fremden Willen unterworfen sein. Erst dann sei die Rechtsordnung auch souverän.74
e. Die Rechtssouveränität
Unter Rechtssouveränität ist nach Kelsen grundsätzlich der Dualismus zwischen Staat und Recht zu verstehen. Danach müsse das Recht entweder vom Staat selbst erzeugt werden oder das Recht führe alleine durch seine Existenz zur Souveränität, der sogenannten „Rechtssouveränität.75 Bei Annahme der Rechtssouveränität wäre also der Staat Quelle des Rechts. Ausgangspunkt dieser Überlegung ist die Frage, woraus die Grundnorm entsteht.76 Aus obrigkeitlichen Staatsgebilden entstand nach Kelsen der „moderne Volksstaat“, den die auf die Grundnorm zurückgehende Rechtsordnung ausmache und damit zu einem „Rechts-Staat“ führe.77 Kelsen beschreibt sie als Staatsformen, in denen die Untertanen unter den Geltungsbereich des Obrigkeitsstaates nicht als Rechtssubjekt fallen und schlicht „gehorchen“ müssen. Die Ursprünglichkeit eines obrigkeitlichen Verfügungsaktes ist daher nach Kelsen nicht nur ein Rechtsbefehl, sondern stellt Recht selbst dar.78 Damit sei der Obrigkeitsstaat alleine durch seine Existenz souverän. Erst im einem „Rechts-Staat“ kann die Rechtsordnung daher selbst souverän werden.
f. Souveränität als Rechtsinhaltsbegriff
Durch die Beschreibung als das Zuhöchst-Sein der Staatsmacht beschreibt Kelsen die Souveränität als einen „formalen, Rechts-Wesens-Begriff“ und die Möglichkeit der politischen Selbstorganisation, in dem er dem Staat Souveränität zuspräche, dem das „Recht auf Rechtserzeugung“ zukomme und spezifiziert dies auf den Ursprung der Verfassungsgebung.79 Es ergäbe sich aus der Souveränität keine bestimmten inhaltlichen Rechte, Befugnisse oder Funktionen der Staatsgewalt, diese sei vielmehr nur auf die „Identifizierung der sogenannten gesetzgebenden Funktion“ der Souveränität beschränkt.80 Damit ginge dem Staat ein „Recht auf Selbstregierung und Selbstverwaltung“ einher, also das Recht des Staates seine durch die Souveränität möglichen Rechtssetzungsmöglichkeiten gegebenen Gesetze auch vollziehen zu können.81 Damit meint Kelsen die „Fähigkeit, durch Aufstellung der Rechtsordnung sich (und damit auch seine Untertanen) zu binden“, was „nichts weiteres ist, als die Fähigkeit der Rechtssetzung im Sinne der Gesetzgebung“.82
g. Souveränität als Kompetenzhoheit
Kelsen stellt hier zunächst die These auf, dass die staatliche Ordnung verschiedene Souveränitätsbestimmungen aufweisen könnte, indem man eine Kompetenzverteilung vornimmt. Diejenige Ebene des Staates, der die Kompetenzhoheit, also die Fähigkeit der „Staatsgewalt ihre Kompetenzen (…) selbst zu bestimmen“, obliege, sei dann der souveräne Staatsteil, denn „nur die souveräne Ordnung hat Kompetenzhoheit“.83 Aus dieser Souveränitätsverteilung ergäbe sich im Endeffekt, dass Ordnungen, die in Bezug auf den Geltungsvorrang der höheren Ordnung Mängel aufweisen, indem sie der höheren Ordnung widersprechen oder gar den Geltungsbereich überschreiten, grundsätzlich nichtig seien und somit ein „rechtliches Nicht-Können“ aufwiesen. Kelsen sieht darin eine „formale Kompetenzhoheit“, die um Ausfluss des Souveränitätsbegriffes zu sein auch eine materielle Dimension erreiche müsse. Somit geht er davon aus, dass die souveräne Rechtsordnung nicht Kompetenzhoheit haben müsse, sondern „daß Souveränität und Kompetenzhoheit weder identisch noch miteinander wesentlich verbunden wären (…), daß der souveräne Staat Kompetenzhoheit nur im materiellen Sinne haben kann.“84
2. Der „Primat des Völkerrechts“
Kelsen beschreibt das „Völkerrecht zusammen mit dem einzelstaatlichen Rechtsordnungen (…) als einheitliches System von Normen (…), wie man die einzelstaatliche Rechtsordnung als Einheit anzusehen gewohnt ist.“85 Die Staaten seien dabei nur „gleichgeordnet, daher unabhängig“.86 Diese Gleichordnung führe dazu, dass die Staaten einer Völkerrechtsordnung ausgesetzt seien, die ihnen die Staatsqualität im eigentlichen Sinne erst zuweise. Mit der „Beschränkung“ der Souveränität im Äußeren, wäre damit also, nachdem innerstaatlich die Rechtsordnung bereits den Souverän darstelle, auch die Souveränität im Innern beschränkt.87 Kelsen bezeichnet dies als negative Eigenschaft, denn die Staaten seien dann „nicht untergeordnet, also gleichgeordnet, daher unabhängig“. Nach innen ist der Staat zwar auch nach Kelsen die „höchste Macht“, kann also die volle begriffsumfassende Souveränität im staatsrechtlichen Sinne entfalten, doch nach Außen sei die Souveränität nur ein Minus, da der Staat hier nur „unabhängig“ sei.88 Begreift man den Staat und damit auch die Staatengemeinschaft als Rechtsordnung, dann könne es keine souveränen Staaten geben, da diese nur aus dem „Primat des Völkerrechts“ abgeleitet werden können. Damit wäre mithin nur das Völkerrecht souverän.89 Nach Kelsen wäre bei Annahme eines völkerrechtlichen Primats die innerstaatliche Souveränität stets dahingehend eingeschränkt, wie das Völkerrecht unmittelbar gelte. Folgt man der staatlichen Anerkennung des Völkerrechts würde nach Kelsen die Allmacht des Einzelstaates durch einen formalen Betrachtungsstandpunkt einschränkt werden.90 Die „koordinierte Rechtsordnung, die die Völkerrechtsordnung darstellt, „delegiert“ die einzelstaatlichen Teilordnungen und damit könne auch die Einzelordnung nach innen nicht mehr die höchste Ordnung darstellen, denn sie hätte die Völkerrechtsordnung über sich.91 Innerhalb dieser Teilordnungen kann nach Kelsen dann immer nur der souverän sein, der „niedrigere Ordnungen“ unter sich hat. So beschreibt er die äußere im Vergleich zu der inneren Souveränität lediglich als „verschiedene Rechtsschichten, verschiedene Stufen einer und derselben (souveränen) Rechtsordnung“.92
III. Carl Schmitt
Schmitt sah im Staatsgebilde ein autoritäres Machgefüge, das nach den Grundsätzen der Faktizität handeln kann. Sein dazu maßgebliches Werk zum Souveränitätsbegriff „Politische Theologie“ ist ein direkter Gegenwurf zu den positivistischen Ansichten Hans Kelsens.93
1. Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes
Zu Anfang bestehe nach Schmitt die Notwendigkeit, dass das politische Staatsgebilde auf der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes beruhe. Schmitt klassifiziert die Nation als Subjekt der verfassungsgebenden Gewalt.94 Nach Schmitt gibt sich die Nation, im Bewusstsein eines politischen Existenzwunsches, die eigene Verfassung als Ausformung des eigenen politischen Willens.95 „Die verfassungsgebende Gewalt ist der politische Wille, dessen Macht und Autorität imstande ist, die konkrete Gesamtentscheidung“ über ebendiese politische Existenz zu treffen.96 Aus dieser verfassungsgebenden Gewalt des Volkes resultieren dann alle verfassungsmäßig konstituierten Befugnisse und Zuständigkeiten, diese bleibt aber nur als übergeorderte Kraft neben der später folgenden Verfassung bestehen.97 Die grundsätzliche Frage nach dem Subjekt der verfassungsgebenden Gewalt ist für Schmitt ein Legitimationsproblem, dass er im Folgenden in zwei Modelle unterscheidet: die dynastische Legitimität nach dem monarchischen Prinzip und die demokratische Legitimität mit der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes. Schmitt betrachtet die demokratische Legitimität als Entwicklungsstufe, die sich aus der dynastischen Legitimität herausgebildet hat, indem das Subjekt der verfassungsgebenden Gewalt vom Monarchen unter Verfolgung des demokratischen Prinzips auf das Volk übergegangen ist.98. Zwar beschreibt Schmitt weiter, dass die verfassungsgebende Gewalt zwar ihre Kompetenz zur Verfassungsgebung nicht aus der Hand gäbe, doch sieht Schmitt in ihr nur eine „Aktualisierungsmacht“, die nach Bedarf und Notwendigkeit den Akt der Verfassungsgebung erneuern kann, doch im Verfassungsalltag nicht in Erscheinung tritt.99
2. Begriffsbestimmung der Souveränität
Hinsichtlich der Begriffsbestimmung geht Schmitt zwar davon aus, dass Souveränität ein Grenzbegriff entsprechend der bisherigen Definition (s.o.) sei, erweitert den Begriff dann aber hinsichtlich seiner konkreten Anwendung, indem er behauptet, dass „souverän der ist, wer über dem Ausnahmezustand entscheidet“.100 Der Ausnahmezustand sei aus systematischen und rechtslogischen Gründen für die juristische Definition der Souveränität geeignet, denn die „Entscheidung über die Ausnahme ist nämlich im eminenten Sinne Entscheidung“. Ein geschriebener Rechtssatz könne niemals auch die Entscheidung des Ausnahmefalles erfassen, da dieser schlichtweg nicht zu erfassen sei. Da der Begriff tatbestandlich nicht beschrieben werden kann, ergäbe sich aus der Entscheidung über den Ausnahmezustand die Suspendierung der Rechtsordnung, denn diese sei der Souveränität untergeordnet.101
3. Die Dezision
- prägte den juristischen Begriff der Dezision (vom lateinischen „decisio“: Entscheidung) maßgeblich. Der Dezisionismus ist dabei als politische und juristische Theorie zu verstehen, die die eigentliche Entscheidung und den Entscheider in den Mittelpunkt stellt. Ausschlaggebender Punkt soll nicht der Inhalt der Entscheidung, sondern das Faktum der Entscheidung selbst sein. Im Sinne dieser dezisionistischen Theorie geht Schmitt davon aus, dass die Möglichkeit über die Entscheidung an sich und die Begründung dessen zur Bestimmung des Souveräns führe.102 Schmitt betont dabei die juristische Signifikanz des Ausnahmezustandes derart, dass die Dezision ein „spezifisch-juristisches Formelement, in absoluter Reinheit“, darstelle.103 Erst in Ausnahmefällen beweise sich die Souveränität, denn erst dann könne die konkrete Anwendung entscheiden, wer über den Konfliktfall entscheidet („das Normale beweist nichts, die Ausnahme beweist alles“)104. Hier stelle sich überhaupt erst die Frage nach der Souveränität, denn in einer bereits bestehenden Verfassungsordnung sind die meisten Sachverhalte erfasst und hinsichtlich der Kompetenz- und Zuständigkeitsverteilung den entsprechenden Organen zugewiesen.105 Der Souverän, der im Ausnahmefall nun entscheiden kann, stehe dann außerhalb der Rechtsordnung und kann die „Verfassung in toto suspendieren“.106 Schmitt bezieht sich hier auf Bodin, der die Dezision schon in den Souveränitätsbegriff hineingetragen habe.107 Schmitt verweist dahingehend auf die Werke Bodins, dass aus der Generalkompetenz des Souveräns auch dessen Kompetenz über die Entscheidung über den Ausnahmezustand resultiere und sich diese beiden Kriterien mithin selbst bedingen würden („Darum ist die Befugnis, das geltende Recht aufzuheben – sei es generell, sei es im einzelnen Fall – so sehr das eigentliche Kennzeichen der Souveränität“).108 So beruhe auch die Rechtsordnung auf einer faktischen Entscheidung durch die verfassungsgebende Gewalt und nicht auf einer normativen Grundlage.109
[...]
1 Rehm, Staatslehre, S. 40; ders., Geschichte, S. 193.
2 Quaritsch, HBzDR, S. 1714.
3 Die königliche Deklaration vom 24. Mai 1463 nennt die „souveraineté“ als Rechtsgrund für die Entscheidungskompetenzen in Streitigkeiten über die Verleihung kirchlicher Benefizien unter Ausschluss geistlicher Gerichtshöfe, in: Hartung, Staatsbildende Kräfte, S. 42.
4 Quaritsch, HBzDR, S. 1716; Grimm, Souveränität, S. 16.
5 Quaritsch, Souveränität, S. 250; vgl. auch Grimm, Souveränität, S. 16; Denert, Ursprung und Begriff, S. 101ff.
6 Bodin, Über den Staat, I 10.
7 Bodin, Über den Staat, III 5.
8 Grimm, Souveränität, S. 27; Quaritsch, Souveränität, S. 266; G. Jellinek, Staatslehre, S. 461ff.
9 Weber in: Rechtswörterbuch S. 1203; Zippelius, Staatsrechtslehre, § 9 II, III. Grimm, Souveränität, S. 11; G. Jellinek, Staatslehre, S. 475ff.; Quaritsch, Souveränität, S. 41ff.; Haverkate, Verfassungslehre, S. 28; Simon, Souveränität, S. 45; s. a. Bodin, Über den Staat, I 8.
10 Schöbener, Staatslehre, S. 83; vgl. auch Grimm, Souveränität, S. 9, 28.
11 Volkmann, Bundestaat, S. 614; Hillgruber, Souveränität, S. 1073; Quaritsch, Souveränität, S. 266.
12 Quaritsch, Souveränität, S. 33; Heller, Staatslehre, S. 129.
13 Quaritsch, Souveränität, S. 255f.; Grimm, Souveränität, S. 27; vgl. auch Freytagh-Loringhoven, WRV, S. 24.
14 Quaritsch, Souveränität, S. 250; vgl. auch Grimm. Souveränität, S. 16.
15 vgl. G. Jellinek, Staatslehre, S. 486 ff.; Quaritsch, Souveränität, S. 418.
16 Kelsen, Souveränität, S. 53ff.; Heller, Souveränität, S. 111f.; G. Jellinek, Staatslehre, S. 769.
17 Grzeszick in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Art. 20 Rn. 38.
18 Siehe insbes. den „Nullification-Streit“ zwischen South Carolina und den Vereinigten Staaten in: Grimm, Souveränität, S. 56.
19 zum Begriff der „geteilten Souveränität“ s. G. Jellinek, Staatslehre, S. 496.
20 vgl. Schönberger, Parlament, S. 382; Quaritsch, Souveränität, S. 419ff.; vgl. auch hier den „Nullifications-Streit“ in Grimm, Souveränität, S. 56.
21 so auch Quaritsch, Souveränität, S. 411.
22 s. a. Quaritsch, Souveränität, S. 418; vgl. auch Usteri: „materielle Teilordnungen, die zusammen eine souveräne Ordnung“ ergeben in: Theorie des Bundesstaates, S. 104.
23 Schöbener, Staatsrechtslehre, S. 80; Zippelius, Staatslehre, S. 52; G. Jellinek, Staatslehre, S. 427; Krüger, Staatslehre, S. 820f.; Kelsen, Staatslehre, S. 96.
24 Quaritsch, Souveränität, S. 39; Schöbener, Staatsrechtslehre, S. 82, vgl. Grimm, Souveränität, S. 66; s. a. für Weimar: Fleischmann, Einwirkung, S. 5; Kelsen, Staatslehre, S. 102.
25 Gierke, Labands Staatsrecht S. 50f.; Schmitt, Verfassungslehre, S. 374; Heller, Souveränität, S. 111ff.; Schindler, Verfassungsrecht, S. 104ff.
26 G. Jellinek, Staatslehre, S. 485ff.; Laband, Staatsrecht, S. 70ff; Thoma, Das Reich als Bundesstaat , S. 175.
27 Schöbener, Staatslehre, S. 84; vgl. auch Thieme, Staatsgewalt, S. 657f.; Fleiner/Fleiner, Staatslehre, S. 34; Zippelius, Staatslehre, S. 59; so auch Bodin, Über den Staat, VI 4.
28 Thieme, Staatsgewalt, S. 657f.; Zippelius, Staatslehre, S. 59; Lepsius, Staatstheorie, S. 373f.; Hillgruber, Souveränität, S. 1074.
29 Haverkate, Verfassungslehre, S. 26; Zippelius, Staatslehre, S. 59; Küchenhoff/Küchenhoff, Staatslehre, S. 86.
30 Rousseau, Gesellschaftsvertrag, II 1, II 2; Grimm, Souveränität, S. 43f.; vgl. auch Seiler, Verfassungsstaat, S. 133; Haverkate, Verfassungslehre, S. 27.
31 Grimm, Souveränität, S. 102; Kelsen, Staatslehre, S. 102; Haverkate, Verfassungslehre, S. 27.
32 Kielmansegg, Volkssouveränität, S. 9f.; Schöbener, Staatslehre, S. 84.
33 vgl. Sieyes in Grimm, Souveränität, S. 43.
34 Neben dieser Form wird häufig auch die Variante „verfassunggebend“ ohne Fugen-s verwendet. Für die erste Schreibweise spricht jedoch, dass sonstige Ableitungen ebenfalls mit Fugen-s geschrieben werden (Verfassungsgesetz, Verfassungsgericht, Verfassungsgeber etc.). Zum anderen spricht auch das GG in der Präambel von „verfassungsgebende Gewalt des Volkes“. Daher soll folgend außer in wörtlichen Zitaten der Begriff mit Fugen-s verwendet werden.
35 Böckenförde in: Isensee/Kirchhof, HdStR, § 22 Rn. 5ff.; Rousseau, Gesellschaftsvertrag, II 6; Unruh, Staatsrechtslehre, S. 30.
36 Schöbener, Staatslehre, S. 84; vgl. auch Thieme, Staatsgewalt, S. 657f.
37 Vgl. Voigt, Souveränitätsdreieck, S. 106.
38 Grzeszick in: Maunz/Dürig, Art. 20 Rn. 61; Unruh, Staatsrechtslehre, S. 30; vgl. auch Grimm, Souveräntät, S. 39.
39 Seiler, Verfassungsstaat, S. 132; Haverkate, Verfassungslehre, S. 331; Küchenhoff/Küchenhoff, Staatslehre, S. 87.
40 Seiler, Verfassungsstaat, S. 132; Küchenhoff/Küchenhoff, Staatslehre, S. 87.
41 Küchenhoff/Küchenhoff, Staatslehre, S. 87.
42 Grimm, Souveränität, S. 92f.
43 Schöbener, Staatsrechtslehre, S. 83.
44 Schöbener, Staatsrechtslehre, S. 83; vgl. auch für die Weimarer Zeit Gusy, WRV, S. 421 f.
45 Schöbener, Staatsrechtslehre, S. 84; Zippelius, Staatslehre, S. 64.
46 Singer, Souveränität, S. 30; Küchenhoff/Küchenhoff, Staatslehre, S. 87; Zippelius, Staatsrechtslehre, S. 64.
47 Schöbener, Staatsrechtslehre, S. 84; Lutz, Sicherheitspolitische Alternativen und die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland, Hamburg 1983, S. 1f. in: Singer, Souveränität, S. 31; Zippelius, Staatsrechtslehre, S. 64.
48 s. Art. 2 Nr. 4 der Charta der Vereinten Nationen.
49 Schöbener, Staatsrechtslehre, S. 84; vlg. auch Zippelius, Staatsrechtslehre, S. 65.
50 Stolleis, Geschichte, S. 153ff.; Friedrich, Geschichte, S. 320ff; März, Richtungs- und Methodenstreit, S. 96.
51 Eine Ausbreitung aller beteiligten Autoren ist im Umfang dieser Arbeit nicht möglich, s. daher weiter in theoretischer Übereinstimmung mit Kelsen s. die Werke von Thoma, Das Reich als Demokratie, S. 186 ff., mit Schmitt s. die Werke von Kaufmann, Problematik, S. 7ff. und Leibholz, Auflösung, S. 9ff ; Bilfinger, Demokratie, S. 13; Die Theorien von Heller und Smend stellen eigenständige, dem faktischen Souveränitätsbegriff angelehnte Theorien dar, wie im Folgenden noch aufgezeigt werden soll.
52 zum Begriff „Methoden- bzw. Richtungsstreit der Weimarer Staatsrechtslehre“ siehe Friedrich, Geschichte, S. 325 - aufzeigend, dass es vielmehr um richtungsweisende Bewertungen der Staattheorie als um grundlegende Methodik derselben ging.
53 Hobe, Verfassungsstaat, S. 3; Gusy, WRV, S. 420; Llanque, Die Theorie politischer Einheitsbildung, S. 157ff.
54 Lepsius, Staatstheorie, S. 367; vgl. auch Hebeisen, Souveränität, S. 395; Gusy, WRV, S. 443.
55 Grimm, Souveränität, S. 10.
56 Lepsius, Staatstheorie, S. 368; Liermann, das deutsche Volk als Rechtsbegriff, S. 179ff.
57 Im ausgehenden 19. Jhd. durch Paul Laband geprägt s. Stolleis, Geschichte, Bd. II, S. 341, vgl. auch frühere Beurteilung von Liebmann, Paul Laband, S. 497ff; Anschütz, Paul Laband, S. 266ff.; Gusy, WRV, S. 421.
58 Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, S. 263ff.; vgl. auch staatstheoretische Beschreibung des Naturrechts bei Hegel, s. Hegel, Grundlinien, §§ 34ff. oder Radbruch, Rechtsphilosophie, S. 21f.
59 zu Laband und Kelsen s. Heun, Positivismus, S. 386ff.; zum Positivismus s. Gusy, WRV, S. 437.
60 Thoma, Anschütz, S. 26; Heun, Positivismus, S. 386ff; März, Richtungs- und Methodenstreit, S. 96ff.; Gusy, WRV, S. 431; zu Kelsen s. Stolleis, Geschichte, Bd. III, S. 157.
61 Stolleis, Geschichte, Bd. II, S. 181; Gusy, WRV S. 438, 443; Hobe, Verfassungsstaat, S. 87.
62 Von Günther Holstein stammender Begriff in: ders., Von Aufgaben und Zielen, S.1ff.; vgl. auch Friedrich, Methoden- und Richtungsstreit, S. 190f.; Gusy, WRV, S. 436.
63 Kelsen, Souveränität, S. 10; vgl. auch später ders., Reine Rechtslehre, S. 289 vgl. auch Grimm, Souveränität, S. 53; Hobe, Verfassungsstaat, S. 75.
64 Kelsen, Staatslehre, S. 103, 106.
65 Kelsen, Souveränität, S. 9f., ders., Staatslehre, S. 102f.
66 Kelsen, Souveränität, S. 10; ders., Staatslehre, S. 104, 121; vgl. auch später ders., Reine Rechtslehre, S. 74ff., 225.
67 Kelsen, Souveränität, S. 12; vgl. auch später ders., Reine Rechtslehre, S. 74ff., 225.
68 Kelsen, Souveränität, S. 14; ders., Staatslehre, S. 102, 121.
69 Kelsen, Staatslehre, S. 18.
70 Kelsen, Staatslehre, S. 103f., vgl. auch später ders., Reine Rechtslehre, S. 197.
71 Kelsen, Staatslehre, S. 105.
72 vgl. auch später Kelsen, Reine Rechtslehre, S. 209.
73 Kelsen, Staatslehre, S. 108, 321; ders., Demokratie, S. 4.
74 Kelsen, Staatslehre, S. 321.
75 Ausgehend von Krabbe, Die Lehre der Souveränität, 1906 in: Kelsen, Staatslehre, S. 102, 108; ders., Souveränität, S. 25.
76 s. aber die spätere Revidierung Kelsen der vorausgesetzten Grundnorm hin zu einer Fiktionswirkung der Grundnorm in Kelsen, Reine Rechtslehre, S. 288.
77 Kelsen, Staatslehre, S. 108f.; ders., Souveränität, S. 29ff.; vgl. auch später ders., Reine Rechtslehre, S. 288.
78 Kelsen, Souveränität, S. 29f.; ders., Staatslehre, S. 108f.
79 Ausgehend von G. Jellinek, Staatslehre, S. 475ff. in: Kelsen, Staatslehre, S. 110; ders., Souveränität, S. 42; vgl. auch später ders., Reine Rechtslehre, S. 229.
80 Kelsen, Souveränität, S. 42.
81 Kelsen, Staatslehre, S. 110.
82 Kelsen, Souveränität, S. 42.
83 Kelsen, Staatslehre, S. 107; vgl. auch ders., Souveränität, S. 47f.
84 Kelsen, Staatslehre, S. 107; vgl. auch ders., Souveränität, S. 48f.
85 Kelsen, Souveränität, S. 153f.; vgl. auch später ders., Reine Rechtslehre, S. 328f.
86 Kelsen, Staatslehre, S. 106; ders., Souveränität, S. 37.
87 Kelsen, Staatslehre, S. 107; ders., Souveränität. S. 38; vgl. auch später ders., Reine Rechtslehre, S. 337.
88 Kelsen, Staatslehre, S. 106; vgl. auch ders., Souveränität, S. 43.
89 So auch später in Kelsen, Einheit, S. 235ff.
90 vgl. auch später Kelsen, Einheit, S. 2213, 2216, 2225f.
91 Kelsen, Staatslehre, S. 106; vgl. auch später ders., Reine Rechtslehre, S. 337.
92 Kelsen, Staatslehre, S. 107.
93 Oeter, Souveränität, S. 286; zur Auseinandersetzung: Mantl in: Rechtstheorie, S. 186 ff.; so auch van Ooyen, Entzauberung, S. 41, 63; Hebeisen, Souveränität, S. 340, 440.
94 Schmitt, Diktatur, S. 142ff.
95 Schmitt, Verfassungslehre, S. 79.
96 Schmitt, Verfassungslehre, S. 75f.
97 Schmitt, Verfassungslehre, S. 79.
98 Schmitt, Parlamentarismus, S. 39.
99 Schmitt, Verfassungslehre, S. 91; ders., Diktatur, S. 137.
100 Schmitt, Politische Theologie, S. 13; ders., Dikatur, S. 18, 194.
101 Schmitt, Politische Theologie, S. 13f.
102 Schmitt, Politische Theologie, S. 13.
103 Schmitt, Politische Theologie, S. 19.
104 Schmitt, Politische Theologie, S. 21.
105 Schmitt, Politische Theologie, S. 14.
106 Schmitt, Politische Theologie, S. 14.
107 Schmitt, Politische Theologie, S. 15.
108 Schmitt, Politische Theologie, S. 16.
109 Schmitt, Politische Theologie, S. 16.
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- Fritz Grosch (Author), 2017, Das Prinzip der Souveränität in der Weimarer Republik, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/1030174